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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 699/01·27.05.2001

Klage auf Kostenerstattung nach §107 BSHG wegen Verjährung abgewiesen

Öffentliches RechtSozialrechtSozialhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Beklagten Erstattung sozialhilferechtlicher Aufwendungen nach §107 BSHG für 1994/1995. Zentrale Frage war, ob die Ansprüche durch Anerkenntnisse oder die Übersendung einer Kostenaufstellung die Verjährung unterbrechen. Das Gericht hielt die Ansprüche für verjährt und wies die Klage ab, da nur ein Anerkenntnis, nicht aber ein Forderungsnachweis die Verjährung unterbricht.

Ausgang: Klage auf Kostenerstattung nach §107 BSHG wegen Verjährung vollständig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erstattungsansprüche nach §107 BSHG verjähren nach §113 SGB X; bei den hier zu beurteilenden Fällen tritt regelmäßig eine vierjährige Verjährungsfrist ein.

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Ein schriftliches Anerkenntnis der Erstattungspflicht durch die erstattungspflichtige Behörde unterbricht die Verjährung gemäß §208 BGB i.V.m. §113 Abs.2 SGB X; die neue Verjährungsfrist beginnt am folgenden Tag zu laufen.

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Die Übersendung eines Forderungsnachweises oder einer Kostenrechnung unterbricht die Verjährung nicht; nach §209 BGB bewirken nur Klageerhebung oder gleichgestellte Rechtshandlungen eine Unterbrechung.

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Bei der Berechnung des Fristablaufs nach einer Unterbrechung ist sowohl der Zeitpunkt der Abgabe als auch gegebenenfalls der Zugang der Erklärung maßgeblich für den Beginn der neuen Verjährungsfrist.

Relevante Normen
§ 107 BSHG§ 113 SGB X§ 208 BGB§ 222 Abs. 1 BGB§ 120 Abs. 2 SGB X§ 208 BGB in Verbindung mit § 113 Abs. 2 SGB X

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erheben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für seine sozialhilferechtlichen Aufwendungen für Hilfe Suchende, die aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten in den des Klägers verzogen waren.

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Die Hilfe Suchenden, Frau H und die Kinder Pascal und Dennis, verzogen zum 1. Dezember 1994 von E, T Straße 00a, nach O, Vallee 000 und bezogen vom 1. Dezember 1994 bis zum 31. Oktober 1995 vom Bürgermeister O laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Vor dem Umzug hatten die Hilfe Suchenden von der Beklagten - bis einschließlich 30.11.1994 - Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.

4

Der Kläger zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 10. April 1995 die Hilfegewährung an und bat um Anerkennung des Kostener-stattungsanspruches gemäß § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für den Zeitraum seit dem 1. Dezember 1994 bis zum 30. November 1996 an.

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Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 26. April 1995 - eingegangen beim Kläger am 9. Mai 1995 - ihre Verpflichtung zur Erstattung der für die oben bezeichneten Hilfe Suchenden ab dem 01. Dezember 1994 bis längstens 30. November 1996 beim Kläger anfallenden sozialhilferechtlichen Aufwendungen „dem Grunde nach" an. Zugleich bat sie um eine spezifizierte Kostenaufstellung.

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Die sozialhilferechtliche Unterstützung der Hilfe Suchenden endete am 31. Oktober 1995.

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Unter dem 26. August 1996 übersandte der Kläger der Beklagten eine Aufstellung der bis zum 31. Oktober 1995 in Höhe von 15.532,97 DM entstandenen sozialhilferechtlichen Aufwendungen.

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Die Beklagte bat mit Schreiben vom 22. November 1996 - eingegangen beim Kläger am 29. November 1996 - um eine genauere Spezifizierung und Zuordnung der Aufwendungen zu den einzelnen Hilfe Suchenden. Eine Erstattung allein auf Grund der vorgelegten Kostenrechnung sei nicht möglich.

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Erst mit Schreiben vom 27. Juni 2000 übersandte der Kläger der Beklagten einen neuen, geänderten Forderungsnachweis. Die Gesamtforderung belief sich nun auf 23.631,86 DM.

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Mit Schreiben vom 16. August 2000 berief sich die Beklagte hinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsanspruchs auf die Einrede der Verjährung gemäß § 113 Sozialgesetzbuch - 10. Buch - SGB X).

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Der Kläger wandte gegen die Verjährungseinrede ein, entscheidend für den Verjährungseintritt sei das Datum der Übersendung des Forderungsnachweises. Die Verjährung gemäß § 113 SGB X sei nicht eingetreten, da der Forderungsnachweis bereits am 26. August 1996 übersandt worden sei. Bei dem Schreiben vom 27. Juni 2000 handele es sich lediglich um eine korrigierte Fassung dieses Forderungsnachweises.

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Die Beklagte lehnte unter Berufung auf die Verjährung erneut die Kostenerstattung ab. Zwar sei die Verjährungsfrist gemäß § 208 BGB mit dem im Schreiben vom 26. April 1995 enthaltenen Anerkenntnis unterbrochen worden. Trotzdem sei der Anspruch auch bei Berücksichtigung dieser Unterbrechung inzwischen verjährt. Die Übersendung der Kostenrechnung durch den Kläger könne hingegen die Verjährung nicht unterbrechen.

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In seinem Schreiben an die Beklagte vom 5. November 2000 vertritt der Kläger die Auffassung, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 22. November 1996 ein Anerkenntnis der Forderung durch die Beklagte zum Ausdruck gekommen sei, wodurch erneut die Verjährung gemäß § 208 BGB unterbrochen worden sei.

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Der Kläger hat am 8. Februar 2001 Klage erhoben. Er beruft sich zur Begründung der Klage auf sein außergerichtliches Vorbringen. Er ist ferner der Ansicht, durch die Übersendung des Forderungsnachweises vom 27. Juni 2000 sei die neue Verjährungsfrist nicht überschritten worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihm im Rahmen der Kostenerstattung nach § 107 BSHG im Sozialhilfefall H und Kinder Pascal und Dennis H für die Dauer der Sozialhilfeaufwendungen in der Zeit vom 1. Dezember 1994 bis zum 31. Oktober 1995 23.631,86 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen ab dem 8. Februar 2001 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Erstattungsansprüche gemäß § 107 BSHG seien gemäß § 113 SGB X verjährt. Für die 1994 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen wäre die Verjährung am 1. Januar 1999 und für die 1995 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen am 1. Januar 2000 eingetreten. Gemäß § 208 BGB habe ein Anerkenntnis die Wirkung der Unterbrechung der Verjährungsfrist, diese beginne aber am folgenden Tag von neuem zu laufen. Das von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 26. April 1995 abgegebene Anerkenntnis habe die Verjährung unterbrochen und zugleich eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt, die am 26. April 1999 endete. Der Kostenerstattungsanspruch bezüglich der Aufwendungen in 1995 sei aber spätestens mit dem 1. Januar 2000 verjährt gewesen. Das Einreichen der Kostenrechnung vom 26. August 1996 habe die Verjährung nicht unterbrochen. Sie habe auch daraufhin kein erneutes Anerkenntnis abgegeben. In ihrem Schreiben der Beklagten vom 22. November 1996 habe sie nur um die Klärung einiger Fragen gebeten und gerade erklärt, sich nicht in der Lage zu sehen, die Kosten zu erstatten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte.

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Gemäß § 107 BSHG hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der sozialhilferechtlichen Aufwendungen, die er für die Hilfe Suchenden H zwischen dem 1. Dezember 1994 und dem 31. Oktober 1995 erbringen musste. Der Anspruch ist aber gemäß § 222 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 113 SGB X (in der Fassung vom 4. November 1982) nach jeder möglichen rechtlichen Betrachtung wegen Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte nicht mehr durchsetzbar.

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Die Verjährung des Erstattungsanspruchs gemäß § 107 BSHG richtet sich nach § 113 SGB X (in der Fassung vom 4. November 1982). Für den vorliegenden Sachverhalt, bei dem die behördlichen Leistungsentscheidungen im Jahr 1994 und 1995 getroffen wurden, ist gemäß § 120 Abs. 2 SGB X noch nicht die seit dem 1. Januar 2001 geltende Gesetzesfassung des § 113 SGB X anzuwenden, da diese nur auf Fälle, die am 1. Juni 2000 seitens der leistungsgewährenden Behörde noch nicht abschließend entschieden waren, anzuwenden ist. Bei der vierjährigen Verjährungsfrist für sozialrechtliche Erstattungsansprüche handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialrechts, der den Rechtsfrieden und die Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte zum Ziel hat. Es gilt jahrelange Auseinandersetzungen zu vermeiden und Erstattungsansprüche einer beschleunigten Klärung zuzuführen.

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Die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Erstattungsansprüche wegen Aufwendungen, die im Jahr 1994 angefallen sind, wäre ohne die eingetretene Unterbrechung am 31. Dezember 1998 abgelaufen. Durch das Schreiben der Beklagten vom 26. April 1995 ist die laufende Verjährungsfrist aber gemäß § 208 BGB in Verbindung mit § 113 Abs. 2 SGB X (in der Fassung vom 4. November 1982) unterbrochen worden. Dadurch begann die Verjährungsfrist hinsichtlich dieser Ansprüche am 27. April 1995 neu zu laufen, § 187 Abs. 1 BGB, § 208 BGB. Die Verjährungsfrist für Aufwendungen 1994 endete mit Ablauf des 26. April 1999. Sieht man den Zugang der Erklärung - vorliegend am 9. Mai 1995 - und nicht deren Abgabe als maßgebliches Unterbrechungsereignis an, so ist die Verjährungsfrist am 9. Mai 1999 abgelaufen.

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Die Ansprüche aus 1995 verjährten mit Ablauf des 31. Dezember 1999.

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Es kam zwischen dem 26. April 1995 und dem Ablauf der Verjährungsfrist auch zu keiner weiteren Unterbrechung der Verjährungsfrist. Die Beklagte hat die bestehenden Erstattungsansprüche zwischenzeitlich weder zum Teil noch im Ganzen anerkannt. Ob die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22. November 1996 ein erneute Anerkenntnis abgegeben hat - der Wortlaut, man sehe sich nicht in der Lage, spricht schon dagegen -, kann letztlich aber offen bleiben. Unterstellt, es sei ein solches Anerkenntnis mit diesem Schreiben zum Ausdruck gekommen, so ist auch durch diese Unterbrechung der Verjährungseintritt nicht verhindert worden. Gemäß § 208 BGB, § 113 SGB X (in der Fassung vom 4. November 1982), § 188 Abs. 2, 1. Hs. BGB, wäre die Verjährungsfrist dann am 22. November 2000 oder - wenn man den Zugang des Schreibens für maßgeblich hält - spätestens am 29. November 2000 abgelaufen. Ein Anerkenntnis oder eine andere Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist zu einem nach dem 29. November 1996 liegenden Zeitpunkt wird selbst vom Kläger nicht behauptet und ist auch nach Aktenlage nicht erkennbar. Die Klageerhebung - Eingang bei Gericht am 8. Februar 2001 - war in jedem Fall „verspätet".

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Auch unterbricht die Übersendung eines Forderungsnachweises den Lauf der Verjährungsfrist nicht. Der Gläubiger kann gemäß § 209 BGB eine Unterbrechung nur durch Klageerhebung oder durch eine der Klageerhebung gleichgestellte Rechtshandlungen bewirken. Die Ausfertigung eines Forderungsnachweises, welche der Erstellung einer Rechnung insofern gleichkommt, dass auch hierdurch der Schuldner in die Lage versetzt werden soll, die Höhe der Forderung zu überprüfen, ist keine zur Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichende Rechtshandlung.

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Eine Abweichung von den gemäß § 113 Abs. 2 SGB X (in der Fassung vom 4. November 1982) sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in dem Sinne, dass es genügte, wenn die erstattungsberechtigte öffentlich- rechtliche Körperschaft der Erstattungspflichtigen einen schriftlichen Forderungsnachweis erstellt, um die Verjährung zu unterbrechen, ist vorliegend weder aus sozialrechtlichen Erwägungen geboten noch vom Gesetzgeber gewollt. Hätte der Erstattungsgläubiger die Möglichkeit durch einen Forderungsnachweis im Rahmen des § 107 BSHG den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen, wäre der Eintritt der Verjährung in sein Belieben gestellt. Der Gesetzgeber hat für die Erstattungsansprüche keine entsprechende Regelung geschaffen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.