Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII: Kostenerstattung für fortgesetzte Heilpädagogik
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach einem Wohnortwechsel die Übernahme bereits angefallener Kosten einer heilpädagogischen Behandlung als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Der Beklagte lehnte ab, weil keine (drohende) seelische Behinderung festgestellt sei und verwies auf örtliche Beratungsstellen. Das VG Düsseldorf verpflichtete den Beklagten zur Kostenerstattung, da eine seelische Störung mit drohender Behinderung im maßgeblichen Zeitraum vorlag und die Selbstbeschaffung wegen der bereits begonnenen, bewilligten Maßnahme gerechtfertigt war. Unverhältnismäßige Mehrkosten einer Fortführung gegenüber Alternativen habe der Beklagte nicht hinreichend dargelegt; das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII sei zu beachten.
Ausgang: Verpflichtung zur Bewilligung von Eingliederungshilfe durch Erstattung der Heilpädagogik-Kosten; Ablehnungsbescheide aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Für Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist bei einer vor Inkrafttreten einer Neufassung begonnenen Gesamtmaßnahme aufgrund von Übergangsrecht die frühere Gesetzesfassung maßgeblich, wenn die Maßnahme rechtzeitig beantragt und begonnen wurde.
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII setzt eine seelische Störung voraus, die zur (drohenden) seelischen Behinderung führt; hierfür ist eine Gesamtschau der vorliegenden fachärztlichen und fachlichen Stellungnahmen maßgeblich.
Die Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung führt nicht zwingend zum Wegfall des Anspruchs, wenn die Maßnahme bereits begonnen hatte, eine kurzfristige Fortsetzung erforderlich war und der Leistungsberechtigte nicht mit einer Ablehnung rechnen musste.
Im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII ist den Wünschen Leistungsberechtigter regelmäßig zu entsprechen; ein Abweichen kommt nur bei atypischen Umständen oder unverhältnismäßigen Mehrkosten in Betracht.
Die Darlegungslast für das Vorliegen unverhältnismäßiger Mehrkosten einer vom Leistungsberechtigten gewählten Hilfe gegenüber Alternativen trägt der öffentliche Träger; pauschale Hinweise auf institutionelle Festbetragsfinanzierung genügen für einen Kostenvergleich nicht.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 11. September 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2001 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten in Höhe von 1.247,00 Euro zu bewilligen, die durch die heilpädagogische Behandlung in der Praxis für Heilpädagogik und Gesundheitsförderung in X in der Zeit vom 5. Juni 2001 bis zum 2. November 2001 angefallen sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme von Kosten für die Durchführung einer heilpädagogischen Maßnahme als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.
Die Klägerin, die am 00. Oktober 1994 geboren wurde, lebte mit ihren jüngeren Brüdern U und W und den personensorgeberechtigten Eltern bis zu ihrem Umzug nach H im Jahre 2001 zunächst in X. Beim dortigen Jugendamt hatten die Eltern auf der Grundlage einer Untersuchung vom 22. März 2000 durch die Ärzte für Neurologie und Psychiatrie L und D einen Antrag auf Übernahme der Kosten der ambulanten heilpädagogischen Behandlung für ihre Tochter gestellt. Diesem Antrag hatte die Stadt X durch das Jugendamt und Amt für Soziale Dienste mit Bescheid vom 6. April 2001 ab Antragstellung entsprochen und stufte hierbei die Hilfe als Eingliederungshilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG ein. Die Bewilligung erfolgte auf der Grundlage der von der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie- und psychotherapie T erstellten fachärztlichen Stellungnahme vom 6. November 2000, in der unter anderem ausgeführt wurde:
"Anamnestisch wird berichtet, dass C mit 2 Jahren eine vorübergehende Trennung von der Mutter erlebt, die aus beruflichen Gründen eine zweiwöchige Exkursion nach China unternahm. Danach erkannte C die Mutter nicht mehr, sie sprach nicht und schlief nicht mehr durch".
Zur aktuellen Problematik wurde angegeben:
"C reagiert sehr schüchtern und schweigsam auf fremde Menschen oder Umgebungen. Besonders schwierig gestalten sich die Kinderarztbesuche, weil C sich nicht untersuchen lassen möchte.
Eine deutliche Agressionshemmung ist als Grundlage sowohl der Enuresis sowie des Pavor nocturnus (einnässen) zu sehen.
Da ohne Behandlung das Kind durchaus von einer Behinderung seelischer Art bedroht werden könnte, soll das Mädchen im Rahmen des § 39 Abs. 1 BSHG eine ambulante heilpädagogische Behandlung als Unterstützung ihrer Gesamtentwicklung bekommen.
Da in erster Linie die frühe Beziehungs- und Bindungsverunsicherung als Quelle der Symptomatik zu sehen ist, kommt der Beratung der Eltern eine wichtige Rolle zu. Sollten das Einnässen, die Berührungsängste und die Schüchternheit im nächsten Jahr nachlassen oder durch die erneute Geburt eines Geschwisterkindes sich verstärken, wäre eine Wiedervorstellung des Kindes beim Kinderpsychiater sinnvoll und die Frage, ob im Anschluss an die heilpädagogische Behandlung eine spieltherapeutische Begleitung stattfinden sollte, erneut zu klären"
Nach dem Umzug der Familie nach H stellten die Eltern der Klägerin unter dem 5. Juni 2001, eingegangen am 7. Juni 2001, einen Antrag auf Hilfe in Form der Kostenübernahme der heilpädagogischen Förderung für die Klägerin beim Beklagten und legten zur Begründung eine Stellungnahme zur Verlängerung der Therapie für die Klägerin durch die mit der Maßnahme befassten Praxis für Heilpädagogik und Gesundheitsförderung der Heilpädagoginnen L1 und C2 vom 5. April 2001 vor. Ergänzend wurde der heilpädagogische Therapieplan aus dem Jahre 2000 eingereicht, der die Auffälligkeiten in der sozial-emotionalen Entwicklung wie folgt zusammenfasste:
"Große Ängstlichkeit bei grobmotorischen Anforderungen in Gruppen und bei unbekannten Situationen und Personen
Rückzugs- und Verweigerungstendenzen bei sozialen Kontakten
Enuresis nocturna
schnelle Frustration bei Aufgabenbewältigung, auch gab es Entwicklungsrückstände in der vestibulären Wahrnehmung und Bewegungsbild."
Zur Begründung des Antrages auf Therapieverlängerung gab die Heilpädagogin C2 unter dem 10.04.2001 an:
"C besucht seit Dezember 2000 unsere heilpädagogische Praxis. Nach anfänglich starker Zurückhaltung mit Verweigerungstendenzen konnte ein vertrauensvoller und lebendiger Kontakt zur Heilpädagogin aufgebaut werden. Im Einzelkontakt wurde beim spieltherapeutischen Sandspiel eine emotionale Entlastung deutlich.... Im März 2001 konnte sie in eine Kleingruppe integriert werden. Sie nimmt mittlerweile selbstständig Kontakt zu anderen Kindern auf,........ Die Loslösungssituation von der Mutter war zunächst sehr problematisch. Mit der begleitenden Hilfe der Heilpädagogin gelang es C von Kontakt zu Kontakt besser, ihre Mutter frei und ohne Klammerungsversuche zu verabschieden. In intensiven Beratungsgesprächen wurde die Rolle der Mutter und die Dynamik der Mutter/Tochter-Beziehung besprochen und Hilfen für den Erziehungsalltag erarbeitet. Die Mutter ist sehr bereit zur Zusammenarbeit und Eigenreflektion und wünscht weiterhin Erziehungsberatung und heilpädagogische Hilfe für ihr Kind fortführend in unserer Praxis."
Zusammenfassend kommt Frau C2 zu dem Ergebnis: "Wir halten eine Fortführung der heilpädagogischen Förderung in dieser Richtung für sinnvoll, da ein vertrauensvoller und stabiler Kontakt zu der Familie aufgebaut werden konnte und sich bereits eine positive Entwicklung abzeichnet".
Mit Bescheid vom 11. September 2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme im Rahmen der Jugendhilfe sowohl gemäß § 35a als auch gemäß § 27 SGB VIII ab. Zur Begründung gab der Beklagte an, die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII lägen nicht vor, da die fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie T das Vorliegen einer seelischen Behinderung oder das Drohen einer seelischen Behinderung nicht festgestellt habe. Die im Gutachten erwähnte Bindungsverunsicherung des Kindes und die gewünschte Beratung der Eltern sei durch Beratungsangebote der Beratungsstellen der Stadt z. B. im Familienberatungszentrum der D1 in H möglich.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17., eingegangen am 20. September 2001, Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, ohne Behandlung sie von einer Behinderung seelischer Art bedroht; da sie bereits ein halbes Jahr diese Behandlung erfahren habe, könne man die Verantwortung für den Abbruch der Maßnahme nicht übernehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2001 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. September 2001 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die vorliegenden Stellungnahmen hätten eine bestehende Bedrohung mit einer seelischen Behinderung nicht festgestellt. Damit lägen die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII nicht vor. Es werde zwar nicht bestritten, dass die Klägerin mögliche Hilfen zur Bearbeitung der beschriebenen Probleme bedürfe. Insoweit werde auf die ansässigen Beratungsstellen verwiesen. Der Wahl und den Wünschen des Hilfeempfängers hinsichtlich der Auswahl der angebotenen Hilfen sei nur insofern zu entsprechen als sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden seien. Insoweit habe die "kostenneutrale Form der Inanspruchnahme einer Hilfe in einer hiesigen Beratungsstelle Vorrang".
Die Klägerin hat am 26. Oktober 2001 die vorliegende Klage erhoben und macht geltend, die Bedrohung mit einer seelischen Behinderung habe vorgelegen. Der Gesetzgeber habe offensichtlich mit dieser Formulierung das Ziel verfolgen wollen, eine Behinderung allgemein zu verhüten und bereits bestehende Behinderungen zu beseitigen oder zu mildern. Wenn man die Vorschrift so verstehe, sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte die ärztliche Stellungnahme dahingehend auslegen wolle, dass bei ihr lediglich eine Vorstufe zur Behinderung anzunehmen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2001 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten in Höhe von 1.247,00 Euro zu bewilligen, die durch die heilpädagogische Behandlung in der Praxis für Heilpädagogik und Gesundheitsförderung, Frau L1 und Frau C2, X, in der Zeit vom 5. Juni 2001 bis zum 2. November 2001 angefallen sind.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Notwendigkeit einer heilpädagogischen Arbeit mit dem Kind bzw. einer Familienarbeit werde "weiterhin nicht bestritten" (Gerichtsakte Blatt 32). Hinsichtlich der Vergleichskosten für das katholische Beratungszentrum der D1, H könne lediglich angegeben werden, dass es sich hierbei um eine Festbetragsfinanzierung durch die Stadt handele, die unabhängig von Fallzahlen und der Art der Beratung erfolge. Es werde ein Beratungszuschuss der Stadt zu den Personal- und Sachkosten geleistet, der für das Jahr 2002 73.626,00 Euro betragen habe.
Die Beteiligten haben in dem Erörterungstermin des Gerichts am 4. November 2002 erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie mit einer derartigen Entscheidung einverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11. September 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2001 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine heilpädagogische Behandlung in der Praxis für Heilpädagogik und Gesundheitsförderung in X in der Zeit vom 5. Juni bis 2. November 2001 in Höhe von insgesamt 1.247,00 Euro.
Rechtsgrundlage für die Beurteilung dieses Anspruches auf Eingliederungshilfe ist § 35a SGB VIII in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden alten Fassung, die durch Art. 3 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1996, 1088, 1094) Geltung bekam. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der hier maßgebliche Zeitraum der beantragten Hilfe mit der völligen Neuformulierung des § 35a SGB VIII zum 1. Juli 2001 durch Art. 1 des Gesetzes zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I Seite 1046) zusammenfällt.
Gemäß Art. 67 SGB IX sind auf Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
1. der Anspruch entstanden ist,
2.
3. die Leistung zuerkannt worden ist oder
4.
5. die Maßnahme - wie hier - begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
6.
Da hier in der Behandlung der Klägerin durch die Praxis für Heilpädagogik und Gesundheitsförderung in X eine Gesamtmaßnahme zu sehen ist, ist mithin auf den Wortlaut der Vorschrift des § 35a SGB VIII zu Beginn der Maßnahme - hier also Ende des Jahres 2000 - i.d.F. vom 23. Juli 1996 - im Folgenden: a.F. - abzustellen.
Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 a.F. SGB VIII haben Kinder und Jugendliche die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Nach § 35a Abs. 1 Satz 2 a.F. SGB VIII wird die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall unter anderem in ambulanter Form geleistet.
Der Anspruch nach § 35a a.F. SGB VIII ist auf Deckung eines gegenwärtigen Hilfebedarfs durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet und erfordert in aller Regel die Befassung des Jugendhilfeträgers mit dem konkreten Hilfebegehren, bevor die erforderliche Jugendhilfeleistung bereits begonnen hat. Hat sich im Einzelfall der Hilfebegehrende die Leistung bereits vorher beschafft, muss dies jedoch nicht zum ersatzlosen Wegfall eines Anspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt führen.
So liegt der Fall hier. Die beim Beklagten beantragte Gewährung von Hilfe in Form der Kostenübernahme einer heilpädagogischen Förderung der Klägerin in X ab 5. Juni 2001 bis 2. November 2001 hatte letztlich schon an dem alten Wohnort der Klägerin in X Ende des Jahres 2000 begonnen. Bereits im Vorfeld des Umzuges der Familie der Klägerin hatte sich das heilpädagogische Institut beim Beklagten - der nach Umzug der Familie der Klägerin für die Gewährung der Hilfe zuständig werden würde - bemüht. Entsprechende Hinweise ergeben sich aus dem Vorgang des Beklagten erstmals bereits unter dem 5. April 2001, bis der förmliche Antrag der Eltern der Klägerin am 7. Juni 2001 einging, lagen die wesentlichen Stellungnahmen zu dem Hilfebedarf der Klägerin beim Beklagten bereits vor. Da die schon begonnene Therapie, die von der Stadt X auch für notwendig erachtet worden war, kurzfristig fortgesetzt werden sollte, und die Eltern der Klägerin nicht damit rechnen konnten, dass der Beklagte die Weiterbewilligung der Hilfe ab Juli 2001 ablehnen würde, war die Maßnahme nach zweimonatiger Prüfung durch den Beklagten als Selbstbeschaffung gerechtfertigt.
Die Voraussetzungen des § 35a a.F. SGB VIII waren gegeben.
Bei der Klägerin lag in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine seelische Störung vor, die zu einer Bedrohung mit einer Behinderung seelischer Art geführt hatte. Es ist offenkundig, dass die Klägerin an einer Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dauerhaft gehindert gewesen wäre, wenn sich die Rückzugstendenzen und intensiven Verhaltensauffälligkei-ten verstärkt hätten. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ergibt sich aus Sicht des Gerichts aus der Gesamtschau der hier vorliegenden Begutachtungen. Insoweit ist auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 22. März 2000 durch die Ärzte für Neurologie und Psychiatrie L und D sowie der Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie T vom 6. November 2000 und die Stellungnahmen der Praxis für Heilpädagogik und Gesundheitsförderung der Heilpädagoginnen L1 und C2 Bezug zu nehmen. Danach werden die Verhaltensprobleme der im November 2000 sechsjährigen Klägerin deutlich geschildert. Dabei wird die Behandlungsbedürftigkeit aus dem Umstand abgeleitet, dass andernfalls mit einer seelischen Behinderung zu rechnen sei. Entsprechend hat dies auch das Jugendamt der Stadt X verstanden und mit Bescheid vom 6. April 2001 die Hilfe durch die Praxis für Heilpädagogik und Gesundheitsförderung in X für notwendig und fachlich sinnvoll erachtet und die Hilfe gewährt.
Der Beklagte hat demgegenüber im Verlaufe des Verfahrens eine nachhaltig begründete Gegenposition der Sache nach insoweit nicht vertreten. Erst im Verlauf des Verfahrens sieht man allein im Wortlaut der damaligen Stellungnahme der Ärztin T eine Formulierung als nicht zureichend. Gleichwohl geht auch der Beklagte ausdrücklich von einem bestehenden Hilfebedarf aus, der aus seiner Sicht ohne weiteres durch die Beratungsangebote der Beratungsstellen des Beklagten im Familienberatungszentrum der D1 in H abgedeckt werden könne. Welche Alternativen im Einzelnen den hier konkret bestehenden Bedarf abdecken könnten, wird vom Beklagten zu keiner Zeit im Einzelnen mit entsprechender Begründung angegeben.
Die Kammer geht im vorliegenden Fall mit dem Jugendamt X davon aus, dass die seelische Behinderung, wenn auch am unteren Rand der Eingriffsschwelle, als Bedrohung gegeben war. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin zu Beginn der Maßnahme. Die besonderen Rückzugs- und Verweigerungstendenzen bei sozialen Kontakten einschließlich der Totalverweigerung bei ärztlichen Untersuchungen sind im Alter von 6 Jahren im Besonderen Maße geeignet, die bereits angelegten Probleme zu verschärfen. Bei Beginn der Schulpflicht besteht zwangsläufig die Notwendigkeit, eine Vielzahl neuer Sozialkontakte zu völlig fremden Personen allein schon im Schulumfeld aufnehmen zu müssen. Hat, wie hier, die Hilfe in Form der Therapie bei der Praxis für Heilpädagogik und Gesundheitsförderung bereits erfolgreich begonnen, muss dieser Umstand die weitere Gestaltung der Hilfe bestimmen. Hinsichtlich des geeigneten Mittels sind dabei die Umstände, dass bereits eine Hilfe mit Zustimmung eines Jugendamts begonnen wurde, in die Überlegungen mit einzubeziehen.
Dies gilt hier auch unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 SGB VIII hinsichtlich der Auswahl der in Frage kommenden Hilfen, wenn der Beklagte der Klägerin vorschlägt, den weiteren Hilfebedarf im hier maßgeblichen Zeitraum zwischen 5. Juni und 2. November 2001 durch die Sozialdienste des Jugendamtes, nämlich im Familienberatungszentrum der D1 in H, zu decken. Gemäß § 5 SGB VIII haben Leistungsberechtigte das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedenen Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Die Leistungsberechtigten sind auf dieses Recht hinzuweisen.
Auch im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts ist also der Beklagte gehalten, den Wünschen zu entsprechen, das "Soll" steht in aller Regel dem "Muss" gleich, mithin ist im Regelfall den Wünschen und der Wahl des Berechtigten statt zu geben,
vgl.: Papenheim, in LPK, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2003, zu § 5 Rdnr. 14, Steffan, in LPK, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2003, zu § 2 Rdnr. 10 m.w.Nw.
Ein Ermessensspielraum des Jugendamtes besteht nur in atypischen Fällen, der hier - wenn überhaupt - dann eher dahingehend zu sehen sein könnte, als der Spielraum der Entscheidung mehr noch als in anderen - oben genannten Regelfällen - zu Gunsten des Wahlrechts der Klägerin eingeschränkt ist.
Vgl. zu Grenzen des Wahlrechts: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Juli 1992, 5 C 39/90, BVerwGE 90, 275.
Denn der Umstand, dass die Hilfe vom Jugendamt der Stadt X bereits bewilligt worden war, setzt voraus, dass gute Gründe für den Abbruch einer bereits begonnen Maßnahme, die insgesamt auch nur noch 5 Monate dauerte, hätten gegeben sein müssen. Diese werden vom Beklagten aber nicht benannt oder spezifiziert, vielmehr setzt er sich mit dieser Frage, der Fortsetzung oder des demgegenüber notwendigen Abbruchs der Maßnahme überhaupt nicht auseinander. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beklagte mit dem speziellen Problemen der Klägerin hinsichtlich der Rückzugs- und Verweigerungstendenzen bei sozialen Kontakten auch gerade im Hinblick auf den Neubeginn einer völlig anderen Hilfe in einer anderen Stadt auch nur ansatzweise befasst hat. Es ist selbst für Laien im Bereich der Psychologie - so für das mit der Sache befasste Gericht - ohne weiteres erkennbar, dass bei der speziell vorliegenden seelischen Störung ein Wechsel der Therapeutenperson aller Voraussicht nach eher zu einer Verlängerung der Gesamtmaßnahme führen würde. Eine neue Eingewöhnungsphase mit fremden Personen, die zunächst das Vertrauen der Klägerin hätten erlangen müssen, hätte demnach aller Voraussicht nach zusätzliche Kosten verursacht.
Ungeachtet dieser Frage hat der Beklagte auch trotz entsprechender nachhaltiger Hinweise durch das Gericht nicht hinreichend dargetan, dass die von der Klägerin getroffene Wahl, die bereits begonnene Maßnahme fortzusetzen, gegenüber der Hilfe durch die Familienberatungsstelle des Beklagten mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Insoweit hat aber der Beklagte die Darlegungslast. Das Vorbringen, die Beratungsstellen würden durch eine Festbetragsfinanzierung unterstützt, die für das Jahr 2000 73.626,00 Euro betragen habe, ist für den Kostenvergleich im Sinne des § 5 SGB VIII unbrauchbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.