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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 6804/08·04.08.2009

§ 35a SGB VIII: Kein Anspruch auf Internatsbeschulung mangels Teilhabebeeinträchtigung

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte vom Jugendamt Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für die Beschulung in einem Internat. Streitentscheidend war, ob neben den diagnostizierten Lern- und Entwicklungsauffälligkeiten eine (drohende) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vorliegt. Das VG Düsseldorf verneinte dies, weil sich aus Schule, Familie und Sozialkontakten keine nachhaltigen Integrations- oder Teilhabeprobleme ergaben und das Arbeits- und Sozialverhalten durchgängig als gut bewertet wurde. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Kostenübernahme für Internatsbeschulung als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII setzt neben einer (möglichen) seelischen Störung eine (drohende) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft voraus.

2

Bloße schulische Leistungsprobleme oder allgemein geteilte Schulängste begründen für sich genommen keine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a SGB VIII; erforderlich ist eine nachhaltige Beeinträchtigung der psychosozialen Funktions- und Integrationsfähigkeit.

3

Ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt oder droht, ist regelmäßig anhand von Ermittlungen zu den tatsächlichen Lebensumständen in Familie, Schule und sozialen Bezügen festzustellen und nicht allein aus ärztlichen Bewertungen abzuleiten.

4

Eine ärztliche Empfehlung eines „geschützten Lernumfelds“ genügt ohne konkrete, im Alltag belegbare Hinweise auf Rückzug, Verweigerung oder soziale Desintegration nicht zur Annahme einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung.

5

Eine stabile soziale Einbindung und unauffälliges bzw. gutes Arbeits- und Sozialverhalten in der Schule sprechen gegen das Vorliegen einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a SGB VIII.

Relevante Normen
§ 35a SGB VIII§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 167 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht der Beklage vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

Rubrum

1

Der am 0.0. 1997 geborene Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten einer jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in Form der Beschulung im Internat "H" in F-I für das Schuljahr 2009/2010.

2

Der Kläger lebt zusammen mit seinen Eltern und seinem im Juli 1999 geborenen Bruder in einem Haushalt in I1. Die Eltern stellten den Kläger im Alter von zwei Jahren in der Praxis der Hals-Nasen-Ohrenärzte C und Q vor, weil ihnen die verzögerte Sprachentwicklung des Klägers aufgefallen war. Diese diagnostizierten eine Sprachentwicklungsverzögerung (expressiv) mit einer Störung der Mundmotorik, fanden aber keinen Anhalt für eine die Sprachentwicklung beeinträchtigende periphere Hörstörung. Im Januar 2000 wurde mit dem Kläger eine ergotherapeutische Behandlung begonnen, im November kam eine logopädische Behandlung hinzu. Die Ergotherapeutin beschreibt die Symptomatik des Klägers in ihrem Bericht an den behandelnden Arzt folgendermaßen:

3

"M hat einen niedrigen Grundtonus. Aufgrund des hypotonen Haltungshintergrundes und der stark überstreckbaren Gelenke fällt es ihm schwer, sich bei Bewegungsabläufen adäquat zu stabilisieren und diese zu koordinieren. M sucht sich eine breite Sitzbasis, Zwischenfersensitz, um sicher zu sitzen. M faustet beim Krabbeln seine Finger und Zehen.

4

M ist im Bereich der tiefensensibeln Wahrnehmung unterinformiert. Er mag gerne intensive tiefensensible Reizinformationen wie Zug, Druck, Massage. Er hat ein unsicheres Körperschema, stößt z. B. Gegenstände um, ohne es zu bemerken oder liegt schief auf dem Rollbrett.

5

Im Bereich der vestibulären Reizverarbeitung ist M empfindlich. Er zeigt aber eine zunehmend sichere Verarbeitung, z.B. lässt er sich auf Schaukelangebote ein und krabbelt unter Hindernissen her. Es besteht aber noch eine Unsicherheit bei wackeligen Untergründen oder Schaukeln in Bauchlage bzw. Gelegenheiten, bei denen er seinen Kopf nach unten beugen muss. M ist unsicher beim Springen.

6

M mag taktile Reizinformationen, z. B. Matschen, nähert sich aber taktilen Reizen immer erst vorsichtig.

7

M nimmt auditive Reize sehr schnell wahr."

8

Der Befund der Logopädin vom Februar 2001 lautet:

9

"Sprachentwicklungsverzögerung mit multipler Dyslalie, reduziertem aktiven Wortschatz, hypotoner Mundmotorik und interdentaler Lautbildung"

10

Im November 2004 wurde die Logopädie vorerst beendet, obwohl noch nicht alle Sprachschwierigkeiten behoben waren, weil dem Kläger nach der langen Therapie die Motivation für weitere Verbesserungen fehlte und ihm nach den Erkenntnissen der Logopädin wohl auch noch die kognitive Reife fehlte, die für eine Automatisierung der Erfolge erforderlich war.

11

Im Oktober 2002 stellten die Eltern den Kläger in der Neuropädiatrie der T Therapieklinik in N vor. Diese berichtet, bei der neurologischen Untersuchung sei die Okulomotorik unauffällig, die Hirnnerven seien ebenfalls ohne Befund. Die Kraft, Reflexe und der Muskeltonus seien altersentsprechend, Zehen- und Hackengang ebenfalls gut. Es fänden sich jedoch ausgeprägte "soft signs": positiver Fogs Test, rechts seien 10 Einbeinhüpfer, links keine Einbeinhüpfer möglich. Beim Nachahmen von Bewegungen sei eine leichte Dyspraxie sowie ausgeprägte Synkinesen festzustellen. Bezüglich der Sprachentwicklungsstörungen und der motorischen Ungeschicklichkeiten passe dies schon in den Formenkreis der Entwicklungsdysphasien mit sogenannten motorischen Koordinationsstörungen. Außerdem wurde ein ausgeprägt pathologisches EEG festgestellt.

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Die Einschulung des Klägers erfolgte mit 7 ½ Jahren. Weil er sich beim Erlernen des Lesens und Schreibens schwer tat und intensive Zuwendung und Unterstützung durch die Lehrer benötigte, schalteten die Eltern den schulpsychologischen Dienst ein. Dieser ermittelte bei einer Untersuchung im Dezember 2005 im CFT 1 einen IQ-Wert von 100. Nach der Beratung durch den schulpsychologischen Dienst wurde der Kläger im März 2006 von der zweiten in die erste Klasse zurückgestuft.

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Im November 2007 wurde der Kläger in der Klinik für Kinderheilkunde und Jugendmedizin des Evangelischen Krankenhauses E – Sozialpädiatrisches Zentrum - untersucht. Dieses stellte die Diagnosen kombinierte Störungen schulischer Fähigkeiten (ICD 10: F 81.3), Verdacht auf übergeordnete Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10: F 90.0 V) und Allgemeinveränderung im EEG (ICD 10: G 40.9 V). Im Dezember 2007 wurde der Kläger dort zur testpsychologischen Diagnostik vorgestellt. Im K-ABC Test erreichte er einen Gesamt-IQ-Äquivalentwert von 75, weshalb die intellektuelle Leistungsfähigkeit als unterdurchschnittlich auf dem Niveau einer Lernbehinderung eingestuft wurde. In dem Bericht der Psychologin heißt es weiter, es zeigten sich keine signifikanten Unterschiede zwischen den Skalen ganzheitliches und einzelheitliches Denken. Der Kläger habe Schwierigkeiten, auditive Reize in seinem Kurzzeitgedächtnis zu speichern, auch das Behalten räumlicher Anordnungen gelinge ihm nicht altersgerecht. Im visumotorischen Bereich seien seine Fähigkeiten unterdurchschnittlich. Das Sprachverständnis/ sprachliches Ausdrucksvermögen sei grenzwertig.

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Am 4. März 2008 meldete sich die Mutter des Klägers beim Beklagten und bat um Unterstützung wegen der Schulschwierigkeiten des Klägers. Sie legte dar, dass der Kläger auf Anraten der Lehrer nach der Grundschule das Internat "H" besuchen solle. Außer den ärztlichen Diagnosen legten die Eltern des Klägers beim Jugendamt eine Stellungnahme des Schulleiters der Gemeinschaftsgrundschule V, Herrn T1, vom 25. Februar 2008 vor. Dieser führte aus:

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M ist ein freundlicher Junge, der überwiegend gerne in die Schule geht. Er hat zu den Kindern seiner Klasse einen guten Kontakt, ebenso zeigt er sich den Lehrerinnen gegenüber offen. Er geht fast immer freundlich mit seinen Klassenkameraden um und zeigt sich rücksichtsvoll und hilfsbereit. Es fällt ihm aber, besonders im Klassenverband, schwer, sich an die Gesprächsregeln zu halten. Da dauert es im oft zu lange, bis er aufgerufen wird. M arbeitet gern in der Partner- und Gruppenarbeit, übernimmt hier aber den passiven Teil. Dem Unterricht folgt er meist zurückhaltend und abwartend. Nur selten beteiligt er sich (ohne Aufforderung durch den Lehrer) am mündlichen Unterrichtsgeschehen. Seine Gedanken schweifen leicht ab, so dass er öfters Hilfe benötigt, um erfolgreich mitarbeiten zu können. Seine Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer ist für das Alter noch zu wenig ausgeprägt. Nur über eine kurze Zeitspanne kann er sich auf schriftliche Arbeiten konzentrieren. Eindeutig fällt es ihm in kleineren Gruppen leichter, die Konzentration und Aufmerksamkeit über einen längeren Zeitraum aufrecht zu halten. Aber auch hier schweifen seine Gedanken ständig ab, so dass er von den Lehrerinnen immer wieder zur Arbeit ermuntert werden muss. Kleinste Dinge lenken ihn vom Wesentlichen ab. Bei schriftlichen Arbeiten ermüdet er rasch. Bei neuen Sachverhalten benötigt er die Unterstützung durch den Lehrer, Arbeitsanweisungen versteht er oftmals erst nach zusätzlicher Erläuterung und Ermunterung. M bedarf intensiver Unterstützung und Zuwendung durch den Lehrer. Insgesamt kann festgestellt werden, dass M um so mehr Hilfe benötigt, je größer die Gruppe ist, in der er arbeitet. In den Förderstunden benötigt er weniger Hilfen und kann sich auch besser konzentrieren als bei der Arbeit im großen Klassenverband. Für die weitere schulische Entwicklung ist es dringend notwendig, dass M in einem kleinen Klassenverband gefördert wird. Sinnvoll ist auch eine andere Rhythmisierung des Unterrichts, also keine 6 Stunden Unterricht am Vormittag, anschließend Hausaufgaben, sondern Wechsel von Unterricht mit künstlerisch-kreativen Angeboten, wie es sie in Ganztagsschulen gibt."

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Die Eltern des Klägers erklärten in einem Gespräch beim Jugendamt des Beklagten am 11. März 2008, inzwischen besuche der Kläger die dritte Klasse der Grundschule. Seine Lernbereitschaft sei da, er gehe gern zur Schule. Die Lehrer berichteten aber, dass der Kläger leicht ablenkbar sei. Deshalb hätten sie den Kläger im Evangelischen Krankenhaus in E vorgestellt, wo sich der Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom aber nicht bestätigt habe. Wegen der Auffälligkeiten im EEG seien jedoch weitere Untersuchungen geplant. Auf Anraten der Klinik und des Schulleiters hätten sie Kontakt zum Internat "H" aufgenommen, sich die Einrichtung angesehen und würden M dort gern nach dem Ende der Grundschulzeit beschulen lassen. Die Klassenverbände seien dort kleiner und er sei dort eine individuellere Förderung möglich.

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Der Beklagte holte daraufhin ein weiteres Gutachten des Sozialpädiatrischen Zentrums des Evangelischen Krankenhauses in E ein. Dieses fasste unter dem 23. Juli 2008 das Ergebnis der Untersuchungen wie folgt zusammen:

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"Bei M liegt eine deutlich unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit vor im unteren Bereich einer Lernbehinderung. Nachgewiesen wurde eine ausgeprägte diffuse Störung der Hirnfunktion im EEG. Eine Ursache hierfür konnte trotz sehr umfangreicher medizinisch-technischer und laborchemischer Untersuchungen bislang nicht gefunden werden. Seine eingeschränkte schulische Leistungsfähigkeit wird aus den vorliegenden Zeugnissen von Beginn an ersichtlich. Ebenso sind darin M Auffälligkeiten im Verhalten gut dokumentiert, darüber hinaus sein großes Bemühen, sowohl im Lern- und Leistungsbereich als auch im sozialen Miteinander zu bestehen. Eine Klassenwiederholung hat bereits stattgefunden, bleibende Leistungsverbesserungen haben sich nicht eingestellt. Nach aktuellem Zeugnisbeschluss vom 12. Juni 2005 wird M die 4 Regelgrundschulklasse durchlaufen. Er wird nach unserer Einschätzung einer weiteren intensiven pädagogischen Förderung in einem geschützten Lernumfeld bedürfen, anderenfalls sehen wir für M die drohende Gefahr einer seelischen Behinderung. Die Wahl einer geeigneten weiterführenden Schule obliegt dem Schulamt, im Austausch mit den Eltern. Sollte hierüber unter Berücksichtigung der genannten Befunde Unklarheit herrschen, so empfehlen wir, das Verfahren zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten."

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Im März 2008 stellten die Eltern für den Kläger einen förmlichen Antrag auf Hilfe nach § 35a SGB VIII. Sie legten das Zeugnis der Gemeinschaftsgrundschule V nach dem Ende der dritten Klasse vor. Zum Arbeits- und Sozialverhalten des Klägers wird darin ausgeführt, er nehme lernwillig und interessiert am Unterricht teil. Vielfach zeige er auch Freude am lernen. Zu Themen, die ihn beträfen, könne er Stellung nehmen und dazu argumentieren. Dem Unterrichtsgeschehen folge er in der Regel aufgeschlossen; er arbeite gerne mit den Kindern seiner Gruppe zusammen und beteilige sich an den Gesprächen. Auf neue Lerninhalte könne er sich einstellen. Schriftliche Aufgabe führe er schon ausdauernder und formschön, aber manchmal noch wenig zügig oder gründlich aus. Seine Hausaufgaben fertige er zuverlässig an, mit seinen Arbeitsmitteln gehe er sorgfältig um. Er beachte die Regeln der Gemeinschaft und helfe gerne bei Klassendiensten, auch pflege er einen überwiegend freundlichen Kontakt zu seinen Mitschülern und Lehrern. Außer in den Fächern Rechtschreiben, Mathematik und Englisch, in denen die Note "ausreichend" vergeben wurde, erzielte der Kläger in allen Fächern die Note "befriedigend" bzw. in Sport "gut". Das Arbeits- und Sozialverhalten wurde jeweils mit "gut" beurteilt.

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Auf Nachfrage des Beklagten teilte der Schulleiter am 11. Juni 2008 mit, ein AO-SF könne er nicht befürworten, weil die Leistungen des Klägers nicht so schwach seien. Nur im Fach Rechtschreibung seien seine Leistungen mangelhaft, ansonsten schwankten sie zwischen gut und ausreichend.

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Mit Bescheid vom 15. September 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Hilfe nach § 35a SGB VIII ab und führte zur Begründung aus, aus dem Bericht des evangelischen Krankenhauses E vom 23. Juli 2008 und vom 20. November 2007 gehe nicht hervor, dass bei dem Kläger eine seelische Störung vorliege. Selbst wenn eine solche Störung diagnostiziert werde, käme eine Hilfe nach § 35 a SGB VIII nur in Betracht, wenn eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vorliege. Zur Zeit werde eine solche Beeinträchtigung nicht gesehen.

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Am 29. September 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er lässt vortragen, mehr und mehr hätten sich im Laufe der Jahre Frustrationen aufgrund der schulischen Misserfolge ergeben. Dies habe die Eltern veranlasst, sich nach einer geeigneten Förderschule für ihren Sohn umzuschauen, die sie in dem Internat "H" gefunden hätten. Er erfülle die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII. Seine seelische Gesundheit weiche seit deutlich mehr als sechs Monaten von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab. Er leide bereits seit seinem 2. Lebensjahr an einer Entwicklungsverzögerung und einem erheblichen Aufmerksamkeitsdefizit. Er befinde sich seitdem in einer umfassenden Betreuung von Ergotherapeuten, Logopäden, Psychologen und Psychotherapeuten. Es sei auch eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erwarten. Dies sei in dem Gutachten des evangelischen Krankenhauses auch dargelegt worden. Er bedürfe eines geschützten Lernumfeldes, ansonsten drohe die Gefahr einer seelischen Behinderung.

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Im Laufe des Verfahrens legte der Kläger das Zeugnis der Gemeinschaftsgrundschule V vom 23. Januar 2009 vor. Danach erreichte der Kläger in den Fächern Rechtschreiben, Mathematik und Englisch die Note "ausreichend", ansonsten die Note "befriedigend" bzw. in Religion "gut". Das Arbeits- und Sozialverhalten wurde weiterhin mit "gut" bewertet. Die Klassenkonferenz empfahl für die weitere schulische Förderung eine Hauptschule oder Gesamtschule und führte dazu u. a. aus, der Kläger beachte die Regeln der Gemeinschaft und helfe gerne bei den Klassendiensten. Er pflege freundschaftlichen Kontakt zu seinen Mitschülern und Lehrern. Mit seiner guten Arbeitshaltung und etwas mehr Selbstvertrauen in seine mündlichen Fähigkeiten werde er an den von der Klassenkonferenz empfohlenen Schularten erfolgreich mitarbeiten können. Dem Zeugnis beigeheftet war eine ergänzende Stellungnahme des Klassenlehrers des Klägers, Herrn T2. Darin heißt es:

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"Im Unterricht tritt M überwiegend freundlich und lernwillig auf. Er kann sensibel und rücksichtsvoll in seinen jeweiligen Lerngruppen mitarbeiten. Er hilft auch gerne bei klassenorganisatorischen Aufgaben mit. M konnte sich in seiner Lernentwicklung entsprechend seiner Möglichkeiten durch den positiven Einfluss einer guten Klassengemeinschaft und unter günstigen Lernbedingungen in den ausreichenden bis befriedigenden Leistungsbereich der Klasse 4 vorarbeiten. Trotzdem fiel es ihm immer noch sehr schwer, sich ausreichend lange zu konzentrieren und ausdauernder zu arbeiten. Kleine Unterrichtsstörungen lenkten ihn weiterhin sofort vom Lerngegenstand ab. Er benötigte viel Unterstützung und Zuwendung durch Lehrer und Mitschüler. Deshalb ist es für seine weitere schulische Entwicklung unbedingt notwendig, dass er sich im kleinen Klassenverband möglichst störungsfrei und in reizarmer Unterrichtsatmosphäre schulisch fortentwickeln kann. Ich verweise hierzu auch auf die detaillierten Ausführungen dazu in dem Brief meines Schulleiters, Herrn T1, vom 25. Februar 2008. Insofern rate ich von dem Besuch einer Hauptschule ab."

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. September 2008 zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten des Besuchs des Internats "H" in F-I für das Schuljahr 2009/2010 zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung erweitert und vertieft er die Gründe des angefochtenen Bescheides. Auf Nachfrage durch das Gericht teilt er mit, dass die Hauptschule in I im Ganztagsbetrieb geführt wird. Die Eingangsklassen umfassten in der Regel etwas mehr als 20 Schüler oder Schülerinnen; nach den Anmeldezahlen für das Schuljahr 2009/2010 sei mit Klassenstärken von 22 bis 23 Schülern bzw. Schülerinnen zu rechnen. Die Schule werde im Ganztagsbetrieb geführt und biete auch einen integrativen Unterricht an, so dass Schüler mit Förderbedarf gezielt gefördert werden könnten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Finanzierung des Besuchs des Internats "H" in F-I für das Schuljahr 2009/2010.

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Die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhaber am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

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Es kann dahinstehen, ob die Entwicklungsverzögerung des Klägers und die vom Sozialpädiatrischen Zentrum des Evangelischen Krankenhauses in E diagnostizierte kombinierte Störungen schulischer Fähigkeiten (ICD 10: F 81.3) eine seelische Behinderung im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Im Hinblick auf die Auffälligkeiten im EEG käme hier auch eine organische Funktionsstörung des Gehirns in Betracht, was auf das Vorliegen einer Körperbehinderung hindeuten könnte. Dies muss jedoch nicht weiter geprüft werden, denn jedenfalls liegen die weiteren Voraussetzungen des § 35a SGB VIII nicht vor.

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Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger aufgrund des oben genannten Befundes in der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Allein eine - in aller Regel ärztlich diagnostizierte - seelische Beeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII ist noch nicht als (drohende) seelische Behinderung zu qualifizieren.

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Wiesner, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 3. Auflage 2006, § 35a Rdnr.: 21; Fischer, in: Schellhorn, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 3. Auflage 2007, § 35a Rdnr.: 11f; Mrozynski, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage 2004, § 35a Rdnr. 6; Vondung, in: Kunkel (Hrsg.), Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage 2006, § 35a Rdnr. 7; Frankfurter Kommentar zum SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2006, §35a Rdnr.: 33.

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Vielmehr ist das Vorliegen einer (drohenden) Beeinträchtigung der Teilhabe in aller Regel durch Ermittlungen des Jugendamtes im häuslichen, schulischen und sonstigen Alltag des Kindes zusätzlich festzustellen. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne einer Partizipation wird gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind/Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Verwandtschafts- und Freundeskreis, Schule und außerschulischen Betätigungsfeldern (z.B. Sportvereine, kirchliche Gruppen, Pfadfinder) sowie Ausbildungsbereichen.

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Fischer, in: Schellhorn, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 3. Auflage 2007, § 35a Rdnr.: 11f;

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Die Beeinträchtigung dieser Partizipation wird nach Art und Intensität der Auswirkungen auf das gesamte Leben in der Gemeinschaft beurteilt und zu den regelmäßig und häufiger im Entwicklungsprozess auftretenden Problemen abgegrenzt. Bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder teilen, beeinträchtigen noch nicht die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft

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BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 38/97 -, FEVS 49, 487 ff., ebenso Urteil vom 11. August 2005 – 5 C 18/04 -, juris; Vondung, in: Kunkel (Hrsg.), Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage 2003, § 35a Rdnr. 7.

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Erforderlich ist vielmehr eine nachhaltige Beeinträchtigung der (psycho-)sozialen Funktionstüchtigkeit bzw. Integrationsfähigkeit.

43

Vondung, in: Kunkel (Hrsg.), Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage 2006, § 35a Rdnr. 7. Stähr, in: Stähr (Hrsg.), SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, Stand Dez. 2005, § 35a Rdnr. 29 ff.;

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Anzeichen hierfür sind etwa in totaler Schul- und Lernverweigerung, dem Rückzug aus allen Sozialkontakten, sei es in der Familie oder Schule oder auch den sonstigen Freizeitbereichen, sowie in sekundären Neurotisierungen wie Schlafstörungen, Ritzen, Einnässen, Nägelkauen zu sehen.

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In Anwendung dieser Grundsätze war die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft weder im Hinblick auf schulische Anforderungen noch im Hinblick auf ihre soziale Eingliederung im Sinne von § 35a SGB VIII beeinträchtigt; dass ihm zur Zeit eine entsprechende Beeinträchtigung droht, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

46

Nach dem sich dem Gericht bietenden Gesamtbild einschließlich der Erklärung der Eltern in der mündlichen Verhandlung weichen die festgestellten Lebensumstände nicht in nachhaltiger und schwerwiegender Weise von denen Gleichaltriger ab. Das Leben des Klägers weist infolge der dargestellten Behinderungen keine manifesten Schwierigkeiten im elterlichen Haushalt, im Schulalltag oder in seinen privaten Kontakten auf.

47

Der Kläger lebt mit seinen Eltern und seinem Bruder in häuslicher Gemeinschaft, er wird von seinen Eltern gefördert und unterstützt. Gegenüber dem Sozialpädiatrischen Zentrum haben die Eltern keine besonderen Schwierigkeiten im häuslichen Bereich berichtet. So schilderten sie, dass der Kläger zwar gerne und ausgiebig diskutiere, sich aber dann überwiegend an die in der Familie aufgestellten Regeln halte und sich auch hilfsbereit zeige. Er habe guten Kontakt zu Gleichaltrigen, spiele gerne Ball und beschäftige sich mit Playmobil. Damit unterscheidet es sich nicht wesentlich von anderen Kindern, die in ihrer Familie aufwachsen. Es gibt keine Berichte über Ausgrenzungen in der Schule, die Verweigerung des Schulbesuchs oder der Anfertigung der Hausaufgaben. Die Hausaufgaben erledigt der Kläger nach Angaben seiner Eltern zügig alleine. Auch in der mündlichen Verhandlung wurden keine Verhaltensauffälligkeiten beschrieben, die auf eine mangelnde Integration im familiären Bereich hindeuten könnten.

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Dieser Eindruck wird durch die Berichte der Lehrer über den Kläger. Sowohl in den Zeugnissen als auch in den Stellungnahmen des Schulleiters und des Klassenleiters lassen sich keine Anhaltspunkte für eine fehlende Integration des Klägers erkennen. In den Zeugnissen wird das Arbeits- und Sozialverhalten des Klägers durchgängig mit "gut" beurteilt. In den verschriftlichten Zeugnissen wird immer wieder das gute Sozialverhalten des Klägers, sein freundlicher Umgang mit seinen Mitschülern und seine Hilfsbereitschaft hervorgehoben. Dies wird auch durch die Stellungnahmen des Schulleiters vom 25. Februar 2008 und des Klassenlehrers vom 5. Februar 2009 bestätigt. Nach den Ausführungen des Schulleiters hat der Kläger zu den Kindern seiner Klasse einen guten Kontakt, er gehe fast immer freundlich mit seinen Klassenkameraden um und zeige sich freundlich und hilfsbereit. Auch der Klassenlehrer hebt die gute Integration des Klägers in die Klassengemeinschaft hervor, indem er zum einen auf das freundliche, sensible und rücksichtsvolle Verhalten des Klägers in der Klasse hinweist und zum anderen die Lernerfolge des Klägers teilweise auf die gute Klassengemeinschaft zurückführt. Damit wird deutlich, dass der Kläger von seinen Klassenkameraden trotz seiner schulischen Schwierigkeiten akzeptiert wird und diese ihm bei der Bewältigung helfen. Eine Ausgrenzung ist nicht zu erkennen. Dass dies auf einer weiterführenden Schule anders sein wird, ist weder erkennbar noch vom Kläger substantiiert dargelegt.

49

Auch der Kläger zeigt keinerlei Rückzugstendenzen. In allen schulischen Berichten wird der Kläger als ein Kind beschrieben, das gerne lernt und zur Schule geht. Etwaige Frustrationen, die sich für ihn aus seinen Lernproblemen ergeben könnten, führen jedenfalls nicht dazu, dass er die Mitarbeit oder gar den Schulbesuch verweigert. Dass der Kläger sich ihm Rahmen von organisatorischen Aufgaben innerhalb der Klasse gerne engagiert, zeigt, dass er sich in der Klasse wohlfühlt und zum Erfolg der gemeinsamen Unternehmungen beitragen möchte. Anzeichen für einen Rückzug oder für Demotivierungen liegen unter diesen Umständen nicht vor. Vielmehr ist es offenbar der hohen Motivation und Leistungsbereitschaft des Klägers zu verdanken, dass er sich trotz seiner Probleme weitgehend durchschnittlich gute Noten erarbeiten konnte. Die Klassenkonferenz hält den Kläger aufgrund seiner Leistungsbereitschaft deshalb auch für befähigt, sich an einer Haupt- oder Gesamtschule zu behaupten.

50

Angesichts dieser eindeutigen Wertungen ergibt sich aus dem Gutachten des Sozialpädiatrischen Zentrums des Evangelischen Krankenhauses E vom 23. Juli 2008 nicht anderes. Der Hinweis, der Kläger bedürfe weiterhin einer intensiven pädagogischen Förderung in einem geschützten Lernumfeld, anderenfalls sehe man für ihn die drohende Gefahr einer seelischen Behinderung, lässt keinen anderen Schluss zu. In dem Gutachten werden keine Gründe genannt, die abweichend von den übereinstimmenden Ausführungen von Lehrern, Schulleitung und Eltern eine drohende Teilhabebeeinträchtigung indizieren könnten. Bisher ist der Kläger jedenfalls trotz der unzweifelhaft vorliegenden Lernschwierigkeiten mit den daraus resultierenden Problemen fertig geworden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies nach einem Schulwechsel nicht mehr gelingen könnte, sind nicht erkennbar. Dabei ist auch zu beachten, dass die Frage, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt oder droht, nicht in die Kompetenz des Arztes oder Psychotherapeuten fällt. Die Dimension der Teilhabe bezieht sich auf das gesellschaftliche Leben und ist bestimmt durch Umweltfaktoren sowie persönliche Faktoren, die erleichternd oder einschränkend bei der Bewältigung einer Funktionsstörung wirken können. Diese Umstände können von den Mitarbeitern des Jugendamtes ohne Rückgriff auf medizinische Kenntnisse ermittelt und beurteilt werden.

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Vgl. Wiesner, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 3. Auflage 2006, § 35a Rdnr.: 19 ff.

52

Der Frage, ob der Kläger in einer integrativen Hauptschule auch dann angemessen gefördert werden könnte, wenn er dort ohne Feststellung eines sonderschulpädagogischen Förderbedarfs aufgenommen würde, musste daher hier nicht weiter nachgegangen werden.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.