Irakische Kurden: Interner Schutz in Autonomer Region Kurdistan; Abschiebungsandrohung zulässig
KI-Zusammenfassung
Die irakischen Kläger begehrten Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote und wandten sich auch gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot. Das VG Düsseldorf verneinte eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung bzw. ernsthaften Schaden, weil den Klägern jedenfalls interner Schutz in der Autonomen Region Kurdistan offensteht und eine Existenzsicherung dort möglich ist. Auch § 60 Abs. 5, 7 AufenthG greift mangels substantiierter Gesundheitsgefahren nicht ein. Die Abschiebungsandrohung verletzt trotz laufenden Asylverfahrens des Vaters/Ehemanns unionsrechtlichen Familienschutz nicht, da dessen Duldung nur vorübergehend verfahrensakzessorisch ist und Vollzug ggf. aufzuschieben wäre.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Schutzstatus sowie gegen Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreiseverbots abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Interner Schutz nach § 3e AsylG scheidet nicht aus, wenn im verfolgungsfreien Landesteil weder ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse der behaupteten Verfolger noch eine realistische Zugriffsmöglichkeit beachtlich wahrscheinlich ist.
Besteht eine behauptete Blutfehde seit langer Zeit ohne eskalierende Übergriffe und bleibt ein Zusammenhang zwischen einzelnen Gewalttaten und der Fehde spekulativ, fehlt es regelmäßig an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zielgerichteter Verfolgung.
Für die Zumutbarkeit internen Schutzes ist maßgeblich, ob Rückkehrer durch eigene Erwerbstätigkeit oder Unterstützung Dritter nach Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten einen angemessenen Lebensunterhalt sichern können; unzumutbar ist nur eine Prognose von Hunger, Verelendung oder dauerhaftem Leben am Rand des Existenzminimums.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Krankheit setzt belastbare ärztliche Unterlagen voraus, aus denen Behandlungsbedürftigkeit, Schweregrad und erhebliche Verschlechterung bei Rückkehr nachvollziehbar folgen.
Art. 5 RückführungsRL steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen, wenn das der Familieneinheit entgegenstehende Hindernis lediglich vorübergehend und verfahrensakzessorisch ist; vorübergehenden Hindernissen ist durch Aufschub des Vollzugs (Duldung) Rechnung zu tragen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1317/24.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Tatbestand
Die am 00. 00 0000 geborene Klägerin zu 1. ist Mutter der am 00. 00 0000 und am 00. 00 0000 geborenen Kläger zu 2. und 3. Die Kläger sind irakische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten gemeinsam mit dem am 00. 00 0000 geborenen Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3. (im Folgenden Ehemann der Klägerin zu 1.) im September 2017 aus ihrem Heimatland aus, lebten mehr als vier Jahre in Griechenland und stellten dort erfolglos Asylanträge. Die Kläger reisten über den Landweg am 00. Mai 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 00. Mai 2022 stellten die Kläger einen Asylantrag. Am 00. Juni 2022 reiste der Ehemann der Klägerin zu 1. in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 00. Juli 2022 einen Asylantrag.
Bei der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 00. Mai 2022 erklärte sie, sie habe mit den Klägern zu 2. und 3. sowie ihrem Ehemann in der Nähe von H. gelebt. Ihre Eltern sowie vier Geschwister seien vom IS verschleppt worden und seitdem verschollen. In ihrem Heimatland lebten noch zwei Brüder von ihr. Die Verwandten ihres Ehemanns lebten noch in ihrem gemeinsamen Heimatdorf. Ihr Ehemann habe im Irak als Hirte und Keramikverleger gearbeitet und sie sei Hausfrau gewesen. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. In Griechenland hätten sie bereits erfolglos Asylanträge gestellt. Von ihrem Ehemann sei sie in Griechenland bei der Weiterreise nach Deutschland getrennt worden. Die Klägerin zu 2. leide an Asthma. Zu dem Grund ihrer Ausreise aus dem Irak erklärte die Klägerin zu 1., nachdem ihre Mutter und Geschwister verschwunden seien, hätten sich ihre zwei verbliebenen Brüder einer bewaffneten Gruppe angeschlossen. Sie hätten ihr gesagt, sie müsse arabisch sprechen, ein Kopftuch tragen, beten und die islamischen Regeln einhalten. Bevor ihre Mutter verschwunden sei, habe sie bereits Ärger von ihrem Bruder bekommen, weil sie ihr Kopftuch nicht richtig getragen habe. Er habe sie mit einem Messer am Kinn und an der Hand verletzt. Er habe ihr gesagt, dass er sie töten werde, wenn er sie noch einmal ohne Kopftuch sehe. Sie habe nur bis zur sechsten Klasse in die Schule gehen dürfen. Mit 18, im Jahr 2012, sei sie zwangsverheiratet worden. Ihr Ehemann sei sehr aufgeklärt und sei gegen das Kopftuch gewesen. Eines nachts sei ihr Bruder gegen 22 Uhr zu ihnen nach Hause gekommen. Er habe ihrem Ehemann gesagt, dass er sich ihnen und der Gruppe anschließen müsse. Ihr Ehemann habe dies nicht gewollt. Als sie zu schreien begonnen habe, habe ihr Bruder sie geschlagen und ihr die Nase gebrochen. Ihr Ehemann habe danach Probleme bekommen. Als er zusammen mit seinem Bruder Tiere gehütet habe, seien zwei Personen zu ihnen gekommen, die alle Tiere hätten mitnehmen wollen. Als ihr Ehemann und sein Bruder sich geweigert hätten, sei ihr Schwager von den Personen getötet und ihr Mann geschlagen worden. Aus Angst seien sie dann ausgereist. Die Familie ihres Mannes habe zudem ein Blutrache-Problem. Sie wisse nicht, ob der Vorfall, bei dem ihr Schwager getötet worden sei, gegebenenfalls auch damit etwas zu tun habe. Nach dem Vorfall habe ich Ehemann psychische Probleme bekommen und sei in Griechenland in psychiatrischer Behandlung gewesen. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte sie von ihren Brüdern getötet zu werden.
Bei der Anhörung des Ehemanns der Klägerin zu 1. beim Bundesamt am 00. August 2022 führte er aus, dass die Familie eines Offiziers seinem Onkel gegenüber Blutrache geschworen habe aufgrund einer familiären Fehde aus dem Jahr 2005. Im September 2017 habe er mit seinem Bruder Ziegen gehütet. Zwei Personen hätten versucht, ihnen die Ziegen wegzunehmen. Sein Bruder habe sich gewehrt und sei getötet worden. Er wisse nicht, ob dies wegen der Blutrache oder wegen der Probleme mit den Brüdern seiner Ehefrau geschehen sei. Im August 2017 seien die Brüder seiner Ehefrau zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Ehefrau mitnehmen wollen. Seine Ehefrau und er hätten dann laut angefangen zu schreien, sodass die Nachbarn gekommen seien und die Brüder geflohen seien. Sie seien wegen der Blutrache und der Bedrohung durch die Brüder seiner Ehefrau häufig bei der Polizei gewesen, die ihnen aber nicht habe helfen können.
Mit Bescheid vom 00. August 2022 - den Klägern am 00. September 2022 ausgehändigt - lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2) ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf (Ziffer 5). Zudem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG. Die von der Klägerin zu 1. geschilderten Übergriffe durch ihre Brüder stellten kriminelles Unrecht nichtstaatlicher Akteure da. Es sei nicht ersichtlich, dass insoweit ein staatlicher Schutz nicht zu erlangen gewesen sei. Unter Zurückstellung erheblicher und begründeter Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Sachvortrages komme die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht in Betracht, da die von der Klägerin zu 1. erlittenen Maßnahmen keine Verfolgung darstellten. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Blutrache Problems der Familie ihres Ehemannes sei insoweit festzuhalten, dass dieses Blutrache Problem bereits seit der Kindheit des Ehemannes bestehe. Es fehle mithin an einem Kausalzusammenhang zwischen der drohenden Blutrache und der Flucht der Kläger aus dem Irak. Aus den vorstehenden Gründen bestehe auch kein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Es herrsche in der Herkunftsregion der Kläger insbesondere kein bewaffneter Konflikt, der eine Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG rechtfertige. Es sei derzeit in der Provinz Ninive kein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen anzunehmen, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein auf Grund der Rückkehr in das Herkunftsgebiet und dortigem Aufenthalt rechtfertige. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots bestehe ebenfalls nicht. Die Klägerin zu 1. sei gesund und im arbeitsfähigen Alter. Es sei ihr daher zuzumuten, sich durch Ausübung einer Vielzahl von denkbaren Tätigkeiten eigenständig ein Auskommen zu erwirtschaften, das ihr ein Leben über dem Existenzminimum ermögliche. Die Klägerin zu 1. verfüge noch über ihre Großfamilie und einen Onkel im Irak. Auch die Familie ihres Ehemannes lebe noch im Irak. Im Notfall könnten die Kläger deshalb auch auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen zurückgreifen, um sich wieder eine eigene Existenz aufzubauen. Zudem verfüge ihr Ehemann, mit welchem sie vor ihrer Ausreise aus dem Irak zusammengelebt habe und der sich derzeit ebenfalls im Asylverfahren in Deutschland befinde, nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht für Deutschland. Es sei zu erwarten, dass dieser mit der Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak zusammen eine neue Existenz aufbauen könne. Auch vor ihrer Ausreise aus dem Irak habe die Klägerin zu 1. mit ihren Kindern und ihrem Ehemann unter den Umständen, welche sie auch bei ihrer Rückkehr dort vorfinden werde, ihre Grundbedürfnisse befriedigen und von der Unterstützung durch ihre Angehörigen leben können. Es sei vor diesem Hintergrund nicht zu vermuten, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Irak in existenzielle wirtschaftliche Not geraten würden. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate sei angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen worden noch seien solche ersichtlich.
Mit Bescheid vom 00. Februar 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Ehemannes der Klägerin zu 1. als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise in den Irak auf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Ehemann der Klägerin zu 1. erhob gegen den ablehnenden Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (13a L 178/23.A und 13a K 474/23.A). Mit Beschluss vom 00. Februar 2023 ordnete das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass offen sei, ob § 71a AsylG, den die Beklagte angewandt habe, mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU vereinbar sei. Diese Frage sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bislang offengelassen worden. Angesichts der Klärungsbedürftigkeit der Frage überwiege das Suspensivinteresse des Antragstellers im Eilverfahren.
Die Kläger haben am 00. September 2022 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, es müsse jedenfalls die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben werden. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, müsse das Kindeswohl bereits bei Erlass einer Rückkehrentscheidung (bzw. Abschiebungsandrohung) berücksichtigt werden. Bezogen auf den vorliegenden Fall folge aus dieser Rechtsprechung, dass gegen die hiesigen Kläger keine Abschiebungsandrohung erlassen werden dürfe, solange der Kindsvater bzw. Ehemann noch im Asylverfahren sei. Im dortigen Verfahren habe das VG Gelsenkirchen die aufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet, da es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Zweitverfahren nach § 71a AsylG ergangenen Abschiebungsandrohung sehe. Damit liege vorliegend auch kein Fall des Art. 9 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie vor. Es sei überhaupt nicht absehbar, wann der Asylantrag des Vaters/Ehemannes bestandskräftig beschieden sein werde, und schon aufgrund der sich ständig verändernden Sicherheitslage in der Region wäre jede Prognose über den Ausgang des Verfahrens eine reine Spekulation. Es sei daher auch absolut möglich, dass der Ehemann/Vater niemals selbst vollziehbar ausreisepflichtig sein werde. In einer solchen Lage könne von einem „angemessenen Zeitraum“ im Sinne dieser Vorschrift keine Rede sein. Die Kläger legen einen Entlassbrief des Stiftungsklinikums Proselis gGmbH vor. Danach seien bei der Klägerin zu 1. eine Nasenatmungsbehinderung bei Septumdeviation und Nasenmuschelhypertrophie beidseits diagnostiziert worden. Die Kläger reichten überdies mehrere Dokumente wie die Heirats- und Geburtsurkunden sowie mehrere Lichtbilder ein.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. August 2022 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Die Klägerin zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung zu ihren Fluchtgründen informatorisch angehört worden, ebenso wie ihr Ehemann; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstige Erkenntnisse, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 00. August 2022 ist in dem angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes und Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch die Abschiebungsandrohung sowie die vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten zudem Handlungen als Verfolgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Zwischen den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.
Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden eine der in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG genannten Verfolgungshandlungen aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris, Rn. 17, vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 24, vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32; BVerwG EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris, Rn. 37.
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8 und vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 -, juris, Rn. 5.
Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Flüchtlingszuerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3.
Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Diese Anforderungen zugrunde gelegt, sind die Kläger auf internen Schutz in der Autonomen Region T. zu verweisen. Jedenfalls dort droht ihnen keine Verfolgung und von ihnen kann erwartet werden, sich dort niederzulassen.
Die Kläger können in der Autonomen Region T. Schutz vor der von ihnen vorgetragenen Verfolgung suchen (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
Es ist zunächst, die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zu 1. unterstellt, sie sei von ihren Brüdern unter Druck gesetzt worden, die islamischen Regeln zu befolgen, nicht zu erwarten, dass diese sie in der Autonomen Region T. ausfindig machen werden. Dem Vorbringen der Klägerin zu 1. ist nicht zu entnehmen, dass ihre Brüder ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse an ihr haben und eine derart ausgeweitete Suche nach ihr einleiten würden bei einer Rückkehr in den Irak. Die Klägerin zu 1. hat insoweit lediglich pauschal geltend gemacht, dass ihre Brüder sie umbringen würden, wenn sie zurückkehre, insbesondere da sie in einem christlichen Land gewesen sei. Offen blieb bei diesem Vorbringen, woher ihre Brüder erfahren sollten, wo sie sich aufgehalten habe und, dass sie in den Irak zurückkehrt ist. Denn sie hat vorgetragen, dass sie niemanden, auch nicht ihren Schwiegereltern berichtet habe, wo sie sich aufhalte. Ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse ist auch angesichts des Zeitablaufs nicht beachtlich wahrscheinlich. Der letzte persönliche Kontakt zu ihren Brüdern hat im August 2017 stattgefunden, mithin vor mehr als sechs Jahren. Die Klägerin zu 1. hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich nachvollziehbar entnehmen ließe, dass ihre Brüder in der Vergangenheit auf der Suche nach ihr waren und diese Suche auch in Anbetracht dieser langen Zeitspanne aufrechterhalten haben. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem ebenfalls bereits mehr als zwei Jahre vergangenen Ereignis in Griechenland, bei dem die Klägerin zu 1. meint, einen ihrer Brüder in Griechenland gesehen zu haben. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag, ihr Bruder habe sie bis nach Griechenland verfolgt, erschließt sich nicht. Die Klägerin zu 1. hat nicht näher dargelegt, auf welcher tatsächlichen Grundlage der von ihr gezogene Schluss beruht, ihr Bruder habe nach ihr gesucht. Sie hat weder dargetan, dass er sich nach ihr erkundigt oder sich suchend umgeblickt habe. Vielmehr hat sie ihren Bruder zufällig erblickt und hat sich sodann, von ihm unbemerkt, entfernt. Sie hat auch nicht dargetan, dass er in der Folgezeit, in der sie sich mit ihrer Familie bei einer syrischen Familie versteckt gehalten haben will, Erkundigungen angestellt habe und es erforderlich gewesen wäre, sich zu verstecken. Damit lässt die geschilderte Sichtung ihres Bruders in Griechenland vielmehr den Schluss zu, dass er sich selbst nicht mehr im Irak aufhält, sodass ihr von diesem im Falle einer Rückkehr jedenfalls keine Repressionen mehr drohen.
Den Klägern droht bei einer Rückkehr in die Autonome Region T. im Irak auch keine Verfolgung durch die vorgetragene Blutfehde der Familie ihres Ehemannes, auch wenn die verfeindete Familie ebenfalls in der Autonomen Region T. aufhältig ist. Denn die Blutfehde besteht, worauf das Bundesamt zutreffend hingewiesen hat, bereits seit dem Jahr 2005. Der Ehemann der Klägerin zu 1. hat vorgetragen, dass die verfeindete Familie trotz der Kenntnis des Aufenthaltsortes seiner Familie lediglich Drohbriefe geschickt hat, aber es keine persönliche Bedrohung bis 2017 gegeben habe. Soweit der Ehemann der Klägerin zu 1. geltend macht, dass die Ermordung seines Bruders mit der Blutfehde im Zusammenhang stehe, konnte er dies nicht schlüssig darlegen. Vielmehr erklärte er sowie die Klägerin zu 1. selbst relativierend, sie wüssten nicht, ob die Ermordung seines Bruders aufgrund der Blutfehde erfolgt sei oder die Brüder der Klägerin zu 1. damit etwas zu tun gehabt hätten oder der IS oder eine andere Gruppierung für die Tötung verantwortlich sei. Angesichts der Darstellung des Vorfalls durch den Ehemann der Klägerin zu 1. ist ebenso möglich, dass es sich, da die Täter das Vieh herausverlangten und dies von dem Schwager der Klägerin zu 1. verweigert worden sei, um eine Tötung zur Ermöglichung der Entwendung des Viehs handelte. Allein die Frage der Täter, ob er, der Ehemann der Klägerin zu 1., der Bruder des Getöteten sei, lässt jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass es sich bei der Ermordung um eine Tat im Rahmen der Blutfehde handelte, zumal in den vorausgegangenen zwölf Jahren keine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden haben soll. Es ist angesichts dessen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die verfeindete Familie ein Interesse an dem Ehemann der Klägerin zu 1. haben wird und diesen sowie seine Familie in der Autonomen Region T. aufspüren und behelligen wird.
Den Klägern ist es auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in der Autonomen Region T. zumutbar, sich dort bei einer Rückkehr niederzulassen.
Die allgemeine Sicherheitslage in der Autonomen Region T. ist zwar – wie im gesamten Irak – volatil, sie stellt sich aber im Vergleich zu den Gebieten des Zentralirak als besser und relativ stabil dar. Gleichwohl kommt es auch in der Autonomen Region T. immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, vor allem militärischen Zusammenstößen, von denen auch Zivilpersonen betroffen sein können. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen sind Ziele terroristischer Attacken. Die meisten bewaffneten Auseinandersetzungen in der Autonomen Region T. ereigneten sich in letzter Zeit im Grenzgebiet zur Türkei. Dort kommt es zu türkischen Militäroperationen, vor allem zu Luftangriffen gegen die PKK. Außerdem gibt es Berichte darüber, dass militante iranisch-kurdische Gruppierungen aus der Autonomen Region T. heraus Angriffe gegen den Iran durchführen und der Iran wiederum diese Gruppen in der Autonomen Region T. angreift. Die Aktivitäten des IS sind in der Autonomen T. dagegen vergleichsweise gering. Der IS ist vielmehr im Zentralirak nach wie vor am aktivsten. Zu den Hauptaktionsgebieten gehören die umstrittenen Gebiete in den Provinzen Ninive, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala, wobei sich in den letzten Jahren die Aktivitäten, wie ausgeführt, südwärts verlagert haben. Dennoch gibt es auch auf kurdischem Gebiet IS-Angriffe. Berichten zufolge ist der IS vor allem in der Gegend um Makhmur in der Provinz V. aktiv. Dort kam es im Laufe des Jahres 2020 zu mehreren Militäraktionen gegen den IS. Auch in der Autonomen Region T. besteht damit das Risiko von IS-Angriffen, sie sind dort aber vergleichsweise selten,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 221 ff., m. w. N.
Die Mehrheit der Bevölkerung in der Autonomen Region T. besteht aus Kurden, während landesweit die kurdische Bevölkerung etwa 15 bis 20 % ausmacht. Die kurdische Bevölkerung ist überwiegend muslimischen Glaubens. In der Autonomen Region T. und in weiten Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind aber auch Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt und frei in ihrer Glaubensausübung. Innenpolitisch herrschen vergleichsweise stabile Verhältnisse mit einer parlamentarischen Demokratie,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Februar 2018; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Re-publik Irak, 12. Januar 2019; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 22. Januar 2021; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25. Oktober 2021; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28. Oktober 2022.
In T.-Irak leben in großer Zahl Menschen, die insbesondere vor den Umtrieben des IS geflohen sind und dort effektiven Schutz erhalten. Zwischen 600.000 und 700.000 Binnenvertriebenen aus anderen Landesteilen halten sich dort auf,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25. Oktober 2021; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 399 f. m.w.N.
Auch der nach der Durchführung eines Referendums über die Unabhängigkeit eines kurdischen Staates auf dem Territorium der Autonomen Region T. sowie der von ihr faktisch kontrollierten Gebiete am 00. September 2017 bestehende Konflikt zwischen der Regierung der Autonomen Region T. und der irakischen Zentralregierung steht einem internen Schutz in der Autonomen Region T. nicht entgegen. Die Auseinandersetzungen beschränkten sich vornehmlich auf die Gebiete, die seit dem Rückzug der irakischen Armee im Jahr 2014 im Kampf gegen den IS faktisch unter der Kontrolle der Autonomen Region T. gestanden hatten. Im Nachgang zu dem Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee diese sogenannten umstrittenen Gebiete wieder unter ihre Kontrolle gebracht. Die Beziehungen zwischen der Zentralregierung und der Autonomen Region T. haben sich seither verbessert. Trotz verbleibender Spannungen gibt es insbesondere Verbesserungen im Bereich der Sicherheitskooperation im Kampf gegen den IS,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25. Oktober 2021.
Über den internationalen Flughafen V. könnten die Kläger sicher und legal einreisen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 AsylG). Die Einreise ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten Nationalpass möglich. Die Irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25. Oktober 2021; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 352 ff., m.w.N.
Es ist auch davon auszugehen, dass die Kläger in dem verfolgungsfreien Landesteil aufgenommen würden (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AsylG).
Grundsätzlich müssen irakische Staatsangehörige, die in der Autonomen Region T.-Irak langfristig verbleiben und arbeiten wollen, sich bei den örtlichen Behörden registrieren. Dies ist jedenfalls für Binnenflüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit grundsätzlich möglich. Ein Bürge wird von diesen - anders als in der Zeit bis 2019 - für die Einreise oder die Niederlassung in der Region nicht mehr benötigt,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25. Oktober 2021; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28. Oktober 2022; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 358 f., m.w.N.
Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass die Kläger als kurdische Volkszugehörige in den kurdischen Autonomiegebieten ohne größere Schwierigkeiten Aufnahme finden werden.
Von den Klägern kann schließlich vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AsylG).
Maßstab hierfür ist, ob ein Rückkehrer durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu einem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 13 A 1882/15.A -, juris, Rn. 9; zum Maßstab für eine inländische Fluchtalternative: BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, juris, Rn. 10 ff.
Nicht mehr zumutbar ist die inländische Fluchtalternative dann, wenn der Rückkehrer an dem verfolgungssicheren Ort auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rand des Existenzminimums. Die Existenzgrundlage muss soweit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort des internen Schutzes aufhält. Welche wirtschaftlichen oder sozialen Standards erfüllt sein müssen, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht beantwortet worden,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02 -, juris; Urteil vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 -, juris; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris.
Dies zugrunde gelegt, ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in der Autonomen Region T. das Existenzminimum generell nicht gewährleistet ist.
Die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region T. ist - wie im Irak insgesamt - allgemein schwierig und hat sich durch die Covid-19-Pandemie und den Ölpreisverfall weiter verschlechtert. Schon in den vergangenen Jahren hat sich die Autonome Region T. bedingt durch einen großen Zustrom an Flüchtlingen, insbesondere aus Syrien, und irakischen Binnenvertriebenen großen Herausforderungen gegenübergesehen. Die Situation hat zudem zu einem deutlichen Absinken des Lebensstandards im Gebiet der Autonomen Region T. geführt. Insbesondere in der Zeit zwischen 2014 und 2017 kam es zu einer humanitären Krise mit Engpässen bei der Versorgung der Binnenvertriebenen mit grundlegenden Diensten einschließlich Unterkunft, Lebensmittel- und Trinkwasserversorgung, sanitärer Anlagen, Abfallentsorgung, Bildungseinrichtungen und Gesundheitsversorgung. Insgesamt hat sich die humanitäre Lage allerdings im gesamten Irak und auch in der Autonomen Region T. seit dem Ende der militärischen Großeinsätze gegen den IS Ende 2017 stabilisiert, auch wenn nach wie vor viele Menschen, insbesondere Binnenflüchtlinge, auf humanitäre Hilfe angewiesen sind. Zu dieser Stabilisierung der Lage trägt in der Autonomen Region T. unter anderem die stetige Abnahme der Zahl der dort untergekommenen Binnenvertriebenen bei. Vor allem seit Juni 2020 sind, wie oben ausgeführt, erhebliche Rückkehrbewegungen zu verzeichnen. Von den zwischenzeitlich etwa 6 Millionen Irakern, die seit 2014 innerhalb des Irak aus ihren Heimatorten geflohen sind, sind inzwischen rund 4,7 Millionen wieder in die vom IS befreiten Gebiete zurückgekehrt. Zwischen 600.000 und 700.000 Binnenvertriebene halten sich noch in der Autonomen Region T. auf. Sind Binnenflüchtlinge mangels verfügbaren Wohnraums gezwungen, sich (vorübergehend) in einem Flüchtlingslager niederzulassen, ist dies unter Zugrundelegung der Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unzumutbar. Es gibt in der Autonomen Region T. weiterhin Flüchtlingslager, die Binnenvertriebene aufnehmen. Die von der irakischen Zentralregierung im November 2020 angekündigte vollständige Auflösung der Flüchtlingscamps ist bisher nur in anderen Teilen des Irak (insbesondere dem Zentralirak) erfolgt, für die Autonomen Region T. bzw. die Lager in Gebieten, die unter der Verwaltung der kurdischen Regionalregierung stehen, ist dies nach aktuellem Stand nicht (mehr) geplant. 25 Camps, in denen derzeit rund 180.000 Menschen leben und in denen verschiedene Hilfsorganisationen tätig sind, sind in der Autonomen Region T. weiterhin geöffnet und sollen nach Mitteilung der dortigen Behörden auch nicht geschlossen werden. Die Lebensbedingungen in den Flüchtlingscamps sind nach wie vor generell schwierig, sie haben sich in den letzten Jahren, insbesondere seit 2018, aber verbessert. Die Art der Unterkunft ist in den einzelnen Camps sehr unterschiedlich. Teilweise sind die Bewohner in Wohngebäuden oder Wohnwagen untergebracht, teilweise aber auch nur in Notunterkünften (Zelte mit oder ohne Zementsockel). Die Binnenvertriebenen in den Camps haben grundsätzlich Zugang zur Grundversorgung, die von der kurdischen Regionalregierung und von Hilfsorganisationen gewährt wird,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25. Oktober 2021; vgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG: OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2021 - 9 A 878/20.A -, n.v.; OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2021 - 9 A 549/18.A -, juris, Rn. 174 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 411 ff., m.w.N.; vgl. zur Übertragbarkeit der Maßstäbe von § 60 Abs. 5 AufenthG auf § 3e AsylG: VGH BW, Urteil vom 29. November 2019 - A 11 S 2376/19 -, juris, Rn. 23 ff., m.w.N.; Bergmann, in: Bergman, Dienelt, § 60 AufenthG Rn. 51; Art. Abs. 3 des § 3e AsylG zugrundeliegenden Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie.
Mit Blick darauf ist auch davon auszugehen, dass die Existenzgrundlage der Kläger bei ihrer Rückkehr gewährleistet ist. Der Prognose ist eine Rückkehr der Kläger mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3. zugrunde zu legen, weil er nach eigenen Angaben auch in Deutschland mit diesen in familiärer Gemeinschaft lebt.
Vgl. zur Rückkehrprognose: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 17.
Die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann haben angegeben, dass ihre finanzielle Situation im Irak gut gewesen sei und der Ehemann der Klägerin zu 1. als Fliesenleger und Hirte die Existenzgrundlage der Familie sichergestellt habe. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der gesunde und erwerbsfähige Ehemann der Klägerin zu 1. mit diesen Eigenschaften im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht in der Lage wäre, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicherzustellen, wie er es bereits vor der Ausreise aus dem Irak getan hat.
Darüber hinaus können die Kläger für die Übergangszeit im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms sowie des Starthilfe-Plus-Programms in Anspruch nehmen, die ihnen eine Rückkehr erheblich vereinfachen dürften.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25. Oktober 2021, S. 25 und Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28. Oktober 2022.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr in den Irak als ernsthafter Schaden die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG drohen würde, bestehen nach dem Vorstehenden nicht.
Ebenso liegen keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vor. Die beachtliche Furcht vor einem ernsthaften Schaden wegen der beachtlichen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, wie dargelegt, aufgrund der Möglichkeit des internen Schutzes nach §§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 3e AsylG gleichfalls nicht.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Dieser - auf die Qualifikationsrichtlinie zurückgehende - Schutztatbestand ist zwar in gleicher Weise wie die weiteren Tatbestände für individuelle Bedrohungen vorgesehen. So stellen nach Erwägungsgrund 35 der Qualifikationsrichtlinie Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie dar. Die Norm erfasst aber auch den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Danach kann bei allgemeinen Gefahren, die grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, ausnahmsweise eine ernsthafte Bedrohung dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, eine Zivilperson liefe allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er auf Grund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C 465/07 -, juris, Rn. 35 ff.
Danach droht den Klägern keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Die Situation in der Autonomen Region Kurdistans ist nicht von kriegsähnlichen oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen geprägt. Vielmehr herrschen dort – wie oben dargelegt wurde – vergleichsweise stabile Verhältnisse. Es liegen nach dem Vorstehenden auch keine besonderen gefahrerhöhenden Umstände in der Person der Kläger vor.
Die Kläger haben im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenso keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Es ergibt sich für die Kläger kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334, Rn. 42; VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - Au 7 K 17.35152 -, juris, Rn. 39, m.w.N.
Solche Gründe liegen hier zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Den Klägern droht aufgrund der Sicherheitslage in ihrem Heimatland nach dem Vorstehenden keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
Ein Abschiebungsverbot ergibt sich aus den vorstehenden Gründen auch nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation oder humanitären Lage im Irak. Denn es steht, wie dargelegt, zu erwarten, dass die Kläger bei einer gemeinsamen Rückkehr mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. und dem Vater der Kläger zu 2. und 3. ihre Existenzgrundlage werden sichern können.
Ebenso wenig ergibt sich für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine solche allgemeine Gefahrenlage, der die Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ebenso wie die Bevölkerung ihres Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile ausgesetzt wären, kann nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn es ihnen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbaren Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in den Irak abgeschoben zu werden. Dies wäre der Fall, wenn die Kläger im Irak aufgrund der dortigen Existenzbedingungen einer Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wären, dass sie bei einer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 37 ff., und vom 8. September 2012 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 23.
Von einer solchen Situation ist im Hinblick auf die Autonome Region Kurdistans, wie dargelegt, nicht auszugehen.
Schließlich ergibt sich im Hinblick auf die individuelle gesundheitliche Situation der Klägerin zu 1. und 2. unter Berücksichtigung der vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen für diese kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Den zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhandenen medizinischen Unterlagen ist das Vorliegen einer maßstabsentsprechenden Erkrankung nicht belastbar zu entnehmen. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den vorgetragenen Erkrankungen um solche handelt, die dem strengen Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügen, liefern weder die medizinischen Unterlagen noch das Vorbringen der Kläger einen belastbaren Anhalt dafür, dass sich diese Erkrankungen im Falle einer Rückkehr in den Irak alsbald wesentlich verschlechtern und sich für die Klägerin zu 1. und 2. daraus eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben ergeben würde. Die Klägerin zu 1. gibt durch ärztliche Bescheinigungen belegt an, dass sie an der Nase operiert worden sei. Dass es weiterer Eingriffe bedürfe und welche Auswirkungen der Abbruch einer etwaig erforderlichen Behandlung haben würde, tragen die Kläger schon nicht vor. Im Hinblick auf die vorgetragene Asthma Erkrankung der Klägerin zu 2. fehlt es gänzlich an ärztlichen Bescheinigungen, die eine Behandlungsbedürftigkeit, die Schwere der Erkrankung und die Folgen einer unterbleibenden Behandlung aufzeigen würden.
Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht insbesondere nicht die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bzw. des Art. 5 der Richtlinie 2008/15/EG entgegen. Nichts Anderes folgt daraus, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3. nach der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die ihm gegenüber erlassene Abschiebungsandrohung und aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über eine Duldung nach § 71a Abs. 3 Satz 1 AsylG verfügt. Insbesondere liegt – auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die der nationale Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG umgesetzt hat – kein Verstoß gegen auf den Schutz der Familie zielendes Unionsrecht vor.
Gemäß Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) berücksichtigen die Mitgliedstaaten die familiären Bindungen des betreffenden Drittstaatsangehörigen. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verwehrt es einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung, hier: eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG zu erlassen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris, Rn. 18 m.w.N.,
ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 25 m.w.N.
Im Hinblick auf Minderjährige hat der EuGH ausdrücklich entschieden, dass – erstens – Art. 5 Buchst. a und b der Rückführungsrichtlinie einer nationalen Rechtslage entgegensteht, nach der die Verpflichtung, beim Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird, dass – zweitens – diese Bestimmung verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und dass – drittens – es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung ihres Vollzugs zu erwirken.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 27 f.
Dabei wird den vorgenannten unionsrechtlichen Vorgaben dadurch Genüge getan, dass im Rahmen der durch das Bundesamt gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu treffenden Rückkehrentscheidung – ggf. nachträglich durch das Gericht – danach differenziert wird, ob einer (oder mehrere) der in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG aufgeführten Gründe einer Rückkehr dauerhaft oder nur vorübergehend entgegensteht. So werden etwa das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen unter Beachtung der zu Art. 5 der Rückführungslinie ergangenen Rechtsprechung des EuGH auch dann in gebührender Weise berücksichtigt, wenn eine Abschiebungsandrohung nach Feststellung eines nur vorübergehenden, zeitlich ungefähr eingrenzbaren inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses erlassen wird. Denn vorübergehenden (Duldungs-)Gründen kann und muss im Rahmen einer umfassenden Rechtsgüterabwägung dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass die Abschiebung durch Erteilung einer Duldung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt, in dem endgültig feststeht, ob ein die Familieneinheit wahrendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dauerhaft besteht, aufgeschoben wird. Dies sieht die Rückführungsrichtlinie in Art. 9 Abs. 2 explizit vor. Danach schieben die Mitgliedstaaten die Abschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum auf. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen insbesondere a) die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen und b) technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder das Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität. Die unter den Buchstaben a und b aufgeführten Konstellationen sind dabei (Regel-)Beispiele; die Aufzählung ist, wie das Merkmal „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie entsprechend kann temporären Hindernissen, eine Rückführungsentscheidung zu vollziehen, daher durch die Erteilung einer vorübergehenden Duldung Rechnung getragen werden. Daraus folgt, dass vorübergehende (Duldungs-)Gründe dem Erlass der Abschiebungsandrohung rechtlich nicht entgegenstehen.
Vgl. in diesem Sinne bereits Urteil der 24. Kammer des erkennenden Gerichts vom 22. März 2023 - 24 K 7167/22.A -, n. v.
Ein im vorstehenden Sinne lediglich vorübergehendes, zeitlich ungefähr eingrenzbares Hindernis für eine Abschiebung der Kläger liegt auch hier vor. Zwar kann eine Abschiebung insbesondere der Kläger zu 2. und 3. nicht ohne ihren Vater, mit dem sie in familiärer Lebensgemeinschaft leben, erfolgen. Weder ist der Vater der Kläger zu 2. und 3. aber im Besitz eines förmlichen Aufenthaltstitels noch hat das Bundesamt – anders als im Sachverhalt, welcher dem Beschluss des EuGH vom 15. Februar 2023 (C-484/22) zu Grunde lag und in welchem das Bundesamt zugunsten von Familienangehörigen Abschiebungsverbote festgestellt hatte – zu seinen Gunsten über die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung internationalen Schutzes oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG entschieden. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist lediglich gemäß § 71a Abs. 3 Satz 1 AsylG zur Durchführung seines eigenen bislang nicht abgeschlossenen Asylverfahrens geduldet. Bei dieser Duldung handelt es sich um ein vorübergehendes, rein verfahrensakzessorisches Aufenthaltsrecht.
Vgl. Hailbronner in: ders., Ausländerrecht, Stand Januar 2023, § 55 AsylG, Rn. 4 m.w.N.
Dementsprechend ist derzeit auch ein aus dem Aufenthalt des Ehemanns der Klägerin zu 1. und Vaters der Kläger zu 2. und 3. in Deutschland folgendes Hindernis für eine Abschiebung der Kläger als lediglich vorübergehend zu bewerten und daher unter Berücksichtigung des Wohls der Kläger und der familiären Bindungen die Abschiebungsandrohung unions- und im Übrigen auch im Hinblick auf Art. 6 GG verfassungskonform.
Die den Klägern nach § 38 Abs. 1 AsylG gesetzte Ausreisefrist begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen Bewertung geben könnten, sind weder geltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.