Klage gegen Kostenbeitrag nach §§ 91 ff., 93 SGB VIII abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Festsetzung eines Kostenbeitrags für seine Vollzeitpflege nach §§ 27, 33, 91 ff. SGB VIII an. Streitgegenstände waren die Berücksichtigung noch nicht realisierter Renovierungskosten eines geerbten Mietshauses und einer Halbwaisenrente. Das VG wies die Klage ab: Nur tatsächlich im Berechnungszeitraum angefallene Erhaltungsaufwendungen sind abzugsfähig, und die Halbwaisenrente ist nach § 93 Abs. 5 SGB VIII einzusetzen bzw. bereits übergeleitet worden.
Ausgang: Klage gegen Kostenbeitragsbescheid nach §§ 91 ff., 93 SGB VIII als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Heranziehung zu Kosten einer Maßnahme der Jugendhilfe richtet sich nach §§ 91 ff. SGB VIII; die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens erfolgt nach dem sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff (vgl. BSHG/VO) und schließt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein.
Bei der Berechnung abzugsfähiger Erhaltungsaufwendungen sind nur solche Kosten zu berücksichtigen, die tatsächlich im jeweiligen Berechnungszeitraum angefallen und nachgewiesen sind; zukünftige oder lediglich prognostizierte Renovierungsbedarfe bleiben unberücksichtigt.
Leistungen, die dem gleichen Zweck wie die Jugendhilfe dienen (z. B. Halbwaisenrente), sind gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII vor der Ermittlung des Kostenbeitrags einzusetzen.
Wird die Vermögensverwaltung (z. B. durch einen Testamentsvollstrecker) dergestalt gehandhabt, dass notwendige Aufwendungen nicht zeitnah durchgeführt werden, kann der Berechtigte diese Unterlassungen nicht ohne Weiteres zu Lasten der Kostenerhebung geltend machen, sondern muss eigene Durchsetzungs- oder Klagemöglichkeiten gegen den Verwalter verfolgen.
Die Behauptung, eine Einnahme sei im Kostenbescheid nicht aufgeführt, begründet erst dann einen Rechtsmangel, wenn der Betroffene substantiiert darlegt und beweist, dass der Träger die maßgeblichen Einnahmen oder abzugsfähigen Aufwendungen nicht berücksichtigt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Tatbestand
Der am 21.8.1981 geb. Kläger, wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem ein Kostenbeitrag für seine Unterbringung nach §§ 27,33 SGB VIII gefordert wird.
Der Kläger ist seit 13. November 1995 in der Familie seines Onkels und seiner Tante in L untergebracht. Dort befand er sich schon seit Dezember 1994. Für die Unterbringung fiel beim Beklagten bis zur Volljährigkeit des Klägers am 21. August 1999 ein Pflegegeld ohne Beihilfen und Sonderzahlungen zwischen 1.259,00 DM und 1.275,00 DM monatlich an, zuzüglich bei diesem Betrag nicht berücksichtigter einmaliger Leistungen wie Bekleidungs- und Ferienbeihilfen, Weihnachtsgeld und Sonderzahlungen.
Der Kläger bezog eine Halbwaisenrente und erzielte Einkünfte aus einem Mietshaus, das er 1991 von seinem verstorbenen Großvater geerbt hatte. Das Haus, das nach einem Gutachten einen Verkehrswert von 720.000,00 DM hatte, war vermietet und wurde bis zu seinem 18. Lebensjahr durch den Testamentsvollstrecker E verwaltet.
Mit Bescheid vom 28. April 1999, zugestellt 30. April 1999, forderte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Kostenbeitrag für die Hilfegewährung nach §§ 27,33 SGB VIII in der Zeit ab 13. November 1995. Ab November 1995 ergab sich eine Gesamtrückstand in Höhe von 20.386,64 DM, fortlaufend sollte der Kläger monatlich 531,98 als Kostenbeitrag leisten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 1999 Widerspruch, im Wesentlichen mit der Begründung, die Vereinnahmung der Halbwaisenrente sei im Bescheid nicht klargestellt worden, schon dies führe zur Rechtswidrigkeit. Im Übrigen bestehe am Mietshaus ein Renovierungsbedarf von ca. 50.000,00 DM, der nicht berücksichtigt worden sei.
Sodann beantragte er am 10. Juli 1999 bei Gericht ( AZ: 19 L 2271/99) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Dieses Verfahren endete durch Vergleich, worin sich die Beteiligten darauf einigten, dass ein Betrag von 21.000,00 DM zur Sicherheit beim Amtsgericht O hinterlegt werde.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Einbeziehung der Halbwaisenrente führte der Beklagte aus, die Vereinnahmung gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII sei bereits zu Beginn der Leistungen erfolgt und auch dem Vertreter des Klägers mitgeteilt worden.
Der Kläger hat am 5. Januar 2000 mit vertiefender Begründung Klage erhoben, im Wesentlichen legt er den Renovierungsbedarf am Mietshaus im Einzelnen dar.
Der Kläger beantragt,
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides am 13. Dezember 1999 aufzuheben,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Renovierung nur Berücksichtigung finden kann, wenn sie durch den Testamentsvollstrecker tatsächlich durchgeführt worden wäre. Die tatsächlich angefallenen Kosten - so führte er aus - seien immer berücksichtigt worden. Der Kläger hätte durch seine Vertreter die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers E beeinflussen und so den Umfang der Renovierung beanstanden können.
Die Beteiligten haben mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 19 L 2271/99 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie mit einer derartigen Entscheidung einverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. April 1999 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Voraussetzungen für eine Heranziehung zu den Kosten einer Maßnahme der Jugendhilfe ergeben sich aus den §§ 91 ff SGB VIII. Gemäß § 91 Abs. 1 Ziffer 4 b) SGB VIII werden - wie hier - das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern zu den Kosten der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII des Kindes oder des Jugendlichen herangezogen. Gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII erfolgt die Heranziehung zu den Kosten der in § 91 SGB VIII genannten Aufgaben durch Erhebung eines Kostenbeitrages nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 SGB VIII, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 SGB VIII (hier nicht einschlägig) der Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugendlichen übergeht.
Gemessen an diesen Vorgaben führen die Rechtsauffassungen der Klägerseite hier nicht zum Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des weithin unstreitigen Teils zur Begründung auf die ergangen Entscheidungen des Beklagten vom 28. April 1999 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1999 Bezug genommen.
Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme im Wesentlichen mit dem Argument, die noch zu tätigenden notwendigen Renovierungskosten des Hauses hätten neben den erfolgten Arbeiten berücksichtigt werden und in die Berechnung des Kostenbeitrages als Belastung einfließen müssen. Dies entspricht aber nicht den gesetzlichen Vorgaben.
In § 93 Abs. 3 SGB VIII wird auf die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - Bezug genommen und auf die Regelungen der §§ 79, 84 und 85 BSHG verwiesen. Danach ist mithin auch der sozialhilferechtliche Einkommensbegriff zugrundezulegen, der in § 7 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließt. Nach § 7 Abs. 2 Ziff. 4 VO zu § 76 BSHG ist vom Einnahmenüberschuss auch der Erhaltungsaufwand abzusetzen, aber nur soweit er einen solchen darstellt und tatsächlich in dem Berechnungszeitraum angefallen ist. Dass der tatsächlich entstandene Erhaltungsaufwand, in der Höhe in der der Testamentsvollstrecker E ihn nachgewiesen hatte, auch berücksichtigt wurde, muss vom Gericht nicht weiter geprüft werden, denn dies wurde vom Kläger selbst nicht nachhaltig behauptet. Wenn der Kläger vorträgt, der Testamentsvollstrecker habe die weit darüber hinaus gehenden Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten entgegen seiner Verpflichtung zeitnah nicht durchgeführt, so kann dies für die monatliche Berechnung der abzugsfähigen Lasten keine Berücksichtigung finden. Er hätte sich insoweit mit dem Testamentsvollstrecker auseinander setzen und diesen zu einer anderen Sachverwaltung bewegen müssen, äußerstenfalls mit gerichtlicher Hilfe. Diese mit der Erzielung seiner Einnahmen verbundenen Umstände sind bei der Berechnung der für den konkreten Zeitraum anfallenden Einkünfte abzüglich entsprechender abzugsfähiger Aufwendungen ohne Belang. Im Übrigen ist auch ein Schaden beim Kläger schon deshalb nicht ersichtlich, da z. B. eine etwaige Minderung der Miete - die allerdings nie erwähnt wurde - auf der Einnahmeseite in die Berechnung der Einkünfte eingeflossen wäre.
Soweit der Kläger vorträgt, die Inanspruchnahme seiner Halbwaisenrente sei im Bescheid nicht aufgeführt worden und daraus ergebe sich bereits die Rechtswidrigkeit der Entscheidung, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg.
Gemäß § 93 Absatz 5 SGB VIII sind neben dem Kostenbeitrag Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, einzusetzen. Bei der Halbwaisenrente des Klägers handelt es sich um Einnahmen des Klägers nach dieser Vorschrift, denn sie dient - wie das Pflegegeld - dem Unterhalt des Klägers. Diese Mittel sind unabhängig von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag in jedem Falle (sind .... einzusetzen") bzw. vor Ermittlung des Kostenbeitrages abzusetzen,
vgl. hierzu : Wiesner in Wiesner/Mörsberger u. a., SGB VIII, Kommentar, 2.Auflage, München 2000, zu § 93 Abs. 5 SGB VIII, Rdnr.: 25;
Kunkel in Lehr- und Praxiskommentar -LPK - 1. Auflage 1998 zu § 93 Abs. 5 SGB VIII, Rdnr.: 39.
So ist der Beklagte auch zu Recht verfahren. Ausweislich des Inhalts der Verwaltungsvorgänge wurde die Überleitung der Halbwaisenrente auf den Beklagten mit dem leiblichen Vater des Klägers C2, der seinerzeit Inhaber der Vermögenssorge den Kläger betreffend war, entsprechend einer Verhandlungsniederschrift am 18. April 1996 übereinstimmend geregelt. Dies war erforderlich, weil die Halbwaisenrente bis zu diesem Zeitpunkt an C2 ausgezahlt worden war. Mithin war kein Anlass gegeben in dem hier angefochtenen Kostenbeitragsbescheid gegenüber dem Kläger diese Kosten mit aufzunehmen.
Sofern mit diesem Hinweis letztlich vorgetragen werden sollte, der Beklagte habe sich über den geleisteten Jugendhilfekosten insgesamt zu viel erstatten lassen sei auf die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Gesamtaufstellung verwiesen, die ergibt, dass auch unter Einbeziehung der Halbwaisenrente auf der Einnahmeseite des Beklagten erhebliche vom Beklagten dauerhaft zu tragende Kosten für die Vollzeitpflege des Klägers verbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.