Kindertagespflege: Einstufung in Qualifikationsstufe 5 ohne einjähriges „Wartejahr“
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Einstufung in Qualifikationsstufe 5 zur Bemessung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege und wandte sich gegen ihre Einstufung in Stufe 4. Streitig war, ob die Beklagte zusätzlich zu den Ratskriterien ein einjähriges Tätigsein in Stufe 4 verlangen durfte. Das VG Düsseldorf gab der Klage statt, weil der Ratsbeschluss keine solche Wartezeit vorsieht und die Verwaltung ihn nicht durch Merkblätter verschärfen darf. Die Klägerin erfüllte die vom Rat festgelegten Kriterien (Fortbildung, Vernetzung, Fachberatung).
Ausgang: Bescheid aufgehoben; Beklagte zur Zuerkennung der Qualifikationsstufe 5 verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII richtet sich nach den vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegten, leistungsgerechten Kriterien.
Bindet ein Ratsbeschluss die Verwaltung bei der Festsetzung von Vergütungsstufen, darf die Verwaltung zusätzliche Voraussetzungen nicht allein durch Verwaltungsmerkblätter einführen und damit den Anspruch einschränken.
Enthält der maßgebliche Ratsbeschluss keinen Beurteilungsspielraum oder kein Ermessen, kann eine Höherstufung nicht mit einer „Beobachtungs-“ oder Wartezeit begründet werden.
Kriterien für eine leistungsgerechte Ausgestaltung der Anerkennung der Förderungsleistung müssen an der Qualifikation und den gesetzlich vorgegebenen Eignungsanforderungen an Tagespflegepersonen ausgerichtet sein.
Eine Vergütungsdifferenzierung, die an „Wohlverhalten“ oder an eine besondere Kooperation mit dem Jugendamt anknüpft, entspricht nicht dem in § 23 Abs. 2a SGB VIII angelegten Leistungsbezug der Anerkennung der Förderungsleistung.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. August 2014 verpflichtet, der Klägerin für die Bemessung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege die Qualifikationsstufe 5 zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit Juli 1974 staatlich anerkannte Erzieherin. Sie übte ihren Beruf zunächst in der Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des heilpädagogisch-psychotherapeutischen Zentrums der bergischen Diakonie B. und der Kindertagesklinik für Psychosomatik des Evangelischen Krankenhauses E. , dann als Erzieherin in Kindertageseinrichtungen aus. Seit 2006 arbeitet sie als Tagespflegeperson in N. . Die Stadt N. erteilte ihr unter dem 24. Juli 2012 eine bis zum 31. Mai 2017 befristete Erlaubnis gemäß § 43 SGB VIII für die Kindertagespflege. Seit dem 1. August 2014 betreut die Klägerin N1. F. T. , der mit seinen Eltern in L. wohnt.
Aufgrund entsprechender Ratsbeschlüsse wird in L. die Vergütung gemäß § 23 Abs. 2 Z. 1 und 2 SGB VIII unter Berücksichtigung der Qualifikation der Tagesmutter festgesetzt. Mit Beschluss vom 9. September 2010 legte der Rat der Stadt N. folgende Einstufung für die Vergütung der Kindertagespflege Personen fest:
| Stufe 1 | ehemalige Grundqualifizierung, mindestens | 48 Unterrichtsstunden |
| Stufe 2 | Ehemaliger Aufbauqualifizierung, insgesamt mindestens | 72 Unterrichtsstunden |
| Stufe 3 | Nach dem 1. Teil Grundqualifizierung DJI oder ehemalige Konsolidierung /Weiterentwicklung, mindestens | 80 Unterrichtsstunden |
| Stufe 4 | Nach Abschluss 2. Teil Grundqualifizierung DJI | 160 Unterrichtsstunden |
| Stufe 5 | Konsolidierung/fortlaufende Fortbildung/Praxisreflexion mit jährlich mindestens einer Fortbildung oder Supervisions-/Reflexionsveranstaltung | |
Ab der Stufe zwei wird jährlich vorausgesetzt:
Mindestens eine Teilnahme an einem „Treffpunkt Kindertagespflege“ oder einer anderen anerkannten Vernetzungsveranstaltung und
mindestens ein Fördergespräch durch die Fachberatung.
In der Begründung des Ratsbeschlusses heißt es, mit Erhöhung des Stundenumfangs für die Qualifizierung ab 2010 solle eine Anpassung und Erweiterung der bisher schon bestehenden Einstufungen erfolgen. Es werde erwartet, dass sowohl bereits tätige als auch werdende Tagespflegepersonen durch diese Anpassung motiviert würden, den erhöhten Qualifizierungsaufwand in Kauf zu nehmen.
In der Anlage 1a zu der Ratsvorlage ist ausgeführt, dass bei einem Betreuungsumfang von 35-40 Stunden eine Vergütung in Höhe von 600,00 Euro in der Stufe 4 und von 630,00 Euro in der Stufe 5 gezahlt wird.
Das Jugendamt der Beklagten setzte diesen Ratsbeschluss in einem Merkblatt um, in dem es unter anderem heißt:
„Antrag auf Einstufung in Stufe 5:
Nach zwölf Monaten Verbleib in Stufe 4 ist folgendes von der Tagespflegepersonen nachzuweisen:
Besuch einer Fortbildung (thematische Absprache mit ihrer Fachberatung wird empfohlen)
Vernetzung – z.B. Besuch eines Treffpunkts Kindertagespflege …
Ein angemeldeter Hausbesuch/Fachgespräch mit ihrer Fachberatung (bitte vereinbaren sie rechtzeitig einen Termin mit ihrer Fachberatung)
ein Antrag auf Einstufung“
In einem weiteren Merkblatt mit der Überschrift „laufende Geldleistung für Tagespflegepersonen in L. “ wird die Konsolidierung und Weiterentwicklung in Stufe 5 davon abhängig gemacht, dass die Tagespflegepersonen ein Jahr in Stufe 4 bzw. Stufe 5 gearbeitet hat.
Die Klägerin reichte Unterlagen über ihre Qualifikationen und die von ihr absolvierten Fortbildungen am 6. Juli 2014 bei der Beklagten ein. Daraus ergibt sich unter anderem, dass die Klägerin zwischen 2006 und 2013 insgesamt 13 und im Mai 2014 eine Fortbildungsveranstaltung besucht hat. Mit Bescheid vom 5. August 2014 stufte die Beklagte die Klägerin in die Qualifizierungsstufe 4 ein. Mit Bescheid vom 20. August 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin laufende Geldleistungen gemäß § 23 Abs. 2 Z. 1 und 2 SGB VIII in Höhe von 600,00 Euro monatlich für die Betreuung von N1. F. T. bei einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 36 Stunden. Am 28. August 2014 fand ein Hausbesuch der Beklagten bei der Klägerin statt.
Am 8. September 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, dass sie für die von der Beklagten für die Qualifizierungsstufe 4 geforderten Nachweise erbracht habe, und trägt vor, sie habe im Jahre 2007 die damals für ausgebildete Erzieherinnen notwendige Qualifikation zur Tagespflegemutter über 40 Stunden nachgewiesen. Außerdem habe sie mehrere Fortbildungsveranstaltungen besucht, zuletzt am 19. Mai 2014 in N. . Im Rahmen der Erteilung der Pflegeerlaubnis habe ein Hausbesuch der zuständigen Fachberatung stattgefunden, zudem habe ein weiterer Hausbesuch durch die Beklagte stattgefunden. Eine Vernetzung finde in N. durch die Mitgliedschaft in der dortigen Interessengemeinschaft statt. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten habe ihr, der Klägerin, außerdem deutlich gemacht, dass man keine Vernetzung in L. erwarte, da sie, die Klägerin, ja in N. wohne und überwiegend dort tätig sei. Sie verfüge über 23 Jahre Berufserfahrung als Erzieherin und sei seit sieben Jahren als Tagespflegeperson tätig. Da sie bei der Betreuung eines in L. wohnhaften Kindes erstmals von der Beklagten eingestuft worden sei, sei sie trotz langjähriger Tätigkeit nur in Stufe 4 eingestuft worden, weil nach Auffassung der Beklagten eine unmittelbare Einstufung in Stufe 5 nicht möglich gewesen sei. Sie werde durch die von der Beklagten aufgestellten Kriterien unangemessen benachteiligt, da sie für die Beklagte aufgrund individueller Bedürfnisse der Sorgeberechtigten nur sporadisch tätig werde, sondern überwiegend aufgrund örtlicher Gegebenheiten Kinder außerhalb des Stadtgebietes von L. betreue.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. August 2014 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, für die Bemessung der Höhe der laufenden Geldleistungen die Qualifikationsstufe 5 zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Beschlüsse ihres Rates und führt weiter aus, wesentlich sei, dass sie aus eigener Anschauung in die Lage versetzt werde, eine Beurteilung treffen zu können, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Qualifizierungsstufe erreicht seien oder nicht. Es sei ihr zuzugestehen, dass sie nicht nur Wert darauf lege, dass die genannten Voraussetzungen im Rahmen ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches erfüllt würden, sondern dass sie dies auch zur Bedingung für eine Höherstufung mache. Dieser eigene Eindruck könne nicht durch anderweitige, außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten erbrachte Tätigkeiten ersetzt werden. Nur durch die eigene Beurteilung und Beurteilungsmöglichkeit könne die Beklagte eine ihrem Qualifizierungsanspruch entsprechende Entscheidung treffen. Insofern habe auch der Ort der Tätigkeit durchaus etwas mit der Qualifikation zu tun. Die Warte- und Qualifizierungszeit von einem Jahr sei nicht als unzumutbar anzusehen. Dieser Zeitraum sei ausreichend, aber auch notwendig, um die Voraussetzungen der Höherstufung zu absolvieren. Im Gegensatz zu Stufe 4 erfolge die Einstufung in Stufe 5 temporär für ein Jahr und diene der Anerkennung für die Zusammenarbeit mit der Stadt L. , kontinuierliche Fortbildung und Konsolidierung. Nach Vorlage entsprechender Nachweise erfolge die Verlängerung wiederum für ein Jahr. Die Qualifizierungsstufe 5 sei als Anreiz zu verstehen, Tagespflege dauerhaft und kontinuierlich auszuführen. Diese Kontinuität sei für eine qualitativ gute Betreuung von Kindern auch erforderlich. Für L. gelte, die Kooperation mit der Fachberatung und gute Vernetzung unter den Tagespflegepersonen sowie die kontinuierliche pädagogische Entwicklung werde mit einem finanziellen „Bonus“ belohnt. Die Qualifizierungsstufe 5 sei damit eine „Bonusstufe“ für Engagement und gute Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Stadt L. . Die Qualifikation der Klägerin werde nicht angezweifelt, sie sei aber für eine Einstufung in Stufe 5 nur nachrangig relevant.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. August 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), soweit sie damit nicht in die Qualifizierungsstufe 5, sondern nur in die Stufe 4 eingestuft wird. Die Klägerin hat Anspruch auf die Einstufung in die Stufe 5.
Rechtsgrundlage für die Leistungen der Beklagten an die Klägerin ist § 23 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit der Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Tagespflegepersonen durch den Rat der Beklagten. Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII beinhaltet die Förderung eines Kindes in Kindertagespflege auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen. Gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistungen nach Abs. 1 unter anderem die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, und einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Abs. 2a. § 23 Abs. 2a SGB VIII bestimmt, dass die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, wobei der Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung leistungsgerecht auszugestalten ist.
Das Land Nordrhein-Westfalen trifft insoweit im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) lediglich die Bestimmung, dass bei einer Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen sind (§ 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz).
Dementsprechend konnte der Rat der Beklagten mit Beschluss 9. September 2010 die Höhe der Vergütung für die Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII regeln. Danach ist Voraussetzung für eine Vergütung gemäß Stufe 5 neben dem Abschluss des zweiten Teils der Grundqualifizierung DJI eine Konsolidierung/laufende Fortbildung/Praxisreflexion mit jährlich mindestens einer Fortbildung oder Supervisions-/Reflexionsveranstaltung, der Teilnahme an einem Treffpunkt Kindertagespflege oder einer anderen anerkannten Vernetzungsveranstaltung und mindestens einem Fördergespäch durch die Fachberatung.
Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Über die Grundqualifizierung hinaus ist sie staatlich anerkannte Erzieherin und verfügt über eine langjährige Berufserfahrung. Seitdem sie sich als Kindertagespflegeperson selbstständig gemacht hat, hat sie jährlich an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen, z.T. auch mehrmals im Jahr. So hat sie neben der bereits bei der Antragstellung dargelegten Fortbildung im Mai 2014 im Oktober 2014 eine weitere Fortbildung absolviert. Sie ist auch als Tagespflegeperson vernetzt, weil sie in N. Mitglied in der dortigen Interessengemeinschaft ist. Schließlich hat auch ein Fördergespräch durch die Fachberatung der Beklagten stattgefunden, weil diese am 28. August 2014 einen Hausbesuch bei der Klägerin durchgeführt hat. Dass die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt, wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Im Gegenteil, in der Stellungnahme des Jugendamtes vom 18. September 2014 wird ausdrücklich bestätigt, dass die Qualifikation der Klägerin nicht angezweifelt wird.
Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass die Klägerin nicht zunächst ein Jahr lang in Stufe 4 für sie als Tagesmutter tätig gewordenen ist, kann dies den Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Stufe 5 nicht aufheben. Diese Anforderung wird nicht vom Rat aufgestellt, sondern ist allein in den Merkblättern der Verwaltung enthalten, die insoweit über den Ratsbeschluss hinaus als weitere Anforderung ein Jahr lang Arbeit in Stufe 4 auflistet. Die Verwaltung der Beklagten kann aber die Ansprüche der Tagespflegepersonen auf Geldleistungen nach § 23 SGB VIII, wie sie der Rat in seinem Beschluss festgelegt hat, nicht einschränken. Denn der Ratsbeschluss bindet insoweit das Verwaltungshandeln (vgl. § 40 GO NRW).
Dem Ratsbeschluss lässt sich nicht entnehmen, dass das Jugendamt über den Ratsbeschluss hinaus weitere Bedingungen für die Einstufung nach Stufe 5 stellen dürfte. Der Verwaltung wird nach dem Ratsbeschluss keinerlei Ermessen eingeräumt. Nach dem Ratsbeschluss vom 9. September 2010 wird der „Bonus“ der Stufe 5 nicht für Engagement und gute Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Stadt L. vergeben, sondern maßgeblich sind allein die vom Rat festgelegten Kriterien, insbesondere die Bereitschaft zur Fortbildung und zur Reflektion der eigenen Arbeit. Deshalb kann auch nicht verlangt werden, dass zunächst ein Jahr lang in Stufe 4 gearbeitet wird, damit das Jugendamt die Mitwirkungsbereitschaft der Tagespflegeperson durch eigene Beobachtungen überprüfen kann. Die Festlegungen der Vergütung im Ratsbeschluss räumen dem Jugendamt keinen Beurteilungsspielraum ein, so dass auch nicht ersichtlich ist, warum eine Beobachtungszeit von der Verwaltung benötigt werden könnte.
Nach der Auffassung des Rates, wie sie sich in der Beschlussvorlage wiederspiegelt, spielt die Qualifizierung der Tagespflegepersonen für die Verbesserung der Qualität in der Kindertagesbetreuung eine Schlüsselrolle. Dass dies auch für die Kooperation mit dem Jugendamt gelten könnte, ergibt sich hingegen aus dem Ratsbeschluss an keiner Stelle. Vielmehr gibt es durchaus die Möglichkeit, die Voraussetzungen der Stufe 5 anders als durch Arbeit in der Stufe 4 nachzuweisen. Dies hat die Klägerin hier getan, indem sie sich die Voraussetzungen für die Stufe 5 während ihrer Arbeit für einen anderen Jugendhilfeträger erarbeitet hat.
Abgesehen davon muss sich die Vergütung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII an den Kriterien des Absatzes 2a ausrichten. Danach ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistungen der Tagespflegepersonen leistungsgerecht auszugestalten. Dies tut der Rat der Beklagten, indem er mit den unterschiedlichen Stufen auf die unterschiedliche Qualifizierung der Tagespflegepersonen abhebt. Denn er geht davon aus, dass eine bessere Qualifikation zu einer verbesserten Betreuungsleistung führt. Ein Wohlverhalten gegenüber den Mitarbeiterinnen des Jugendamtes oder eine langjährige Zusammenarbeit mit dem Jugendamt schlägt sich hingegen nicht als besonders gute Förderung der anvertrauten Kinder nieder. Insofern wäre eine derartige Anforderung, wenn sie denn vom Rat in dem Beschluss vom 9. September 2010 gestellt worden wäre, nicht mit dem Gesetzestext vereinbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in § 43 SGB VIII als geeignete Personen für die Kindertagespflege diejenigen bezeichnet werden, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen. Eine Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt wird vom Gesetzgeber hingegen nicht verlangt. Der Gesetzgeber normiert für Tagespflegepersonen Anforderungen im Hinblick auf die ihnen anvertrauten Kinder, nicht im Hinblick auf reibungslose Abläufe im Jugendamt. Die im Rahmen der leistungsgerechten Vergütung zu berücksichtigenden Faktoren sind an diesen Anforderungen des Gesetzgebers auszurichten.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.