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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 5867/06·15.07.2007

Aufhebung des Kostenbeitragsbescheids mangels Belehrung nach § 92 SGB VIII

SozialrechtJugendhilferechtKostenrecht (SGB VIII)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Bescheid an, mit dem der Beklagte einen Kostenbeitrag für die Inobhutnahme seines Sohnes festsetzte. Streit war, ob der Beitrag vor einer Belehrung über die Folgen der Jugendhilfegewährung entstehen kann. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Bescheid auf, da die gesetzlich erforderliche Belehrung nicht erfolgt war. Damit entstand der Anspruch für den streitigen Zeitraum nicht.

Ausgang: Klage auf Aufhebung des Bescheids wegen fehlender Belehrung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII stattgegeben; Bescheid aufgehoben, Beklagter trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entstehung des Anspruchs auf Erhebung eines Kostenbeitrags nach § 92 Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass der Verpflichtete zuvor über die Gewährung der Leistung und die Folgen für die Unterhaltspflicht belehrt worden ist.

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Fehlt die in § 92 Abs. 3 SGB VIII vorgeschriebene Belehrung, entsteht der Kostenbeitragsanspruch nicht und ein darauf gestützter Bescheid ist rechtswidrig.

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Die Belehrungspflicht nach § 92 Abs. 3 SGB VIII ist auch dann nicht entbehrlich, wenn gegenüber dem jungen Menschen kein Barunterhalt geleistet wird; die Vorschrift schützt vor einer doppelten Inanspruchnahme.

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Der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag nach § 92 SGB VIII ist nicht mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gleichzusetzen; er entsteht unabhängig von tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen und bedarf der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen.

Relevante Normen
§ 1611 BGB§ 92 Abs. 5 SGB VIII§ 92 Abs. 3 SGB VIII§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 92 SGB VIII

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 18. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger und seine Ehefrau sind die Eltern des am 00.00.1989 geborenen N. Seit 1997 gewährte der Beklagte den Eltern wiederholt Hilfe zur Erziehung von N in unterschiedlichen Erscheinungsformen, wobei einige Maßnahmen wegen des sehr aggressiven Verhaltens des Jugendlichen abgebrochen oder modifiziert werden mussten.

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Am 9. November 2005 und am 5. Dezember 2005 erstattete Ns Mutter gegen ihn Strafanzeige wegen Körperverletzung. Sie gab an, ihr Sohn habe sie geschlagen, getreten und ihr ein Kissen aufs Gesicht gedrückt, so dass sie keine Luft mehr bekommen und Todesangst ausgestanden habe. Die jeweils herbeigerufene Polizei sprach gegen N am 9. November 2005 eine Wohnungsverweisung und ein zehntägiges Rückkehrverbot aus. Bei dem Einsatz am 5. Dezember 2005 wurde von einer Wohnungsverweisung nur deshalb abgesehen, weil das Jugendamt N in einer Maßnahme unterbrachte. Diese Jugendhilfemaßnahme musste am 21. Juni 2006 wegen des aggressiven Verhaltens von N abgebrochen werden. N zog zunächst zu seiner volljährigen Schwester und dann wieder in den Haushalt seiner Eltern ein.

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Am 10. August 2006 kam es zu einer erheblichen tätlichen Auseinandersetzung zwischen N und dem Kläger. Die Polizei sprach eine Wohnungsverweisung gegen N aus. Das Jugendamt des Beklagten nahm N in Obhut und brachte ihn in der Notschlafstelle M unter.

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Unter dem 4. September 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er seit dem 10. August 2006 für N Leistungen nach dem SGB VIII gewähre und die Kosten der Hilfe monatlich 2.400,- Euro betrügen. Im Hinblick auf die in früheren Verfahren überreichten Einkommensbescheinigungen setzte der Beklagte den Kostenbeitrag einschließlich des Kindergeldes für die Zeit ab dem 1. September 2006 auf monatlich 340,- Euro fest.

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Am 15. September 2006 wurde N in der Akademie L1 in einem berufsvorbereitenden Internatslehrgang des Arbeitsamtes aufgenommen, so dass die Jugendhilfemaßnahme an diesem Tag endete. Mit Bescheid vom 18. September 2006 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag für die Maßnahme auf 158,- Euro fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4. Oktober 2006 Widerspruch ein und führte aus, sein Sohn sei nicht unverschuldet in Not geraten. Er entziehe sich vielmehr bewusst allen Verpflichtungen. Es bestehe deshalb keine Zahlungsverpflichtung seinerseits. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2006, zugestellt am 17. Oktober 2006, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, die Vorschriften des SGB VIII sähen keine Differenzierung hinsichtlich des Kostenbeitrags nach der „Schuldfrage" vor.

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Am 17. November 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Verhaltensweise seines Sohnes N sei er weder verpflichtet noch in der Lage, für dessen Unterhalt aufzukommen. Abgesehen von den tätlichen Angriffen auf seine Ehefrau und auf ihn, den Kläger, selbst, bedrohe sein Sohn ihn mehr oder weniger täglich. So habe er zuletzt am 10. November 2006 ihm, dem Kläger, gegenüber geäußert: „Du Schwein, ich schlachte Dich ab". Hausverbote fruchteten nicht.

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Der Kläger beantragt - sinngemäß -,

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den Bescheid des Beklagten vom 18. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass Verhalten von N gegenüber seinen Eltern spiele keine Rolle für die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag. Eine dem § 1611 BGB vergleichbare Regelung, die die Unterhaltspflicht wegen eines groben Fehlverhaltens des Unterhaltsberechtigten beschränke oder entfallen lasse, fehle im Jugendhilferecht. Der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag und der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch seien nicht vergleichbar. Das schlechte persönliche Verhältnis des Klägers zu seinem Sohn stelle auch keine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII dar. Jugendhilfe werde geradezu typischerweise in schwierigen familiären Konstellationen gewährt, so dass das Absehen von der Beitragserhebung in diesen Fällen dann die gesetzlich vorgesehene Kostentragungspflicht zur Ausnahme machen würde.

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Aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Gerichts führte der Beklagte zu § 92 Abs. 3 SGB VIII aus, diese Vorschrift sei einschränkend auszulegen. Ausweislich der Gesetzesbegründung solle durch die Aufklärungsplicht verhindert werden, dass ein Unterhaltspflichtiger seiner Barunterhaltspflicht in unveränderter Höhe nachkommt, aber für den gleichen Zeitraum mit einem Kostenbeitrag belastet werde. In Fällen, in denen, wie hier, kein Barunterhalt gezahlt werde, werde durch den Kostenbeitrag keine zusätzliche Belastung neben der Barunterhaltspflicht begründet. Daher sei die Belehrung über die Folgen der Jugendhilfegewährung für den Unterhaltsanspruch entbehrlich.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Staatsanwaltschaft E -00 VRJs 000/00- ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Parteien damit einverstanden erklärt haben.

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat für die Zeit vom 1. bis zum 14. September keinen Anspruch auf Kostenbeitrag gegen Kläger für die mit der Inobhutnahme am 10. August 2006 begonnene Jugendhilfemaßnahme.

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Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum Kostenbeitrag ist § 92 SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 gültigen Fassung. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 sind Elternteile aus ihrem Einkommen zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen heranzuziehen, dazu gehört auch die Inobhutnahme (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII). Die Heranziehung erfolgt nach § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbetrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.

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Nach § 92 Abs. 3 SGB VIII kann jedoch ein Kostenbeitrag bei den Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Diese Voraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrages liegt hier nicht vor. Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte den Kläger vor dem 1. September 2006 über die Gewährung der Jugendhilfe unterrichtet und ihn über die Folgen für die Unterhaltspflicht aufgeklärt hat. Der Beklagte hat den Kläger ausweislich der Beiakte Heft 1 erst unter dem 4. September 2006 über die Gewährung der Jugendhilfe informiert.

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Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf den Kostenbeitrag ab dem Zeitpunkt, in dem dem Kläger die Mitteilung vom 4. September 2006 zuging. Diese enthält keine Belehrung über die Folgen, die die Jugendhilfegewährung für die Unterhaltspflicht hat. Dies wird vom Beklagten auch nicht bestritten. Er ist vielmehr der Auffassung, abweichend vom Wortlaut sei die Regelung des § 92 Abs. 3 SGB VIII dahingehend auszulegen, dass auf die Belehrung verzichtet werden könne, wenn die Eltern tatsächlich keinen Barunterhalt leisteten. Dieser Rechtsauffassung vermag die Kammer nicht zu folgen.

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Wie sich aus der Formulierung „Ein Kostenbeitrag kann .... ab dem Zeitpunkt erhoben werden" ergibt, ist die Belehrung über die Folgen der Jugendhilfegewährung für die Unterhaltspflicht der Eltern Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf den Kostenbeitrag. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sind seit der am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung bei der Berechnung des zivilrechtlichen Unterhalts die Leistungen der Jugendhilfe insoweit bedarfsmindernd zu berücksichtigen, soweit sie den Unterhaltsanspruch des jungen Menschen decken. Anders als früher, als der Jugendhilfeträger auf den Unterhaltsanspruch des jungen Menschen zugreifen konnte, entsteht nunmehr die Kostenbeitragspflicht unabhängig davon, ob Unterhalt gezahlt wurde oder nicht. Eine Verrechnung des Unterhalts mit dem Kostenbeitrag findet nicht mehr statt, vielmehr kann der Unterhaltspflichtige etwa überzahlten Unterhalt lediglich von dem jungen Menschen zurückfordern mit dem Risiko, dass der Rückzahlungsanspruch ins Leere läuft, wenn der junge Mensch nicht leistungsfähig ist. Um den Unterhaltspflichtigen vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen, lässt das neue Recht den Kostenbeitrag daher erst mit der Belehrung über die Folgen der Jugendhilfegewährung für die Unterhaltspflicht entstehen.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn der Unterhaltspflichtige aus anderen Gründen als der Gewährung von Jugendhilfe nicht bereit ist, freiwillig Barunterhalt zu erbringen. Abgesehen davon, dass eine Auslegung, wie sie der Beklagte vorschlägt, erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten hervorrufen würde und damit dem Ziel der Neuregelung, die Erhebung des Kostenbeitrags für die betroffenen Jugendämter leichter handhabbar zu machen, widersprechen würde, besteht auch in diesen Fällen ein dringendes Bedürfnis für die Belehrung. Der junge Mensch oder sein Betreuer können den Unterhaltsanspruch selbst dann geltend machen, wenn die Jugendhilfe bewilligt wurde, und den vermeintlichen Anspruch etwa in Form einer einstweiligen Anordnung auch titulieren lassen. Gegen eine derartige Inanspruchnahme können sich die Betroffenen nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn sie über die Folgen der Hilfegewährung für den Unterhaltsanspruch umfassend aufgeklärt wurden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die geänderte Rechtslage weder allgemein bekannt ist noch sich einem Laien ohne weiteres erschließt. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ist es daher erforderlich, den Kostenbeitragsschuldner umfassend - im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII - über Folgen der Jugendhilfegewährung für den Unterhaltsanspruch aufzuklären.

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Die Frage, ob die Heranziehung zum Kostenbeitrag eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII darstellt, wenn der Jugendliche aus Gründen, die dem persönlichen Schutz des Kostenbeitragspflichtigen und seiner Familie dienen, in Obhut genommen werden muss, muss daher im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden.

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Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.