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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 5865/06·18.11.2007

Keine Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) für Dyskalkulietherapie mangels Teilhabebeeinträchtigung

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Erstattung selbst aufgewandter Kosten für eine Dyskalkulietherapeutische Maßnahme (MLI) für Januar 2006 bis Juni 2007. Streitentscheidend war, ob die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (seelische Störung und Teilhabebeeinträchtigung bzw. drohende Teilhabebeeinträchtigung) vorliegen. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil weder eine Rechenstörung/Dyskalkulie im Sinne der ICD-10 hinreichend belegt noch eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erkennbar oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Zeugnisse und Gutachten zeigten vielmehr unauffällige soziale Integration und keine gravierenden psychischen Auffälligkeiten.

Ausgang: Klage auf Übernahme der Kosten einer Dyskalkulietherapie nach § 35a SGB VIII mangels (drohender) Teilhabebeeinträchtigung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII setzt neben einer (drohenden) seelischen Störung voraus, dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

2

Eine Teilleistungsstörung (z.B. Rechenschwierigkeiten, Legasthenie) ist nicht ohne Weiteres mit einer Störung der seelischen Gesundheit i.S.d. § 35a SGB VIII gleichzusetzen; erforderlich ist eine Intensität, Dauer und Ausprägung, die zu sozialer Teilhabebeeinträchtigung führt oder diese erwarten lässt.

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Für die Beurteilung einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung sind die familiären, schulischen und sonstigen sozialen Lebensverhältnisse des Kindes in einer Gesamtbetrachtung heranzuziehen, insbesondere Befunde und Zeugnisberichte zum Arbeits- und Sozialverhalten.

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Das Vorliegen bloßer schulischer Leistungsprobleme in einem Fach sowie vereinzelter psychosomatischer Beschwerden genügt nicht, solange keine schwerwiegenden, nachhaltigen Verhaltensauffälligkeiten oder sozialer Rückzug bzw. vergleichbare Auswirkungen auf die Integration feststellbar sind.

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Kann eine Teilhabebeeinträchtigung nach den vorhandenen Erkenntnissen ausgeschlossen werden, bedarf es für die Entscheidung über § 35a SGB VIII keiner weiteren Sachaufklärung zur Frage einer seelischen Störung durch zusätzliche fachärztliche Stellungnahmen.

Relevante Normen
§ 35a SGB VIII§ 35a Abs. 1 SGB VIII§ 113 Abs. 5 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 154 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme von monatlichen Kosten in Höhe von 250,00 Euro, die von ihren Eltern für eine Dyskalkulietherapie des MathematischLerntherapeutischen Instituts in E – MLI – in der Zeit vom 12. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 aufgewandt worden sind.

2

Die am 00.00.1995 geborene Klägerin lebt mit ihren leiblichen Eltern und ihren beiden älteren Geschwistern in N. Die Klägerin wurde zum Schuljahr 2002 in die Gemeinschaftsgrundschule I in N eingeschult. Nachdem sich bereits in der ersten Klasse der Grundschule Hinweise auf Defizite beim Rechnen ergeben hatten, beantragten die Eltern für die Klägerin, als diese sich im 4. Schuljahr befand, mit Schreiben vom 1. August 2005 die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII. Zur Begründung gaben sie im wesentlichen an, die Klägerin habe bereits im Schuljahr 2004/2005 zusätzliche schulische Fördermaßnahmen erhalten, etwa durch Einzelförderstunden, um die Schwierigkeiten im Mathematikunterricht zu beheben. Nachdem diese Förderung keinen hinreichenden Erfolg geboten hätte, sei man zusammen mit den Lehrern der Klägerin zum Ergebnis gekommen, dass eine Therapie erforderlich sei. Zum Antrag fügten sie Untersuchungsergebnisse des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt F vom 30. Juni 2004 sowie die Ergebnisse der förderdiagnostischen Untersuchung der Klägerin durch das MLI vom 17. Juli 2004 und den Testbericht durch eine Lehrerin der Grundschule der Klägerin bei. Sie baten den Beklagten um Hinweis über den weiteren Verfahrensgang, da man mit dem Abschluss eines Therapievertrages warten wolle, bis eine Kostenübernahme geklärt sei.

3

Im Befundbericht des Psychologischen Dienstes der Stadt F vom 30. Juni 2004 kam der Dipl. Psychologe G zu dem Ergebnis, dass man "derzeit noch nicht von einer manifesten Rechenschwäche sprechen" könne. Das MathematischLerntherapeutische Institut kam bei der förderdiagnostischen Untersuchung vom 17. Juli 2004 zum Ergebnis, bei der Klägerin liege eine Rechenschwäche vor. Bei ihren Problemen im mathematischen Bereich handele es sich um Rechenschwierigkeiten, die als elementar einzustufen seien. Psychische Beeinträchtigungen infolge des Scheiterns in der Mathematik könnten nicht ausgeschlossen werden. Man empfahl eine lerntherapeutische Interventionsmaßnahme, die Beratungsgespräche mit den zuständigen Lehrern sowie den Eltern einschloss im Umfang von ca. achtzehn bis vierundzwanzig Monaten. Eine allein häusliche oder schulische Interventionsmaßnahme würde nicht mehr als ausreichend angesehen.

4

Da die Berichte zu den Rechenproblemen der Klägerin im Zeitpunkt des Antrags bereits über ein Jahr alt waren, wurde die Klägerin bei der Förderschule T am 30. September 2005 zur Überprüfung ihrer mathematischen Leistungen vorgestellt. Die Förderschule kam mit ihrem Bericht vom 4. Oktober 2005 zum dem Ergebnis, dass die Klägerin siebenunddreißig von vierzig Aufgaben innerhalb von fünfzehn Minuten richtig gelöst hätte. Alle Rechenoperationen beherrsche sie. Die Ergebnisse entsprächen durchaus den Leistungen eines Viertklässlers sechs Wochen nach Schulbeginn. Die Klägerin wurde in dem Gutachten als aufgeschlossenes Mädchen, das offen an die an sie gestellten Aufgaben herangehe, dargestellt. Sie habe die Aufgabenstellungen schnell erfasst und sofort umgesetzt. Während der gesamten Dauer von zwei Stunden habe man keinen Leistungs- oder Konzentrationsabfall bemerken können.

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Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2005 den Anspruch auf Eingliederungshilfe ab. Zur Begründung gab er im wesentlichen an, dass die aktuellen Testergebnisse, wie sie sich aus dem Bericht der Förderschule T ergeben, eine manifestierte Dyskalkulie nicht belegen könnten. Auch die von den Eltern der Klägerin vorgelegten weiteren Gutachten könnten nicht zu einer anderen Beurteilung der Sache führen, da sie bereits über ein Jahr alt seien. Im übrigen spreche auch der Bericht des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt F lediglich davon, dass noch keine manifestierte Dyskalkulie vorliege, die vorhandenen Schwierigkeiten allerdings Anlass zur Sorge gäben. Auch aus den Zeugnissen lasse sich nicht entnehmen, dass bereits eine Dyskalkulie vorliege. Sie habe Ende der dritten Klasse in Mathematik die Note "befriedigend" erhalten. Im Fach Mathematik habe man ihr erläutert, dass sie bestimmte Gebiete noch nicht sicher erfasse und ihr hin und wieder noch Fehler unterliefen. Eine Beeinträchtigung bzw. drohende seelische Behinderung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich.

6

Gegen diesen am 9. November 2005 der Klägerin zugegangenen Bescheid erhoben diese am 5. Dezember 2005 Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung, zu Unrecht ginge der Beklagte allein von dem Kurzgutachten der Förderschule T und dem Zeugnis der dritten Klasse aus, das im wesentlichen eine Ergebnisbeurteilung darstelle. Es sei unstreitig, dass sie trotz ihrer Schwierigkeiten zu richtigen Ergebnissen komme. Dies sei jedoch gerade darauf zurückzuführen, dass sie in der Schule sowie auch durch die Eltern über das übliche Maß hinaus gefördert worden sei, "ohne dass dies in der grundsätzlichen und in den ihnen vorgelegten Gutachten beschriebenen Problematik zu einer Verbesserung geführt" habe. Ihre Eltern hätten sie Ende des Jahres 2005 noch einmal dem MLI vorgestellt, und eine Kurzüberprüfung über ihren Entwicklungsstand in den Rechenfähigkeiten erbeten. Das Ergebnis dieser Entwicklungsprüfung sei bedauerlicherweise, dass sie eher noch weniger als vor einem Jahr dazu in der Lage gewesen sei, eine Zahl einer dieser Zahl zu Grunde liegenden Menge oder einem Sachverhalt zuzuordnen. Man habe allerdings auch festgestellt, dass sie bei einer reinen ergebnisorientierten Abfrage auf Grund ihrer auch von der Förderschule T festgestellten guten Merkfähigkeit meistens zu der richtigen Antwort in der Lage sei. Auf Grund dieser Entwicklung sei für sie bereits ein massives Problem bei der Schulwahl entstanden, weil sie bereits eine heftige Abneigung gegen das Fach Mathematik und den damit verbundenen Hausaufgaben entwickelt habe, obwohl sie früher gerne mit Zahlen umgegangen sei. Zwischenzeitlich habe sie im zweiten Halbjahr 2005 morgens Krankheitssymptome wie Kopfschmerzen und Übelkeit gezeigt, die als psychosomatische Symptomatik betrachten werden müsse. Am 12. Januar 2006 begann die Klägerin die Maßnahme beim MLI.

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Ausweislich eines Vermerks des Beklagten vom 2. Oktober 2006 wurde der Vater der Klägerin dazu befragt, welche mögliche Teilhabebeeinträchtigung bei der Klägerin in Betracht kommen könne. Diese, so habe der Vater angegeben, seien für ihn nicht erkennbar. Die Klägerin habe ihre Freundinnen, mit denen sie regelmäßig spiele und ihr Hobby (Reiten). Außer den bekannten Problemen im Rechnen bestünden keine weiteren Probleme, doch führten die Schwierigkeiten in Mathematik dazu, dass sie z. B. die Uhr noch nicht lesen könne oder man sie nicht Einkaufen schicken könne, da sie nicht dazu in der Lage sei, zu überprüfen, ob das Wechselgeld stimme. Im übrigen habe der Vater betont, dass die Leistungen seiner Tochter in der Schule ohne eine entsprechende intensive Förderung durch die Familie, Schule und das MLI nicht möglich geworden wären und teilt mit, dass die Klägerin bereits seit Juli 2004 einmal wöchentlich eine Stunde Förderung zusammen mit einer anderen Schülerin erhalte.

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Die vorgelegten Zeugnisse aus den Klassen 3. und 4. ergeben, dass die Klägerin in Mathematik nie schlechter als "befriedigend" stand, die übrigen Noten weisen überwiegend gute Leistungen aus.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 wies der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück, im wesentlichen mit der Begründung, ob eine deutliche Schwäche der Rechenfähigkeit tatsächlich vorläge, obgleich die Zeugnisnoten diese nicht bekundeten, sei fraglich. Dies könne aber offengelassen werden, denn jedenfalls sei nicht erkennbar, dass die Fähigkeit der Klägerin zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt sei oder eine Beeinträchtigung dieser Art mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Die Zeugnisse und darin enthaltenen Berichte über das Arbeits- und Sozialverhalten der Klägerin entsprächen in vollem Umfang den Erwartungen, die an ein Kind diesen Alters zu stellen seien. Dies wird im einzelnen ausgeführt. Im übrigen habe auch der Vater der Klägerin von einer Teilhabebeeinträchtigung oder der entsprechenden Bedrohung nicht gesprochen. Auch die Sozialarbeiterin, Frau B, habe derartige Anhaltspunkte nicht benennen können. Nach alledem komme eine Förderung im Sinne des § 35 a SGB VIII nicht in Betracht.

10

Der Widerspruchsbescheid wurde den Eltern der Klägerin am 19. Oktober 2006 zugestellt. Die Klägerin hat sodann am 17. November 2006, vertreten durch ihre Eltern, Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Eltern tragen im wesentlichen vor, die Klägerin sei eine Frühgeburt mit einem Geburtsgewicht von 980 g gewesen und habe zunächst in den ersten drei Lebensmonaten auf der Kinderintensivstation der Kinderklinik in N betreut werden müssen. Daraufhin sei es zu einer Entwicklungsverzögerung gekommen. Sie habe sich etwa ab dem dritten Lebensjahr erst altersgemäß entwickelt und dann drei Jahre lang einen katholischen Kindergarten besucht. Dort sei die Entwicklung unauffällig verlaufen. Sodann sei erstmals im ersten Schuljahr die Schwierigkeit beim Rechnen aufgefallen. Nach dem man die Probleme fachlicher wie familiärer Art nicht habe länger kompensieren können, habe man sich entschlossen, die Förderung aufzunehmen, weil L auch zunehmend Krankheitssymptome ohne organische Ursachen gezeigt habe. Der Beklagte habe sich mit der Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens nunmehr zehn Monate Zeit gelassen ohne dass von ihm geforderte Gutachten selbst in Auftrag zu geben oder gar etwa darauf hinzuweisen, dass ein solches Gutachten hätte eingeholt werden können. Eine heutige Untersuchung käme vermutlich auch zu anderen Erkenntnissen als vor etwa einem Jahr, da die Klägerin nunmehr bereits seit Anfang 2006 die Therapie beim MLI durchgeführt habe.

11

Die Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2006 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 12. Januar 2006 bis 30. Juni 2007 die Übernahme der Kosten in einer Dyskalkulietherapie im MLI E zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Ergänzend gibt er an, dass eine Übernahme der Kosten auch unter dem Aspekt der selbstbeschafften Maßnahme nicht in Betracht zu ziehen sei.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des vorgelegten Verwaltungsvorganges des Beklagte (Beiakte Heft 1) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

19

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 3. November 2005 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2006 und eine dem folgende Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII wegen der Dyskalkulietherapie des MLI für die Zeit vom 12. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 in Höhe von monatlich 250 Euro. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

20

Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Jugendhilfeleistungen nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides, also im Oktober 2006, maßgeblichen Fassung, liegen nicht vor.

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Danach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

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ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

  1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
  2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
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Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Voraussetzungen für die Annahme einer seelischen Behinderung liegen vor, wenn sich die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv und nachhaltig darstellen, dass sie die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit eine solche Beeinträchtigung erwarten lassen,

24

vgl. Urteil des BVerwG vom 28. September 2000, Az.: 5 C 29/99, FEVS 52,53 2ff. zitiert nach www.jurisweb.de.

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Eine Störung der oben unter erstens genannten Art kann z. B. in psychischen- und Verhaltensstörungen bestehen, die als Entwicklungsstörungen in der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen internationalen statistischen Klassifikation von Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme 10. Revision (= ICD-10) in dem Kapitel 5 Gliederungspunkt F00 – F99 (zitiert nach www.dimdi.de) beschrieben werden. Unter F 81.2 wird die Rechenstörung wie folgt definiert:

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"Diese Störung besteht in einer umschriebenen Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten, die nicht allein durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine unangemessene Beschulung erklärbar ist. Das Defizit betrifft vor allem die Beherrschung der grundlegenden Rechenfertigkeiten, wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten, die für Algebra, Trigonometrie, Geometrie oder Differenzial- und Integralrechnung benötigt werden."

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Dabei ist die Feststellung einer Teilleistungsstörung – wie etwa einer Dyskalkulie, Legasthenie oder einer hyperkinetischen Störung – nicht generell gleich zu setzen mit einer Störung der seelischen Gesundheit bzw. einer seelischen Störung im oben genannten Sinne der Vorschrift, denn sie ist zunächst einmal (ausschließlich) eine Leistungsstörung oder Verhaltensstörung. Diese Probleme des sozialen, familiären oder schulischen Verhaltens können sich aber unter bestimmten Umständen auf Grund der Intensität, Dauer und/oder Art ihrer Entwicklung zu einer Störung der seelischen Gesundheit im Sinne einer seelischen Behinderung entwickeln, die die unter 2. genannte Beeinträchtigung zur Folge hat, zwingend ist dies nicht.

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Gemessen an diesen Vorgaben wich die seelische Gesundheit der Klägerin im vorliegenden Falle nicht länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab, so dass ihre Eingliederung in die Gesellschaft nicht bedroht schien. Dies ergibt sich für das Gericht vor allem aus den verschiedenen Begutachtungen, die zu den Rechenproblemen der Klägerin erstellt worden sind, nämlich der Testung durch das MLI und des psychologischen Dienstes der Stadt F sowie der Förderschule T in W. Die Stellungnahmen wurden nach Einschätzung des Gerichts jeweils fachgerecht und sorgfältig erstellt, und ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild, so dass die Kammer an der Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen keine durchgreifenden Zweifel hegt.

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Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem Schulfach Rechnen oder Mathematik Schwierigkeiten hatte, diese aber zu keiner Zeit die Stufe einer Rechenstörung im Sinne der WHO Klassifikation ICD-10 (F 81) erreicht haben. Dies ergibt sich einerseits aus den Feststellungen des schulpsychologischen Dienstes der Stadt F vom 30. Juni 2004 in dem der Dipl. Psychologe G zum Ergebnis kommt, dass zum Zeitpunkt der Testung von einer "manifesten Rechenschwäche" nicht gesprochen werden könne, wenn auch die Schwierigkeiten zur Besorgnis Anlass gäben.

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In Übereinstimmung hiermit kommt das Mathematisch Lerntherapeutische Institut bei seiner Förderdiagnostischen Untersuchung vom 17. Juli 2004 zu der Erkenntnis, dass bei der Klägerin als "elementar einzustufende Rechenschwierigkeiten" vorliegen. Aber auch diese Feststellungen sprechen nicht von einer Rechenstörung als solcher oder einer Dyskalkulie bei der Klägerin. Die Einschätzungen, die im Zeitpunkt des Antrages im Jahre 2005 bereits über ein Jahr alt waren, stimmen mit dem Inhalt des Kurzgutachtens, das durch die Förderschule T aus W am 30. September 2005 über die mathematischen Leistungen der Klägerin erstellt wurde, überein. Auch die Förderschule T konnte eine Dyskalkulie nicht feststellen. Die Überprüfung der mathematischen Leistungen ergab dort, dass die Klägerin 37 von 40 Aufgaben richtig gelöst hatte und die zu Grunde liegenden Rechenoperationen beherrsche. Die Testergebnisse entsprachen - dem Kurzgutachten zufolge - durchaus den Leistungen eines Viertklässlers sechs Wochen nach Schulbeginn.

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Ein anderes Bild ergibt sich auch nicht aus den Zeugnissen der Klägerin die für den gesamten Zeitraum einschließlich des 2. Halbjahres der 4. Klasse 2006 als schlechteste Mathematiknote ein befriedigend ausweisen. Zwar fällt diese Note im Hinblick auf die weiteren Noten der Klägerin, die sich ganz überwiegend im guten Leistungsbereich befinden, nach unten ab. Da sie sich allerdings durchweg im durchschnittlichen Bereich befanden, kommen Zweifel an den vorgenannten Einschätzungen nicht auf. Auch wenn diese Leistungen – wie die Mutter der Klägerin vorträgt - nur durch intensive Bemühungen im familiären Bereich (jedenfalls bis Ende 2005) ermöglicht wurden, so weicht dies nicht von der Situation zahlreicher Familien ab, die häufig nicht derart eher erfreuliche Ergebnisse erzielen und deutet noch nicht auf eine Problematik im Sinne des § 35a SGB VIII hin.

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Im vorliegenden Verfahren bedarf es letztlich keiner abschließenden Entscheidung, ob die Begutachtungen durch das MLI und den Psychologischen Dienst der Stadt F aus dem Jahre 2004 sowie das Kurzgutachten der Förderschule T aus W vom 30. September 2005 zur Beurteilung der seelischen Gesundheit der Klägerin auf den Antrag vom 1. August 2005 hin ausreichend waren oder spätestens im Widerspruchsverfahren die gesetzlich normierte Aufklärungspflicht im Sinne § 35 a Abs. 1 a SGB VIII durch Einholung einer weiteren Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder anderen dort genannten Fachmanns erforderlich war. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt ist und dies auch nach fachlicher Erkenntnis nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und daher jedenfalls die weitere Voraussetzung des § 35 a Abs. 1 Ziff. 2 SGB VIII nicht vorlag. Demzufolge konnte auf eine weitere Aufklärung verzichtet werden.

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Diese Einschätzung der Kammer ergibt sich nicht nur aus dem Kurzgutachten der Förderschule T in W, sondern auch aus den umfangreichen Schilderungen in den Zeugnissen der Gemeinschaftsgrundschule in N von der ersten bis zur vierten Klasse (2. Halbjahr) zu dem Arbeits- und Sozialverhalten der Klägerin. Im Kurzgutachten der Förderschule heißt es über die Klägerin, sie sei ein aufgeschlossenes Mädchen, das offen an die ihr gestellten Aufgaben herangehe, sie erfasse die Aufgabenstellung schnell und setze sie sofort um. Sie habe während der gesamten Dauer von zwei Stunden keinen Leistungs- und Konzentrationsabfall bemerken lassen.

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Aus den Zeugnissen ergibt sich, dass es sich bei der Klägerin um eine zurückhaltende, eher stille Schülerin handelt, die aber durchaus über gute Kontakte zu den anderen Kindern ihrer Klasse verfügt, sich hilfsbereit zeigt und integriert ist. So wird sie im Zeugnis der Klasse 1 als hilfsbereite Mitschülerin geschildert, die mit den meisten Kindern gut zurecht komme und sich gut in die Klassengemeinschaft eingelebt habe. Es wird ihr bescheinigt, sich an die vereinbarten Klassenregeln zu halten und auch "zuverlässig schwächeren Schülern" zu helfen, trotz einer gewissen Scheu vor der Klasse zu reden, sei sie gegenüber Klassenlehrerin und Freundinnen sehr aufgeschlossen und suche den persönlichen Kontakt. Sie zeige große Freude am Lernen und sei Anstrengungsbereit. Im Zeugnis der zweiten Klasse (Schuljahr 2003/2004) wird das Arbeits- und Sozialverhalten der Klägerin ähnlich geschildert. Auch hier wird wieder deutlich gemacht, dass sie stets bereit sei, mit anderen zusammen zu arbeiten sowie Schwächeren zu helfen, Aufgaben für die Gemeinschaft zu übernehmen. Es falle ihr allerdings manchmal schwer, in der Großgruppe eine eigene Meinung zu äußern. Sie verfolge den Unterricht aufmerksam und interessiert und arbeite in den meisten Unterrichtsbereichen eher still, zurückhaltend aber meist konzentriert mit. Andere Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus den Zeugnissen der Klasse drei und vier, vielmehr wird immer wieder auf ihr positives Arbeits- und Sozialverhalten hingewiesen. Der Umgang mit Lehr- und Arbeitsmitteln sei stets sorgfältig, sie arbeite in der Freiarbeit selbstständig Aufgaben aus, habe guten Kontakt zu den anderen Kindern und verhalte sich ihnen gegenüber ausgeglichen und freundlich. Bei der Gruppenarbeit zeige sie, dass sie kooperativ und verantwortungsvoll mit anderen zusammen arbeiten könne. In Konfliktsituationen beweise sie Einfühlungsvermögen und sei in der Lage kleinere Streitigkeiten in einem Gespräch aufzuarbeiten. Im Halbjahreszeugnis der Klasse vier wurde ihr erneut bestätigt, dass sie sich gegenüber Mitschülern zwar eher zurückhaltend, aber stets freundlich und kooperativ verhalte, Ratschläge und Hilfestellungen von ihren Lehrern nehme sie gerne an und könne im zunehmenden Maße ihre Schüchternheit im Umgang mit Lehrern überwinden.

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Wenn dem gegenüber die Mutter mitteilt, dass die Klägerin im zweiten Halbjahr 2005 morgens wiederholt über Krankheitssymptome wie Kopfschmerzen und Übelkeit geklagt habe, führt dies zu keine anderen Gesamteinschätzung. Die Schwelle des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 und Satz 2 SGB VIII wird damit jedenfalls nicht erreicht. Auch bei einer Nachfrage bei dem Vater der Klägerin ergab sich nämlich, dass diese gute Kontakte zu Freundinnen hat, mit ihren Geschwistern im häuslichen Bereich gut zurecht kommt, Hobbys wie Reiten ausübt und außer dem Problem in Mathematik und dem Umstand, dass sie relativ spät das Ablesen der Uhrzeit gelernt habe, keine Auffälligkeiten berichtet werden konnten.

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Insbesondere wurden zu keiner Zeit - der Intention des § 35 a SGB VIII entsprechende - schwerwiegende Verhaltensauffälligkeiten wie nachhaltige Rückzugstendenzen, depressive Verstimmungen, aggressives oder autoaggressives Verhalten, Einnässen, Magersucht und ähnliches Verhalten geschildert oder von den mit der Klägerin befassten Fachleuten, also Lehrern und Untersuchenden erwähnt. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Lehrer bemüht sind, das schulische Arbeits- und Sozialverhalten der Kinder in den Zeugnissen möglichst positiv darzustellen, sind diese gleichwohl gehalten, Defizite - wenn auch in positiv gewendeter Form - deutlich zu machen, was man den vorliegenden Zeugnissen auch entnehmen kann.

37

Aufgrund der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der familiären, schulischen und sonstigen sozialen Lebensverhältnisse der Klägerin, wie sie sich aus den Verwaltungsvorgängen und der mündlichen Verhandlung ergeben, war eine bereits eingetretene Beeinträchtigung der Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft ausgeschlossen und auch nicht erkennbar, dass eine solche drohte. Nach alledem war die Klage abzuweisen.

38

Die Kosten des Verfahrens, für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden, sind gemäß § 154 VwGO der Klägerin aufzuerlegen.

39

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.