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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 5765/13·16.12.2013

§ 23 SGB VIII: Unzureichende Festlegung laufender Geldleistungen in Kindertagespflege

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betreiberinnen einer Großtagespflegestelle griffen Bescheide an, mit denen für drei Kinder laufende Geldleistungen zur Kindertagespflege festgesetzt wurden. Streitpunkt war insbesondere die Höhe (u.a. rechnerisch 3,13 €/Std.) sowie das Fehlen einer Aufschlüsselung nach Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung. Das VG Düsseldorf hielt die Festsetzungen für rechtswidrig, weil die Richtlinien der Beklagten zu geringe und nicht differenzierte Beträge vorsahen und damit § 23 SGB VIII nicht genügten. Die Beklagte wurde zur Neubescheidung über die bewilligten Beträge hinaus verpflichtet.

Ausgang: Beklagte unter Abänderung der Bescheide zur Neubescheidung höherer laufender Geldleistungen verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Fehlt in einem Verwaltungsakt die Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr ab Bekanntgabe.

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Die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII hat mehrere, gesetzlich vorgegebene Komponenten und umfasst insbesondere Sachaufwand sowie einen gesondert zu bemessenden Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung.

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Der nach § 23 Abs. 2a SGB VIII festzulegende Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung ist leistungsgerecht auszugestalten; dabei sind insbesondere zeitlicher Umfang, Anzahl und Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

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Eine pauschale Festlegung eines einheitlichen Gesamtbetrags ohne Ausweisung von Sachaufwand und Förderleistung genügt den Vorgaben des § 23 SGB VIII nicht, weil eine inhaltliche Überprüfung der gesetzlichen Bemessungsparameter sonst nicht möglich ist.

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Entspricht die Festsetzung laufender Geldleistungen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 23 SGB VIII, besteht im Verpflichtungsprozess regelmäßig ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 VwGO§ 23 SGB VIII§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO§ 24 SGB VIII§ 155 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung

des Bescheides vom 12. Juli 2012 für die Betreuung des Kindes L.    H.    B.       Q.           für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013

des Bescheides vom 4. September 2012 für die Betreuung des Kindes D.     I.           für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Juli 2013

des Bescheides vom 8. Januar 2013 für die Betreuung des Kindes B1.       T.         für die zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2013

verpflichtet, die Anträge auf laufende Geldleistungen für die Betreuung in Kindertagespflege über den jeweils bewilligten Betrag hinaus unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.  

Tatbestand

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Die Klägerinnen betreiben aufgrund entsprechender Erlaubnisse der Beklagten zur Kindertagespflege die Großtagespflegestelle „L1.      G.       “ im Stadtgebiet der Beklagten.

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Unter dem 22. Mai 2011 beantragte Frau O.       T.          für ihre am 00.0.2010 geborene Tochter B1.       für die Zeit ab dem 1. August 2011 bei der Beklagten öffentlich finanzierte Tagespflege und gab an, dass das Kind von den Klägerinnen betreut werden solle. Die Beklagte bewilligte der Mutter unter dem 30. Mai 2011 eine Tagesbetreuung im Umfang von 40 Stunden pro Woche für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem das Kind zum Stichtag 1. November das 3. Lebensjahr vollendet habe, also 31. Juli 2013. Dies teilte sie auch den Klägerinnen mit. Auch für nachfolgende Zeiträume bewilligte die Beklagte öffentlich finanzierte Tagespflege für B1.       durch die Klägerinnen, mit Bescheid vom 7. Januar 2013 im Umfang von 35 Wochenstunden für die Zeit ab dem 1. Januar 2013. Auch hierüber unterrichtete sie die Klägerinnen entsprechend. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013, welches keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 2, dass für die Betreuung von B1.       ab dem 1. Januar 2013 unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Betreuungszeit von 35 Stunden ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 475,71 Euro gezahlt werde. Die Zahlung erfolge jeweils zum Monatsende.

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Die Mutter der am 00.0.2011 geborenen D.     I.           beantragte unter dem 26. Oktober 2010 für die Zeit ab September 2012 für ihre Tochter bei der Beklagten die Bewilligung öffentlich geförderter Kindertagespflege im Umfang von 25 Wochenstunden durch die Klägerinnen. Nachdem die Mutter eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt hatte, nach der sie zum 1. September 2012 mit 20 Wochenstunden wieder arbeiten werde, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2012 für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem das Kind zum Stichtag 1. November das 3. Lebensjahr vollendet habe, also 31. Juli 2014, Kindertagespflege. Entsprechend informierte sie die Klägerinnen mit Schreiben vom 27. Juni 2012. Die Betreuung in der Großtagespflegestelle der Klägerinnen endete dann jedoch schon zum 31. Juli 2013, da D.     ab dem 1. August 2013 eine Kindertageseinrichtung besuchte. Mit Schreiben vom 4. September 2012, welches ebenfalls keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1., dass sie für die Tagesbetreuung von D.     im Umfang von wöchentlich 25 Stunden ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 339,79 Euro jeweils zum Monatsende zahle.

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Für die am 00.0.2011 geborene L.    H.    B.       Q.           beantragte deren Mutter unter dem 13. Februar 2012 die Bewilligung öffentlich geförderter Kindertagespflege durch die Klägerinnen für die Zeit ab dem 1. August 2012 im Umfang von 45 Wochenstunden. Die Beklagte bewilligte der Mutter unter dem 14. Mai 2012 eine Tagesbetreuung im Umfang von 45 Stunden pro Woche für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem das Kind zum Stichtag 1. November das 3. Lebensjahr vollendet habe, also 31. Juli 2014. Dies teilte sie auch den Klägerinnen mit. Mit Schreiben vom 12. Juli 2012, welchem abermals keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, gerichtet an die Klägerin zu 1., teilte sie mit, dass für die Betreuung von L.    für eine wöchentliche Betreuungszeit von 45 Stunden eine monatliches Pflegegeld in Höhe von 611,63 Euro, jeweils zum Monatsende, gezahlt werde. Zum 31. Juli 2013 endete die Betreuung des Kindes in der Großtagespflegestelle der Klägerinnen, da L.    ab dem 1. August 2013 eine Kindertageseinrichtung besucht.

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Die Beklagte zahlte auch in der Folgezeit die bewilligten Beträge aus.

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Am 10. Juli 2013 haben die Klägerin gegen die Bescheide vom 12. Juli 2012, 4. September 2012 und 8. Januar 2013 Klage erhoben.

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Sie machen zur Begründung geltend, mit den angefochtenen Bescheiden habe die Beklagte umgerechnet auf die Stunde lediglich eine laufende Geldleistung/Gesamtvergütung in Höhe von 3,13 Euro pro Stunde bewilligt. Dieser Satz, der nicht zwischen Förder- und Sachleistung differenziere, genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Er sein insgesamt zu niedrig, es fehle zudem, wie vom Gesetz und in der Folge auch von der Rechtsprechung verlangt, eine Differenzierung. Die Beklagte leite die Vergütung aus ihren „Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kindertagespflege in Solingen“ (ÖFIT) in der Fassung vom 3. Mai 2010  ab. Nach Nr. 12 (2) der Richtlinien sei ein Kindertagespflegeentgelt in Höhe von 3,50 Euro pro Stunde vorgesehen. Sie kürze diesen Betrag um 1/12, da sie auch in der betreuungsfreien Zeit die Zahlung erbringen wolle. Auch ein solches Handeln sei durch die Richtlinien nicht gerechtfertigt.

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Die Richtlinien in der vorgenannten Fassung differenzierten weder nach der Qualifikation, der Anzahl der betreuten Kinder oder dem Betreuungsumfang beim Kind. Schließlich seien die örtlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt. Der Betrag sei so zu bemessen, dass eine ortsansässige Tagespflegeperson gefunden werden könnte, ohne dass die Eltern Zuzahlungen erbringen müssten.

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Die Klägerinnen beantragen,

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die Beklagte unter Abänderung

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des Bescheides vom 12. Juli 2012 für die Betreuung des Kindes L.    H.    B.       Q.           für die zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013

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des Bescheides vom 4. September 2012 für die Betreuung des Kindes D.     I.           für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Juli 2013

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des Bescheides vom 8. Januar 2013 für die Betreuung des Kindes B1.       T.         für die zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2013

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zu verpflichten, die Anträge auf laufende Geldleistungen für die Betreuung in Kindertagespflege über den jeweils bewilligten Betrag hinaus unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat die Beklagte auf ihre Erwiderung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gleichen Rubrums verwiesen, 19 L 1236/13, welches aber einen späteren Zeitraum und aufgrund geänderter Richtlinien auch andere Rechtsfragen betraf.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage zulässig und begründet.

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Die Klage ist insbesondere nicht verfristet, denn mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung betrug die Klagefrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr nach Bekanntgabe, so dass die Klage hinsichtlich aller drei Bescheide fristgerecht erhoben wurde.

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Ferner konnten sich die Klägerinnen mit ihrem Begehren entsprechend der Rechtsprechung,

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Vgl. Urteil des VG Aachen vom 13. März 2012, 2 K 1629/10, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 15. Oktober 2012, 12 A 1443/12

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der die Kammer folgt, auch auf die Neubescheidung beschränken.

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Die Bewilligungen der Beklagten über Förderleistungen nach § 23 SGB VIII vom 12. Juli 2012, 4. September 2012 und 8. Januar 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten, §113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO.

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Insoweit war die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zur Neubescheidung der Anträge auf Geldleistungen für die Betreuung der Kinder L.    H.    B.       Q.           , D.     I.           und B1.       T.         für die im Tenor benannten Zeiträume zu verpflichten.

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Die Festsetzungen in den angefochtenen Bescheiden über die Höhe der Förderleistung je Stunde, wie sie sich aus der Rückrechnung mit den benannten Eckdaten ergibt, sind rechtswidrig, denn die Bewilligung des Betrages von nur 3,13 Euro pro Stunde entspricht schon, von der Beklagten unwidersprochen, nicht den bis zum 31. Juli 2013 geltenden Richtlinien, selbst ein entsprechend der Richtlinien zugrundegelegter Betrag von 3,50 Euro pro Stunde würde nicht der gesetzlichen Regelung des § 23 SGB VIII entsprechen.

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Die vorgenannte Regelung bestimmt, dass die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson umfasst. Hierbei definiert Absatz 2 der Norm, dass die laufende Geldleistung nach Absatz 1

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1.              die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,

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2.               einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,

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3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und

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4.               die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung

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umfasst. Schließlich regelte Absatz 2a der Norm, dass die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und hierbei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen ist.

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Da der Landesgesetzgeber keine Regelungen getroffen hat, obliegt der Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Festlegung. Die von der Beklagten in ihren Richtlinien vorgenommene Festlegung entspricht jedoch nicht den Vorgaben des Gesetzes.

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Gemessen an der Norm des § 23 SGB VIII legen die bis zum 31. Juli 2013 geltenden Richtlinien in der Fassung 3. Mai 2010 zu geringe Leistungen zugrunde, verstoßen auch insoweit gegen die Regelung des § 23 SGB VIII, als sie nicht nach Sach- und Förderleistung differenzieren.

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Dass die in einem Betrag zusammengefasste Geldleistung für den Sachaufwand und die Anerkennung der Förderleistung der Höhe nach im streitigen Zeitraum unangemessen war, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die Förderleistung für die Zeit ab dem 1. August 2013 nicht unerheblich erhöht hat, ohne überhaupt oder nachvollziehbar darzulegen, wieso diese Erhöhung erst ab dem 1. August 2013 erforderlich sein soll. Die Parameter für die Bemessung haben sich insoweit gegenüber dem hier streitigen Zeitraum nicht geändert. Im Übrigen wird zur Frage der Angemessenheit bzw. Unangemessenheit auch der ab dem 1. August 2013 geltenden Sätze auf die Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren gleichen Rubrums 19 K 6016/13 verwiesen, die auch für den vorliegenden Zeitraum gelten.

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Die Festlegung der Vergütung ist ferner rechtwidrig, weil die Richtlinie den Gesamtbetrag in Höhe von 3,50 Euro nicht differenziert nach Vergütung des Sachaufwandes und Förderleistung ausweist. Die Notwendigkeit ergibt sich jedoch schon daraus, dass die Parameter, die der Gesetzgeber für die Bemessung zugrunde gelegt hat, für die Leistungen unterschiedlich sind, so dass der Betrag nicht einheitlich bestimmt werden kann, eine inhaltliche Überprüfung nicht möglich ist.

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Aus dem zuvor Dargestellten ergibt sich, dass die an die Klägerinnen zu bewilligenden Leistungen im Rahmen Neubescheidung über denen liegen müssen, die die Beklagte bisher zugestanden hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.