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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 5208/12·19.11.2012

Jugendhilfe-Kostenerstattung: Neue Leistung nach Beendigung der Heimunterbringung

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom beklagten Jugendhilfeträger Erstattung von Kosten für Jugendhilfemaßnahmen (Erziehungsbeistandschaft/Antiaggressionskurs) nach § 89c SGB VIII. Streitpunkt war, ob die Klägerin nur vorläufig nach § 86d SGB VIII tätig wurde, weil der Beklagte aufgrund fortwirkender Zuständigkeit weiter zuständig gewesen sei. Das VG Düsseldorf verneinte eine Fortsetzung der früheren Hilfe, da die Heimunterbringung zum 28.02.2009 mit dem dauerhaften Wechsel in den väterlichen Haushalt objektiv beendet worden sei. Für die später neu beantragte Hilfe sei deshalb der örtliche Träger am gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn dieser (neuen) Leistung zuständig gewesen; die Klage auf Kostenerstattung und Zinsen wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII mangels vorläufiger Leistungserbringung und fehlender Zuständigkeit des Beklagten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII setzt voraus, dass der leistende Träger im Rahmen einer vorläufigen Zuständigkeit nach § 86d SGB VIII tätig geworden ist und ein anderer Träger nach §§ 86 ff. SGB VIII zuständig ist.

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Eine beendete Jugendhilfemaßnahme wird nicht allein deshalb zur „Fortsetzung“ einer einheitlichen Leistung, weil später erneut Hilfe zur Erziehung erforderlich wird; maßgeblich ist, ob die frühere Hilfe objektiv abgeschlossen war und ein neuer Hilfebeginn vorliegt.

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Die Beendigung einer stationären Hilfe (§ 34 SGB VIII) ist gerechtfertigt, wenn das Kind oder der Jugendliche dauerhaft in den Haushalt eines Elternteils wechselt und eine Rückkehr in die Einrichtung nicht mehr vorgesehen ist.

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Für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der konkret beantragten und gewährten Leistung an; hypothetischer Hilfebedarf ohne Antragstellung ist nicht ausschlaggebend.

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Eine Vormundschaft stellt keine Jugendhilfeleistung dar und begründet für sich genommen weder eine Fortdauer noch eine Fortsetzung einer zuvor beendeten Hilfe im Sinne der Zuständigkeits- und Erstattungsregelungen.

Relevante Normen
§ 27 SGB VIII§ 34 SGB VIII§ 30 SGB VIII§ 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII§ 86d SGB VIII§ 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung der von ihr in der Zeit vom 29. Mai 2009 bis zum 30. April 2010 für S geleisteten Jugendhilfe in Höhe von 7.768,04 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

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S, geb. 00. 0.1992, – im Weiteren Hilfeempfänger genannt – lebte bis zum 12. Januar 2007 zusammen mit seinem leiblichen Bruder T und zwei weiteren Halbgeschwistern bei seiner allein sorgeberechtigten Mutter sowie deren Ehemann im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Nachdem der Hilfeempfänger erlittene Übergriffe und Misshandlungen im Haushalt seiner Mutter angezeigt hatte, nahm der Beklagte diesen in Obhut und gewährte ab dem 22. Januar 2007 Jugendhilfe in Form von Heimunterbringung. Am 23. Januar 2007 wurde der Beklagte zum Amtsvormund des Hilfeempfängers bestellt. Die Strafverfahren gegen die Mutter des Hilfeempfängers führten zu einer mehrjährigen Haftstrafe, sodass der Hilfeempfänger in den Haushalt der Mutter nicht hätte zurückkehren können. Nachdem ab September 2008 der regelmäßige Kontakte zum leiblichen Vater des Hilfeempfängers, I, entstanden waren, wurde im Hilfeplanprotokoll vom 16. Februar 2009 festgehalten,

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„es ist beabsichtigt, die Hilfe gemäß § 27, 34 SGB VIII zum 28.2.2009 zu beenden. Seit September 2008 besucht S in regelmäßigen Abständen, zurzeit jedes Wochenende, seinen leiblichen Vater, Herrn I, in I1-I2.... Die Zusammenarbeit zwischen der Einrichtung und Herrn I gestaltet sich positiv. Es findet ein regelmäßiger Austausch statt. S möchte schnellstmöglich zu seinem Vater ziehen..... Herr I teilte mit, dass sich S bei ihm gut benehme. Auch hier habe er seine Aufgaben und halte Absprachen ein.“

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Unter dem Punkt Schule/Beruf heißt es: „Herr I wird umgehend beim Arbeitsamt in I1 vorsprechen, damit S mit Wechsel zum Vater umgehend in eine dortige Schule/berufl. Maßnahme wechseln kann“. Unter Punkt 9 wird zur Perspektive für den Hilfeempfänger bezüglich des Verbleibs in der Familie bzw. einer Rückkehr in die Familie festgehalten: „Die Maßnahme wird zum 28.2.2009 beendet, da eine Rückführung in den väterlichen Haushalt stattfindet“. Der Wechsel des Hilfeempfängers in den Haushalt des Kindsvaters fand auch die Zustimmung des für den Hilfeempfänger bestellten Amtsvormundes. In der Folgezeit wurde mit Bescheid vom 13. März 2009 die Einstellung der Hilfe zum 28. Februar 2009 festgestellt. Am 28. Februar 2009 zog der Hilfeempfänger sodann in den Haushalt seines leiblichen Vaters und dessen Lebensgefährtin N und wurde dort angemeldet. Völlig überraschend verließ der Vater des Hilfeempfängers im April 2009 den gemeinsamen Haushalt und zog zum 1. Mai 2009 zu seiner neuen Lebensgefährtin. Das Angebot des Vaters an den Hilfeempfänger, dort mit hinzuziehen, lehnte dieser ab und verblieb im Haushalt der Frau N.Diese Gesamtumstände führten bei dem Hilfeempfänger zu einer weiteren persönlichen Krise, die mit zunehmender Aggressivität und oppositionellem Verhalten verbunden war. Der Amtsvormund beantragte daher mit Datum vom 10. Juli 2009 bei der Klägerin als zuständigen Jugendhilfeträger die Pflegestelle N als Familienpflege zu überprüfen. Außerdem bat er um die Gewährung zusätzlicher ambulanter Hilfen im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft in Form von drei Fachleistungsstunden pro Woche und einem Kontakt pro Woche sowie die Vermittlung eines Antiaggressionskurses. Für die Zeit vom 29. Mai 2009 bis 30. April 2010 gewährte die Klägerin Hilfe in Form einer Erziehungsbeistandsschaft nach § 30 SGB VIII sowie die Kosten für einen Antiaggressionskurs für die Zeit vom 1. November 2009 bis April 2010. Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr die Kosten, die sie aufgrund eines „Amtshilfeersuchens durch den Beklagten“ gehabt hatte, anzuerkennen und zu erstatten. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 3. Februar 2010 endgültig ab.

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Sodann hat die Klägerin hier am 20. Juli 2012 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Kostenerstattung weiter verfolgt. Zur Begründung gibt sie im Wesentlichen an, der Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, denn sie habe dem Beklagten ausdrücklich mitgeteilt, dass ihre Leistungserbringung lediglich vorläufig im Sinne des § 86d SGB VIII erfolge. Der Beklagte wäre gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII weiterhin für die Hilfegewährung zuständig gewesen, weil sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gerichtet hätte. Nach ihrer Auffassung sei die Hilfe zum 1. März 2009 widerrechtlich eingestellt worden, sodass bei der Auslegung des Begriffes „vor Beginn der Leistung“ auf die von dem Beklagten begonnene Eingliederungshilfe abzustellen sei. Für den Begriff der „Leistung“ im Sinne der Zuständigkeitsregelungen sei eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Diese ergebe, dass hier eine Fortsetzung der ursprünglichen Hilfeleistung stattgefunden habe. Es sei auch kein Zuständigkeitswechsel entstanden durch eine vorübergehende Unterbrechung der Jugendhilfeleistung. Wenn - wie hier – bei einer Einstellung mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme der Leistung zu rechen gewesen war oder ein zukünftiger Hilfebedarf unklar gewesen wäre, sei eine Unterbrechung der Hilfe nicht anzunehmen. Der Hilfebedarf sei durch den Umzug zum Vater in keiner Weise entfallen. Der Hilfeplan habe auch deutlich gemacht, dass der Hilfeempfänger noch Defizite gehabt hätte, als er zum Vater umgezogen sei. So habe das Hilfeplangespräch festgehalten: „Ss Verhalten hat sich nach dem letzten Hilfeplangespräch in der Gruppe nicht wesentlich geändert. Nach wie vor fällt es ihm schwer, Regeln zu respektieren und einzuhalten....“ Nach alledem sei die Einstellung der Hilfe zum 28. Februar 2009 durch den Beklagten rechtswidrig gewesen und der Beklagte wäre weiter für die Hilfeleistung zuständig gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, die bei der Klägerin die für S in der Zeit vom 29. Mai 2009 bis 30. April 2010 entstandenen Kosten für die Jugendhilfemaßnahmen in Höhe von 7.768,04 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung gegen ihn nicht gegeben seien. Er sei für einen Hilfebedarf, wie er vom Amtsvormund am 9. Juli 2009 geltend gemacht worden sei, auch nach § 86 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht zuständig. Danach richte sich dieser in Fällen, in denen – wie hier - die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hätten und keinem Elternteil die Personensorge zustehe, nach dem Bereich in dem der Elternteil lebt, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte. Der Hilfeempfänger hätte vor Beginn der erneuten Leistungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim Kindesvater in I1 gehabt, sodass sich die Zuständigkeit der Klägerin daraus ergebe. Die Hilfe sei auch - anders als die Klägerin dies unterstelle – zu Recht am 28. Februar 2009 beendet worden, denn nach dem Umzug des Hilfeempfängers zu seinem Vater in I1 sei eine Heimunterbringung nicht mehr erfolgt und daher beendet worden. Dieser Umzug sei auf ausdrücklichen Wunsch des Hilfeempfängers und mit Zustimmung des Vaters sowie des Amtsvormundes erfolgt. Erst nachdem für die Beteiligten völlig überraschend der Vater im April 2009 den gemeinsamen Haushalt verlassen habe, sei erneut Bedarf aufgetreten, der zu einem entsprechenden Antrag des Amtsvormundes geführt habe, weil der Hilfeempfänger nicht mit seinem Vater  in den Haushalt von dessen neuer Beziehung wechseln wollte. Die sich anschließende Situation sei für den Hilfeempfänger sehr schwierig gewesen und sei nach vielen Gesprächen in einen Antrag des Amtsvormundes auf Hilfe in einer Pflegefamilie - nämlich der Frau N – gemündet. Bei einem derartigen Sachverhalt könne nicht von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Klägerin und dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Gemäß § 101 Absatz 2 VwGO darf das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

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Die Leistungsklage auf Zahlung von 7.768,04 Euro nebst Zinsen ist unbegründet, denn die Klägerin hat gegen den Beklagten für den streitigen Zeitraum vom 29. Mai 2009 bis zum 30. April 2010 wegen des Hilfefalles S keinen Erstattungs- oder Zinsanspruch.

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Die Klägerin macht einen Kostenerstattungsanspruch allein gestützt auf § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geltend. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger – hier die Klägerin – im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, § 86a und 86 b SGB VIII begründet wird. Die Klägerin macht geltend, als Jugendamt vorläufig Leistungen im Sinne des § 86d SGB VIII – hier für den Beklagten – erbracht zu haben, weil diese gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII weiterhin für die Hilfegewährung zuständig gewesen wäre. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

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Die Klägerin kann nicht geltend machen, als Jugendamt vorläufig Leistungen im Sinne des § 86d SGB VIII – hier für die Beklagte – erbracht zu haben, weil diese nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Leistung zuständig gewesen wäre, weil es sich um eine Fortsetzung der Hilfe handelte, die bereits zuvor von der Beklagten geleistet worden war. Der Beklagte hatte nämlich die Hilfe zuvor zum 28. Februar 2009 zu Recht eingestellt, nachdem der leibliche Vater sich entschlossen hatte, nach entsprechender Vorlaufzeit den Hilfeempfänger endgültig in seinen Haushalt aufzunehmen und mit seiner Lebensgefährtin weiter zu erziehen. Die Hilfe für die Unterbringung des Hilfeempfänger in einer Einrichtung im Sinne von § 34 SGB VIII war daher objektiv beendet, denn der Hilfeempfänger sollte nicht mehr in die Einrichtung zurückkehren.

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Die Zuständigkeit für die Hilfe zur Erziehung in Form einer Hilfe zur Pflege gemäß § 33 SGB VIII in der Zeit vom 29. Mai 2009 bis zum 29. November 2009 lag daher - entgegen der Ansicht der Klägerin - bei dieser selbst. Der Hilfeempfänger wohnte vor Antragstellung  Aufnahme dieser Hilfe im Haushalt seines leiblichen Vaters in I1, also dem Stadtgebiet der Klägerin.

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Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger möglicherweise in der Zwischenzeit Hilfe anderer Art benötigt haben könnte. Entscheidend ist vielmehr, ob die für die Beantragung von Hilfe zuständige Person - hier der Amtsvormund - eine derartige Hilfe beantragt und auch erhalten hat. Dies ist aber offenkundig mit dem Ziel, zunächst zu sehen, wie die Integration in die Familie des leiblichen Vaters vonstatten geht, und ob überhaupt weitere Hilfe notwendig sein würde, nicht erfolgt. Da der Vater des Hilfeempfänger angegeben hatte, der Sohn benehme sich gut bei ihm, halte Absprachen ein und übernehme bestimmte Aufgaben, war das auch nachvollziehbar. Im Übrigen wird zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ablehnenden Stellungnahmen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren und den Hinweis des Gerichts Bezug genommen. Insoweit hat das Gericht ausgeführt:

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„Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Hilfe unter anderem auch deshalb zunächst endgültig am 28. Februar 2012 ihr Ende fand, weil der Hilfebedarf des Hilfeempfängers S in seiner Erziehung und Förderung bestand und diese Aufgabe nunmehr durch seinen leiblichen Vater I übernommen wurde, dessen ureigenste Aufgabe dies ist, sowohl im Sinne von Verpflichtung zur Betreuung und Leistung von Unterhalt als auch im Sinne seines Erziehungsrechts. Da die Eingewöhnung bereits seit September 2008 erprobt wurde und sich als erfolgreich erwiesen hatte, und sich auch das Verhältnis zur Lebensgefährtin des Kindesvaters, N, zum Hilfeempfänger positiv gestaltete, war zunächst nicht zu erkennen und den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, dass diese Aufnahme des Hilfeempfängers in den väterlichen Haushalt problembehaftet war. Insbesondere ist nicht hinreichend dargetan, warum die neue Familienkonstellation nicht auch ohne weitere Jugendhilfe hätte auskommen können.

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Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zu dieser Zeit der Hilfeempfänger noch unter Vormundschaft des Jugendamtes L stand, denn die Anordnung der Vormundschaft stellte jedenfalls keine jugendhilferechtliche Leistung dar. Wenn man ggfls. auf den Verlauf in der nächsten Zeit warten wollte, bis man die Personensorge auf den leiblichen Vater übertragen würde, ist dies nicht mit dem Fortwirken einer Jugendhilfemaßnahme (vorher in Form der Heimunterbringung) gleich zu setzen.

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Insbesondere ist die hier gegebene Konstellation auch nicht damit zu vergleichen, dass umfassende Jugendhilfe nur in anderer Form (etwa vorher Heim- dann Familienpflege oder der Wechsel von teil- zu vollstationärer Hilfe) fortgesetzt wird. Denn hier endete mit der Aufnahme der Betreuung durch den Vater die Jugendhilfe. Erst wenn dieser, der Hilfeempfänger oder die Vormünderin dem Jugendamt sofort angezeigt und deutlich gemacht hätten, dass die Beteiligten in dieser neuen Familienkonstellation nicht ohne Hilfe des Jugendamtes den Alltag zu bestreiten in der Lage sind, hätte sich die Frage gestellt, ob die Jugendhilfe – nur – fortgesetzt würde. Dies war nach übereinstimmender Darstellung des Sachverhaltes aber keineswegs der Fall.

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Erst als der Vater sodann im April 2009 – wohl für alle anderen völlig überraschend – den gemeinsamen Haushalt verließ, musste man sich die Frage nach erneutem jugendhilferechtlichen Bedarf stellen, weil der Hilfeempfänger nicht mit dem Vater in die neue Beziehung umziehen wollte. Aber auch dieser Situation, als der Hilfeempfänger zunächst im Haushalt der bisherigen Lebensgefährtin seines Vaters verblieb, musste zunächst der Hilfebedarf eingehend geklärt werden, weil sich Frau N, die schon ein eigenes Kleinkind allein erziehen musste, nicht sofort für die dauernde Betreuung des S entscheiden konnte und Bedenkzeit benötigte. Eine Fortsetzung der Heimpflege kann in dieser Konstellation nicht gesehen werden.“

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Da der Anspruch der Klägerin unbegründet war, folgt dem auch die Unbegründetheit des Zinsanspruchs.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.