SGB VIII-Kostenbeitrag: Belehrung nach § 92 Abs. 3 und Wohnwert bei selbstgenutztem Haus
KI-Zusammenfassung
Der Vater wandte sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag wegen stationärer Jugendhilfe (Eingliederungshilfe) für seine Tochter. Streit bestand u.a. über den Beginn der Heranziehung mangels Belehrung, die Einkommensberücksichtigung eines Dienstwagens sowie die Anrechnung eines Wohnwerts bei selbstgenutztem Wohneigentum. Das VG hob die Bescheide nur teilweise auf, weil ein Kostenbeitrag vor Zustellung/Belehrung nicht erhoben werden durfte. Im Übrigen bestätigte es die Berechnung (u.a. Ansatz des geldwerten Vorteils nach Gehaltsabrechnung und Wohnwert nach tatsächlicher Wohnfläche).
Ausgang: Bescheide teilweise aufgehoben (Kostenbeitrag vor Belehrung/Zustellung), im Übrigen Klage gegen Kostenbeitrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 3 SGB VIII kann erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, zu dem der Pflichtige über die Leistungsgewährung informiert und über die unterhaltsrechtlichen Folgen belehrt wurde; für davor liegende Zeiträume ist die Heranziehung rechtswidrig.
Zum Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 SGB VIII gehören auch geldwerte Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den in Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen (steuerlich ermittelten) geldwerten Vorteil der privaten Dienstwagennutzung zugrunde legen, wenn der Pflichtige keinen schlüssigen, widerspruchsfreien Vortrag und belastbare Nachweise für einen abweichenden Wert erbringt.
Bei der Berücksichtigung von Schuldverpflichtungen für selbstgenutztes Wohneigentum ist ein Wohnwert gegenzurechnen; die Wohnwertbemessung kann an der tatsächlichen Wohnfläche anknüpfen und ist nicht allein wegen nachträglicher Bedarfsänderungen (Auszug von Kindern) zu reduzieren.
Bei der Belastungsberücksichtigung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII sind nur nachgewiesene und nach Grund und Höhe angemessene Aufwendungen abziehbar; typischerweise umlagefähige Hausnebenkosten (z.B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger) sind neben dem Wohnwert nicht zusätzlich als Belastungen anzuerkennen.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2016 betreffend den Zeitraum 3. November 2015 bis zum 31. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2018 werden aufgehoben, soweit damit ein Kostenbeitrag von mehr als 935,00 Euro festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater der am 0. September 0000 geborenen G. und der am 0. Mai 0000 geborenen M.. Seitdem 3. November 2015 gewährt die Beklagte der Tochter G. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch stationäre Unterbringung. Nachdem die weitere, am 0. Mai 0000 geborene Tochter M. am 29. März 2016 in Obhut genommen worden war – bis 6. April 2016 – gewährte die Beklagte für M. in der Zeit vom 6. April 2016 bis zum 31. August 2017 dem Kläger Hilfe zur Erziehung bzw. nachfolgend der Tochter Hilfe für junge Volljährige in stationärer Form der außerhäuslichen Unterbringung.
Mit Bescheid vom 4. November 2015 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die Hilfegewährung –für E.- in stationärer Form und die Verpflichtung einen Kostenbeitrag in angemessenem Umfang zu entrichten. Zugleich belehrte die Beklagte den Kläger über die unterhaltsrechtlichen Folgen der stationären Jugendhilfegewährung. Ferner machte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für die Zeit der Unterbringung geltend. Zugleich bat die Beklagte den Kläger um Darlegung der Einkommensverhältnisse für das Jahr 2014, um hiernach den Kostenbeitrag errechnen zu können. Der Bescheid wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 6. November 2015 zugestellt.
Der Kläger übermittelte mit Schreiben vom 21. Februar 2016 vier Kreditverträge sowie die Lohnabrechnungen für seine Tätigkeit als Geschäftsführer in einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war, für die Monate Dezember 2014, November 2015 und Dezember 2015 sowie Januar und Februar 2016. Ferner legte er Rechnungen bzw. Bescheide über Nebenkosten betreffend das selbstgenutzte Eigenheim vor. Ferner machte er geltend, er beantrage, den Kostenbeitrag auf der Basis seines aktuellen Einkommens zu berechnen. Wie er bereits telefonisch mitgeteilt habe, sei aufgrund einer finanziellen Schieflage seines Unternehmens die Geschäftsführervergütung von der eingeschalteten Investorengruppe gekürzt und keinerlei Weihnachtsgeld ausgezahlt worden, sodass sein Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Jahre 2015 geringer gewesen sei als im Jahre 2014. Ferner erklärte er, dass er mit einem nur pauschalen Abzug von 25 % für Belastungen nicht einverstanden sei. Aus den vorgelegten Abrechnungen ergab sich, dass das Geschäftsführergehalt ab November 2015 auf 5400 € gesenkt worden war. Nach den vorgelegten Gehaltsabrechnungen für November und Dezember 2015 wurde dem vorgenannten Gehalt ein Betrag von 363 € für die private Nutzung des Dienst-/Firmenwagens hinzugesetzt sowie Zuschüsse von 19,17 € und 13, 50 €, die als „Fahrten Wohnung/Arbeit“ deklariert wurden. Von dem so ermittelten Bruttogesamteinkommen in Höhe von 5.795,67 € wurden dem Kläger bei Steuerklasse 3 und 2 Kinderfreibeträgen 1.108,48 Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag abgezogen. Ausweislich der Gehaltsabrechnungen wurden monatlich 711,57 € für eine freiwillige Krankenversicherung einbehalten. Die Abrechnung für Dezember 2015 wies für 2015 ein Brutto-Gesamteinkommen von 77.494,44 € sowie einen Steuerabzug einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe von 16.088,06 € aus. Von den vier vorgelegten Darlehnsverträge datieren 3 aus dem Jahre 2011 und dienten/dienen der Finanzierung der vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen, zunächst von ihnen mit den 4 Kindern –jeweils zwei aus einer früheren Ehe/Beziehung der Eheleute- bewohnten, mit einen Einfamilienhaus, Baujahr 1959 bebauten Immobilie in Z., L.-straße 8. Der vierte Darlehnsvertrag, welcher allein auf den Kläger lautet, wurde am 10. Februar 2016 gegengezeichnet und sah einen Tilgungsbeginn zum 29. Februar 2016 vor. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung wurde mit dem Darlehn ein Dispokredit abgelöst, der durch die Erneuerung der kaputten Ölheizungsanlage bei gleichzeitiger Umstellung auf Gas in Anspruch genommen worden sei.
Die monatlichen Darlehnsraten beliefen sich auf 2.285,91 €, ab Februar 2016 für die 4 Darlehn auf 2.694,91 €.
Ferner machte der Kläger Kosten zur freiwilligen Rentenversicherung, zur Unfallversicherung und einer Kranken-Zusatzversicherung für seine Töchter –jeweils ohne Nachweis- sowie Hausnebenkosten –Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Kosten für Gas, Wasser und Strom und Schornsteinfeger- geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 33 bis 60 der Beiakte Heft 1 verwiesen.
Hinsichtlich des selbstgenutzten Eigenheims gab der Kläger an, dass es eine Wohnfläche von 200 m² habe.
Für Januar und Februar 2016 legte er Gehaltsabrechnungen vor, die hinsichtlich der Einkünfte denen aus Dezember 2015 entsprachen, allerdings nur noch einen Kinderfreibetrag von 1,5 auswiesen. Dennoch betrug der für Steuern in Abzug gebrachte Betrag jeweils nur 1.096,01 €.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 19. Mai 2016 setzte die Beklagte gegen den Kläger Kostenbeiträge für die Zeit vom 3. November 2015 bis zum 31. Dezember 2015 i.H.v. 558,73 € und für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 13. April 2016 i.H.v. 289,00 € monatlich und für die Zeit ab dem 14. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von monatlich 342 € fest.
Der Berechnung für 2015 legte die Beklagte das Jahresbruttoeinkommen 2015 gemäß der Gehaltsabrechnung für Dezember 2015 zugrunde, insbesondere berücksichtigte sie das Einkommen im Sinne eines solchen für die Überlassung des Dienstwagens für private Zwecke in Höhe des in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Betrages. Einkommensmindernd berücksichtigte sie zunächst Darlehenskosten in Höhe von insgesamt 2.694,91 € sowie Hausnebenkosten für Grundsteuer, Hausversicherung und Schornsteinfeger. Diesen Darlehenskosten stellte sie einen Wohnwert i.H.v. 1300 € unter Zugrundelegung einer mittleren Wohnlage gemäß der Miettabelle 2014 gegenüber. Ferner berücksichtigte sie in der Berechnung als Belastungen die Rentenversicherungsbeiträge, die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung des Klägers, die Beiträge zur Unfallversicherung, der Krankenzusatzversicherungen für die Töchter und 2 Lebensversicherungen des Klägers. Sie gelangte so zu einem monatlichen Einkommen in Höhe von 1.975,49 €, welches der Einkommensgruppe 7, Spalte 2 der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung –Beitragstabelle- entspreche. Da der Kläger noch gegenüber der Tochter M. unterhaltspflichtig sei, stufte sie den Kläger um eine Stufe zurück, also in die Einkommensgruppe 6 der Spalte 2 der Beitragstabelle.
Der Berechnung für das Jahr 2016 legte die Beklagte das Einkommen aus den Monaten Januar und Februar 2016 hochgerechnet mit brutto 69.548,04 € zugrunde, wobei auch für diese Zeit der vermögenswerte Vorteil der privaten Fahrzeugbenutzung entsprechend den Ansätzen in den Gehaltsabrechnungen mit einbezogen wurde. Einkommensmindernd wurden Steuern, Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung, zur freiwilligen Krankenversicherung, zur Unfallversicherung, zur Zusatzkrankenversicherung für die Töchter M. und G. sowie für 2 Lebensversicherungen des Klägers berücksichtigt. Die Beklagte brachte wiederum in Abzug die Schuldverpflichtungen aus den Darlehensverträgen abzüglich des Wohnwertes sowie Fahrtkosten i.H.v. 395,67 €. Hiernach ermittelte sie auch für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 13. April 2016 ein Einkommen von 1.927,83 € und ordnete den Kläger hiernach in die Einkommensgruppe 7 ein. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass M. bis zum April 2016 im Haushalt des Klägers lebte wurde er wiederum in die Einkommensgruppe 6 der Spalte 2 zurückgestuft. Hieraus übernahm die Beklagte die monatliche Kosten Beitragspflicht i.H.v. 289 €. Für die Zeit vom 14. April 2016 bis zum 31. Dezember 2017 legte die Klägerin das gleiche Rechenwerk zugrunde, gelangte auch so zur Einkommensgruppe 7 Spalte 2 der Beitragstabelle. Da M. jedenfalls ab dem 14. April 2016 jedoch ebenfalls jugendhilferechtliche vollstationär untergebracht war entfiel eine Herabsetzung wegen gleichzeitiger gleichrangiger Unterhaltspflicht; die Beklagte ermittelte insoweit entsprechend Einkommensstufe 7, Spalte 2 einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 342 €. Die Bescheide wurden dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 23. Mai 2016 zugestellt. Der Kläger legte mit Schreiben vom 27. Mai 2016, bei der Beklagten eingegangen am 30. Mai 2016, Widerspruch gegen beide Bescheide ein. Zur Begründung führte er aus, der Wohnwert, der die Darlehensbelastungen reduzierend in Ansatz gebracht worden sei, sei zu hoch an gesetzt worden. Das Haus mit einer Wohnfläche von 200 m² sei seit dem Auszug der Kinder zu groß, Teile könnten nicht genutzt werden. Insoweit sei lediglich ein Wohnbedarf einer Vierzimmerwohnung zugrunde zu legen. Nach beigefügten Exposé für Mietwohnungen in Z. liege die Kaltmiete für eine Vierzimmerwohnung zwischen 790 und 950 €. Insoweit sei allenfalls von einem Wohnwert von 800 € auszugehen.
Ferner sei sein Einkommen für 2015 fehlerhaft ermittelt worden, da die Beklagte auf das Jahreseinkommen in 2015 abgestellt habe. Tatsächlich sei das monatliche Einkommen in den Monaten November und Dezember 2015 jedoch geringer als der Jahresdurchschnitt gewesen. Lege man nur das Einkommen für November und Dezember 2015 zugrunde, ergebe sich hieraus, dass er keinen Kostenbeitrag zu zahlen habe. Ferner habe die Beklagte für das Jahr 2016, anders als für das Jahr 2015, seine Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle nicht einkommensmindernd berücksichtigt.
Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung fiel der Beklagten auf, dass hinsichtlich des 4. Darlehens die 1. Tilgung erst im Februar 2016 zu leisten gewesen war, jedoch schon ab dem Zeitraum November 2015 berücksichtigt wurde. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 bat die Beklagte den Kläger ferner um Vorlage der entsprechenden Einkommenssteuerbescheide für den hier streitigen Zeitraum. Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung stellte die Beklagte ferner fest, dass sich die Wohnwert nach der für die Stadt Z. geltenden Mietwerttabelle ab dem 1. November 2016 geändert hatten, sodass der mittlere Mietwert von 7,15 € auf 8,05 € pro Quadratmeter bei sonst gleichen Daten gestiegen war. Aufgrund dieser Erkenntnisse berechnete die Beklagte die Kostenbeiträge neu und setzte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2018 den Kostenbeitrag für die Zeit vom 3. November 2015 bis zum 31. Dezember 2015 im Zusammenhang mit der für die Tochter G. geleisteten Jugendhilfe auf 996 € fest. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage setzte sie den Kostenbeitrag für das Jahr 2016 wie folgt fest:
1. Januar bis 31. Januar 2016 437,00 €/monatlich,
1. Februar bis 13. April 2016 342,00 €/monatlich,
14. April bis 30. April 2016 378,00 €/monatlich,
1. Mai bis 31. Oktober 2016 378,00 €/monatlich,
1. November bis 31. Dezember 2016 437,00 €/monatlich.
Zur Begründung verwies sie für 2015 darauf, dass irrtümlich davon ausgegangen worden sei, dass der Kläger auch schon im Jahre 2015 das 4. Darlehen bedient habe, ausweislich des Vertrages seien Tilgungsraten aber erst ab Februar 2016 zu zahlen gewesen, sodass sich die Schuldverpflichtungen abzüglich des Wohnwertes für 2015 auf 799,05 €/monatlich reduzierten. Der Wohnwert sei auch nicht entsprechend den Angaben des Klägers auf lediglich 800 € zu reduzieren. Auszugehen sei von der tatsächlich zur Verfügung stehenden Wohnfläche. Zudem sei zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass der Berechnung des Wohnwertes eine geringere Fläche zugrunde zu legen sei, natürlich auch die Schuldverpflichtungen entsprechend anteilig zu reduzieren sein. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass Schuldner der 1. bis 3. Darlehen nicht nur der Kläger, sondern auch seine Ehefrau seien. Auch wenn der Kläger angegeben habe, dass trotz des Einkommens seiner Ehefrau nur er Schuldendienste erbringen, sei es wegen der Schuldnerschaft großzügig, wenn sämtliche Verpflichtungen alleine beim Kläger berücksichtigt würden. Zudem seien die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weit überhöht in Ansatz gebracht worden. Ausweislich der Abrechnung für 12/2015 seien allenfalls Fahrtkosten i.H.v. 32,67 € monatlich in Abzug zu bringen. Mithin ergäbe sich für 2015 an maßgebliches monatliches Einkommen i.H.v. 2.877,49, sodass der Kostenbeitrag gemäß Einkommensgruppe 11 in Spalte 2 der Beitragstabelle zugrunde zu legen sei, da allerdings im fraglichen Zeitraum für M. noch eine gleichrangige Unterhaltspflicht bestanden habe, sei eine Reduzierung in Einkommensgruppe 10 vorzunehmen. Hieraus ergebe sich eine monatliche Kostenbeitragspflicht i.H.v. 510 €.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 legte die Beklagte nunmehr das Einkommen gemäß der Gehaltsabrechnung Dezember 2016 –Jahresaddition- i.H.v. 70.913,81 € zugrunde. Sie gelangte nach Abzug der in der Bescheinigung ausgewiesenen Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlages, der vom Kläger reklamierten Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung, zur freiwilligen Krankenversicherung, der Beiträge zur Unfallversicherung, zur Zusatzkrankenversicherung für die Töchter sowie den Beiträgen zu 2 Lebensversicherungen zu einem monatlichen Einkommen i.H.v. 3.518,47 €. Von diesem Einkommen setzte sie als Schuldverpflichtungen 977,05 € – Darlehenskosten Januar 2016 nach Abzug eines Wohnwertes von 1300 € bis einschließlich Oktober 2016– sowie 48,78 € Fahrtkosten ab. Hiernach ermittelte sie ein maßgebliches Einkommen von 2.492,64 € monatlich bzw. eine Einordnung in die Einkommensgruppe 10 der Spalte 2 der Beitragstabelle. Im Hinblick darauf, dass im Januar 2016 noch eine Unterhaltspflicht hinsichtlich der Tochter M. bestand, stufte die Beklagte den Kläger um eine Stufe in Einkommensgruppe 9 zurück und ermittelte hieraus den Tabellenkostenbeitrag von 437 € monatlich. Für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 14. April 2016 berücksichtigte die Klägerin abweichend von der zuvor genannten Berechnung das 4. Darlehen als Schuldverpflichtung, sodass nunmehr Schuldverpflichtungen i.H.v. 1.386,05 € berücksichtigt wurden und sich daraus ein maßgebliches Einkommen i.H.v. 2.083,64 € ergab. Dieses Einkommen war der Einkommensgruppe 8 der Spalte 2 der Beitragstabelle zuzuordnen. Unter Berücksichtigung der gleichberechtigten Unterhaltspflicht der Tochter M. erfolgte eine Rückstufung in Einkommensgruppe 7, Spalte 2 und so dass sich der monatlicher Kostenbeitrag i.H.v. 342,00 €. Für die Zeit vom 14. April 2016 bis zum 31. Oktober 2016 legte die Beklagte ebenfalls nach der zuletzt genannten Berechnung ein maßgebliches Einkommen von 2.083,64 € monatlich zugrunde, was eine Einstufung in die Einkommensgruppe 8 in Spalte 2 der Beitragstabelle bedingte. Eine Reduzierung wegen gleichrangige Unterhaltspflicht erfolgte nicht mehr, weil ab dem 14. April 2016 seitens des Klägers für M. keine Unterhaltsverpflichtung mehr bestand, sondern er zum Kostenbeitrag herangezogen wurde. Entsprechend Einkommensgruppe 8 in Spalte 2 ergab sich einmonatlicher Kostenbeitrag i.H.v. 378,00 €. Für die Zeit ab dem 1. November 2016 berücksichtigte die Beklagte den gestiegenen Nettomietwert gemäß der Miettabelle und legte nunmehr unter Zugrundelegung der Wohnfläche von 200 m² einen Wohnwert i.H.v. 1.610,00 € zugrunde. Hieraus ermittelte sie dann auf 1.206,50 € verringerte Schuldverpflichtungen für Wohnraum, ebenso berücksichtigte sie 48,78 € als Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wegen der geringeren anerkennungsfähigen Schuldverpflichtungen ermittelte sie ein maßgebliches Einkommen i.H.v. 2.263,64 €, welches der Einkommensgruppe 9 in Spalte 2 der Beitragstabelle zuzuordnen war. Hieraus ergab sich der im ermittelte Kostenbeitrag von monatlich 437,00 €, der mangels gleichrangiger Unterhaltspflicht nicht zu reduzieren war. Die Bescheide wurden dem Kläger am 2. Juni 2018 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Kläger hat am 16. Juni 2018 gegen die Bescheide betreffend die Zeiträume 2015 und 2016 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend:
Der Kostenbeitrag sei unrichtig ermittelt worden. Die Beklagte gehe von einem zu hohen Einkommen aus, indem der in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesene Nutzungswert des Dienstwagens unkritisch übernommen werde. Seine Arbeitgeberin überlasse ihm den Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, was in den Gehaltsabrechnungen im Jahre 2015 mit monatlich 363,00 € seinen Niederschlag gefunden habe und im Jahre 2016 mit 542 €. Diese Werte entsprächen jedoch nicht dem tatsächlichen geldwerten Vorteil. Als Geschäftsführer würden ihm zwar regelmäßig repräsentative Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, jedoch sei zu berücksichtigen, dass er diese Fahrzeuge nur wenige Kilometer privat nutze. Er nutze den Dienstwagen nicht für Urlaubsfahrten und ansonsten auch kaum privat. Wie eine App auf seinem iPhone für das Jahr 2017 gezeigt habe, seien 70,58 % der Fahrten betriebliche Fahrten, 15,97 % seien Fahrten zur Arbeitsstelle und lediglich zu 13,45 % sei das Fahrzeug für private Fahrten genutzt worden. Daher könne der vermögenswerte Vorteil im Rahmen des Einkommens auch nur im Verhältnis dieser Beträge berücksichtigt werden. Im Jahre 2015 habe ihm als Firmenwagen ein Mercedes Viano zur Verfügung gestanden. Das Fahrzeug sei ein Leasingfahrzeug gewesen und habe monatlich eine Leasingrate inklusive Mehrwertsteuer von 678,00 € bedingt, für Benzin seien monatlich durchschnittlich 150 € und für Kosten der Fahrzeugversicherung ebenfalls 150 € aufzubringen gewesen.
In 2016 sei das Firmenfahrzeug ein Infiniti-SUV gewesen, die Leasingrate habe monatlich 558,11 € betragen, die Spritkosten etwa 150 €/mtl., die Kosten der Kfz-Versicherung rund 115 €, sodass sich für 2016 monatliche Gesamtkosten von 823,11 € ergeben hätten.
Ebenso sei der Wohnwert der Immobilie übersetzt. Er habe mit seiner Frau 2011 die Immobilie für seine Patchworkfamilie erworben, zu der neben seinen beiden Töchtern die beiden Kinder seiner Ehefrau gehörten. Um die gesamte Familie unterbringen zu können, sei ein solch großes Haus erforderlich gewesen. In der Folgezeit seien die Kinder jedoch aus dem Haus ausgezogen, so dass im November 2015 die Tochter G., im Februar 2016 die Tochter M. und Ende 2016 der ältere Sohn seiner Ehefrau. Für den Wohnraum, der jetzt leer stehe, hätten sie keine Verwendung, er entspreche in keiner Weise seinen Bedürfnissen. Daher sei allerdings entsprechend den Wertungen des Familienrechts zu berücksichtigen, dass er lange Zeit an einer anderweitigen Verwertung der Immobilie gehindert gewesen sei. Es sei nicht klar gewesen, ob die Töchter nicht möglicherweise wieder in den Haushalt zurückkehren würden. Daher sei allenfalls der Wohnvorteil eines angemessenen Wohnraums anzurechnen. Dieser sei mit 880 € zu beziffern. Im Übrigen lasse die Beklagte den Zustand des Gebäudes unberücksichtigt, die Fassade sei rissig, im Bad des Obergeschosses habe sich ein großflächiger Schimmelschaden eingestellt, im Keller sei eine Wand zum Garten hin derart feucht, dass die Farbe abplatze. Im Obergeschoss fehle beim Treppenaufgang und am Podest die Absturzsicherung. Das gesamte Wohnhaus sei renovierungsbedürftig, so dass ein weiterer Abschlag von 30 % vom Wohnwert vorzunehmen sei. Das vorgelegte Wohnwertgutachten der Sachverständigen P. aus dem X. vom 13. Juni 2018 ergebe, dass der Wohnwert der Immobilie tatsächlich lediglich bei 883,19 € liege.
Der Kläger beantragt,
den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 19. Mai 2016 betreffend den Zeitraum vom 3. November 2015 bis zum 31. Dezember 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2018 hierzu aufzuheben,
den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 19. Mai 2016 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2018 hierzu aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Der steuerliche Ansatz des geldwerten Vorteils der Möglichkeit der privaten Fahrzeugnutzung könne auch der jugendhilferechtlichen Bewertung zugrunde gelegt werden, der Kläger räume selbst ein, dass er das Fahrzeug privat nutze. Im Übrigen sei er mehrfach aufgefordert worden, die Gehaltsabrechnungen für 2017 vorzulegen. Soweit sein Vortrag richtig sein sollte, müsste sich der in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesene geldwerte Vorteil aufgrund der Fahrtenbuchführung verringert haben.
Sie habe die mit dem Erwerb der Immobilie verbundenen Kosten in voller Höhe anerkannt. Durch die Anpassung des Wohnwertes zum 1. November 2016 reduzierte sich jedoch der anerkennungsfähige Betrag. Wenn der Kläger bei der Berechnung des Wohnwertes eine geringere Fläche zugrunde gelegt haben wolle, könne er allerdings auch nicht erwarten, dass die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie aufgewendeten Kosten vollständig anzuerkennen sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten betreffend die Erhebung eines Kostenbeitrages im Zusammenhang mit der Hilfegewährung für die Tochter G. ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist die Klage unbegründet, denn die angefochtenen Bescheides sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit für die Zeit vom 6. November 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ein Kostenbeitrag geltend gemacht wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen sind. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen, § 92 Abs. 2 SGB VIII.
Gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war.
Dies zugrunde gelegt, konnte der Kläger erst für die Zeit ab dem 6. November 2015 zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, weil er erst an diesem Tag im Sinne vom § 92 Abs. 3 SGB VIII belehrt wurde, so dass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für den 3. bis 5. November 2015 rechtswidrig und insoweit aufzuheben ist.
Für den verbleibenden Zeitraum gilt Folgendes:
Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nach Absatz 2 der vorgenannten Abschrift sind vom Einkommen sind abzusetzen 1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie 3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. Weiterhin sind vom nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII errechneten Betrag Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen, § 93 Abs. 3 SGB VIII. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere 1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, 2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 3. Schuldverpflichtungen. Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen. Nach § 93 Abs. 4 SGB VIII ist maßgeblich das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. 2Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Hiernach hat die Beklagte der Berechnung des Kostenbeitrages kein zu hoch angesetztes Einkommen zugrunde gelegt.
Die Beklagte konnte für die einkommensmäßige Bewertung der Überlassung eines Firmenwagens an den Kläger auch zu privaten Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle den in den Gehaltsabrechnungen vermutlich nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten ausgewiesenen Betrag zugrunde legen. Die Einwände des Klägers hiergegen verfangen nicht. Die Angaben des Klägers zum Nutzungsverhalten, insbesondere zur behaupteten geringen privaten Nutzung des Firmenwagens, der einen niedrigeren Ansatz -als vorgenommen- bei der Einkommensberechnung rechtfertigen sollen, verfangen nicht. Der Kläger macht geltend, das Fahrzeug lediglich zu 13,45 % privat genutzt zu haben, wie die für 2017 über ein App ermittelte Verteilung der Fahrtleistungen zeige. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Kläger die unterschiedlichen Fahrzeuge auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwandte. Die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist ebenfalls dem privaten Bereich zuzuordnen, da es die Obliegenheit des Arbeitnehmers ist, selbstverantwortlich zur Arbeitsstelle zu kommen. Somit läge der „private“ Anteil nach den Aufzeichnungen für das Jahr 2017 nicht nur bei 13,45 %, sondern bei 29,42 %, wenn man denn die für 2017 ermittelten Werte für maßgeblich ansehen wollte. Der Vortrag des Klägers zu seinem Nutzungsverhalten ist jedoch in sich widersprüchlich, so dass schon deshalb nicht auf die Nutzungswerte für 2017 zurückgegriffen werden kann. So hat der Kläger vortragen lassen, bevor er die Aufzeichnungen für 2017 vorgelegt hat, dass er die Firmenfahrzeuge nicht für Urlaubsfahrten genutzt habe. Die vorgelegte Aufstellung weist aber für die Zeit vom 26. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2017 für eine private Fahrt von der ID 6 zur ID 77 eine Fahrtstrecke von 850 km aus, wobei es sich unter Berücksichtigung des Zeitraums und der Strecke offensichtlich nur um eine Urlaubsfahrt gehandelt haben kann. Damit widersprechen die Aufzeichnungen dem Vortrag des Klägers, so dass mangels eines schlüssigen Vortrags die angebotene Vernehmung der Ehefrau prozessual nicht geboten war. Schließlich ist auch der Vortrag des Klägers zu den monatlichen Kosten der genutzten Fahrzeuge nicht schlüssig. So ließ er zunächst vortragen, in 2016 einen Mercedes Viano gefahren zu haben, ab Mitte 2016 einen Audi A 5 und ab Juni 2017 einen Infiniti QX 70 –SUV. Hinsichtlich der Kosten benannte er jedoch die des Mercedes Viano mit 978,00€ monatlich. Abweichend von dem früheren Vortrag ließ er dann mit Schriftsatz vom 30. November 2020 vortragen, in 2016 habe er, der Kläger, einen Infiniti-SUV geleast. Die monatlichen Kosten hätten 823,11 € betragen. Nach dem früheren Vortrag soll der Infiniti-SUV aber erst im Jahre 2017 –Mitte- geleast worden sein und der Mercedes-Viano bis Juni 2016 genutzt worden sein. Angaben zu den Kosten des Audi A 5 wurden nicht gemacht. Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Angaben, die zu den vorgenannten monatlichen Gesamtkosten geführt haben sollen. So mag es noch sein, dass die Leasingraten unterschiedlich hoch waren, gleiches mag auch für der KFZ-Versicherung gelten. Jedoch haben die Fahrzeuge unterschiedlichen Kraftstoffverbrauch selbst wenn man einmal unterstellen wollte, dass alle Fahrzeuge die gleiche Kraftstoffart benötigten. Das behauptete gleiche Fahrverhalten kann mithin nicht zu gleichen monatlichen Kraftstoffkosten geführt haben, da auch die Kraftstoffpreise im Jahresdurchschnitt der Jahre 2015 und 2016, gleich welche Kraftstoffart man betrachtet, nicht gleich waren, die Preise sind in 2016 gegenüber 2015 nicht unerheblich gefallen. Der steuerliche Ansatz gelangt auch nicht zu einer Benachteiligung des Klägers, wie die Werte für den Mercedes Viano belegen. Der Kläger hat in die Benennung seiner monatlichen Gesamtkosten keine Vorteile wie sonstige KFZ-Nebenkosten –Wagenreinigung-, je nach Leasingvertrag Kosten für Verschleiß, aber auch etwa Parkkosten usw. einbezogen. Legt man nur die benannten 978,00 € zugrunde, und legt man einmal zugunsten des Klägers zugrunde, die Prozentsätze aus 2017 würden auch für 2015 und 2016 -bis Juni- zutreffen, ergäbe sich bei der jedenfalls in Ansatz zu bringenden Quote von 29,42 % ein Vorteil von mindestens 287,72 €, wollte man der Argumentation des Klägers folgen. Insoweit erscheint der nach steuerlichen Maßstäben bemessene Vorteil in Höhe von 363,00 € monatlich nicht übersetzt. Das Gericht schätzt daher auch im Lichte von § 287 ZPO den Vorteil der privaten Fahrzeugnutzung in Höhe des Ansatzes in den Gehaltsabrechnungen.
Von dem so ermittelten Jahreseinkommen waren die gezahlten Steuern abzuziehen. Obgleich der Kläger aufgrund seiner Stellung als geschäftsführender Gesellschafter weder der gesetzlichen Kranken-, Renten- noch Arbeitslosenversicherung unterfiel, waren dennoch die Kosten zur freiwilligen Krankenversicherung, wie in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesen, in Abzug zu bringen. Die Beklagte berücksichtigte ferner zugunsten des Klägers -ohne dass die Kosten nachgewiesen worden wären- die Kosten für freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung, die aber wie die Krankenversicherung nicht unter § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, sondern lediglich unter Nr. 3 der vorgenannten Norm fallen und damit nur im nach Grund und Höhe angemessenem Umfang zu berücksichtigen sind. Mit den anerkannten 3.859,08 € hat die Beklagte schon mehr als die üblichen 4 % (77.494,44 € = 3.099,78 €) anerkannt, dies erst recht, als sie auch noch weitere 1.176,24 € für zwei Lebensversicherungen einkommensmindernd berücksichtigte. Für letztere ist vom Kläger auch nicht dargelegt, ob es sich um Kapitallebensversicherungen handelt, oder solche, die zu einem Rentenanspruch führen. Nicht abzugsfähig dürften ferner die von der Beklagten ebenfalls einkommensmindernd anerkannten Beiträge zu den beiden Krankenzusatzversicherungen der Töchter des Klägers sein.
Soweit die Beklagte schließlich Fahrtkosten in Höhe von 32,67 €/monatlich -2015- bzw. 48,78 €/monatlich -2016- als Ausgaben im Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens in Abzug gebracht hat, ist auch dieser Betrag unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von der Beklagten zugunsten des Klägers überhöht anerkannt worden. Als Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach der Rechtsprechung entweder die nach sozialhilferechtlichen Maßstäben anzuerkennenden Kosten -5,20 €/km/mtl.- oder der steuerliche Ansatz -0,30 €/km/Tag- zugrunde zu legen. Bei nach dem Fahrtenbuch 5 km Entfernung zwischen Wohnung und Geschäftssitz der Arbeitgeberin des Klägers wären dies nur 26,00 €/monatlich bzw. 31,50 €/monatlich.
Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine höheren Schuldverpflichtungen aus Darlehnsverträgen anerkannt hat, als geschehen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtungen aus dem Darlehn gegenüber der Sparkasse gemäß dem Darlehnsvertrag aus Februar 2016 nicht zu berücksichtigen sind. Der Ursprung der Darlehnsverpflichtung bzw. die Verwendung des erst nach Hilfebeginn in Anspruch genommenen Darlehns ist nämlich trotz der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung unklar. Zwar gab der Kläger an, das Darlehn aufgenommen zu haben, um einen Dispokredit abzulösen, mit Hilfe dessen Hilfe er ursprünglich den Einbau einer neuen Heizung bei gleichzeitiger Umstellung auf den Energieträger Gas bezahlt habe. Ein unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Zusammenhang dieser Arbeiten mit der benannten Verwendung und der Darlehnsaufnahme lässt sich nach der Aktenlage aber nicht feststellen. Der Kläger legte mit den Unterlagen über Belastungen auch die Jahres-Rechnung der Stadtwerke Z. vom 29. Januar 2016 über den Abrechnungszeitraum 15. November 2014 bis 3. Dezember 2015, also einen solchen von über einem Jahr, vor. Diese Rechnung wies gem. eines Sondervertrages Haushalt Kosten des Gasverbrauches in Höhe von brutto 2.724,98 € aus. Aus dem Gutachten der Sachverständigen aus dem U., Seite 4, ergibt sich zudem „zentrale Gasheizungsanlage im Keller (aus 2012)“, so dass die Erneuerung schon in 2012 und damit in keinerlei zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehnsvertrages erfolgte, sondern etwa 3-4 Jahre! vorher. Damit überzeugt auch die Begründung des Verwendungszwecks nicht. Der Darlehnsvertrag mag der Umschuldung eines wie auch immer entstandenen und nicht zurück geführten Dispokredits gedient haben. Darlegungen, die die tatsächlichen Gründe der Inanspruchnahme des Dispokredits benennen, fehlen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Vertrag, anders als die weiteren Darlehnsverträge aus 2011 im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hausgrundstückes nicht etwa auf den Kläger und seine Ehefrau lautet, sondern nur auf den Kläger, wenn auch nicht übersehen wird, dass die Ehefrau als Bürgin von der Bank in Haft genommen wurde, was regelmäßig im Zusammenhang mit Darlehn an Unternehmen oder Selbständige vorzufinden ist.
Mithin hat die Beklagte im streitigen Zeitraum schon zugunsten des Klägers teils nicht zu berücksichtigende Darlehnsbelastungen einkommensmindernd berücksichtigt.
Ebenfalls einkommensmindernd nicht berücksichtigungsfähig sind die vom Kläger geltend gemachten und von der Beklagten anerkannten Kosten für Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger und Grundsteuer. Sämtliche Kosten werden üblicherweise vom Vermieter als Nebenkosten auf den Mieter umgelegt, und können damit –Kosten der Miete sind im Selbstbehalt enthalten- nicht gesondert als Belastungen anerkannt werden.
Weiterhin konnte die Beklagte den Wohnwert unter Berücksichtigung der gesamten Wohnfläche des Hausgrundstücks L.-straße 8 zugrunde legen. Auch hier hat die Beklagte zugunsten des Klägers, anders als das Mietwertgutachten, schon den Mietwert für zwei Garagen und einen Stellplatz nicht erhöhend berücksichtigt. Zunächst ist allein aufgrund des Auszuges der Kinder bei der Wohnwertberechnung keine geringere Wohnfläche als von der Beklagten zugrunde gelegt, in Ansatz zu bringen. Der Kläger hat selbst die Wohnfläche im Verwaltungsverfahren mit 200 m² benannt. Insoweit ist auch nicht auf die Wohnfläche von 198,49 m² nach dem vorgelegten Mietwertgutachten der Frau aus dem U. abzustellen, zumal die Differenz lediglich bei einer 1,5 m² geringeren Wohnfläche läge. Eine rechtlich relevante Reduzierung der von der Beklagten anzusetzenden Wohnfläche bzw. des Wohnwertes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Mietwertgutachten. In zeitlicher Hinsicht betrifft es schon nicht den streitigen Zeitraum. Die Aufstellung der Räumlichkeiten nach dem Mietwertgutachten lässt zudem nicht erkennen, welche Räumlichkeiten durch den Auszug der beiden Töchter denn leer gestanden hätten. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass die vom Kläger für die gesamte Zeit von November 2015 bis 31. Dezember 2016 bemühte Argumentation nicht berücksichtigt, dass die Tochter M. erst im April 2016 das Haus verlassen und der Kläger auch nicht dargelegt hat, in welchem Zimmer M. denn bis zu diesem Zeitpunkt gelebt haben soll. Nach der Argumentation des Klägers müssten beide Töchter ohnehin das gleiche Zimmer genutzt haben. Unabhängig von diesem Umstand lässt sich aber nicht feststellen, dass bzw. ob der Auszug der Töchter gerade zu dem mit der Aufstellung Blatt 117 der Gerichtsakte –Anlage K 7 zum Schriftsatz 30. November 2020- geltend gemachten „Leerstand“ geführt hat. Der Kläger wurde mit Verfügung vom 15. Juli 2020 aufgegeben, auch Grundrisspläne vorzulegen, die nicht vorgelegt wurden. Die Flächenberechnung des Gutachtens verhält sich zu der Nutzung der Räumlichkeiten nicht. Zweifel an den Angaben zum „Leerstand“ ergeben sich auch aus der Darstellung der Wohnflächen in dem Gutachten. Nach der Raumbeschreibung auf Seite 4 des Gutachtens soll es im Obergeschoss drei Schlafzimmer geben, dies dürften dann die Zimmer 1, 2 und 3 der Wohnflächenberechnung sein. Nach den Angaben des Klägers gab es vier Kinder in der Familie. Dass die beiden Töchter im Alter von fast 18 Jahren und 17 Jahren ein Zimmer gemeinsam genutzt haben sollen, erscheint mehr als fraglich, wenn die beiden Söhne der Ehefrau des Klägers mit den Zimmern 1 und 2 jeweils ein eigenes Zimmer gehabt hätten, wenngleich diese Zimmer auch bedeutend kleiner gewesen wären.
Unabhängig hiervon ist maßgeblich, dass der Kläger und seine Familie das gesamte Haus bewohnten und der Kläger eben auch für das ganze Haus die Darlehnsverbindlichkeiten in Abzug gebracht haben will. Der Mietwert ist auch nicht wegen des durch das Gutachten für 2018 benannten schlechten Zustandes des Hauses zu reduzieren, denn allein maßgeblich für die Bewertung des Wohnwertes ist der Mietwert des Hauses in einem mangelfreien Zustand. Mängel des Mietobjektes berechtigen den Mieter lediglich die vereinbarte Miete zu mindern, ändern zunächst aber nichts an der prinzipiell zu zahlenden Miete. Für den Fall des selbstgenutzten Wohneigentums könnte zudem der kostenbetragspflichtige Eigentümer so durch Verwahrlosung erreichen, dass letztlich die der Vermögensbildung dienenden Schuldverpflichtungen unangemessen hoch berücksichtigt würden. Auch dies entspräche nicht der abstrakten Regelung des Gegenrechnens eines Wohnwertes, insbesondere wenn es, wie vorliegend, Mängel sein sollen, die auf einer mangelhaften Unterhaltung beruhen sollen.
Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte der Erhebung eines Kostenbeitrages für die streitigen Zeiträume sogar ein zu geringes Einkommen des Klägers zugrunde gelegt. Nicht ermittelt wurden zudem auch, ob es etwaige Steuererstattungen, da die Ehefrau ja ein bedeutend geringeres Einkommen erziehen soll, gab oder Erlöse als Gesellschafter. Die von der Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geforderten Steuerbescheide hat der Kläger ebenfalls nicht vorgelegt.
Schließlich ist der Kostenbeitrag für die Zeit erste Hälfte April 2016 –ab Inobhutnahme- auch zu niedrig angesetzt, weil eine Rückstufung wegen einer gleichzeitigen gleichrangigen Unterhaltspflicht auch für diese Zeit nicht mehr in Betracht kam. Zwar konnte die Beklagte für diesen Zeitraum mangels hinreichender Belehrung noch keinen Kostenbeitrag anlässlich der Unterbringung der Tochter M. verlangen, dennoch bestand für den Kläger für diesen Zeitraum wegen der Unterbringung durch die Beklagte, in deren Rahmen der Lebensunterhalt sicher zu stellen war, keine Unterhaltspflicht mehr.
Wegen der Berechnungen im Übrigen wird auf die Begründungen/Berechnungen der angefochtenen Bescheide verwiesen, denen das Gericht mit den vorstehenden Maßgaben folgt, § 117 Abs. 5 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.