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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 5140/98·27.07.2003

Anfechtungsklage gegen Leistungsbescheid wegen Erstattungsanspruchs im Jugendhilferecht

Öffentliches RechtSozialrecht (Jugendhilferecht)VerwaltungsverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid, der Erstattungskosten für private Einzelbeschulung eines Pflegekindes verlangt. Streitfrage ist, ob ein gleichgeordnetes Jugendamt einen Erstattungsanspruch hoheitlich per Leistungsbescheid geltend machen kann. Das Gericht hebt Bescheid und Widerspruchsbescheid auf, weil zwischen Trägern kein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht und Erstattungsansprüche vielmehr mit einer Leistungsklage zu verfolgen sind.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Leistungsbescheid als begründet; Leistungsbescheid und Widerspruchsbescheid aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verwaltungsakt setzt eine Über- und Unterordnungsbeziehung voraus; fehlt ein subordinationsrechtliches Verhältnis, kommt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs in Form eines hoheitlichen Leistungsbescheids nicht in Betracht.

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Zwischen gleichgeordneten kommunalen Trägern der Jugendhilfe besteht regelmäßig kein Über‑/Unterordnungsverhältnis, sodass Erstattungsansprüche nicht durch einen Verwaltungsakt geltend gemacht werden können.

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Erstattungsansprüche nach dem SGB VIII zwischen Trägern der Jugendhilfe sind i.d.R. nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch eine Leistungsklage geltend zu machen, soweit keine spezielle gesetzliche Ermächtigung für hoheitliches Vorgehen besteht.

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Fehlt eine gesetzliche Grundlage, die ein Träger zur hoheitlichen Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber einem anderen berechtigt, ist ein ergangener Leistungsbescheid rechtswidrig.

Relevante Normen
§ 10 ASchO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 42 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 31 SGB X§ 89 ff. SGB VIII

Tenor

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 4. März 1998 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1998 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser einen jugendhilferechtlichen Erstattungsanspruch wegen der Kosten einer - privaten - Einzelbeschulung der K in der Zeit vom 20. Februar bis zum 2. Juli 1997 geltend macht.

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Die am 00. 000000000 1982 geborene, aus C stammende K lebte damals bereits seit Jahren als Pflegekind bei den Eheleuten T in L. Der Stadtdirektor der Stadt L als Funktionsvorgänger des Beklagten gewährte wegen der Fremdunterbringung Hilfe zur Erziehung. Die Klägerin hatte ihre Erstattungspflicht dem Grunde nach anerkannt und vergütete durchgängig die anfallenden Kosten.

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Von Februar 1997 bis zum Ende des Schuljahres 1997/98 erhielt das Mädchen an Stelle des regulären Schulbesuchs - privaten - Einzelunterricht. Die Bezirksregierung E als Schulaufsichtsbehörde beurlaubte K für dieses Vorhaben unter Bezugnahme auf § 10 ASchO. Der Beklagte übernahm die Maßnahme einschließlich der entstehenden Kosten als Leistung der Jugendhilfe.

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Die Klägerin lehnte eine Erstattung dieser Kosten mit der Begründung ab, die Schulverwaltung hätte für die Beschulung von K sorgen müssen. Im Zuge der weiteren Korrespondenz vertrat sie gegenüber dem Beklagten die Auffassung, eine Beurlaubung durch die Schulaufsichtsbehörde sei keine Rechtsgrundlage für einen Privatunterricht; für K wäre vielmehr ein Antrag auf Sonderunterricht zu stellen gewesen.

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Durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Leistungsbescheid vom 4. März 1998 verlangte daraufhin der Beklagte von der Klägerin die Erstattung von 13.200,00 DM als Kosten der Beschulung in der Zeit vom 20. Februar bis zum 2. Juli 1997.

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Die Klägerin legte hiergegen mit Schriftsatz vom 31. März 1998 - dem Beklagten zugegangen am 3. April 1998 - Widerspruch ein. Nach ihrer Auffassung seien Leistungsbescheide unter Kommunen nicht zulässig.

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Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1998 - förmlich zugestellt am 14. Mai 1998 - als unbegründet zurück.

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Daraufhin hat die Klägerin am 13. Juni 1998 die vorliegende Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Leistungsbescheid des Beklagten vom 4. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1998 über die Heranziehung zu Kosten in Höhe von 13.200,00 DM aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Vorbringen der Klägerin weiter entgegen und macht geltend, diese habe nach Mitteilung über die Einzelbeschulung am 3. April 1997 Einwände nicht erhoben.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Parteien ergänzend Bezug genommen.

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Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte wegen des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Das als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässige Begehren ist begründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

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Der Leistungsbescheid hätte bereits aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen nicht ergehen dürfen. Ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) setzt eine subordinationsrechtliche Rechtsbeziehung voraus,

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vgl. Engelmann in: v. Wulffen, Kommentar zum SGB X, 4. Aufl. (2001), § 31, Rdnr. 6 u. 8.

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Zwei örtliche Jugendämter sind aber gleichgeordnet, auch fehlt es an einer Rechtsnorm, die es einem Träger gestatten würde, in hoheitlicher Weise jugendhilferechtliche Erstattungsansprüche gegen einen anderen geltend zu machen. Mangels eines Über- und Unterordnungsverhältnisses wird für §§ 89 ff. SGB VIII wie auch für den Bereich der §§ 102 ff. SGB X durchweg die Auffassung vertreten, dass die Erstattungsansprüche im Streitfall mit der reinen Leistungsklage zu verfolgen sind,

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vgl. Wiesner in: Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Auflage (2000), Vor § 89, Rdnr. 14; Heilemann/Kunkel in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl. (2003), § 89, Rdnr. 4 a.E.; W. Schellhorn in: Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII, § 89, Rdnr. 18; Roos in: v. Wulffen, Kommentar zum SGB X, 4. Aufl. (2001), Vor § 102, Rdnr. 25.

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Auf weitere Fragen, insbesondere darauf, ob dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch zustand, kommt es demgemäß nicht an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO a.F.