Erstattung von Krankenhaus- und Krankentransportkosten nach § 103 Abs. 3 BSHG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung von Krankenhilfe- und Krankentransportkosten, die er für eine ehemals in einer Einrichtung betreute Hilfeempfängerin getragen hat (24.12.1997–10.01.1998). Das Verwaltungsgericht gibt der Klage statt und erkennt einen Erstattungsanspruch des Klägers nach § 103 Abs. 3 BSHG an. Die Erstattung umfasst Krankenhauskosten und erforderliche Krankentransporte, da der Krankenhausaufenthalt unter zwei Monaten lag und die Kosten pflegesatzmäßig und medizinisch erforderlich waren.
Ausgang: Klage des Trägers auf Erstattung von Krankenhaus- und Krankentransportkosten für 24.12.1997–10.01.1998 nach § 103 Abs. 3 BSHG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 103 Abs. 3 BSHG hat der Träger am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers einen Erstattungsanspruch gegen den Träger am Ort der Einrichtung für aufgewendete Sozialhilfeleistungen, wenn der Hilfeempfänger innerhalb eines Monats nach Verlassen der Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des Anspruchsberechtigten Hilfe benötigt.
Die Erstattungspflicht nach § 103 Abs. 3 BSHG ist nicht auf Hilfen außerhalb von Einrichtungen beschränkt; auch Kosten, die anlässlich eines (kurzfristigen) Aufenthalts in einer weiteren Einrichtung (z. B. Krankenhaus) entstehen, sind erstattungsfähig, sofern der Aufenthalt zwei Monate nicht überschreitet.
Die Erstattung umfasst nach § 103 Abs. 3 i.V.m. § 37 BSHG auch pflegesatzmäßige Krankenhilfekosten; die Erforderlichkeit der Kosten bemisst sich an der medizinischen Notwendigkeit und an genehmigten Pflegesätzen.
Erstattungsberechtigt sind zudem erforderliche Krankentransportkosten, soweit sie nach ärztlicher Einweisung angefallen und sachgerecht verauslagt worden sind; allgemeine Ausschlüsse etwa nach § 107 Abs. 1 BSHG stehen einer Erstattung nach § 103 Abs. 3 BSHG nicht entgegen, soweit die spezielle Vorschrift dies regelt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.024,59 Euro nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 27. Januar 2000 in Rahmen der Kostenerstattung wegen für Frau Q in der Zeit vom 24. Dezember 1997 bis zum 10. Januar 1998 aufgewendeter Sozialhilfe - Krankenhilfe - zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.600,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung auf von ihr gegenüber einer Frau Q erbrachter Sozialhilfeleistungen, u.a. Krankenhilfe in Anspruch. Die Hilfeempfängerin lebte zunächst in E, Am X 0. Sie verließ Anfang November 1996 E und begab sich unmittelbar in eine vollstationäre Drogentherapie in der J" in T. Sie beendete am 2. September 1997 die Therapie und nahm ihren Wohnsitz in T, einer zum Kläger gehörenden kreisangehörigen Gemeinde. Schon am 14. August 1997 hatte Frau Q für die Zeit nach ihrer Entlassung aus der J" beim Bürgermeister der Stadt T - als Delegationsgemeinde - laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt, die ihr auch für die Zeit ab dem 2. September 1997 auf Kosten des Klägers bewilligt wurde.
Am 24. Dezember 1997 wurde Frau Q nach einem Rückfall mit dem Krankenwagen ins H-Krankenhaus in T eingeliefert und dort stationär auf der Abt. für Innere Medizin zur Entgiftung aufgenommen. Der Krankenhausaufenthalt dauerte bis zum 10. Januar 1998.
Das Krankenhaus stellte die pflegesatzmäßigen Leistungen unter dem 22. Januar 1998 mit 4.055,68 DM für die Zeit vom 24. bis 31. Dezember 1997 und unter dem 27. Januar 2002 mit 3.509,73 DM für die Zeit vom 1. bis 10. Januar 1998 in Rechnung. Der Bürgermeister der Stadt T beglich die Krankenhauskosten zu Lasten des Klägers.
Ferner zahlte der Bürgermeister der Stadt T zu Lasten des Klägers die Kosten des Krankentransports in Höhe von 306,00 DM.
Der Kläger zeigte der Beklagten bereits mit Schreiben vom 8. Januar 1998 an, dass die Hilfeempfängerin nunmehr in seinem Zuständigkeitsbereich betreut werde und bat um Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1998 erkannte die Beklagte ihr Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab dem 2. September 1997 auf zwei Jahre, längstens bis zum 2. September 1999 dem Grunde nach an.
Der Kläger verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 20. April 1999 die Erstattung von an die Hilfeempfängerin in der Zeit vom 2. September 1997 bis 1. September 1998 erbrachter Hilfe - einschließlich der vorbenannten Kosten des Krankentransportes und des Krankenhausaufenthaltes - in Höhe von insgesamt 22.210,63 DM.
Die Beklagte zahlte dem Kläger hierauf einen Betrag in Höhe von 4.339,22 DM, lehnte aber die Erstattung der anlässlich des Krankentransports und - hausaufenthaltes angefallenen Kosten ab. Wegen dieser Kosten berief sie sich auf § 107 Abs. 1 BSHG, als nur Sozialhilfeaufwendungen außerhalb von Einrichtungen erstattungsfähig seien.
Der Kläger hat am 27. Januar 2000 Klage erhoben und verfolgt den Erstattungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Krankenhilfe weiter. Er ist der Auffassung, der Erstattungsanspruch ergebe sich aus §§ 97 Abs. 2 i.V.m. 103 Abs. 3 BSHG. Die Regelung über die Erstattung beschränke sich nicht auf offene Hilfen, eine solche Beschränkung habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm die für die Zeit vom 24. Dezember 1997 bis 10. Januar 1998 für Frau Q, geb. 00. Juni 1957, wohnhaft: B Weg 00, 00000 T gewährte Krankenhilfekosten in einer Gesamthöhe von 4.024,59 Euro gem. § 103 BSHG in voller Höhe nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 27. Januar 2000 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass durch die Bezugnahme der Regelung des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in § 103 Abs. 1 BSHG Krankenhauskosten und die Transportkosten zur und von der Errichtung von der Erstattungspflicht ausgenommen worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers - Erstattungs-vorgang Q, BA Heft 1, des Bürgermeisters der Stadt T - Leistungsakte Q, BA Heft 2 - und der Beklagten - Verwaltungsvorgang Kostenerstattung, BA Heft 3 - ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 87 a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 VwGO.
Die als Leistungsklage zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der für Frau Q aufgewendeten Krankentransport - und pflegesatzmäßigen Krankenhauskosten anlässlich des stationären Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom 24. Dezember 1997 bis zum 10. Januar 1998.
Der Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 103 Abs. 3 BSHG.
Verläßt in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG der Hilfeempfänger die Einrichtung und bedarf er im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach der Sozialhilfe, sind nach der vorgenannten Vorschrift dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG hatte. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung in Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Hilfe nicht zu gewähren war, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.
Frau Q befand sich bis zum 2. September 1997 in einer Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG, dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Vor der Aufnahme hatte sie - unstreitig - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E, nach dem Verlassen der Einrichtung J" im Zuständigkeitsbereich des Klägers.
Die Erstattungspflicht umfasst damit auch die im Rahmen der Krankenhilfe nach § 37 BSHG erbrachten Leistungen.
Sie entfällt für die Krankenhauskosten auch nicht dadurch, dass es sich hierbei nicht um eine Hilfe außerhalb einer Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG handelt; Krankenhäuser sind zwar solche Einrichtungen, denn Anstalten, Heime und gleichartige Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG sind nach der Definition in Abs. 4 der Vorschrift alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen im BSHG vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen. Ein Krankenhaus erfüllt diese Voraussetzungen im Sinne einer vollstationären Einrichtung zur Pflege und Behandlung im Rahmen der Krankenhilfe und ist damit Anstalt im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG, vgl. BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, § 97 Rdnr. 64 sowie Fichtner, BSHG, Bräutigam, § 97 Rdnr. 40.
Anders als in § 107 Abs. 1 BSHG für die Fälle einer Kostenerstattung nach Umzug schließt die Regelung des § 103 Abs. 3 BSHG die Erstattungspflicht nicht generell für solche Leistungen aus, die anläßlich der stationären Unterbringung in einer weiteren Einrichtung anfallen. § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG regelt ausdrücklich, dass die Erstattungspflicht nicht durch den Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG - wie hier dem Krankenhaus - unterbrochen wird, wenn dieser Aufenthalt zwei Monate nicht übersteigt. Die Erstattungspflicht wird daher erst unterbrochen, wenn der Aufenthalt länger als 2 Monate dauert. Da die Hilfeempfängerin hier lediglich 18 Tage in der Einrichtung war, bestand die nicht auf eine bestimmte Art der Hilfe beschränkte Pflicht zur Erstattung auch fort.
Dieser Auslegung steht auch nicht die Regelung des § 97 Abs. 2 BSHG über die örtliche Zuständigkeit entgegen. § 103 Abs. 3 BSHG regelt in besonderer Weise den Schutz der Einrichtungsorte und bringt so im Hinblick auf die - anders als in § 107 Abs. 1 BSHG - unbeschränkt benannten aufgewendeten Kosten" zum Ausdruck, dass die Kostenerstattung - von zeitlichen Momenten abgesehen - alle Leistungen des Trägers am Ort der Einrichtung" erfassen soll. Die Regelung des § 103 Abs. 3 BSHG setzt gerade die Zuständigkeit nach § 97 BSHG voraus, ihre Anwendbarkeit wird nicht durch die Regelung des § 97 BSHG ausgeschlossen. Die gegenteiligen Ansichten in der Kommentarliteratur stützen sich im wesentlichen darauf, dass § 103 Abs. 3 BSHG regele, dass der Hilfeempfänger die Einrichtung verlassen haben müsse und schließen hieraus, hiermit sei auch die Kostenerstattung für weitere Aufenthalte in weiteren Einrichtungen ausgeschlossen, weil der Hilfeempfänger dann wieder in einer Einrichtung sei. Dieser Argumentation steht aber der ausdrückliche Wortlaut des § 103 Abs. 3 S. 3, 1. Hs BSHG entgegen. Die Regelung wäre überflüssig, wenn mit der erneuten stationären Aufnahme in eine Einrichtung ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen sein sollte. Die vorgenannte Regelung geht gerade davon aus, dass trotz einer Unterbringung in einer Einrichtung die Erstattungspflicht nicht unterbrochen wird, wenn die Dauer der Unterbringung nur weniger als 2 Monate dauert.
Die aufgewendeten Kosten waren auch der Höhe nach erforderlich, da es sich um auf genehmigten Pflegesätzen basierenden Kosten handelt und nicht ersichtlich ist, dass die Hilfeempfängerin etwa länger im Krankenhaus verblieben wäre, als medizinisch erforderlich. Dass die stationäre Behandlung als solche erforderlich war, ist aufgrund der gesundheitlichen Vorgeschichte der Hilfeempfängerin offensichtlich und wird von der Beklagten ebenfalls nicht bestritten.
Unter die Erstattungspflicht fallen auch die aufgewendeten Kosten für den nach der ärztlichen Einweisung erforderlichen Krankentransport. Da - wie oben dargelegt - die Erstattungspflicht unabhängig von der Frage besteht, ob es sich um Kosten handelt, die anläßlich der Unterbringung in einer Anstalt i.S.v. § 97 Abs. 2, 4 BSHG entstanden sind, bedarf es auch nicht der weiteren Erörterung, ob die Erstattungspflicht auch für die Krankentransportkosten ausgeschlossen ist, weil sie anläßlich des Transports zur Einrichtung i.S.v. § 97 Abs. 2 BSHG entstanden sind.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 BGB a.F.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.