Kostenerstattung Jugendhilfe: gewöhnlicher Aufenthalt des Elternteils trotz Obdachlosigkeit/Haft
KI-Zusammenfassung
Ein Jugendhilfeträger verlangte von der beklagten Kommune Erstattung von Aufwendungen der Hilfe zur Erziehung (Vollzeitpflege) für zwei Kinder. Streitpunkt war, ob der Vater in den maßgeblichen Zeiträumen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten hatte bzw. wie Haftzeiten zu behandeln sind. Das Gericht bejahte den gewöhnlichen Aufenthalt in N1 und leitete für Haftzeiten die Erstattung aus § 89e SGB VIII ab. Die Beklagte wurde – nach teilweiser Klagerücknahme – zur Zahlung von 45.799,66 € nebst Zinsen verurteilt.
Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Zahlung der geltend gemachten Erstattungskosten nebst Zinsen zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII setzt voraus, dass der erstattungspflichtige Träger ohne die Sonderzuständigkeit des § 86 Abs. 6 SGB VIII nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln örtlich zuständig gewesen wäre.
Der gewöhnliche Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I liegt dort, wo sich eine Person unter Umständen aufhält, die einen Aufenthalt „bis auf weiteres“ mit zukunftsoffenem Verbleib und dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen erkennen lassen; ein dauerhaft geregelter Aufenthalt ist nicht erforderlich.
Ein nur kurzfristiger, von vornherein auf die Überbrückung bis zur Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort angelegter Aufenthalt begründet keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt.
Unsubstantiiertes Bestreiten des gewöhnlichen Aufenthalts ist unbeachtlich, wenn keine konkreten alternativen Aufenthaltsorte oder -zeiträume benannt werden und die Aktenlage sowie Beweiserhebung überwiegend für den behaupteten Aufenthalt sprechen.
Für Zeiten der Unterbringung eines Elternteils in einer Einrichtung (hier: Haft) richtet sich die Kostenerstattung nach § 89e SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils vor der Aufnahme in die Einrichtung.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 45.799,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.819,46 Euro seit dem 1. August 2003 sowie aus 22.980,20 Euro seit dem 31. Juli 2004 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ist die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung von ihm im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung für die am 00.00.1987 geborenen Zwillinge N und K M erbrachter Aufwendungen. Die Mutter der Kinder verstarb am 00.0.1992; sie lebten danach zunächst beim Vater, I M. Seit dem 1. Juli 1993 leben bzw. lebten die Kinder in Vollzeitpflege in der Pflegefamilie I1, Tante und Onkel mütterlicherseits, in H, Kreis I2. N M ist zum 19. Juni 2004 aus der Pflegefamilie in das Ev. Kinderheim C im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gewechselt. Die Hilfegewährung beruht auf einem Antrag des Kindesvaters vom 23. Juni 1993, worin er angab, sich nicht in der Lage zu sehen, seine Söhne zu erziehen.
Der Vater der Kinder lebte zunächst in H, ehe er im April 1997 nach N1 zog und dort bis Juli 1999 unter der Anschrift Q Straße 113 gemeldet war.
In der Zeit vom 15. Oktober 2000 bis zum 15. September 2001 hatte er eine Wohnung in Hause Lstr. 29 in N1 angemietet, die er aus der ihm gezahlten Witwerrente finanzierte und auch beibehielt, obwohl er fast zeitgleich - 21. Oktober 2000 bis zum 14. September 2001 - in der Justizvollzugsanstalt X, Außenstelle B inhaftiert war.
Mit Schreiben vom 25. August 2001 teilte er den Rentenversicherer, der LVA Rheinprovinz als sein Adresse "I M c/o G, P Str. 293 in N1" mit.
Der Bewährungshelfer des Herrn M gab am 4. Dezember 2003 an, Herr M habe ab dem 1. November 2001 mit seiner Partnerin, Frau G unter der Anschrift P Str. 293 in N1 gewohnt. Zum 1. Mai 2002 sei er zur L1 Str. 2 in N1 verzogen. Eine entsprechende Erklärung gab Herr M gegenüber dem Sozialamt der Beklagten anlässlich seines Antrages auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab Mai 2002 ab. Entsprechende Hilfe gewährte die Beklagte für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. August 2002. Die Hilfe wurde eingestellt, weil Herr M dann nicht mehr erreichbar war.
Anlässlich einer Vernehmung als Tatverdächtiger am 23. Januar 2002 gab der M als Anschrift ebenfalls die Anschrift P Str. 293 an, zur Last gelegt wurde ihm hierbei ein Diebstahl vom gleichen Tage im L2 Kaufhaus in N1-S. Bei einer weiteren Zeugenvernehmung wegen eines Diebstahls im Dezember 2002 in N1, H1 Str. 102 gab die polizeilich vernommene D I3 an, der Kindesvater sei der Täter gewesen. Er lebe ihres Wissens in S bei einer Freundin. Bei der Beschuldigtenvernehmung am 24. Juni 2003 in der Justizvollzugsanstalt B gab Herr M als Anschrift P Str. 293 in N1 an, bestritt aber den Tatvorwurf des Diebstahls, räumte aber den sonstigen Lebenssachverhalt, zunächst gemeinsamer Aufenthalt in der Gaststätte "X1", I4str. 201 in N1, danach gemeinsames Aufsuchen der Wohnung im Hause H1 Str. 102 ein.
Am 23. März 2003 wurde der Kindesvater erneut in der Justizvollzugsanstalt X, Außenstelle B – bis zum 7. Januar 2004 – inhaftiert. Als Entlassungsanschrift benannte er die P Str. 192 in N1. Nach der Entlassung hielt er sich zunächst bei der Zeugin G unter der Anschrift P Str. 293 in N1 auf, ehe er zum 1. März 2004 ein Zimmer im Hause I5str. 39 in N1 anmietete. Nachdem er diese Unterkunft verloren hatte, meldete er sich Anfang April 2005 beim Sozialamt der Beklagten und erhielt zunächst Berechtigungsscheine für die Obdachlosenunterkunft "C1" in N1, wo er 2 Nächte verbrachte. In der Folgezeit meldete er sich bei seiner in W wohnenden Schwester, wo er sich dann für 2 bis 3 Wochen wegen der Wohnungslosigkeit aufhielt. Im Juli 2004 sprach der Kindesvater bei der Diakonie in N1 vor und bat um Hilfe. Er wurde zunächst wieder in der Obdachlosenunterkunft untergebracht. Wegen seiner Verwirrtheit wurde ein Betreuungsverfahren eingeleitet, AG N1 16 XVII L0000 . Zwischenzeitlich steht Herr M unter Betreuung und ist in einer Einrichtung des betreuten Wohnens untergebracht.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 30. April 2001, welches der Beklagten am 2. Mai 2001 zuging, an diese und machte einen Kostenerstattungsanspruch wegen der von ihm im Rahmen der bewilligten Hilfe zur Erziehung getätigten Aufwendungen für die Zeit ab dem 30. April 2000 geltend, nachdem er im November/Dezember 2000 den aktuellen Aufenthalt des Kindesvaters in der Justizvollzugsanstalt B erfahren hatte. Letzterer hatte dem Kläger mit Schreiben vom 24. April 2001 seine Aufenthalte seit 1996 mitgeteilt. Nach seinen Angaben hielt sich der Kindvater seit März 1997 in N1 auf.
Nach umfangreicher Korrespondenz teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 15. November 2002 mit, dass sie die Erstattungspflicht zunächst für die Zeit ab dem 1. Mai 2002 anerkenne, da der Kindesvater seit dieser Zeit in N1 gemeldet sei. Für die Zeit davor seien noch Ermittlungen erforderlich. Nachdem sie aufgrund der Verwaltermitteilung davon ausging, dass sich Herrn M wohl nicht mehr in der der Entscheidung über das Anerkenntnis der Kostenerstattung ab dem 1. Mai 2002 zugrunde gelegten Wohnung aufhalte, beschränkte die Beklagte das Anerkenntnis der Erstattungspflicht auf die Zeit bis zum 5. Juni 2002.
Nachdem die Beklagte sich bis Juli 2003 nicht weiter erklärt hatte, sondern lediglich auf weitere Ermittlungen verwies, hat der Kläger am 1. August 2003 Klage erhoben, zunächst mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die im Jugendhilfefall der Geschwister N und K M im Zeitraum vom 30. April 2000 bis zum 30. April 2002 entstandenen Kosten von 22.819,46 Euro nebst 6,97 % Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Am 31. Juli 2004 hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt, die im Jugendhilfefall der Geschwister N und K M im Zeitraum vom 6. Juni 2002 bis 31. Mai 2004 entstandenen Kosten in Höhe von 22.980,20 € sowie die künftig laufend anfallenden Kosten ab dem 1. Juni 2004 zu erstatten und den Jugendhilfefall N M ab dem 19. Juni 2004 in eigener Zuständigkeit zu übernehmen. Mit weiterem Schriftsatz vom 6. September 2004 hat der Kläger die Klage auf Kostenerstattung für die Zeit ab dem 1. Juni 2004 sowie auf Fallübernahme zurückgenommen.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei erstattungspflichtig, da der Kindesvater in den streitigen Zeiträumen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt habe. Dies ergebe sich aus den Erklärungen des Herrn M aus dem Jahre 2001, einer Erklärung der Frau G sowie den anlässlich von diversen Strafverfahren gefertigten Niederschriften, in denen der Kindesvater jeweils einen Wohnsitz in N1 benannt habe. Die Straftaten seien auch jeweils in N1 verübt worden. Anhaltspunkte für einen Aufenthalt außerhalb des Stadtgebietes von N1 gebe es mit Ausnahme des kurzen Aufenthaltes in Jahre 2004 bei seiner Schwester in W und während der Inhaftierungen nicht. Für die Zeit der Inhaftierungen habe der Kindesvater zwar seinen Aufenthalt wohl in B gehabt, der Schutz der Einrichtungsorte verbiete aber eine Inanspruchnahme des für B zuständigen Trägers der Jugendhilfe.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Erbringung von Jugendhilfeleistungen für die Geschwister N und K M im Zeitraum vom 30. April 2000 bis zum 30. April 2002 Euro 22.819,46 nebst 5 % über den Basiszinssatz seit dem 1. August 2003 zu zahlen, ferner die Beklagte zu verurteilen, für den gleichen Hilfefall 22.980,20 Euro für die Zeit vom 6. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2004 nebst 5 % Zinsen im Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ihre Zuständigkeit für eine Kostenerstattung sei nicht gegeben, weil nicht klar sei, dass Herr M in den streitigen Zeiträumen seinen Aufenthalt im Stadtgebiet von N1 gehabt habe. Die Stellungnahmen oder Dokumente, auf die sich der Kläger berufe, seien zum Teil in sich widersprüchlich, sie seien daher für den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes in N1 nicht geeignet. Den Kläger treffe aber die Beweislast.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen G und T zur Frage des Aufenthaltes des Herrn M in den streitigen Zeiträumen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 9. August 2004, 18. Februar 2005 und 25. April 2005 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers, Beiakten Hefte 1 und 3, sowie der Beklagten, Beiakte Heft 2 ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die verbliebene, als Leistungsklage zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der Hilfe für Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährten Hilfe für die Zwillinge N und K M für die Zeiträume vom 30. April 2000 bis 30. April 2002 und vom 6. Juni 2002 bis 31. Mai 2004.
Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus § 89 a SGB VIII, für die Zeit der Inhaftierung i.V.m. § 89 e SGB VIII.
Nach der erstgenannten Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufzuwenden hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre, Abs. 1 Satz 1. Nach Abs.3 der Vorschrift wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach § 86 Abs. 1 SGB VIII der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert.
Der Kläger war für die Hilfegewährung in der vorgenannten Zeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig, da die Kinder im streitigen Zeitraum seit mehr als 2 Jahren in der Pflegefamilie I1 lebten und eine Rückkehr zum Vater nicht zu erwarten nach dem Sachverhalt sogar ausgeschlossen war. Nach § 86 Abs. 1 SGB VIII wäre die Beklagte in den streitigen Zeiträumen, mit Ausnahme der Zeiten der Inhaftierung zuständig gewesen, denn der Kindesvater hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge seinen gewöhnlichen in N1.
Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, zu dem sich für den hier zu beurteilenden Fall aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Abweichendes nicht ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I), hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - FEVS 49, 434 <436>).
Dass der gewöhnliche Aufenthalt in N1 war, ergibt sich zum einen aus der schriftlichen Erklärung des Kindesvaters vom 24. April 2001. Dass er im Jahre 2001 schon Erinnerungsschwierigkeiten gehabt hätte, ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht, so dass die Richtigkeit der Erklärung auch nicht in Zweifel zu ziehen ist. Die Angaben stehen im wesentlichen auch im Einklang mit dem sonstigen Akteninhalt, so insbesondere auch den Angaben des Bewährungshelfers, den Angaben anlässlich der Beantragung von Sozialhilfe bei der Beklagten im Jahre 2002 sowie der Vernehmungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren. So hielt selbst der Ermittlungsdienst der Beklagten unter dem 7. August 2002 noch fest, dass nach Angaben von Hausbewohnern der Kindesvater noch im Hause L1 Str. 2 wohne. Dem steht zwar die Erklärung des Hausverwalters L3 vom 18. Juni 2002, BA 3, Bl. 53, entgegen, wonach der Kläger dort nur bis zum 6. Juni 2002 Mieter gewesen sein soll. Berücksichtigt man aber den weiteren Inhalt des Schreibens, wonach ein Herr U Nachmieter gewesen sei, und das Schreiben des vorherigen Hausverwalters F vom 30. Mai 2002 an Herrn M selbst, BA 3, Bl. 54, so gab es offensichtlich zwischen dem Kindsvater und Herrn U eine Verbindung, als besagter Nachmieter U für den Kindsvater schon die Kaution für die Wohnung L1 Str. 2 gestellt hatte. Damit lässt sich der Widerspruch dahingehend auflösen, dass Herr M in der von Herrn U angemieteten Wohnung offensichtlich weiter lebte, nur nicht mehr Mieter war.
Auch der Umstand, dass Herr M angab, er habe für gewisse Zeiten durchgängig bei der Zeugin G gewohnt, diese aber lediglich vorübergehende Aufenthalte bestätigen wollte, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn auch hier z.B. bestätigt der Bewährungshelfer den Aufenthalt des Kindvaters bei Frau G. Anlässlich einer Vernehmung wegen des Vorfalles in der Wohnung S1 in N1 gab eine Frau D I3 an, wo genau der Kindesvater wohne, nicht zu wissen, erklärte aber doch, dass er irgendwo in S bei seiner Freundin wohne.
Auch den Diebstahl bzw. die Diebstähle beging Herr M in N1.
Alle diese Punkte sprechen zur Überzeugung des Gerichts dafür, dass sich der Vater von N und K im Stadtgebiet von N1 auch auf Dauer während des streitigen Zeitraums, nicht etwa nur tageweise, aufhielt, wenn er auch innerhalb von N1 mal hier und mal dort sich aufgehalten haben mag. Dies aber entsprach auch gerade dem Naturell des Kindesvaters, der wohl keinem geregelten Leben mehr nachging.
Nichts anderes gilt für die Zeit des kurzen Aufenthaltes in der Wohnung seiner Schwester, der Zeugin T. Der Aufenthalt dauerte nach Angaben der Zeugin nicht länger als 3 Wochen und war von Beginn an beschränkt auf eine Zeit, bis er in N1 wieder eine neue Wohnung gefunden hatte. Ein in die Zukunft offenes Verbleiben in W war eben nicht geplant und erfolgte letztlich auch nicht.
Dass der Kläger nicht Beweis für jeden einzelnen Tag des Aufenthaltes erbringen kann, ist prozessual unerheblich. Das Bestreiten der Beklagten ist nämlich ein solches um des Bestreitens willen, ein unsubstantiiertes. Sie war in keinem Stadium des Verfahrens in Lage, auch nur einen Zeitraum, mit Ausnahme der der Inhaftierung und des Aufenthaltes bei der Schwester, zu benennen, indem sich Herr M an einem anderen - konkret benannten - Ort als in N1 aufgehalten hätte.
Für die Zeit der Inhaftierungen hatte der Kindesvater zwar wohl nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in N1. Für diese Zeiträume ergibt sich die Kostenerstattungspflicht jedoch aus § 89 e SGB VIII, denn nach dieser Vorschrift ist der Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich der Elternteil vor der Aufnahme in die Einrichtung, hier die JVA, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies war die Beklagte, wie zuvor dargelegt.
Die Beklagte hat auch nicht Aufwendungen der Höhe nach bestritten.
Schließlich steht dem Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 30. April 2000 bis zum 1. Mai 2000 auch nicht die Regelung des § 111 SGB X entgegen. Zwar hat die Beklagte erklärt, das Kostenerstattungsverlangen vom 30. April 2001 sei ihr am 2. Mai 2001 zugegangen. Allein damit sind aber noch nicht die Voraussetzungen des § 111 SGB X dargelegt und auch so nicht ersichtlich.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus analoger Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 709 bzw. 708 Nr. 11, 711 ZPO.