Kostenbeitrag Jugendhilfe: Heranziehung des Elternteils bei vollstationärer Heimerziehung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid über einen monatlichen Kostenbeitrag für die vollstationäre Unterbringung seines Sohnes im Rahmen der Hilfe zur Erziehung. Streitpunkt waren u.a. die ordnungsgemäße Belehrung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII, die Notwendigkeit der Unterbringung sowie die Einkommensberechnung und Abzugspositionen. Das VG Düsseldorf hielt die Heranziehung nach §§ 91 ff. SGB VIII für rechtmäßig, da die allein sorgeberechtigte Mutter die Hilfe beantragt hatte und der Kläger vor Bescheiderlass ausreichend über die Folgen informiert worden war. Weitere geltend gemachte Belastungen waren teils unbelegt bzw. nicht zu berücksichtigen; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheid wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Elternteile können nach § 91 Abs. 1 Nr. 5b i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII aus ihrem Einkommen zu einem Kostenbeitrag für vollstationäre Hilfen zur Erziehung herangezogen werden.
Die Erhebung eines Kostenbeitrags setzt die vorherige, hinreichend deutliche Unterrichtung über die Kostenbeitragspflicht und ihre unterhaltsrechtlichen Folgen gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII voraus.
Wird eine vollstationäre Hilfe zur Erziehung von dem allein personensorgeberechtigten Elternteil beantragt, hängt die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung und der Kostenbeitragserhebung nicht von einer vorherigen Zustimmung oder Kenntnis des anderen Elternteils ab.
Einwände gegen die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer stationären Jugendhilfemaßnahme erfordern substantiierte Darlegung atypischer Umstände; pauschales Bestreiten reicht nicht aus.
Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens nach §§ 93, 94 SGB VIII können zusätzliche Belastungen unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht belegt sind oder wenn ein pauschaler Abzug nach § 93 Abs. 3 SGB VIII für den Beitragspflichtigen günstiger ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag für die vollstationäre Unterbringung seines Sohnes E dem Grunde und der Höhe nach.
Der Beklagte gewährte dem am 0. Oktober 1990 geborenen Sohn des Klägers, E seit dem 1. September 2002 Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung in der Evangelischen Stiftung I als vollstationäre Maßnahme in N, weil die seit 1996 allein sorgeberechtigte Mutter auf Grund einer psychischen Erkrankung zur Erziehung der beiden gemeinsamen Kinder E und E1 nicht in der Lage war.
Der Beklagte forderte den Kläger in der Vergangenheit wiederholt durch Leistungsbescheide auf, sich an den Kosten der Unterbringung seines Sohnes zu beteiligen. Dies war jeweils in zwei gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Az. 19 K 4161/04 und 19 K 6107/06 im wesentlichen aus formalen Gründen erfolglos geblieben. Zuletzt scheiterte die Geltendmachung an den Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 SGB VIII.
Mit Schreiben vom 22. März 2007 teilte der Beklagte dem Kläger förmlich mit, dass er dem Sohn E seit dem 1. September 2002 Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII in Form der Heimerziehung gewähre. Er gab an, dass sich die Jugendhilfeaufwendungen auf 122,92 Euro kalendertäglich zuzüglich eines altersgemäßen Taschengeldes und einer Pauschale für Bekleidung beliefen. Gleichzeitig klärte er ihn über die rechtlichen Folgen der Gewährung von vollstationärer Jugendhilfe auf und führte ihm die Konsequenzen hieraus für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn vor Augen. Ferner forderte er ihn auf, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen.
Nachdem die Unterlagen eingegangen waren, setzte der Beklagte nach entsprechenden Berechnungen mit Bescheid vom 27. April 2007 den Kostenbeitrag auf monatlich 340 Euro beginnend mit dem 1. April 2007 fest. In seinen Berechnungen kam er zum Ergebnis, dass der Kläger ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.385,87 Euro erhalte. Nach einem pauschalen Abzug in Höhe von 25 %, mithin 596,47 Euro gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII verblieb ein maßgebliches Einkommen in Höhe von 1.789,40 Euro. Dieser Betrag führte sodann zu einer Eingruppierung des Klägers im Rahmen der Tabelle zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge zu § 94 SGB VIII in der Einkommensgruppe 9. Unter Berücksichtigung der im Haushalt lebenden Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes, denen der Kläger unterhaltsverpflichtet ist, ergab sich eine Herabstufung um jeweils eine Einkommensgruppe auf die endgültige Einstufung in Gruppe 7. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Schwester von E, E1, ebenfalls vollstationär untergebracht war sowie dem Umstand, dass E als erster in die Heimeinrichtung verbracht worden war, wurde der Kostenbeitrag entsprechend der Beitragsstufe 1 (vollstationäre Unterbringung der ersten Person) festgesetzt.
Gegen den am 4. Mai 2007 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 1. Juni 2007 Widerspruch, im wesentlichen mit der Begründung, der Bescheid sei rechnerisch nicht nachvollziehbar. Die Abrechnung sei auch wegen der Verrechnung von Zahlungen auf die Unterhaltsrückstände nicht nachvollziehbar. Im übrigen machte der Kläger zusätzliche Kosten, die keine Berücksichtigung gefunden hätten, geltend, so etwa Unterhaltszahlungen für seine Tochter E1 und E, die sich aus entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschlüssen der Familiengerichte ergäben. Ferner erwähnte er Ratenzahlungen in Höhe von 25,56 Euro an einen Rechtsanwalt wegen einer Mietsache seiner Ehefrau. Für den laufenden Prozess zahle er an seine Anwälte 25,56 Euro monatlich, ein Autokauf belaste ihn mit monatlichen Raten von 118,59 Euro, zudem falle ein Gewerkschaftsbeitrag der IG Metal in Höhe von 21 Euro monatlich an. Es erkläre sich auch nicht, dass die Bescheide für E1 und E unterschiedliche Einkommensbeträge ermittelten. Einmal beliefe sich diese auf 2.539,87 Euro und ein weiteres Mal auf 2.385,87 Euro. Dies sei nicht nachvollziehbar.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, die unterschiedliche Einkunftshöhe in den Berechnungen für E und E1 ergebe sich aus dem Umstand, dass für E1 das bezogene Kindergeld zum Einkommen hinzugerechnet werden müsse. Da die vom Kläger nachgewiesenen Belastungen niedriger seien als der Pauschalabzug, habe man die für ihn günstigere Variante des Abzugs der Gesamtpauschale zu Grunde gelegt. Im übrigen seien die Belastungen durch den Autokauf zunächst nicht angegeben und in der Folgezeit nicht belegt worden. Die Berücksichtigung des Ratenkredits entfalle schon deshalb, weil dieser zu einer Zeit eingegangen worden sei, als die laufende Hilfegewährung für den Sohn E bereits aufgenommen worden sei. Daher könne eine Kreditverpflichtung nur, wenn diese unumgänglich gewesen sei, Berücksichtigung finden. Diesen Nachweis habe der Kläger aber nicht erbracht. Im übrigen wird zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage am 5. Juli 2008 erhoben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, der Bescheid sei schon rechtswidrig, weil eine Kostentragungspflicht grundsätzlich nicht bestehe, denn er wäre bereit gewesen, den Sohn gegebenenfalls zu sich zu nehmen. Er sei von der Maßnahme nicht informiert gewesen. Es sei weder seine Zustimmung eingeholt, noch sei er von der Unterbringung in Kenntnis gesetzt worden. Außerdem bestreite er, dass die Heimunterbringung notwendig gewesen sei. Zum besagten Zeitpunkt sei der Sohn E 16 Jahre alt gewesen und in der Lage für sich selbst zu sorgen. Es habe deshalb keiner Unterbringung bedurft. Des weiteren wird geltend gemacht, dass die Kindesmutter mit diesem Bescheid nicht herangezogen worden sei. Es sei auch überhaupt nicht begründet worden, weshalb die Kindsmutter nicht ebenfalls Kosten für die Unterbringung zu tragen habe, zumal diese in der Vergangenheit eine Rente bezogen habe. Er sei des weiteren in zweiter Ehe verheiratet und sei sowohl seiner Ehefrau als auch dem aus dieser Ehe stammenden gemeinsamen Kind Z unterhaltsverpflichtet. Er könne vor alledem nicht nachvollziehen, warum sein Sohn E und seine Tochter E1 nicht in der Lage seien, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für sich selbst zu sorgen. Einer Unterstützung durch Hilfemaßnahmen des Jugendamtes bedürfe es nach seiner Einschätzung nicht. Auch fehlten nachvollziehbare Belege für die aufgewendeten Kosten.
Der Kläger beantragt,
den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 27. April 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt der Beklagte im wesentlichen vor, die Unterbringung sei wegen der psychischen Erkrankung der Mutter notwendig gewesen. Auf die Kenntnis des Klägers von der Maßnahme, sei es nicht angekommen, denn diese sei durch die allein personensorgeberechtigte Mutter seinerzeit in Anspruch genommen worden. Eine Heranziehung der Mutter komme – wenn überhaupt - nur in einem separaten Verfahren in Betracht und entfalle wegen mangelnder Leistungsfähigkeit. Jedenfalls führe dies nicht zur Senkung der Ansprüche gegen den Kläger. Im übrigen seien vom Kläger weiter behauptete Belastungen nachhaltig nicht belegt worden.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2009 hat das in dieser Sache zur Entscheidung berufene Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten in der Sache abgelehnt. Zur Begründung wurde auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten und auf die Vorlage der Entgeltvereinbarungen verwiesen. Ferner wurde dargelegt, dass seine Kostenbeitragspflicht nicht durch die der Mutter gemindert werde. Außerdem wurde die Notwendigkeit einer präsenten Erziehung deutlich gemacht und die Einschätzung, dass der Kläger im übrigen durch Schutzbehauptungen versuche, sich der Kostenpflicht zu entledigen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW hat die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 17. März 2009 zurückgewiesen. Im wesentlich führte es zur Begründung aus, dass hinsichtlich der Kfz-Haftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, der laufenden Anwaltskosten sowie Mietkosten und der absetzbaren Schuldverpflichtungen bereits umfänglich im Widerspruchsbescheid Stellung genommen und diese vom Verwaltungsgericht zu Recht in Bezug genommen worden sei. Auch im Blick auf das weitere Vorbringen habe der Kläger die Zahlungen auf einen Unterhaltsrückstand in keiner Weise belegt. Eine Berücksichtigung von restlichen Mietschulden seiner geschiedenen Ehefrau scheiterten daran, dass weder zum Schuldgrund substantiiert vorgetragen, noch ein Nachweis geführt worden sei. Hinsichtlich des Einwandes des Klägers, die Unterbringung seiner Kinder sei nicht notwendig gewesen folge die Einschätzung einer solchen Maßnahme einer objektiven Beurteilung durch die Behörden und das Gericht. Es komme nicht darauf an, ob sich diese Rechtmäßigkeit, die auch die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme umfasse, den Verfahrensbeteiligten aus ihrer subjektiven Sicht heraus erschließe oder etwa von ihnen aus nur taktischen Gründe bestritten werde. Zur Begründung im weiteren wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 3. April 2009, der Kläger mit Schriftsatz vom 20. April 2009 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) sowie den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakten 19 K 4871/08, 19 K 6107/06, 19 K 5965/06 und 19 K 4161/04 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 27. April 2007 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Anders als in den vorangegangenen Verfahren ist der Kläger vor Erlass des Kostenfestsetzungsbescheides auf die unterhaltsrechtlichen Folgen der vollstationären Unterbringung seines Sohnes E ausreichend hingewiesen worden. Die Anforderungen des § 92 Abs. 3 SGB VIII wurden durch das unter dem 22. März 2007 an den Kläger gerichteten Mitteilungsschreiben über die Kostenbeitragspflicht deutlich gemacht. Ihm musste nach Erhalt des Schreibens klar sein, dass er Unterhalt mit befreiender Wirkung an die Mutter der Kinder nicht mehr leisten kann. Der Kläger hat diesen Hinweis auch verstanden, denn er hat die Unterhaltszahlungen kurze Zeit später eingestellt.
Die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen unter anderem für stationäre Maßnahme ergibt sich § 91 Abs. 1 Nr. 5 b i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Demzufolge sind Elternteile – wie hier der Kläger – zu den Kosten einer vollstationären Unterbringung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (hier) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform aus ihren Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen. Eine derartige Unterbringung ist für den Sohn E mit der Aufnahme am 1. September 2002 in die Ev. Stiftung I in N erfolgt. Die Unterbringung war auch nicht rechtswidrig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es an dem hierfür notwendigen Antrag fehlte, denn dieser ist unwidersprochen durch die seit dem Jahre 1996 allein personensorgeberechtigte Mutter des Sohnes gestellt worden. Anlass war die erzieherische Überforderung auf Grund ihrer psychischen Erkrankung, die die stationäre Erziehungshilfe notwendig machte. Da der Sohn des Klägers bereits im Jahre 2002 in die Einrichtung wechselte, ist davon auszugehen, das ein Hilfebedarf in aller Regel mindestens bis zum Erreichen der Volljährigkeit bestehen dürfte, sofern die Erziehungsfähigkeit der Mutter nicht vorher wiederhergestellt worden ist. Dass es sich bei dem Sohn E - abweichend von der üblichen Entwicklung - um ein Kind handelt, das schon vor Erreichen der Volljährigkeitsgrenze sein Leben selbstständig zu ordnen und zu bewältigen im Stande gewesen sein sollte, hat der Kläger glaubhaft und dezidiert nicht vorgetragen. Da er nach Angaben des Beklagten in den letzten Jahren keinerlei Kontakte zu den Kindern pflegte, ist auch nicht ersichtlich, woraus sich ihm Kenntnisse über den Verlauf der Entwicklung von E ergeben haben sollten.
Dass der Kläger – wie er behauptet hat - von den Maßnahmen keinerlei Kenntnis gehabt haben soll, muss jedenfalls ab dem Jahre 2004 als unwahre Schutzbehauptung zurückgewiesen, denn spätestens in diesem Jahr hat er sich erstmals gegen einen Leistungsbescheid im Zusammenhang mit der stationären Unterbringung von E gerichtlich zu Wehr gesetzt. Mithin kannte er Art und Umfang der Hilfe zur Erziehung die vom Beklagten geleistet wurde.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung im Übrigen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. Juni 2008 sowie den Inhalt der Beschlüsse des entscheidenden Gerichts vom 7. Januar 2009, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz abgelehnt worden war, sowie den Inhalt des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Beschwerde vom 17. März 2009, dem sich die Kammer anschließt, verwiesen. Da der Kläger im Nachgang zu dieser letztgenannten Entscheidung keinen weiteren Vortrag oder gar Belege zu den Akten gereicht hat, ist eine darüber hinausgehende Begründung entbehrlich.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit über die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.