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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 4096/98·09.09.2001

Kostenerstattung Jugendhilfe: Schutz des Einrichtungsortes nach § 89e SGB VIII

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtZuständigkeits- und KostenerstattungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die klagende Jugendhilfeträgerin verlangte von der beklagten Kommune Erstattung der seit 7.7.1997 für eine Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) und später für Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) aufgewendeten Kosten. Streitpunkt war, ob die Klägerin nur vorläufig nach § 43 SGB I tätig geworden und die Beklagte nach den Zuständigkeitsregeln (§§ 86 ff. SGB VIII) kostenerstattungspflichtig sei. Das VG verneinte einen Erstattungsanspruch nach § 89c SGB VIII: Selbst bei Annahme eines gewöhnlichen (oder nur tatsächlichen) Aufenthalts am Klinik-/Einrichtungsort greife der Schutz des Einrichtungsortes (§ 89e SGB VIII), sodass nicht die Beklagte, sondern jedenfalls der Träger des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts bzw. subsidiär der überörtliche Träger heranzuziehen wäre. Für die Hilfe nach § 41 SGB VIII bleibe zudem nach § 86a Abs. 4 SGB VIII der zuvor zuständige Träger zuständig, sodass ebenfalls keine Erstattungspflicht der Beklagten besteht.

Ausgang: Klage auf Kostenerstattung für Jugendhilfemaßnahmen mangels Erstattungspflicht der Beklagten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Erstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 S. 2 SGB VIII setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Träger nach den Zuständigkeitsregeln der §§ 86 ff. SGB VIII aufgrund gewöhnlichen Aufenthalts erstattungspflichtig ist.

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Wird ein gewöhnlicher Aufenthalt in einer Einrichtung begründet, die der Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung dient, ist wegen § 89e Abs. 1 SGB VIII (Schutz des Einrichtungsortes) für die Kostenerstattung nicht auf den Einrichtungsort, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung abzustellen.

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Kann innerhalb des maßgeblichen Zeitraums kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden und knüpft die Zuständigkeit stattdessen an den tatsächlichen Aufenthalt an, ist der Schutzzweck des § 89e SGB VIII dadurch zu wahren, dass als Auffangregelung eine Erstattung durch den überörtlichen Träger nach § 89e Abs. 2 SGB VIII in Betracht kommt.

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Bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt nach § 86a Abs. 4 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, der bis zum Übergang aus einer Hilfe nach §§ 27 bis 35a SGB VIII zuständig war; eine Kostenerstattung scheidet aus, wenn der in Anspruch genommene Träger zuvor nicht zuständig war.

Relevante Normen
§ 27 i.V.m. § 34 SGB VIII§ 43 SGB I§ 27 SGB VIII§ 33 SGB VIII§ 86d SGB VIII§ 27 i.V.m. 33 SGB VIII

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der von der Klägerin ab 7. Juli 1997 aufgewendeten Kosten.

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Die Klägerin gewährt seit dem 7. Juli 1997 für die Hilfeempfängerin xxxxxxxxxxxxx Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in einer Mädchenwohngruppe in xxxxxx gemäß § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII. Aus Sicht der Klägerin wurde diese Hilfe bislang nicht aus eigener Zuständigkeit, sondern ausschließlich auf Grund vorläufigen Tätigwerdens im Sinne von § 43 SGB I wegen unklarer Zuständigkeiten geleistet.

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Die seinerzeit noch sorgeberechtigte Kindesmutter von xxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx, damals wohnhaft in xxxxxxxxxxxx, stellte bereits am 18. Mai 1996 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII. Auf Grund dieses Antrages wurde von der Klägerin diese Hilfeform durch Unterbringung der xxxxxxxxxxxxx in einer Familienpflegestelle gemäß § 33 SGB VIII für die Zeit vom 16. Mai bis 31. Dezember 1996 erbracht. xxxxxxxxxxxxx befand sich in dieser Zeit bei den Großeltern. Die Klägerin nahm ihre Zustän-digkeit zu dieser Zeit originär an. Der Aufenthalt des Kindes-vaters, xxxxxxxxxxxxx, war nicht bekannt. Am 16. Oktober 1996 be-gab sich xxxxxxxxxxxxx zur Durchführung einer stationären Unter- suchung in die Landesklinik in xxxxxxx - Jugendpsychiatrie. Im Oktober 1996 wurde der Kindesmutter durch Beschluss des Amtsge-richts xxxxxx die elterliche Sorge entzogen und das Jugendamt der Klägerin zum Personenrechtspfleger bestellt. Im Dezember 1996 stellte sich heraus, dass xxxxxxxxxxxxx zu ihren Großeltern nicht würde zurückkehren können und eine anderweitige Unterbringung in einem Heim erforderlich werden würde. Die Klägerin stellte die Pflegegeldzahlungen an die Großeltern zum 31. Dezember 1996 for-mell ein. Am 7. Juli 1997 wechselte xxxxxxxxxxxxx vom stationären Aufenthalt in der Landesklinik sodann in eine Mädchenwohngruppe xxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx über. Dieser Wechsel war bereits in einem Hilfeplangespräch der Klägerin vom 7. Januar 1997 in Aussicht genommen worden. Die bisherigen Betreuungspersonen der Klägerin führten im Zeitraum der Unterbringung in der Jugend-psychiatrie in xxxxxxx am 7. Januar, 13. Februar, 13. März und 12. Mai 1997 weitere Gespräche mit xxxxxxxxxxxxx (teils als Hilfeplangespräche benannt) durch. Berichte der Landesklinik über die Entwicklung xxxxxxxxxxxxxx in der Psychiatrie am 22. April und 5. Mai 1997 wurden an das Jugendamt der Klägerin weitergeleitet mit dem Ziel, die Unterbringung in xxxxxx anschließen zu lassen.

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Den Antrag des Personensorgerechtspflegers an die Klägerin vom 27. Juni 1997, Hilfe zur Erziehung nach § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII zu leisten, sandte die Klägerin an die Beklagte mit der Bitte um weitere Veranlassung in eigener Zuständigkeit. Eine Einigung insoweit ist nicht erfolgt.

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Daraufhin beantragte der Personensorgerechtspfleger xxxxxx am 20. Oktober 1997 bei dem erkennenden Gericht, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Unterbringung von xxxxxxxxxxxxx gemäß § 86 d SGB VIII zu übernehmen (Az.: 19 L 5362/97). Dieser Antrag wurde durch Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 1997 abgelehnt im Wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin sei im Rahmen des § 43 SGB I zum vorläufigen Tätigwerden verpflichtet. Die Prüfung der originären Zuständigkeit für die Hilfe nach § 27 i.V.m. 33 SGB VIII sei im Hauptsacheverfahren vorzunehmen. Es spreche allerdings vieles dafür, dass die Klägerin als mit Beginn der Leistung zuständiger Träger auch über den Aufenthalt in der Jugendpsychiatrie in xxxxxxx hinaus für die Hilfe zuständig gewesen sein dürfte. Dies werde unter anderem daraus gefolgert, dass die Hilfestellung auch im Verlaufe des Aufenthalts von xxxxxxxxxxxxx in der Jugendpsychiatrie in xxxxxxx nicht gänzlich eingestellt worden sei.

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Da sich die Klägerin und die Beklagte auch in der Folgezeit hinsichtlich der Grundzuständigkeit und der Kostenerstattung für den Hilfefall xxxxxxxxxxxxx nicht einig werden konnten, hat die Klägerin am 11. Mai 1998 die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, eine Fortsetzung der Hilfe zur Erziehung habe über den 31.12.1996 hinaus nicht stattgefunden. Im Benehmen mit dem Personensorgerechtspfleger xxxxxx sei definitiv vereinbart worden, dass die Hilfe im Dezember 1996 enden solle. Wenn später noch weitere Gespräche geführt worden seien, habe es sich hierbei jedenfalls nicht um Hilfeplangespräche gemäß § 36 SGB VIII gehandelt. Vielmehr sei in der Hilfe und Beratung des Personensorgerechtspflegers eine Hilfe im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 18 SGB VIII zu sehen. Es entspreche der Organisationsstruktur der Klägerin, dass der Personensorgerechtspfleger in erster Linie die rechtlichen Interessen seines Pfleg-lings wahrnehme, während die persönliche Betreuung dem allgemeinen Sozialdienst obliege. Dies könne aber unter keinen Umständen als Hilfeplangespräch im Sinne des § 36 SGB VIII verstanden werden und stelle daher auch keinerlei Maßnahme oder Betreuung im Sinne der § 27 ff SGB VIII dar. Im Übrigen sei die Therapie und Behandlung in der Jugendpsychiatrie der Beklagten eine Maßnahme der Krankenbehandlung. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der zuständige Krankenversicherungsträger den Aufenthalt von xxxxxx xxxxxx in der Jugendpsychiatrie finanziell sichergestellt habe. Wenn mithin die Maßnahme der Klägerin Ende Dezember 1996 abgebrochen und beendet worden sei, komme die Klägerin nicht als örtlich zuständiger Leistungsträger in Betracht. Die Klägerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nämlich mit der stationären Aufnahme in die Jugendpsychiatrie aufgegeben, weil klar gewesen sei, dass sie nicht habe zu den Großeltern zurückkehren können. Da sie demzufolge einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr gehabt habe, könne man an den gewöhnlichen Aufenthalt auch nicht mehr anknüpfen. Anknüpfungspunkt für den Leistungsbeginn könne daher nur der tatsächliche Aufenthalt von xxxxxxxxxxxxx in xxxxxxx - mithin im Stadtgebiet der Beklagten - sein.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ab dem 7. Juli 1997 bis auf weiteres aufgewendeten Kosten im Jugendhilfefall xxxxxxxxxxxxx im Rahmen der gesetz-lichen Bestimmungen zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, dass xxxxxxxxxxxxx am 7. Juli 1997 auf Veranlassung des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Klägerin in der Mädchengruppe xxx in xxxxxx untergebracht worden sei. Diese Hilfe habe sich an die Unterbringung bei den Großeltern angeschlossen, daher sei die Klägerin auch für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung in der Mädchenwohngruppe zuständig, denn vor Beginn der Leistung habe xxxxxxxxxxxxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter in xxxxxxxxxxxx gehabt. Damit bleibe die Zuständigkeit bei der Klägerin bestehen. Die Hilfe sei auch nicht durch den Aufenthalt in der xxxxxxxxxxx Landesklinik in xxxxxxx unterbrochen oder beendet worden. Auch während einer solchen Hilfegewährung müsse eine Krankenbehandlung - auch psychotherapeutischer Art - gewährt werden können. Dafür spreche auch die Tatsache, dass das Pflegegeld zunächst an die Pflegeeltern weiter geflossen sei. Nachdem dies nicht mehr der Fall gewesen sei, habe bereits festgestanden, dass xxxxxxxxxxxxx nach dem Aufenthalt in der xxxxxxxxxxx Landesklinik in jedem Falle in eine Jugendwohngruppe wechseln werde. Dies sei im Dezember 1996 in einem Fachgespräch der Klägerin festgelegt worden. Mithin habe festgestanden, dass die Hilfe zur Erziehung nach der Entlassung von xxxxxxxxxxxxx aus dem Krankenhaus in Form von Heimpflege weitergeführt werden sollte. Gegen eine Unterbrechung der Hilfe zur Erziehung spreche zudem, das xxxxxxxxxxxxx während der gesamten Monate ihre Aufenthalts in der Landesklinik eine engmaschige Betreuung durch das Jugendamt der Klägerin erfahren habe. Regelmäßig alle 3 Wochen hätten Gespräche zwischen dem Landeskrankenhaus und einer Mitarbeiterin des Jugendamtes der Klägerin Frau xxxxx stattgefunden. Ferner habe sich eine weitere Mitarbeiterin des Jugendamtes der Klägerin Frau xxxx um die Angelegenheit gekümmert.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten (Beiakten Heft 1 - 4) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der ihr aus der Hilfemaßnahme xxxxxxxxxxxxx entstandenen Kosten ab 7. Juli 1997.

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Als Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Klägerin kommt § 89c SGB VIII in Betracht. Gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Da sich die Klägerin darauf beruft, gemäß § 43 SGB I mithin im Sinne des § 86d SGB VIII vorläufig tätig geworden zu sein, ist erstattungspflichtig derjenige Träger, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründet wird.

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Die Zuständigkeit richtet sich danach, für welche Hilfeform die Klägerin Erstattung verlangt. Zunächst gewährte die Klägerin die Erstattung der Hilfe ab 7. Juli 1997 in Form von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII. Diese Hilfe endet allerdings mit der Volljährigkeit der xxxxxxxxxxxxx am 17. Oktober 1999.

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Für den Zeitraum 7. Juli 1997 bis 16. Oktober 1999 richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Leistung nach § 86 Abs. 3 SGB VIII. Danach gilt § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII entsprechend, wenn die Elternteile - wie hier - verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge - vorliegend seit Oktober 1996 - keinem Elternteil zusteht.

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Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII gilt daher: Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistungen zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

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Stellt man hinsichtlich des Beginns der Leistung hier entsprechend dem Vortrag der Klägerseite auf den 7. Juli 1997 ab - an diesem Tag wurde xxxxxxxxxxxxx in die Mädchenwohngruppe in xxxxxx aufgenommen -, so käme es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der xxxxxx xxxxxx vor Beginn des Umzugs in die Mädchenwohngruppe in xxxxxx an.

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Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Voraussetzungen sind etwa dann gegeben, wenn der Betreffende nicht nur vorübergehend den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen an diesem Ort hat. Die dafür erforderliche Verfestigung der Lebensverhältnisse setzt regelmäßig voraus, dass der Aufenthalt auf Dauer angelegt ist und eine entsprechende Dauer auch erlangt hat.

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vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1995 Az.: 5 C 11/94 in BVerwGE 99,158 - 166.

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Seit Mitte Oktober 1996 bis zur Aufnahme in die Mädchenwohngruppe befand sich xxxxxxxxxxxxx in der Landesklinik in xxxxxxx in der Jugendpsychiatrie zur stationären Behandlung. In aller Regel dürfte die Behandlung eines Jugendlichen in der Jugendpsychiatrie nicht dazu geeignet sein, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, weil eine derartige Unterbringung der Art nach nur auf einen vorübergehenden Zeitraum angelegt ist. Anders könnte es im vorliegenden Falle deshalb beurteilt werden, weil xxxxxxxxxxxxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei den Großeltern aufgegeben hatte. Nach übereinstimmender Einschätzung aller Beteiligter war nämlich schon Ende des Jahres 1996 klar geworden, dass eine Rückkehr in den Haushalt der Großeltern auf keinen Fall in Betracht zu ziehen wäre. Die Beteiligten gingen vielmehr davon aus, dass xxxxxx xxxxxx nach dem Aufenthalt in der Landesklinik in xxxxxxx in eine Einrichtung wie die Mädchenwohngruppe in xxxxxx würde umsiedeln müssen. Ist aber - wie hier - die Existenz eines sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes nicht mehr gegeben und besteht hinsicht-lich des zukünftigen gewöhnlichen Aufenthalts völlige Unklarheit, spricht in einer derart offenen Situation Einiges dafür, den ge-wöhnlichen Aufenthalt auch in einer Einrichtung wie der Jugendpsychiatrie anzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Betreffende - wie hier xxxxxxxxxxxxx - über 8 Monate mit zunächst offenem Ende dort aufgehalten hat, sodass von einer gewissen Verfestigung der Situation auszugehen ist.

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Diese Frage bedarf aber keiner Entscheidung.

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Eine Erstattungspflicht der Beklagten besteht nämlich weder dann, wenn xxxxxxxxxxxxx in der Jugendpsychiatrie in xxxxxxx einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen konnte noch für den Fall, dass ihr dies nicht möglich war. Nimmt man einen gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxx an, findet die Vorschrift des § 89e Abs. 1 SGB VIII (Schutz der Einrichtungsorte) Anwendung. Das bedeutet: Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der El-tern, eines Elternteils, des Kindes oder - wie hier - des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pfle-ge, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da es sich bei der Landesklinik in xxxxxxx um eine Einrich-tung zur Behandlung im Sinne dieser Vorschrift handelt, kann also auf den gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er - wie hier - mit dem Einrichtungsort zusammenfällt, nicht abgestellt werden. Maßgeblich ist sodann der Ort, in dessen Bereich die Person - hier also xxxxxxxxxxxxx - vor der Aufnahme in diese Einrichtung, mithin in die Jugendpsychiatrie in xxxxxxx - ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist unzweifelhaft bis Oktober 1996 bei den Großeltern in xxxxxxxxxxxx gewesen, d. h. im Stadtgebiet der Klägerin.

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Folgt man dieser Betrachtungsweise kommt also eine Zuständigkeit der Beklagten nicht in Betracht.

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Geht man davon aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in einer Einrichtung wie der Jugendpsychiatrie auch in dem vorliegenden Falle nicht begründet werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach den in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 86, 86a, 86b SGB VIII. In § 86 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz SGB VIII heißt es: „Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten 6 Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung". Knüpft mithin in diesem Fall die Zuständigkeit nicht an den gewöhnlichen, sondern den tatsächlichen Aufenthalt an, gilt ebenfalls die Vorschrift des § 89e SGB VIII - hier aber Absatz 2. Ist danach ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört. Zwar benennt die Vorschrift hier nicht ausdrücklich den tatsächlichen Aufenthalt als subsidiären Anknüpfungspunkt. Erstattungspflichtig ist in diesem Falle, bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts der maßgeblichen Person, generell aber der überörtliche Träger. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift über den Schutz der Einrichtungsorte. Denn andernfalls würde der Schutzzweck der Vorschrift des 89e SGB VIII in all diesen Fällen leer laufen, wenn mangels gewöhnlichen Aufenthalts lediglich der tatsächliche Aufenthalt gegeben ist. Da die Einrichtungsorte auch unabhängig von dieser Schutzvorschrift letztlich Mehrkosten durch ihre Einrichtungen in dem jeweiligen Sozialbereich zu tragen haben, kann die Vorschrift des Abs. 2 nur in dieser Form als Auffangregelung interpretiert werden.

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vgl. so auch Mrozynski, Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) 3. Auflage München 1998, zu § 89e Rz. 3;

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Heilemann in - LPK - SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 1. Auflage 1998 zu § 89e Rz. 3;

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Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe 2. Auflage München 2000 zu § 89e Rz. 9;

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andere Auffassung: Schellhorn SGB VIII/SGB VIII, 2. Auflage Neuwied 2000, zu § 89e Rz. 12.

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Geht man mithin mit der Rechtsauffassung der Klägerin vom maßgeblichen Zeitpunkt (Beginn der Leistung) von der Unterbringung der xxxxxxxxxxxxx in der Mädchenwohngruppe in xxxxxx beginnend am 7. Juli 1997 aus, kommt nach dem oben Gesagten unter keinem denk-baren rechtlichen Gesichtspunkt die Beklagte als erstattungs-pflichtiger Träger in Betracht.

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Geht man - der Rechtsauffassung der Beklagten folgend - davon aus, dass die Hilfemaßnahme Ende Dezember des Jahres 1996 nicht eingestellt worden war, wofür im vorliegenden Fall einiges spricht, so ergäbe die Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in der Rechtsfolge ebenso wenig, dass die Beklagte als zuständiger Träger die Kosten zu übernehmen hätte. In diesem Falle wäre nämlich derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich xxxxxxxxxxxxx vor Beginn der Leistung zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte. Geht man von einer einheitlichen Maßnahme vom Beginn der ersten Hilfeleistung, nämlich der Unterbringung in der Pflegefamilie der Großmutter, bis hin zur Hilfe durch Übernahme der Kosten für die Mädchenwohngruppe aus, so ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt von xxxxxxxxxxxxx vor der Unterbringung bei den Großeltern abzustellen. Diesen hatte sie allerdings unstreitig bei ihrer Mutter in xxxxxxxxxxxx, mithin im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Also wäre auch in diesem Falle jedenfalls nicht die Beklagte der kostenpflichtige Träger.

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Soweit die Klägerin vom Beklagten darüber hinaus die Kostenerstattung für die Hilfe ab dem 17. Oktober 1999 gemäß § 89c i.V.m. § 41 SGB VIII geltend macht, ist ebenfalls Anknüpfungspunkt der gewöhnliche Aufenthalt gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige gilt § 86a SGB VIII, einschlägig ist hier der Abs. 4. Darin heißt es u. a.: „Geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war". Da nach dem oben Gesagten unter dem Gesichtspunkt des Erstattungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt die Beklagte örtlich zuständiger Träger gewesen ist, kommt eine Erstattungspflicht der Beklagten auch bei der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII nicht in Betracht. Die oben gemachten Ausführungen werden insoweit in Bezug genommen.

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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.