Klage auf Prüfung einer Kindeswohlgefährdung durch Jugendamt abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vater begehrt vom Jugendamt eine Prüfung einer angeblichen Kindeswohlgefährdung seiner Tochter und beantragt ein Gespräch. Das Verwaltungsgericht hält die Klage für unzulässig: Eingriffe gegen behördliche Verfahrenshandlungen sind nach § 44a VwGO ausgeschlossen, Regelung von Sorge/Umgang den Zivilgerichten vorbehalten, und eine Inobhutnahme kann von Dritten nicht geltend gemacht werden. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage des Vaters auf Verpflichtung des Jugendamtes zur Prüfung einer Kindeswohlgefährdung als unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Klagen, die sich ausschließlich gegen bloße behördliche Verfahrenshandlungen richten, sind nach § 44a VwGO grundsätzlich unzulässig.
Soweit eine Klage auf Durchsetzung oder Regelung elterlicher Sorge oder des Umgangsrechts abzielt, ist die Zuständigkeit bei den Zivil- bzw. Familiengerichten; das Verwaltungsgericht darf nicht in diese Gerichtsbarkeit eingreifen.
Ansprüche auf Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII können von Dritten nicht geltend gemacht werden; es fehlt diesen regelmäßig an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis.
Eine Inobhutnahme setzt das Vorliegen akuter Notfall- bzw. Gefährdungsvoraussetzungen voraus; sind diese nicht gegeben, ist ein entsprechender Anspruch unbegründet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater der am 26. November 1990 geborenen S1. S1 lebt im Haushalt ihrer allein sorgeberechtigten Mutter, Frau Dr. med. S2, und ihres Stiefvaters, Herrn Dr. med. S3.
Mit seiner Klage erstrebt der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten, "die Umstände in der Familie der Kindesmutter bezüglich einer Kindeswohlgefährdung der Tochter S1 zu prüfen und zu würdigen."
Der Kläger und die Kindesmutter hatten bis etwa 1995 zeitweise zusammengelebt. Nach der Trennung der Eltern entstanden Differenzen hinsichtlich des Umgangsrechts. In dem diesbezüglichen zivilgerichtlichen Verfahren (53 X 206/96 Amtsgericht O) kam es am 10. Dezember 1996 zu einem Vergleich. In der Sitzungsniederschrift heißt es insoweit (Bl. 34/35 der Verwaltungsakten):
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass
1. der Antragsteller ein Umgangsrecht alle vier Wochen sonntags in der Zeit von 14.00 bis 18.00 Uhr beginnend am 29.12.1996 hat.
2.
3. Für den Fall, dass ein Termin wegen Verhinderung des Antragstellers oder der Antragsgegnerin ausfallen muss, wird dieser am folgenden Sonntag nachgeholt. Eine sich abzeichnende Verhinderung ist drei Tage vor dem Termin mitzuteilen.
4.
5. Die Antragsgegnerin erklärt, dass sie gegen Telefonate und Briefe im üblichen Rahmen keine Einwendungen habe.
6.
7. An den christlichen Doppelfeiertagen finden zusätzliche Besuche am 2. Feiertag statt - zu der gleichen Zeit wie sonntags.
8.
Für das Jahr 96 findet der Weihnachtsbesuch am Montag den 23.12. statt.
v.u.g.
Herr S betont, dass er diesen Vergleich nur widerwillig schließe, weil er seiner Meinung nach nicht weit genug gehe. Er stimme gleichwohl zu, weil ihm erklärt worden sei, dass sein Umgangsrecht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens kaum weiter gehend ausfallen werde."
Nach Angaben des Klägers konnte der Vergleich in der Folgezeit nicht durchgeführt werden, weil die Kindesmutter und ihr Ehemann dazu nicht bereit gewesen seien; auch der Versuch einer Zwangsvollstreckung habe nicht zum Erfolg geführt.
Ebenfalls nach eigenen Angaben versuchte der Kläger sodann über einen längeren Zeitraum, mit der Tochter S1 täglich telefonisch in Kontakt zu treten, was gleichfalls auf Hindernisse durch die Kindsmutter und ihren Ehemann gestoßen sei. Anschließend schickte er der Tochter mindestens einen Brief pro Woche.
Etwa im Jahre 1998 zog die Familie der Kindesmutter von O nach l - in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten - um. Seit November 1999 wandte sich der Kläger - teilweise in erheblichen zeitlichen Abständen - an den Beklagten, weil er durch das Verhalten der Kindesmutter und ihres Ehemannes seine Beziehung zu der Tochter S1 und das Kindeswohl für gefährdet erachtete.
Der Beklagte kam bei einem Hausbesuch nach Gesprächen mit der Kindesmutter und der Tochter S1 am 19. Januar 2000 zu dem Ergebnis, dass die Verhältnisse dort Anlass zur Besorgnis oder zu einem Eingreifen nicht böten (Bl. 36/37 der Verwaltungsakten). Gleiches gilt für ein weiteres Gespräch mit der Tochter S1, der Kindesmutter und ihrem Ehemann im Mai 2003 in den Räumen der Behörde (Bl. 66- 68 der Verwaltungsakten). Auch gewann der Beklagte den Eindruck, dass Kontakte der Tochter zu ihrem Vater nicht von vornherein hintertrieben würden.
Anlässlich der Einladung des Beklagten zu dem Gespräch im Mai 2003 teilte die Tochter dem Kläger mündlich über seine Mailbox und auch brieflich mit, dass sie "im Augenblick" keinen Kontakt zu dem Vater wünsche (Bl. 60-61, 62 und 65 der Verwaltungsakten). Der Kläger beantragte daraufhin bei dem Beklagten, die Behörde solle ihm ein Gespräch mit seiner Tochter in den Räumen des Jugendamtes ermöglichen. Das Angebot des Beklagten, zunächst einmal ein Elterngespräch unter Vermittlung des Jugendamtes zu führen, lehnte der Kläger mehrfach und eindeutig ab. Andererseits war der Beklagte aus fachlichen Gründen und im Hinblick auf das alleinige Sorgerecht der Mutter nicht bereit, dem Anliegen des Klägers ohne das vorgeschaltete Elterngespräch näher zu treten.
Nachdem der Beklagte das Begehren des Klägers durch Schreiben vom 6. Januar 2004 - endgültig - abgelehnt hatte, hat der Kläger am 19. Juni 2004 das Verwaltungsgericht mit einem Eilantrag (19 L 1924/04), gerichtet auf das vorgenannte Gespräch mit seiner Tochter, und mit der vorliegenden Klage angerufen.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt:
Er sehe einen offensichtlichen Widerspruch zwischen der Beurteilung eines von ihm seit Jahren befragten anderen Jugendamtes - in Bad T, und zwar dort der Mitarbeiterinnen Frau U und Frau L21 - und der Beurteilung des Beklagten bezüglich der Einschätzung hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung seiner Tochter S1 in der Familie der Kindesmutter.
Mit der Klage möchte er erreichen, dass der Beklagte die maßgeblichen Umstände endlich sorgfältig überprüft und würdigt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, die Umstände in der Familie der Kindesmutter bezüglich einer Kindeswohlgefährdung der Tochter S1 zu prüfen und zu würdigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er sieht nach wie vor keine Gründe für eine Einschreiten, weil sich nach sorgfältiger Abklärung kein Anlass zu irgendwelchen Besorgnissen ergeben habe.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (19 K 4062/04 und 19 L 1924/04) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage erweist sich bereits als unzulässig.
Fraglich erscheint schon, ob das Begehren einer nach der VwGO zulässigen Klageart entspricht. Der Erlass eines Verwaltungsakts als verbindlicher Regelung (§ 31 SGB X) im Wege einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO wird ersichtlich nicht begehrt. Eine sog. Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) oder eine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor. In Betracht kommt lediglich eine "allgemeine Leistungsklage", mit der ein behördliches Handeln außerhalb des Bereichs der Verwaltungsakte erstritten werden soll.
Diese Frage kann jedoch dahinstehen.
Da der Kläger mit dem Antrag letztlich die Vorbereitung eines Einschreitens von Amts wegen im Haushalt der Kindesmutter erstrebt, scheitert das Begehren an der Bestimmung des § 44 a VwGO, wonach gesonderte Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich ausscheiden.
Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich ferner daraus, dass der Kläger im Ergebnis eine Tätigkeit des Beklagten zur Regelung der elterlichen Sorge und seines Umgangsrechts erstrebt. Die Zuständigkeit liegt insoweit nicht bei dem Verwaltungsgericht, sondern bei den Zivilgerichten, das Jugendamt ist an solchen familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren nur beteiligt, insbesondere wegen der besonderen Sachkunde. Eine Einflussnahme auf das Vorgehen der Behörde in Verfahren der letztgenannten Art durch das Verwaltungsgericht wäre ein unzulässiger Eingriff in den Bereich einer anderen Gerichtsbarkeit. Im Übrigen kann der Kläger jederzeit selbst das zuständige Zivilgericht anrufen, für den "Umweg" über das Jugendamt fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse.
Die Klage erweist sich schließlich auch dann als unzulässig, wenn man § 42 SGB VIII heranzieht, die einzige Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts, die - wenn auch ganz entfernt - ins Blickfeld genommen werden kann. Die Vorschrift regelt die "Inobhutnahme" von Kindern und Jugendlichen als vorläufige Maßnahme in einem Eil- oder Notfall bis zu der unverzüglich einzuholenden Entscheidung des Familiengerichts.
Da die Bestimmung ggf. dem Kind selbst, nicht aber Dritten, einen Anspruch auf ein Einschreiten gewährt,
vgl. Röchling in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. (Stand: 1.1.2003), § 42 Rdnr. 34,
fehlt dem Kläger die Klagebefugnis i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO. Er vermag nicht geltend zu machen, durch die Ablehnung einer "Inobhutnahme" in eigenen Rechten verletzt zu sein. Unabhängig davon wäre die Klage insoweit auch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine "Inobhutnahme" als aktuell und sofort erforderliche Notfallmaßnahme liegen nach Lage der Akten und dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.