Klage auf erhöhtes Pflegegeld nach § 39 SGB VIII abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Vormundin des Pflegekindes begehrt Bewilligung erhöhten Pflegegeldes (150 % des Pauschalbetrags) für März 2002 bis Juni 2003. Streitgegenstand ist, ob ein über den Durchschnitt hinausgehender materieller Mehrbedarf vorliegt und ob mündliche Zusagen eine Bindungswirkung haben. Das Gericht weist die Klage ab: ein dauerhafter materieller Mehraufwand wurde nicht dargetan, psychische Belastungen betreffen den Erziehungsaufwand, und mündliche Erklärungen begründen keine wirksame Zusicherung nach § 34 SGB X.
Ausgang: Klage auf Bewilligung erhöhten Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII abgewiesen; kein Nachweis eines dauerhaften materiellen Mehrbedarfs und keine wirksame Zusicherung nach § 34 SGB X
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erhöhung der laufenden Hilfe zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls der festgesetzte Pauschalbetrag nicht ausreicht, um einen dauerhaft über den Durchschnittsfall hinausgehenden materiellen Bedarf zu decken.
Psychische Beeinträchtigungen des Kindes begründen nicht ohne weiteres einen zusätzlichen materiellen Bedarf; soweit erforderlich, sind hierfür erhöhte Erziehungsleistungen und entsprechende Beiträge anzuerkennen.
Irrtümliche oder bisherige erhöhte Zahlungen begründen keinen Anspruch auf Fortzahlung in der Zukunft, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Erhöhung fehlen.
Eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X erfordert für Wirksamkeit die verbindliche Schriftform; bloße mündliche Äußerungen oder eine formlose "Befürwortung" erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Erklärungen von Verwaltungspersonal, die lediglich eine Befürwortung in einem noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren ausdrücken, begründen keine rechtsverbindliche Zusage zugunsten des Leistungsberechtigten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts O vom 2. November 1998 zum Vormund des am 7. Oktober 1985 geborenen U bestellt. U ist im Rahmen einer Vollzeitpflege in ihrer Familie untergebracht. Bis Anfang 1999 wurde vermutet, dass U ebenso, wie sein Bruder, der 1995 an der Krankheit verstorben ist, HIV- infiziert sei. Anfang 1999 stellte sich jedoch heraus, dass U nicht erkrankt ist. U besucht die Gesamtschule in C.
Der Beklagte bewilligte in der Vergangenheit für U Leistungen zum Unterhalt in erhöhter Form, so hinsichtlich der laufenden Leistungen zum Unterhalt in Höhe von 150 % des nach § 39 Abs. 5 SGB VIII landesrechtlich bestimmten Betrages, zu letzt mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 befristet bis zum 28. Februar 2002. Für die Zeit danach sollte ge-prüft werden, ob und in wieweit ein Mehrbedarf noch gegeben sei. Im Rahmen des Hilfe-plangespräches vom 24. Januar 2002 vertrat die Klägerin die Auffassung, dass weiterhin ein Anspruch auf erhöhte Leistungen bestehe, da U immer noch unter seiner Ver-gangenheit leide und adäquate Hilfe benötige. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. März 2002 bewilligte der Beklagte ab dem 1. März 2002 monatliches Pflegegeld" nach § 39 BSHG in Höhe von monatlich 733,66 Euro. Hierbei legte er für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einen Betrag von 556,00 Euro sowie als Erziehungsbeitrag einen solchen in Höhe von 191,00 Euro zuzüglich eines Zuschlages von - wie bisher - 1/3 (=63,66 Euro) zu Grunde. Den Zuschlag hielt er auf Grund der Nachwirkungen aus der Zeit des HIV-Verdachtes wegen noch erhöhten Aufwandes an Erziehung für angemessen. Von der Summe der vorgenannten Beträge zog er Kindergeld in Höhe von 77,00 Euro ab.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, der Beklagte habe 1999, als sie mitgeteilt habe, dass U nicht HIV-infiziert sei, die Möglichkeit gehabt, die Hilfe zu reduzieren. Dies habe er nicht getan. Da sich aktuell nichts geändert habe, könne sie davon ausgehen, dass auch weiterhin hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt ein Zuschlag von 50 % gewährt werde. Beim Hilfeplangespräch sei ihr mündlich erklärt worden, dass das erhöhte Pflegegeld gezahlt werde. Dies ergebe sich auch aus einem Vermerk auf der Rückseite der Weihnachtswünsche der Mitarbeiter des Beklagten vom 19. Dezember 2000, in dem es heiße:
Sehr geehrte Frau Korte,
ich wollte Ihnen mitteilen., dass von hieraus ausdrücklich weiterbefürwortet wird, dass Sie das erhöhte Pflegegeld erhalten.
Ich wünsche Ihnen + U alles Gute.
..."
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2002 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung der Widerspruchsentscheidung wird auf die Gründe des Bescheides , GA Bl. 6 verwiesen.
Die Klägerin hat am 19. Juni 2002 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie bezug auf die Gründe des Widerspruchs und macht ergänzend geltend, die 13- jährige Krankheitsgeschichte von U habe bei ihr und U seelische Spuren hinterlassen. U befinde sich in psychologischer Betreuung. Die Erklärung von Frau N aus dem Jahre 2000 habe sich auf beide Teile des Pflegegeldes beziehen sollen. Die Unkosten, die der Beklagte nunmehr als Grund für die frühere Erhöhung der Hilfe zum Lebensunterhalt benenne, habe zudem die Krankenkasse getragen, sodass dies kein Argument für die Kürzung sein könne.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 14. März 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2002 zu verpflichten, ihr Pflegegeld für den Pflegesohn U unter Berücksichtigung von 150 % für die materielle Aufwendungen für die Zeit vom 1. März 2002 bis 30. Juni 2003 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Die irrtümliche Zahlung in der Vergangenheit rechtfertige keinen Anspruch für die Zukunft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach § 39 SGB VIII; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erhöhung der laufenden Hilfe zum Unterhalt sind nicht gegeben. Nach § 39 Abs. 1 SGB VIII ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, wenn Hilfe - wie hier - nach § 33 SGB VIII gewährt wird. Er umfasst auch die Kosten der Erziehung. Hierbei soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden. Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen.
Die hier begehrte Erhöhung kommt damit nur in Betracht, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalles der festgesetzte Pauschalbetrag nicht ausreichend ist, um den auf Grund besonderer, vom Regelfall abweichender Umstände bestehenden Bedarf zu decken. Einen solchen vom Durchschnittsfall abweichenden Bedarf des Pflegekindes U hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie konnte nicht einen Umstand benennen, der dauerhaft zu Mehrkosten bei U gegenüber den Kosten bei einem durchschnittlichen" Pflegekind in Bezug auf den notwendigen Lebensunterhalt führt. Soweit es den von der Klägerin angesprochenen Bereich der psychischen Belastungen betrifft, ist dies keine Frage der materiellen Aufwendungen, sondern allein des erhöhten Erziehungsaufwandes, den der Beklagte auch anerkannt und durch Erhöhung des Erziehungsbeitrag Rechnung getragen hat.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Zusicherung. Soweit die Klägerin behauptet, die Mitarbeiter des Beklagten hätten ihr mündliche zugesagt, dass Sie Pflegegeld zukünftig auch unter Berücksichtigung eines erhöhten Betrages für materielle Aufwendungen erhalten solle, so wir dies zu einen schon bestritten, ist aber letztlich rechtlich auch unerheblich, da die Klägerin sich hierbei nicht auf eine schriftliche Zusage beruft, eine Zusicherung nach § 34 SGB X aber nur Wirksamkeit vermittelt, wenn sie schriftlich erfolgt ist.
Die von Frau N auf der Rückseite des Schreibens vom 19. Dezember 2000 abgegeben Erklärung erfüllt trotz der Schriftform nicht die Voraussetzungen einer Zusicherung nach § 34 SGB X, da hier lediglich erklärt wird, man habe die Beibehaltung befürwortet". Damit hat der Beklagte aber nicht erklärt, er wolle der Klägerin diese zukünftig auch zugestehen. Die Frage der Befürwortung ist gerade eine typische Situation in einen noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, an dem mehrere beteiligt sind.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, § 167 i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.