Pflegegeld: Anrechnung von Kindergeld der Pflegeeltern nach § 39 Abs. 6 SGB VIII
KI-Zusammenfassung
Die personensorgeberechtigte Klägerin begehrte höheres Pflegegeld für ein in Vollzeitpflege lebendes Kind ohne Anrechnung des den Pflegeeltern gewährten Kindergeldanteils. Streitig war, ob § 39 Abs. 6 SGB VIII nach der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 weiterhin eine Anrechnung erlaubt und verfassungsgemäß ist. Das VG wies die Klage für den Zeitraum 1.3.1998 bis 30.9.2000 ab und hielt die Anrechnung dem Grunde und der Höhe nach für zwingend. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor; die Regelung vermeide staatliche Doppelleistungen und setzt den Nachrang der Jugendhilfe um. Soweit frühere Zeiträume betroffen waren, wurde das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt.
Ausgang: Klage auf weiteres Pflegegeld ohne Kindergeldanrechnung abgewiesen; Verfahren im erledigten Teil eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 39 Abs. 6 SGB VIII ist Ermächtigungsgrundlage für die zwingende Anrechnung eines Kindergeld-/Familienleistungsausgleichsbetrags auf laufende Pflegegeldleistungen, wenn das Pflegekind im Familienleistungsausgleich bei der Pflegeperson berücksichtigt wird.
Die Anrechnung nach § 39 Abs. 6 SGB VIII knüpft nicht an eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Pflegeperson an, sondern an den Bezug von Kindergeld/Familienleistungsausgleich für das Pflegekind und dient der Vermeidung staatlicher Doppelleistungen (Nachranggrundsatz).
Die Neuregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII im Anschluss an den neu geordneten Familienleistungsausgleich begegnet im Hinblick auf Art. 14 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit lediglich eine teilweise Doppelbegünstigung aus gleichem Anlass vermieden wird.
Ist das Pflegekind nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII auf ein Viertel des für ein erstes Kind zu zahlenden Betrags.
Dem Jugendhilfeträger steht hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Anrechnung nach § 39 Abs. 6 SGB VIII kein Ermessen zu, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt alle außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich als Personensorgeberechtigte der minderjährigen C gegen die Anrechnung von - den Pflegeeltern bewilligtem - Kindergeld auf das durch den Beklagten festgesetzte Pflegegeld.
Die Klägerin übte seit ihrer Bestellung durch das Amtsgericht W (Az.: 0000000000) am 9. Februar 1998 die Personensorge für das Pflegekind C (früher L), geboren 00.0.1985, aus. Vorher oblag die Personensorge dem E in W. Das Pflegekind C befand sich ab 1990 im Haushalt der Pflegeeltern C1 und C2 in Vollzeitpflege. Außerdem lebte in der Familie der Pflegeeltern die am 00.0.1981 geborene leibliche Tochter C3. Für beide Kinder erhielten die Pflegeeltern Kindergeld entsprechend der gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 1996.
Das Jugendamt des Beklagten gewährte Jugendhilfe in Vollzeitpflege und setzte laufende Pflegegeldleistungen gegenüber den Pflegeeltern fest. Nachdem die Bescheide wegen der Anrechnung von Kindergeld in einem vorangegangenen Verfahren vor der 19. Kammer des erkennenden Gerichts, Az.: 19 K 6433/96, angefochten worden waren und die Kammer darauf verwiesen hatte, dass der Pflegegeldanspruch durch den Personensorgeberechtigten geltend gemacht werden müsse, hatte sich der Beklagte bereit erklärt, neue Bescheide unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung zu fertigen.
Der Beklagte erließ sodann mit Datum vom 23. Dezember 1998 einen neuen Pflegegeldbescheid für den Zeitraum ab 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999. Der an die - inzwischen - personensorgeberechtigte Klägerin gerichtete Bescheid sah im Jahr 1996 die Anrechnung eines Teils des den Pflegeeltern ausgezahlten Kindergeldes in Höhe von 50 DM monatlich und ab dem 1. Januar 1997 von monatlich 55 DM vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22., beim Beklagten eingegangen am 25. Januar 1999, Widerspruch. Sie ist der Auffassung, dass die Anrechnung des den Pflegeeltern C1,C2 ausgezahlten Kindergeldanteils auf das Pflegegeld nicht gerechtfertigt sei. Nach der gesetzlichen Neuregelung der §§ 6 Abs. 1 BKGG, 66 EStG sei das Kindergeld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr eigenes Einkommen des Kindes, sodass der Anspruch auf anrechnungsfreie Gewährung des Pflegegeldes gemäß §§ 27, 33 und 39 SGB VIII bestehe. Auf Grund der Neuregelung der Kindergeldvorschriften, wonach das Kindergeld nicht mehr als Sozialleistung gezahlt werde, sondern eine Steuervergütung im Sinne eines erhöhten Kinderfreibetrages darstelle (vgl. § 31 Satz 3 EStG), sei die Vorschrift des § 39 Abs. 6 SGB VIII nicht mehr verfassungskonform, ihre Anwendung verletze die Eigentumsrechte der Pflegeeltern aus Art. 14 Grundgesetz - GG. Nach der gesetzlichen Änderung der Kindergeldvorschriften und ihrer systematischen Einordnung im Einkommenssteuerrecht, könne eine andere Beurteilung - Kindergeld als Einkommen des Pflegekindes oder der Pflegeeltern - nicht aufrecht erhalten werden. Es handele sich vielmehr um einen vorweggenommenen Steuerausgleich der am Jahresende ohne Antrag vom Finanzamt überprüft werde. Schon hieraus ergebe sich, dass Kindergeld eine steuerliche Leistung sei, die vorschussweise und in monatlichen Raten im Laufe des Jahres an die (Pflege-) Eltern und nicht an das Kind gezahlt werde. Die Pflegeeltern seien dem Pflegekind jedoch nicht zum Unterhalt verpflichtet und könnten folgerichtig mit ihrem Einkommen auch nicht zur Deckung des Bedarfs des Kindes herangezogen werden. Der vorgezogene Steuervorteil der Pflegeeltern sei nicht zur Entlastung des Jugendamtes, sondern der Pflegeeltern und ihrer Familie gedacht.
Die Klägerin hat am 30. Juni 2000 bei dem entscheidenden Gericht Untätigkeitsklage erhoben, weil über den Widerspruch bis zu diesem Zeitpunkt nicht entschieden worden war.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2000 hat der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen dargelegt, auf Grund des im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz 1996 neu geordneten Familienleistungsausgleichs sei entsprechend der Neufassung des § 39 Abs. 6 SGB VIII auch die Anrechnung des für das jeweilige Pflegekind gewährten Kindergeldes mit Wirkung vom 1. Januar 1996 neu geregelt und der Klägerin und auch den Pflegeeltern entsprechend bekannt gemacht worden. Danach sei die erfolgte Anrechnung des Kindergeldanteils in Höhe eines Viertels zwingend vorgeschrieben und stehe nicht im Ermessen des Beklagten. Die Höhe der Anrechnung ergebe sich aus der Tatsache, dass das Pflegekind nicht das älteste Kind im Haushalt der Pflegefamilie C1,C2 sei. Der Beklagte verfüge über keinen Spielraum, eine andere Entscheidung treffen zu können. Im Interesse einer einheitlichen Gewährung des Pflegegeldes müsse es bei der getroffenen Entscheidung verbleiben.
Nachdem zunächst die Verpflichtung des Beklagten begehrt worden war, das Pflegegeld ohne Anrechnung des auf das Pflegekind entfallenden Kindergeldanteils ab 1. Januar 1996 bis auf weiteres neu festzusetzen, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als er Zeiträume vor dem 1. März 1998 betraf. Zur Begründung im Übrigen vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt nunmehr ausdrücklich,
den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 23. Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2000 zu verpflichten, der Klägerin als Inhaberin der Personensorge für das Pflegekind C weiteres Pflegegeld ohne Anrechnung von Kindergeldanteilen für den Zeitraum vom 1. März 1998 bis zum 30. September 2000 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides vom 14. September 2000.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie das Verfahren 19 K 6433/96, ferner auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage für den Zeitraum ab 1. März 1998 bis 30. September 2000 zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Bewilligung von weiteren Pflegegeldleistungen für die Pflege der Pflegeeltern C1,C2 ohne Berücksichtigung des für diese Zeit auf das Pflegekind C entfallenden Kindergeldanteils.
Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter - wie hier die Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum - bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Gemäß § 27 Abs. 2, Satz 1 SGB VIII wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Dies schließt die hier für das Pflegekind C gewährte Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII ein. Danach soll Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie, Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie - hier den Eheleuten C2 und C1 in W - eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII schließt eine Hilfe nach § 33 SGB VIII auch die Gewährung des Unterhaltes des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses mit ein. Der Unterhalt umfasst auch die Kosten der Erziehung, vgl. § 39 Abs. 1, Satz 2 SGB VIII.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung einschließlich Pflegegeldes an die Klägerin als Personensorgeberechtigte für das in der Familie C1,C2 untergebrachte Pflegekind liegen dem Grunde nach im oben genannten Zeitraum unstreitig vor. Damit hat die Personensorgeberechtigte den Anspruch auf Erziehungshilfe, den Pflegeeltern C1,C2 soll zum Ausgleich ihrer Unkosten ein Pflegegeld zukommen.
Ermächtigungsgrundlage für die Anrechnung von Leistungen aus dem Familienleistungsausgleich, sei es nach § 32 oder § 62 ff (Kindergeld) EStG, stellt § 39 Abs. 6 SGB VIII in der ab 1. Januar 1996 - für den Zeitraum ab 1. März 1998 - und in der ab 1. Juli 1998 wortgleich geltenden Fassung - für den Zeitraum ab 1. Juli 1998 bis 30. September - dar. Danach ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommenssteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Pflegegeldleistungen anzurechnen, wenn das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt wird.
Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass hier die Voraussetzungen des §§ 63 und 66 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. C wurde bei den Pflegeeltern gemäß § 63 Abs. 1 Ziff 1 EStG als Kind in diesem Sinne berücksichtigt. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Pflegekinder Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer errechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Steuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält. Entsprechend der Wahl der Pflegeeltern wurde ein Kindergeld gemäß § 66 EStG in dem hier fraglichen Zeitraum geleistet. Nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 6 SGB VIII ist damit die Anrechnung des den Pflegeeltern gewährten Kindergeldes auf das Pflegegeld dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Dies entspricht dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Es deckt sich zudem mit der Intention des Gesetzgebers, die sich aus der Begründung des 13. Ausschusses (BT-Drucksache 13/3082/1995) zur Änderung des § 36 Abs. 6 SGB VIII aus Anlass der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 ergibt:
Im Hinblick auf den subsidiären Charakter der Leistungen der öffentlichen Fürsorge, zu denen auch die Leistungen der Jugendhilfe gehören, ist es sachgerecht, eine auf das Pflegekind bezogene Entlastung durch den Familienleistungsausgleich bei der Gewährung laufender Leistungen zum Unterhalt zu berücksichtigen."
Das der Gesetzgeber im Rahmen der Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts bei der Einführung und Änderung des § 39 Abs. 6 SGB VIII auch die neue Qualität der Zuwendung als Steuervorteil berücksichtigt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut, denn das Einkommensteuergesetz wird ausdrücklich in Bezug genommen. Der Steuerpflichtige, der sich mit einem Pflegekind auch weiteren Unterhaltslasten gegenübersieht, soll daher durch einen Steuervorteil oder das Kindergeld entlastet werden. Wird aber der Unterhalt eines Pflegekindes von vornherein und im Wesentlichen durch die öffentliche Hand und nicht durch die Pflegeeltern sichergestellt, ist es nahe liegend, diesen Vorteil - jedenfalls teilweise - entfallen zu lassen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass familienfremde Pflegeeltern gegenüber dem Pflegekind regelmäßig nicht unterhaltsverpflichtet sind. Hier ist das sicherlich der Fall, denn verwandtschaftliche Beziehungen liegen offenkundig nicht vor. Den Namen C hat das Pflegekind aus langer Verbundenheit zu seiner Pflegefamilie (nur) angenommen. Es hieß früher L. Es handelt sich bei dem Pflegeverhältnis ferner nicht um ein Adoptionspflegeverhältnis, aus dem sich rechtlich andere Vorgaben ergeben könnten. Der Gesetzgeber knüpft die Anrechnung des Pflegekindergeldes" oder des Pflege-kindersteuervorteils" gerade nicht an die Unterhaltspflicht der Pflegeeltern, sondern ausschließlich an den Umstand, dass diese auf Grund des Bestehens eines Dauerpflegeverhältnisses Kindergeld oder Leistungen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs für dieses Kind erhalten und diese ebenfalls dazu dienen, den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Dem Grundsatz des Nachrangs der Jugendhilfe und der Leistungen der öffentlichen Fürsorge soll damit Rechnung getragen werden. Es werden staatliche Doppelleistungen aus ein- und demselben Anlass, nämlich der Belastung der Pflegefamilie durch die Inpflegenahme des Kindes, vermieden. Das ist Ziel und Zweck der teilweisen Anrechnung des Kindergeldes. Wird also ein Pflegekind im Rahmen des Kindergeldes oder des steuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem Einkommensteuergesetz berücksichtigt und kommt zugleich das Jugendamt für den notwendigen Lebensunterhalt auf, so ist jedenfalls im Rahmen der Gewährung von Pflegegeld der Nachrang der Jugendhilfe damit erreicht.
Die Kammer kann bei einer derart verstandenen Regelung unter keinem Gesichtspunkt einen Verstoß gegen Grundsätze der Verfassung, insbesondere des Artikel 14 GG, erkennen. Ein Eingriff in originäre Eigentumsrechte des Pflegeeltern ist nicht ersichtlich. Vielmehr erhalten Pflegeeltern bestimmte, auf einander abgestimmte staatliche Leistungen, weil sie sich entschlossen haben, in ihren Haushalt ein Pflegekind aufzunehmen. Dem Gesetzgeber steht es insoweit frei, Leistungen an Pflegeeltern unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren und hierbei den oben genannten Grundsätzen - etwa Nachrang der Jugendhilfe - Rechnung zu tragen. Da den Pflegeeltern einerseits aus dem Pflegeverhältnis begründet staatliche Leistungen im Rahmen des SGB VIII in Form von Unterhalt zufließen, andererseits der Zweck des Kindergeldes auch darin liegt, die wirtschaftlichen Belastungen durch das Pflegekind zu mildern, wird lediglich eine (teilweise) staatliche Doppelleistung aus ein und demselben Anlass vermieden. Ein Anreiz, gleichwohl Pflegekinder aufzunehmen wird dadurch auch nicht genommen, denn es bleibt z. B. anrechnungsfrei für die Pflegeeltern die Gewährung des Erziehungsgeldes im Rahmen des SGB VIII. Da sich diese Situation von der wirtschaftlichen Lage vor Einführung der Neuregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII nicht unterscheidet, wurden die Pflegeeltern auch nicht im Verlauf der bereits aufgenommenen Pflege finanziell in eine schlechtere Lage versetzt, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Eingriff in die Eigentumsposition der Pflegeeltern zu keiner Zeit ersichtlich ist.
Die Neuregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII begegnet mithin dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Auch hinsichtlich der Anrechnung der Höhe nach hat das Gericht keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Klägerin selbst hat Zweifel ebenfalls nicht dargelegt.
§ 39 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII bestimmt, dass sich der Anrechnungsbetrag für das Kind oder den Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist, ermäßigt, wenn das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie ist. Diese Voraussetzungen des § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB VIII liegen hier vor. Der Beklagte hat in dem oben angegebenen Zeitraum zu Recht ein Viertel des für ein erstes Kind gewährten Kindergeldanteil auf das Pflegegeld angerechnet. Denn C ist nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, sondern das leibliche Kind der Pflegeeltern C1,C2, nämlich C3, das am 00.00.1981, also mehr als drei Jahre vor dem Pflegekind C, geboren wurde. Der Beklagte hat mit der Anrechnung dieses Teiles des Kindergeldes entsprechend der oben genannten Vorschrift die gesetzlichen Voraussetzungen umgesetzt und verweist auch zur Recht darauf, dass ihm ein Ermessen, bezogen auf das Ob" und das Wie" der Anrechnung vom Gesetzgeber nicht eingeräumt wurde.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Gerichtskosten für das Verfahren fallen gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht an.
Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, soweit sie unterlegen ist.
Soweit der Rechtsstreit teilweise von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach hat das Gericht nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten auch insoweit der Klägerin aufzuerlegen, da die Klage bis zum Zeitpunkt der Erledigung schon aus den oben genannten Gründen und auch deshalb keinen Erfolg hatte, weil der Klägerin für den vorgenannten Zeitraum die Aktivlegitimation fehlte.