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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 3514/04·19.12.2004

Anfechtungsklage nach Aufhebung des Bescheids mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtSozialverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anfechtungsklage gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach §§ 91 ff. SGB VIII. Nachdem der Beklagte die Bescheide aufgehoben hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit trotz Hinweises nicht für erledigt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfiel und die aufgehobenen Bescheide vom Gericht nicht mehr aufgehoben werden können. Die Kostenentscheidung wurde getroffen und vorläufig vollstreckbar angeordnet.

Ausgang: Anfechtungsklage als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis nach Aufhebung des Bescheids durch die Behörde abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anfechtungsklage ist unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt vom Verwaltungsträger vor oder während des Rechtsstreits aufgehoben wird und dadurch das konkrete Rechtsschutzbedürfnis entfällt.

2

Das Gericht kann einen bereits von der Behörde aufgehobenen Bescheid nicht mehr selbst aufheben; daraus folgt die fehlende Prozessrelevanz weitergehender Anfechtungsanträge.

3

Das Gericht kann in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, wenn diese in der Ladung ausdrücklich auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

4

Bei Verfahrensbeendigung trifft das Gericht die Nebenentscheidungen über Kosten und Vollstreckbarkeit nach den maßgeblichen Vorschriften der VwGO und ZPO; eine Anordnung vorläufiger Vollstreckbarkeit und die Möglichkeit der Abwendung durch Sicherheitsleistung sind zulässig.

Relevante Normen
§ 91 ff SGB VIII§ 102 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Beklagte setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 27. Januar 2004 einen Kostenbeitrag gestützt auf §§ 91 ff SGB VIII fest. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 als unbegründet zurück.

3

Die Klägerin hat am 25. Mai 2004 Anfechtungsklage erhoben und begehrt die Aufhebung der vorgenannten Bescheide.

4

Dem Begehren hat der Beklagte entsprochen und die Bescheide mit Bescheid vom 9. November 2004 aufgehoben.

5

Die Klägerin hat trotz entsprechenden Hinweises die Hauptsache nicht für erledigt erklärt und beantragt entsprechend der Klageschrift vom 24. Mai 2004,

6

den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2004 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten entscheiden, da sie hierauf mit der Ladung hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 VwGO.

11

Die Klage ist unzulässig geworden, denn der Klägerin fehlt - nachdem der Beklagte die streitigen Bescheide aufgehoben hat - das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Anfechtungsklage, da die schon vom Beklagten aufgehobenen Bescheide durch das Gericht nicht mehr aufgehoben werden können.

12

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO