Klage gegen Auskunftsaufforderung nach §97a SGB VIII abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Aufforderung an, Auskunft über Einkommen und Vermögen zur Prüfung der Kostentragung für die Heimpflege seiner Tochter zu erteilen. Streitpunkt ist, ob die bloße Angabe des laufenden Einkommens die Auskunftspflicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab, weil der Kläger keine nachvollziehbaren Tatsachen oder Nachweise vorlegt, die von der umfassenden Auskunftspflicht entbinden. Der Bescheid sei rechtmäßig.
Ausgang: Klage gegen Auskunftsaufforderung nach § 97a SGB VIII als unbegründet abgewiesen; Kläger hat keine ausreichenden Nachweise vorgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Träger der Jugendhilfe kann nach § 97a SGB VIII Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen, soweit dies zur Prüfung einer Inanspruchnahme für Heimkosten erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht nach § 97a SGB VIII umfasst sowohl Angaben zum laufenden Einkommen als auch zum Vermögen; die bloße Mitteilung eines Einkommensbetrags erfüllt die Pflicht nicht.
Ein Widerspruchsbescheid, der die Auskunftsanforderung bestätigt, ist rechtmäßig, wenn der Betroffene keine substanziierten Tatsachen vorträgt, die eine Verweigerung oder Einschränkung der Auskunft rechtfertigen.
Fehlt ein nachvollziehbarer und belegter Rechtfertigungsvortrag, ist eine Klage gegen die Auskunftsaufforderung unbegründet und abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Tatbestand
Der im Jahre 1964 geborene Kläger wendet sich gegen die Erteilung von Auskünften über sein Einkommen aus Anlass der Unterbringung seiner Tochter Q1.
Die 1989 geborene Tochter des Klägers, Q1, ist seit dem 19. Oktober 2000 in Heimpflege nach §§ 27, 34 SGBVIII untergebracht. Der Beklagte trug hierfür im Jahre 2001 Kosten von 222,56 DM täglich, zzgl. einer Bekleidungspauschale und Taschengeld. Zur Prüfung der Frage, ob der Kläger als Unterhaltspflichtiger gemäß §§ 91, 94 Abs. 3 SGBVIII zu Leistungen herangezogen werden kann, setzte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 23. August 2001 über die Leistungen sowie den Übergang des Unterhaltsanspruches in Kenntnis und forderte ihn auf, bis zum 15. September 2001 Auskunft über seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse zu erteilen und die ausgefüllten Erklärungsvordrucke einschließlich der Einkommensbelege für die letzten 12 Monate vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 4. am 6. September 2001 Widerspruch, im Wesentlichen mit der Begründung, er sei nicht leistungsfähig, da er noch an seine weitere Tochter Q2 monatlich 309,00 DM Unterhalt leiste. Außerdem sei er erneut verheiratet und habe aus dieser Beziehung ein weiteres Kind. Man solle die Mutter der Tochter Q1 zu Leistungen heranziehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2002 - zugestellt per Postzustellungsurkunde am 23. April 2002 - wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf § 97a SGBVIII zurück, wonach insbesondere auch ein Recht, die Auskunft nach § 97a Abs. 5 SGBVIII zu verweigern, erkennbar nicht vorliege.
Der Kläger hat vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten am 21. Mai 2002 unter Vertiefung seiner Begründung Klage erhoben. Insbesondere trägt er vor, als Geringbeschäftigter lediglich Einkünfte von monatlich 630,00 DM zu erzielen. Nachdem er dies angegeben habe, sei er seiner Auskunftsverpflichtung hinreichend nachgekommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 23. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Auskunft nicht im gebotenen Umfang nachgekommen, insbesondere umfasse die Auskunftsverpflichtung nicht nur das regelmäßige Einkommen sondern auch das Vermögen.
Die Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts vom 2. September 2002 mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 12. April 2002 und seiner Klageerwiderung vom 26. Juli 2002 Bezug genommen, dem das Gericht folgt. Der Kläger hat mit seiner Klage keine Tatsachen vorgetragen, die den Sachverhalt in anderem Licht erscheinen lassen. Es sind bislang keine nachvollziehbaren Gründe benannt oder Tatsachen belegt worden, die eine Weigerung, die Auskunft an den Beklagten erteilen zu müssen, gerechtfertigt erscheinen ließe.
Da der Gesetzeswortlaut eindeutig die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Gegenstand der Auskunftsverpflichtung benennt, ist auch mit dem Hinweis des Klägers auf die Höhe seines laufenden Einkommens die sich aus § 97a SGBVIII ergebende Verpflichtung offenkundig nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.