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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 3152/00·13.05.2003

Kostenerstattung für Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) trotz geistiger Behinderung

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Jugendhilfeträgerin verlangte vom zuvor zuständigen Träger Erstattung der Aufwendungen für Vollzeitpflege als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII). Streitig war, ob wegen geistiger Behinderung statt Jugendhilfe vorrangig Eingliederungshilfe nach dem BSHG einschlägig sei und ob § 41 SGB VIII mangels Erfolgsaussicht ausscheide. Das VG Düsseldorf bejahte die Notwendigkeit und Eignung der Hilfe bereits bei Aussicht auf spürbare Entwicklungsfortschritte und verneinte einen Vorrang der BSHG-Leistungen für die hier gewährte Vollzeitpflege. Die Beklagte wurde zur Erstattung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII nebst Zinsen verurteilt.

Ausgang: Klage auf Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII für § 41 SGB VIII-Leistungen in voller Höhe zugesprochen (nebst Zinsen).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII setzt voraus, dass der leistende Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII tätig geworden ist und der zuvor zuständige Träger ohne diese Sonderzuständigkeit zuständig gewesen wäre.

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Die Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII besteht fort, wenn eine Jugendhilfeleistung über die Volljährigkeit hinaus als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.

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Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII ist bereits dann notwendig und zu gewähren, wenn eine spürbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten ist; sie kann nur bei Stagnation der Entwicklung ohne Aussicht auch auf Teilerfolge wegen fehlender Eignung/Erfolgsaussicht versagt werden.

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Die Zielrichtung des § 41 SGB VIII verlangt keinen bestimmten Entwicklungsabschluss bis zu einem festen Zeitpunkt; ausreichend ist ein Fortschritt im Entwicklungsprozess hin zu mehr Eigenverantwortlichkeit.

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Eine (geistige) Behinderung schließt Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII nicht aus, wenn die Maßnahme erziehungsbezogen der Behebung von Erziehungsdefiziten und der Förderung eigenverantwortlicher Lebensführung dient; eine vorrangige Zuständigkeit der Eingliederungshilfe folgt daraus nicht ohne Weiteres.

Relevante Normen
§ Art. 14 Abs. 1 KJHG§ 86 Abs. 6 SGB VIII§ 41 SGB VIII§ BSHG§ 89a Abs. 1 SGB VIII§ 33 SGB VIII

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Beträge zu zahlen a) 12.350,15 Euro nebst 4 % Jahreszinsen ab dem 25. Mai 2000, b) 4.160,89 Euro nebst 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14. Mai 2003.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Erstattung von ihr im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige für T erbrachter Leistungen aus der Zeit vom 23. Juni 1998 bis 30. Juni 2000.

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Die Hilfeempfängerin wurde am 00.0.1980 nicht ehelich geboren. Zu jener Zeit war ihre Mutter knapp 16 Jahre und lebte bis zur Volljährigkeit mit ihr im Mutter-Kind- Heim H in C1.

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In der Folgezeit lebten Mutter und Kind zunächst in C, später - April 1990 - in H1. Schon seit Anfang 1989 war die Mutter drogenabhängig, heroinsüchtig. Sie kümmerte sich in dieser Zeit oft wegen der Sucht nicht um ihre Tochter und kam oft mehrere Tage nicht nach Hause. Sie verstarb im Januar 1991 an einer Überdosis Heroin in den Niederlanden.

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Bereits seit dem 8. Juli 1990 lebte T im Haushalt ihrer Großmutter mütterlicherseits in C, nachdem die Kindesmutter wegen der Drogenabhängigkeit und den einhergehenden mehrtägigen Abwesenheiten von der Wohnung die Erziehung nicht mehr wahrnahm / nicht mehr wahrnehmen konnte.

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Zum Vater, der die Vaterschaft anerkannt hatte und zunächst in X wohnte und seit 1992 im Bereich der Beklagten seinen Wohnsitz hat, bestand bis Juni 1992 kein Kontakt.

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Anfang 1991 wurde der Großmutter die elterliche Sorge übertragen.

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In einem ersten Vermerk der Klägerin vom 21. August 1990 ist festgehalten, dass T an Hyperkinese leide und Bettnässerin sei. Ein Bericht des Jugendamtes der Stadt H1 vom 22. Januar 1991 erwähnt weiter, dass nach Angaben der Großmutter die Enkelin auf Grund der Situation bei der Kindesmutter lediglich auf dem Entwicklungsstand einer 6-7 jährigen stehen solle. Zur Aufarbeitung sei u.a. eine therapeutischen Behandlung in C-M geplant.

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Die Klägerin gewährte für T zunächst Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt, ab dem 1. Januar 1991 wegen des Inkrafttretens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Großmutter.

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Mitte 1992 beantragte die Großmutter nach zwei stationären Aufenthalten des Enkelkindes in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie des T1- Hospitals in C-M Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung. Im Bericht zu diesem Antrag heißt es u.a.:

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...

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Es war T bisher nicht möglich, in der Nachbarschaft oder in der Schule Freundschaften zu schließen. Lediglich mit ihrer 5-jährigen Cousine spielt sie regelmäßig, andere Kontakte außerhalb der engeren Familie bestehen nicht.

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Über die frühkindliche Entwicklung Ts berichtet die Großmutter folgendes:

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Die körperliche und geistige Entwicklung T sei stets erheblich verspätet gewesen. Sie habe nie krabbeln können und erst im Alter von 18 Monaten laufen gelernt, die sprachliche Entwicklung sei noch später abgeschlossen gewesen. T hat stets dazu geneigt, sowohl im Kindergarten als auch in der Kindertagesstätte mit jüngeren Kindern zuspielen. Wie bereits in der Anamnese erwähnt, erlebte das Kind einen häufigen Umgebungswechsel, wurde teilweise auch von Bekannten der Mutter versorgt. Eine kontinuierliche Betreuung und Versorgung des Kindes war im Vorschulalter keineswegs gegeben, T wurde auf Grund ihrer Entwicklungsverzögerungen erst im Alter von 8 Jahren eingeschult, sie besucht, dem Wunsch der Mutter entsprechend, den Sonderschulzweig der S- Schule in C. Dort hat sie zuletzt die 5. Klasse besucht, z.Z. wird T in der Kinder- und Jugendpsychatrie C-M beschult.

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T lebte nach den Ausführungen ihres Klassenlehrers auch innerhalb des Klassenverbandes recht zurückgezogen und nahm kaum Kontakte zu ihren Mitschülern auf. Sie sei häufig zu spät zur Schule gekommen, obwohl die Großmutter sie rechtzeitig auf den Weg geschickt habe. T ist ein sehr leistungsschwaches Kind, das auf Grund seiner Konzentrationsschwierigkeiten kaum in der Lage ist, Lernstoff aufzunehmen.

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In dem Gutachten der Kinder- und Jugendpsychatrie wird T als geistig nicht stark entwickeltes Kind geschildert. T zeigt starke Verhaltensauffälligkeiten, sie näßt nach wie vor ein, kam häufig von der Schule aus erst auf Umwegen nach hause, zeigte vor ihrer Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychatrie starke selbstzerstörerische Tendenzen.

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Aktuelle erzieherische Situation

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Vor der Unterbringung Ts in der Kinder- und Jugendpsychatrie Anfang Februar d. J. eskalierte die Problematik im großmütterlichen Haushalt dramatisch. T näßte fast in jeder Nacht ein, versuchte ihren nicht ausgelebten Aggressionen durch mutwillige Zerstörung von Gegenständen gerecht zu werden, zeigte darüberhinaus starke Autoaggressionen.

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So forderte sie beispielsweise jüngere Kinder dazu auf, sie mit Glasscherben zu verletzen. Diesen Verhaltensstörungen fühlt sich die Großmutter nicht mehr gewachsen. Sie sieht keine Möglichkeit adäquate Erziehungsmuster auf die Verhaltensstörungen ihrer Enkeltochter zu finden, ist darüberhinaus durch eigene, eingangs bereits geschilderte Problematiken, nicht in der Lage, dem Kind ein konsequentes Erziehungsverhalten gegenüber zu bringen. ..."

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Im Gutachten der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 22. April 1992 wurde festgestellt, dass der Entwicklungsstand der Hilfeempfängerin dem eines Kindes im Vorschulalter entspreche. Weiter heißt es zum Zustand des Mädchens u.a.:

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...

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In den projektiven Verfahren kam zum Ausdruck, daß Ts Sicht von der Welt und dem Leben einerseits sehr negativ ist, es bestehen jedoch die Hoffnungen auf etwas Besseres und Ansätze für Positives im Vordergrund. Ihre Sicherungsmechanismen bestehen darin, sich bedeckt und versteckt zu halten. Dazu gehört es auch, sich dümmlicher zu geben bzw. auch häßlicher zu machen als man ist. Daß T bei ihrer Vorgeschichte, ihrer herabgesetzten Wahrnehmungsfähigkeit und Intelligenz nicht völlig aufgegeben und resigniert hat, sondern sich dem Wunsch an etwas Gutes und Schönes erhalten hat, ist erstaunlich. Damit dies jedoch nicht ganz verlöscht, muß das Kind unbedingt und schnellstens aus den gegebenen familiären Beziehungen herausgenommen werden.

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..."

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Im Hinblick hierauf wurde das Kind am 6. Oktober 1992 in eine Wohngruppe der F e.V. auf Kosten der Klägerin aufgenommen.

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Zwischenzeitlich war der Kindesvater nach X verzogen, so dass die Klägerin unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 1 des KJHG in der Fassung des ersten Änderungsgesetzes die Beklagte bat, den Fall zum 1. April 1993 zu übernehmen. Nach längerem Schriftwechsel, u.a. auch, weil T Mitte Juni 1993 in den Haushalt der Großmutter zurückgekehrt war, übernahm die Beklagte die Fallbetreuung zum 1. Februar 1994 und gewährte weiterhin Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege durch Unterbringung bei der Großmutter.

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Im Oktober 1995 bat die Beklagte ihrerseits die Klägerin unter Hinweis auf § 86 Abs. 6 SGB VIII um Übernahme der Fallbearbeitung, da das Kind nunmehr länger als 2 Jahre in Haushalt der Großmutter lebe und sicherte gleichzeitig die Kostenerstattung für die Zeit ab dem 1. September 1995 zu. Die Klägerin bewilligte auch in der Folgezeit Pflegegeld im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei der Großmutter.

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Die Beklagte erstattete die Aufwendungen widerspruchslos.

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Das Mädchen besuchte in der Zeit die K-Schule - Schule für Geistigbehinderte - in C, im Schuljahr 1997/98 die Klasse W 1.

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Unter dem 2. Juni 1998 beantragt die Hilfeempfängerin, ihr Hilfe zur Erziehung auch über das 18. Lebensjahr hinaus zu bewilligen. Nach dem hierzu am 4. Juni 1998 geführten Hilfeplangespräch, Hilfeplan vom 4. Juni 1998, Beiakte Heft 1, Bl. 497-501, entschied die Klägerin am 9. Juni 1998, T auch die Zeit nach der Volljährigkeit Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei ihrer Großmutter zu gewähren, um den Schulbesuch fortzuführen und sich weiter zu verselbstständigen.

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Die Hilfe bewilligte sie förmlich mit Bescheid vom 24. Juni 1998. Unter dem gleichen Datum unterrichtete sie die Beklagte über die Bewilligung und wies darauf hin, dass sie die entsprechenden Kostenrechnungen für die Erstattung an diese weiterleiten werde. Die Beklagte bat zunächst um die Darlegung der Erforderlichkeit der Maßnahme und lehnte mit Schreiben vom 14. Juli 1998 die Kostenübernahme ab, da aus ihrer Sicht die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII in der Person der jungen Volljährigen nicht erfüllt seien. Im Hinblick auf die Lernbehinderung der Hilfeempfängerin und den Umstand, dass sie nur sehr eingeschränkt in der Lage sein werde, ein selbstständiges Leben zu führen, sei vielmehr eine behindertenspezifische Maßnahme nach dem BSHG angezeigt. Die Klägerin bestand auf der Erstattung die Leistungen und verwies zur Stützung ihrer Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Hilfe nach § 41 SGB VIII erfüllt seien, auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.

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In der Folgezeit - T besuchte zwischenzeitlich die Klasse W 2 - Schuljahr 1998/99 - bewilligte die Klägerin auf Grund des Hilfeplans vom 19. Mai 1999 die Hilfe bis zum Abschluss des Schuljahres 1999/2000, Klasse W 3 - 30. Juni 2000.

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Die Klägerin hat am 22. Mai 2000 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.154,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte auch über den 31. Dezember 1999 hinaus verpflichtet sei, künftige Hilfeleistungen zu erstatten.

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Die Maßnahme ist zwischenzeitlich zum 30. Juni 2000 beendet.

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Nunmehr beziffert sie den Anspruch für die Zeit der Leistung und begehrt die Verurteilung zur Zahlung.

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Zur Begründung der Klage macht sie geltend, die Voraussetzungen einer Hilfe nach § 41 SGB VIII seien im Falle von T erfüllt. Es sei Hilfe zur Erziehung bewilligt worden, um im Haushalt der Großmutter für eine weitere Verselbstständigung des Enkelkindes zu sorgen. Diese habe in der Vergangenheit auch Fortschritte gemacht und weitere Fortschritte seien auch zu erwarten gewesen und letztlich aus der Rückschau auch eingetreten. Eine Hilfe nach § 41 SGB VIII komme nur dann nicht in Betracht, wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten seien, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniere. Es sei nicht erforderlich, dass die Hilfeempfängerin jedenfalls mit erreichen des 21. Lebensjahres völlige Selbstständigkeit erlangt habe. Die Bewilligung der Maßnahme beruhe auch auf pädagogischen Erwägungen, nämlich der weiteren Anleitung zur Selbstständigkeit und nicht vorrangig wegen der geistigen Behinderung.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin folgende Beträge zu zahlen:

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1. 12.350,15 Euro nebst 4 % Jahreszinsen ab dem 25. Mai 2000;

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2.

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3. 4.160,89 Euro nebst 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab 14. Mai 2003.

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4.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist weiterhin der Auffassung, die Maßnahme sei nicht geeignet gewesen, da es wohl weniger um Erziehungsdefizite gehe, als um die mangelnde geistige Befähigung der jungen Volljährigen. Dies werde aus dem Hilfeplan vom 4. Juni 1998 sehr deutlich. Auf Grund der wegen des fehlenden Entwicklungspotenzials bestehenden Grenzen seien auch spürbare Besserungsaussichten nicht erkennbar.

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Der Hilfeplan gehe selbst davon aus, dass T später nicht völlig ohne Hilfe auskommen werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin, Beiakten Hefte 1 bis 3 und 5 sowie der Beklagten, Beiakte Heft 4 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihr als Hilfe für junge Volljährige für T in der Zeit vom 23. Juni 1998 bis 30. Juni 2000 erbrachten Leistungen.

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Der Anspruch ergibt sich aus § 89 a Abs. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

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Die Klägerin war vor der Volljährigkeit der Hilfeempfängerin gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig, da die Jugendliche mehr als zwei Jahre, nämlich seit 1993 in C bei ihrer Großmutter im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII lebte.

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Der Beklagte wäre ohne die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewesen, da der Vater des Mädchens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in W hatte und damit die Beklagte nach § 86 Abs. 1 SGB VIII zuständig gewesen wäre.

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Diese Kostenerstattungspflicht wird von § 89 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für die Zeit nach Volljährigkeit fortgeschrieben, soweit, wie hier, Hilfe nach § 41 SGB VIII gewährt wurde.

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Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten sind auch dem Umfang nach erstattungsfähig. Nach § 89 f SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Hierbei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt wurden.

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Die nach § 41 SGB VIII als Vollzeitpflege bewilligte Hilfe ist nicht zu beanstanden. Nach der vorgenannten Vorschrift soll einem Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe ist hierbei nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess.

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 1999, 5 C 26/98, BVerwGE 109, S. 325 ff

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Es genügt demnach bereits jede Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung. Die Hilfe kann mangels Eignung und Erfolgsaussichten nur dann nicht gewährt werden, wenn die Persönlichkeitsentwicklung stagniert und nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind.

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Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar Kinder- und Jugendhilfe, § 41 Rdnr. 10 b; Wiesner, SGB VIII, § 41 Rdnr. 23 a

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Die Anspruchsvoraussetzungen waren bei der Hilfegewährung in der Zeit vom 23. Juni 1998 bis zum 30. Juni 2000 erfüllt.

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Bei der Hilfeempfängerin bestanden seit frühster Kindheit erhebliche Erziehungsdefizite, wie sich eindrucksvoll aus den Stellungnahmen der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des T1-Hospitals in C und ihrem Lebensweg ergibt. Der Behebung dieser Defizite, die durch die nur mäßigen geistigen Fähigkeiten des Kindes nicht erleichtert wurde, diente die seit 1991 gewährte Hilfe zur Erziehung - mit einer Unterbrechung - in Vollzeitpflege. Nach den Stellungnahmen und Hilfeplänen aus der Zeit von 1991 bis 1998 ergibt sich, dass T eine stetige positive Entwicklung bei der Verselbstständigung zeigte. So hatte sie gelernt, zu anderen Kindern und Jugendlichen Kontakt aufzunehmen, während sie zu Beginn der Maßnahme völlig zurückgezogen lebte und nur mit ihrer 5- jährigen Kusine spielte. Sie war in der Lage, einige Dinge des täglichen Lebens, wie Einkaufen mit Einkaufszettel, mit dem Bus fahren oder Fahrrad fahren, selbstständig zu machen. Sie hatte lesen und schreiben gelernt. Hingegen bestanden noch Defizite, in der Organisation des Tagesablaufes. Sie musste geweckt werden, oft zur Körperhygiene angehalten werden, der Tagesablauf war für sie weitestgehend vorzuschreiben. Zur Behebung dieser Defizite diente die nach § 41 Abs. 1 SGB VIII gewährte Hilfe, als der Hilfeplan ausdrücklich von dem Bemühen der Großmutter spricht, im Rahmen der Vollzeitpflege auf mehr Selbstständigkeit hinzuwirken, insbesondere im Bereich der Pünktlichkeit und Reinlichkeit.

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Die positive Entwicklung und Lernfähigkeit der jungen Volljährigen belegen auch die Feststellungen anlässlich des Hilfeplans vom 19. Mai 1999 anlässlich der Verlängerung der Maßnahme bis zum 30. Juni 2000.

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So hatte sie zwischenzeitlich die Verantwortung für ihr Zimmer übernommen, räumte es selbst auf und putzte dort selbst. Sie begann mit hauswirtschaftlichen Verrichtungen, wie dem Bügeln.

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Dies wie auch der Umstand, dass die Hilfeempfängerin in der Schule weiterkam, Schuljahr 1998/99 Klasse W 2, Schuljahr 1999/2000 W 3, zeigt, dass eine positive Entwicklung hin zu mehr Eigenständigkeit gegeben war.

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Diese Fortschritte reichten aus, um davon ausgehen zu können, dass die junge Volljährige, wenn auch in bescheidenem Umfang, die Ziele der Förderung Persönlichkeitsentwicklung und der eigenverantwortlichen Lebensführung erreichen kann.

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Die Frage der eigenverantwortlichen Lebensführung wird entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht davon bestimmt, ob ein Wechsel in ein Behindertenwohnheim geplant ist oder nicht. Der Aufwand an Betreuung kann individuell in einer solchen Einrichtung ggf. höher sein, als in einer Pflegefamilie. Für die Frage, ob jemand im einem Behindertenheim lebt oder in einer Pflegefamilie, spielen viele Faktoren eine Rolle, so z.B. die Frage, ob es jemanden gibt, der bereit ist, den Haushalt mit der Hilfeempfängerin zu teilen.

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Schließlich hat die Beklagte seit Jahren die Kosten der Hilfe zur Erziehung der Klägerin erstattet. Wäre ihre erst nach Volljährigkeit bei weitgehend gleichen Sachverhalt vertreten Ansicht - sachgerecht sei nur eine Eingliederungshilfe nach den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes wegen geistiger Behinderung - zutreffend, so hätte dies auch vor der Volljährigkeit gelten müssen.

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Ferner wäre eine Hilfe nach dem BSHG auch nicht vorrangig, da die Vollzeitpflege mit der Zielsetzung, wie hier Erziehungsdefizite zu beheben, und hierdurch auch die Eigenverantwortlichkeit zu fördern, nicht zum Leistungskatalog der Eingliederungshilfe gehören.

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Die Klägerin meldete die Ansprüche auch rechtzeitig an, § 111 SGB X. Die Forderungen stehen ihr auch der Höhe nach zu, da sie in entsprechender Höhe Leistungen für die Hilfeempfängerin erbrachte. Die Beklagte hat gegen die Höhe auch nichts erinnert.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung der Regelungen der §§ 291, 288 a. F. bzw. n. F.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 a.F. VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ist insgesamt gegeben, da die Klägerin den erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten weiteren Zahlungsanspruch bereits vor dem 1. Januar 2002 mit dem Feststellungsbegehren der Erstattungspflicht für die Zukunft rechtshängig gemacht hatte.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.