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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 2789/01·14.03.2004

Klage auf Hilfe zum Lebensunterhalt wegen fehlender Bedürftigkeit abgewiesen

SozialrechtSozialhilferechtLeistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für Mai–Juni 2000; der Beklagte setzte die Leistungen wegen unklarer wirtschaftlicher Verhältnisse und möglicher Haushaltsgemeinschaft aus. Zentrale Frage ist die Darlegungs- und Beweispflicht für Bedürftigkeit. Das Gericht hält die Einstellung für rechtmäßig, da die aufwändige Wohnungsausstattung und das Ausbleiben angekündigter Nachweise auf ausreichende Mittel schließen lassen. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für Mai–Juni 2000 als unbegründet abgewiesen; Bescheid bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 Abs. 1, 12, 22 BSHG setzt voraus, dass der Antragsteller seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln (insbesondere Einkommen und Vermögen) bestreiten kann.

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Bei erheblichen Anhaltspunkten für das Vorliegen von Nicht‑Bedürftigkeit obliegt es dem Leistungsbegehrenstellenden, die behauptete Bedarfslage substantiiert darzulegen und nachzuweisen; das Sozialamt muss nicht sämtliche Umstände eigenständig ermitteln.

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Auffälliger Lebensstandard und hochwertige Anschaffungen können als Indizien für ausreichende verfügbare Mittel herangezogen werden und begründen Zweifel an einer Bedürftigkeit.

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Wenn Leistungsberechtigte angekündigte Belege zur Entkräftung der Zweifel nicht vorlegen, rechtfertigt dies die Zurückweisung des Leistungsantrags.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG§ 12 BSHG§ 22 BSHG§ 2 BSHG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am 17. Juli 1974 geborene Klägerin, lebt zusammen mit ihren heute fünf Kindern in einem Haushalt und erhielt vom Beklagten bereits längere Zeit laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.

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Mit Bescheid vom 4. April 2000 stellte der Beklagte die weitere Hilfe zum 1. Mai 2000 ein, weil der leibliche Vater der Kinder der Klägerin ausweislich eines Ermittlungsberichtes der Kriminalpolizei O dort angegeben hatte, mit der Mutter seiner Kinder in deren Wohnung zusammenzuleben und dies habe man dem Sozialamt verschwiegen. Der Beklagte stellte die Hilfe wegen unklarer wirtschaftlicher Verhältnisse ein, weil ihm die Einkommensverhältnisse des Herrn D nicht bekannt waren. Dieser sollte als Fensterputzer einen Betrieb haben.

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Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid sinngemäß am 5. April 2000 Widerspruch unter Hinweis darauf, Herr D wohne nicht bei ihr, sie führten keinen gemeinsamen Haushalt. Den Wohnungsschlüssel habe er nur zufällig bei sich gehabt, weil er am 23. März 2000 den Hund hatte ausführen sollen. Die Angabe bei der Polizei, dass er bei ihr wohne, habe er ohne ihr Wissen gemacht.

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Nach Anhörung sozial-erfahrener Personen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2001 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Angaben der Klägerin, der Kindesvater wohne nicht bei ihr, seien als Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen habe der Ermittlungsdienst festgestellt, dass die Ausstattung der Wohnung im Blick auf den jahrelangen Sozialhilfebezug außergewöhnlich aufwändig ausgestattet sei, u.a. mit Hifi-Geräten, Videorecorder, Fernseher in Kinder- und Wohnzimmern. Die daraus resultierenden Zweifel an der Bedürftigkeit der Kläger sei auch in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht ausgeräumt worden.

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Am 18. Mai 2001 hat die Klägerin bei Gericht Klage erhoben, mit der sie unter Vertiefung der Begründung ihr Begehren weiterverfolgt.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2000 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 26. April 2001 zu verpflichten, den Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt in regelsatzmässiger Höhe - ohne Unterkunftskosten - für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juni 2000 zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen zur Begründung auf den Inhalt seiner Bescheide.

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Die Kläger hatten bereits am 13. April 2000 einstweiligen Rechtsschutz beim erkennenden Gericht beantragt vgl. Az: 19 L 1187/00. Diesen Antrag hat der damals zuständige Einzelrichter mit Beschluss vom 24. Mai 2002 zurückgewiesen, den daraufhin erhobenen Antrag auf Zulassung der Beschwerde und Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2000 - Az: 22 B 934/00 - abgelehnt. Einem weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einschließlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Vorsitzende der 19. Kammer als Einzelrichter mit Beschluss vom 29. September 2000 nicht entsprochen, vgl. Az: 19 L 2494/00.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden sowie in den Verfahren 19 L 2494/00 und 19 L 1187/00 und 21 K 1112/02 (Rückforderung von Unterhaltsvorschuss), der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, den Vater der Kläger 1- 4) betreffend, Az: 30 Js 4786/02 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 4. April 2000 ist in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2001 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den hier maßgeblichen Zeitraum 1. Mai bis 31. Juni 2000. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Kläger über hinreichende Mittel verfügten, die ihren Lebensunterhalt sicherten.

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Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, 12, 22 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt nur dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus dem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält - vgl. § 2 BSHG. Das Vorliegen der Umstände, dass die Klägerin ohne die Hilfe des Beklagten ihren Lebensunterhalt nicht zu bestreiten vermag, haben aber die Kläger selbst im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen. Es ist nicht Sache des Sozialamtes dies zu ermitteln, insbesondere wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass - wie hier - eine Bedarfssituation nicht besteht.

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Im vorliegenden Verfahren kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Beschlüsse des erkennenden Gerichts in den Verfahren 19 L 1187/00 und 19 L 2494/00 sowie des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 19. Dezember 2000 - Az: 22 B 934/00 - Bezug genommen werden. Diesen Beschlüssen folgt das Gericht. Die Kläger haben nämlich bis zum heutigen Tag keinerlei Belege vorgelegt, die die vorgefundene aufwändige Ausstattung der Wohnung erklären könnten. Die Ankündigung der Klägerin zu 1) im Verlauf des Hausbesuches vom 10. Mai 2000 gegenüber dem Ermittler des Beklagten, es könnten auf Wunsch Belege für ihre Angaben vorgelegt werden, ging ins Leere. Insbesondere gemessen an dem schriftlichen Aufwand, der ansonsten im Rahmen der diversen Verfahren bezüglich dieser Streitigkeit geleistet wurde, hätte es weniger Einsatz bedeutet und nahe gelegen, die angekündigten Belege vorzuweisen. In Anbetracht der gesamten Lebensführung der Kläger ist aber davon auszugehen, dass diese seinerzeit - aus welcher Herkunft auch immer - über erhebliche Mittel verfügt haben müssen, um diesen Lebensstandard zu erreichen. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung der im Sozialhilferecht seit Jahren tätigen Richterin, dass allein erziehende Mütter mit - in diesem Zeitraum 4 Kindern - mit Hilfe des Erziehungsgeldes derartig hochwertige Anschaffungen wie zum Beispiel:

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ein Grossleinwand-TV-Gerät mit zwei großen und zwei kleinen Boxen im Wohnzimmer,

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Stereoanlage, Videorecorder und Fernseher in jedem der beiden Kinderzimmer,

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Einbauküche mit Dekor-Rustikal-Bauernholz (die im Übrigen nach Angaben der Klägerin zu 1) inzwischen bereits schon wieder durch eine neue Einbauküche ersetzt worden ist),

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Einbau einer Eckbadewanne incl. Fliesen, neuwertiges Ledersofa,

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Computer mit Zugang zum Internet (laufende Kosten),

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und vieles mehr tätigen und zusätzlich auch noch einen Hund halten können, der darüber hinaus auch beträchtliche laufende Kosten (Hundesteuer, Futter, Impfungen, Arztrechnungen usw.) verursacht. Dies gilt umso mehr, als das Erziehungsgeld gerade die in Bezug auf die Kinder entstehenden erheblichen Mehrbelastungen auffangen soll. Im vorliegenden Fall liegt die letzte Zahlung aber ohnehin viel zu lange zurück, um als Erklärung zu dienen, da das - damals - jüngste Kind bereits 1995 geboren wurde. Entsprechende Einschätzungen wurden von dem wegen Diebstahls gegen den Kindesvater ermittelnden Polizeiobermeister F bei der Wohnungsdurchsuchung vom 23. März 2000 dargelegt und von dem Ermittler des Beklagten bei einem unangemeldeten Hausbesuch am 10. Mai 2000 bestätigt.

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Ausgehend von diesen Gesamtumständen steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger seinerzeit über Mittel verfügten, ihren laufenden Lebensunterhalt sicherzustellen, wenn sie denn diese für die Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes und nicht für Luxusgüter verwandt hätten.

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Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.