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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 2540/04·13.06.2004

Klage auf Übernahme von Dyskalkulie-Therapiekosten: Zuständigkeit des Jugendamts

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtEingliederungshilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Kostenübernahme für eine Dyskalkulie-Therapie durch den Kreis (Beklagter). Das Verwaltungsgericht hält den Beklagten für nicht zuständig und weist die Klage ab. Zuständig sei das örtliche Jugendamt der Stadt L nach §§ 85, 86 und § 35a SGB VIII; § 43 SGB I finde keine Anwendung, da kein Zuständigkeitsstreit vorliege. Ansprüche nach §§ 14, 15 SGB IX greifen gegenüber Sozialhilfe/Jugendhilfe nicht.

Ausgang: Klage auf Übernahme der Dyskalkulie-Therapiekosten abgewiesen; Beklagter nicht zuständig, örtliches Jugendamt der Stadt L zuständig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII besteht nur gegenüber dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe; nicht zuständige Kreisträger können hierauf nicht in Anspruch genommen werden.

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Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 35a SGB VIII richtet sich nach §§ 85 Abs. 1, 2 und 86 SGB VIII und bemisst sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes; dementsprechend ist das Jugendamt der Kommune des Aufenthaltsortes zuständig.

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§ 43 SGB I verpflichtet den zuerst angegangenen Leistungsträger zur Leistung nur, wenn zwischen mehreren Leistungsträgern ein Streit über die Zuständigkeit besteht; liegt ein solcher Streit nicht vor, greift § 43 SGB I nicht.

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§ 86d SGB VIII begründet die vorläufige Leistungspflicht des örtlichen Trägers, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

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Ansprüche auf Selbstbeschaffung und Erstattung nach §§ 14, 15 SGB IX finden gegenüber den Trägern der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe keine Anwendung.

Relevante Normen
§ 39 BSHG§ 35a SGB VIII§ 113 Abs. 5 VwGO§ 35a Abs. 1 SGB VIII§ 85 Abs. 1 SGB VIII§ 85 Abs. 2 SGB VIII

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Die am 23. März 1992 geborene Klägerin wohnt in L und besucht inzwischen die Realschule. Sie begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten einer Dyskalkulie - Therapie im Mathematisch-Lerntherapeutischen Institut in E - im folgenden MLI genannt.

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Am 17. Juli 2003 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, beim Sozialamt der Stadt L die Bewilligung der Therapiekosten beim MLI, weil sie an einer ausgeprägten Rechenschwäche leide. Zur Begründung des Antrags legte sie eine Stellungnahme des MLI vom 7. Juli 2003 („Ergebnisse der förderdiagnostischen Untersuchung") bei, wonach bei ihr eine sehr schwere Form der Rechenschwäche vorliege. Das MLI empfahl eine lerntherapeutische Interventionsmaßnahme für ca. 30 bis 36 Monate.

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Das Sozialamt der Stadt L leitete den Antrag einschließlich der Stellungnahme an das Sozialamt des Kreises O - dem Beklagten - weiter, bei dem der Antrag am 23. Juli 2003 einging.

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Mit Bescheid vom 12. August 2003 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe nach § 39 BSHG ab, da die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Eingliederungshilfe nicht gegeben seien. Vor allem sei die Gewährung der Sozialhilfe gegenüber der schulischen Förderung nachrangig, sodass zunächst die Hilfe der Schule in Anspruch genommen werden müsse.

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Die Klägerin legte am 11. September 2003 gegen den Bescheid Widerspruch ein mit der Begründung, anderweitige schulische Maßnahmen wie etwa das Wiederholen der zweiten Klasse oder Förderunterricht der Schule hätten nicht den gewünschten Erfolg gehabt.

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Nach weiteren Ermittlungen wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2004 als unbegründet zurück. Zwar wurde das Vorliegen einer Dyskalkulie unterstellt und auch die Gefahr einer seelischen Behinderung angenommen. Dieser Sachverhalt sei aber nach § 35a SGB VIII zu beurteilen, daher seien die Jugendämter, hier das Jugendamt der Stadt L, für die Hilfe zuständig.

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Die Klägerin hat am 13. April 2004 Klage erhoben. Sie trägt einerseits ausführlich vor, dass die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII vorlägen. Zudem könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, unzuständig zu sein, er habe nämlich durch die Art der Verfahrensführung eine unnötige Verzögerung der Sache bewirkt, sodass er nunmehr auch die Leistung zu erbringen habe. Die Eltern der Klägerin hätten sich auf den Rat des Sozialamtes der Stadt L weiterhin an das Sozialamt gewandt, ohne sich auf Vorschriften festzulegen.

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Ferner gab die Klägerseite im Verlauf des Verfahrens an, man habe sich bereits 2002 an das Sozialamt der Stadt L gewandt und sei seinerzeit an das Jugendamt der Stadt L und auch an die Schule verwiesen worden, ohne von Sozialamt Hilfe erhalten zu haben.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2004 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der von ihr in dem Mathematisch- Lerntherapeutischen Institut in E durchgeführten außerschulischen Dyskalkulie-Therapie für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 zu bewilligen und ihr die bisher entstandenen Kosten in Höhe des monatlichen Beitrages von Euro 240,00 zu ersetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf die Zuständigkeit des Jugendamtes der Stadt L.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, Beiakte Hefte 1 ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, denn der hier angegangene Beklagte kann nicht zur Leistung der Jugendhilfe verpflichtet werden, weil er nicht zuständig ist.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung der Dyskalkulie - Therapie im MLI für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004. Der angefochtene, ablehnende Bescheid vom 12. August 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2004 ist daher rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO.

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Die allein als Anspruchsgrundlage für eine Bewilligung in Betracht kommende Vorschrift des § 35 a Abs. 1 SGB VIII ergibt für den hier maßgeblichen Zeitraum unter Umständen einen Anspruch der Klägerin gegenüber dem örtlichen Jugendamt (hier wohl der Stadt L), nicht jedoch gegenüber dem angegangenen Beklagten.

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Die Zuständigkeit für die Hilfe nach § 35a SGB VIII folgt aus §§ 85 Abs. 1 und 2 , 86 SGB VIII, danach kommt hier nur die Stadtverwaltung L, die über ein eigenes Jugendamt verfügt, in Betracht. Diese örtliche Zuständigkeit ergibt sich, weil die Eltern der Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L haben und das Jugendamt der Stadt L für diese Hilfen sachlich zuständig ist.

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In Fällen, in denen die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht - hier nicht einschlägig - oder in denen der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird, ist der örtliche Träger vorläufig zum tätig werden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, vgl. § 86d SGB VIII. Dies wäre im vorliegenden Fall ebenfalls die Stadt L, denn dort hielt sich die Klägerin auf.

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Nach § 43 Absatz 1, Satz 1 und 2 SGB I ist ebenfalls ein Anspruch gegenüber dem Beklagten nicht gegeben. Danach hat auf Antrag der zuerst angegangene Leistungsträger eine Sozialleistung zu erbringen, wenn ein Anspruch auf diese Leistung besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Streit zwischen zwei Leistungsträgern ist nicht ersichtlich, da das zuständige Jugendamt der Stadt L zu keiner Zeit mit dem Antrag befasst wurde. Das Sozialamt der Stadt L hatte allem Anschein nach im Jahre 2002 - auch wohl zutreffend - auf das Jugendamt und die Schule verwiesen. Im Jahre 2003 ging es auf den erneuten Antrag beim Sozialamt der Sache nach wohl fälschlich von der Zuständigkeit des Sozialamtes aus, allerdings wegen der Einordnung als Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG. Da diese Zuständigkeit nicht an die örtlichen Sozialhilfeträger delegiert wurde, nahm das Sozialamt die instantielle Zuständigkeit des Beklagten an. Ungeachtet dieser Frage, ob ein Streit über die Zuständigkeit vorliegt, wäre aber auch hier bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rechtsfolge, dass der zuerst angegangene Träger, also auch im Jahre 2003 die Stadt L gewesen wäre, denn dort hat die Klägerin ihren Antrag zunächst abgegeben.

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Eine Zuständigkeit des Beklagten, die Leistung nach § 35a SGB VIII zu erbringen, ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt begründbar, dieser habe die Verzögerung der Angelegenheit durch das Verhalten seiner Mitarbeiter verursacht.

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Die oben genannten Vorschriften haben gerade den Zweck, dem Hilfeempfänger in Fällen, in denen die Hilfe aus Gründen der streitigen Zuständigkeit oder fehlenden tätig werdens ausbleibt, beim örtlichen Träger einen Anspruch auf vorläufige Hilfe zu verschaffen, ohne dass er sich auf diverse andere Träger verweisen lassen muss. Wer letztlich der Träger der Kosten sein wird, ist dann unabhängig von der Leistung der Hilfe gegebenenfalls im Erstattungsverfahren auszutragen. Damit konnte sich die Klägerin also jederzeit gegenüber der Stadt L als zuerst angegangenen Träger berufen und kann auch heute noch eine Entscheidung zu ihrem Antrag erwarten.

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Anderes ergibt sich auch nicht auch aus §§ 14 und 15 SGB IX. Danach können sich Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen „die erforderliche Leistung selbst beschaffen" und „Erstattung der Aufwendungen" verlangen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gilt dies aber nicht für die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe, also den hier vorliegenden Fall.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.