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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 2540/02·17.02.2005

Erstattung von Jugendhilfekosten (§89a SGB VIII) – Feststellbarkeit des gewöhnlichen Aufenthalts

SozialrechtKinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)Erstattung von JugendhilfekostenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung von Jugendhilfekosten für zwei Zeiträume nach § 89a SGB VIII. Streitpunkt ist, ob die Beklagte zuständig war, weil der gewöhnliche Aufenthalt des Kindsvaters angeblich "nicht feststellbar" gewesen sei. Das Gericht entscheidet, dass auf die objektive Ermittelbarkeit des Aufenthaltes abzustellen ist; da dieser anhand von Melderegisterauskünften bestimmbar war, besteht kein Erstattungsanspruch. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Jugendhilfekosten für die beantragten Zeiträume abgewiesen; keine Zuständigkeit der Beklagten in diesen Zeiträumen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII setzt voraus, dass während der Leistungserbringung die örtliche Zuständigkeit aufgrund einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts nach den Voraussetzungen der Vorschrift auf einen anderen Träger übergegangen wäre.

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Bei § 86 Abs. 4 SGB VIII ist nicht auf den Zeitpunkt der behördlichen Feststellung, sondern auf die objektive Frage abzustellen, ob der gewöhnliche Aufenthalt abstrakt ermittelbar ist.

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Ist der gewöhnliche Aufenthalt mit zumutbaren Ermittlungen, insbesondere anhand von Melderegisterauskünften, bestimmbar, liegt kein "nicht feststellbar" im Sinne des § 86 Abs. 4 SGB VIII vor.

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Die Zuständigkeitsverlagerung darf nicht von der Intensität behördlicher Ermittlungen abhängen; Untätigkeit einer Behörde darf die Zuständigkeit nicht zugunsten eines anderen Trägers verschieben.

Relevante Normen
§ 27 SGB VIII§ 33 SGB VIII§ 89a SGB VIII§ 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII§ 111 SGB X§ 101 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Leistungen, die er für B, geboren am 00.0.0000, im Rahmen der Hilfe zur Erziehung erbracht hat.

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B lebte zusammen mit ihrer Schwester im Haushalt ihrer Mutter in P, Iweg 00, als diese am 28. April 1995 verstarb. Ab dem 9. Mai 1995 war B in einer Vollzeitpflegestelle bei den Eheleuten C in X, im Landkreis des Klägers gelegen, untergebracht. In der Folgezeit erhielt B auf Antrag ihres Vormundes Frau E Hilfe zur Pflege nach §§ 27,33 SGB VIII, ab dem 1. Februar 1999 gewährte diese der Kläger.

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Der Vater der nichtehelich geborenen B hatte nach dem Tod der Mutter der Hilfeempfängerin keine Möglichkeit, die Tochter zu sich zu nehmen. Er wohnte seinerzeit in X. Im Zeitpunkt der Aufnahme der Hilfe durch den Kläger am 1. Februar 1999 war der Vater der B unbekannten Aufenthaltes. Aus diesem Grund wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 9. April 1999 an den Beklagten mit der Aufforderung ab 29. Januar 1999 die Kosten der Hilfe zur Erziehung gem. § 89a SGB VIII zu erstatten, weil der gewöhnliche Aufenthalt des Kindsvaters unbekannt war. Diese Forderung änderte er mit Schreiben vom 16. Juli 1999 auf den 1. Februar 1999 ab. Am 1. Dezember 1999 begrenzte der Kläger den Erstattungsanspruch bis zum 20. Oktober 1999 mit der Begründung, ab 21. sei der gewöhnliche Aufenthalt des Kindsvaters wieder feststellbar gewesen.

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Unter dem 16. März 2000 machte der Kläger gegenüber der Beklagten wiederum Kostenerstattung geltend, weil der Kindsvater erneut unbekannten Aufenthaltes war und begrenzte den Zeitraum sodann auf die Zeit vom 9. Februar bis 7. Mai 2000, weil am 8. Mai 2000 die neue Anschrift des Kindsvaters ab 25. April 2000 bekannt geworden sei.

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Die Beklagte erkannte gegenüber dem Kläger die Erstattungspflicht für die Zeiträume 1. Februar bis 14. September 1999 und 9. Februar bis 24. April 2000 an, für die Zeiträume 15. September bis 20. Oktober 1999 und 25. April bis 7. Mai 2000 wurde die Erstattung abgelehnt, mit der Begründung, die melderechtliche Erfassung sei maßgeblich für Beginn und Ende der Kostenerstattung.

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Der Kläger hat am 22. April 2002 Klage erhoben.

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Zur Begründung macht er geltend, die Beklagte sei zu Kostenerstattung verpflichtet. Entgegen deren Auffassung komme es gerade nicht auf den Zeitpunkt der melderechtlichen Erfassung an, sondern maßgeblich sei für die Erstattungspflicht der Zeitpunkt der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 86 Abs. 4 S. 1 SGB VIII. Eine andere Interpretation dieser Vorschrift führe wegen der Begrenzung im § 111 SGB X auf die Jahresfrist zu erheblichen Nachteilen für den Erstattungsberechtigten etwa in Fällen, in denen die maßgebliche Person jahrelang vermeintlich unbekannten Aufenthaltes wäre.

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Der Kläger beantragt mit der Klageschrift sinngemäß,

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die Beklagte zu verurteilen, die für B gem. § 27, 33 SGB VIII entstandenen Jugendhilfekosten für die Zeit vom 15. September bis 20. Oktober 1999 und 25. April bis 7. Mai 2000 zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht zur Begründung weiterhin geltend, bei der Feststellung der Zuständigkeit sei auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindsvaters abzustellen. Für den Fall dass dieser nicht feststellbar sei, richte sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung. Diese Zuständigkeit ergebe sich aus § 86 Abs. 4, Satz 1 SGB VIII. Da der Aufenthalt des Kindsvaters tatsächlich aber feststellbar gewesen und auch festgestellt worden sei, komme seine Zuständigkeit nur für den Zeitraum in Betracht, in dem der Kindsvater nicht gemeldet gewesen sei.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers, (Beiakte Hefte 1) sowie der Beklagten, (Beiakte Heft 2) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Das Begehren des Klägers bedurfte der Auslegung in der oben als Antrag formulierten Form, denn eines separaten Anerkenntnisses bedurfte es nicht.

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Das so verstandene geltend gemachte Klagebegehren ist in Form der Leistungsklage zulässig.

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Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte liegen in den Zeiträumen 15. September bis 20. Oktober 1999 und 25. April bis 7. Mai 2000 nicht vor.

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Nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Diese Voraussetzungen sind in den hier streitigen - oben genannten - Zeiträumen nicht erfüllt. Eine Zuständigkeit der Beklagten ist nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nicht gegeben.

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Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Zeiten, in denen der Kindsvater einen gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich hatte, zwischen den Beteiligten unstreitig sind. Der vorliegende Rechtsstreit beruht ausschließlich auf der unterschiedlichen Interpretation der Regelung des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII.

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Gemäß § 86 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung, wenn die Eltern oder - wie hier - der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil - nämlich der Vater - im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist. Da B vor der Aufnahme in die Pflegefamilie mit ihrer Mutter in P wohnte, hat die Beklagte dem Begehren des Klägers auch teilweise entsprochen und bestreitet damit diese Zuständigkeit dem Grunde nach nicht. Sie wendet sich darüber hinaus zu Recht gegen die Interpretation des Klägers, die Vorschrift stelle für die Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes ab.

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Die Frage, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt „ nicht feststellbar" ist, kann nur nach objetiven Maßstäben und nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden

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vgl. Jens Happe Sauerbier SGB VIII ,Kommentar, zu § 86 Abs. 4 SGB VIII, Rdnr. 56,57.

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Der Wortlaut der Vorschrift stellt ausdrücklich nicht auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Feststellung erfolgt, sondern allein auf die Tatsache, dass der „gewöhnliche Aufenthalt nicht feststellbar" ist. Mithin ist entscheidend, ob der gewöhnliche Aufenthalt abstrakt gesehen ermittelbar ist. Dies war in dem vorliegenden Fall gegeben, denn der gewöhnliche Aufenthalt wurde vom Kläger beide male kurze Zeit auf die hier in Rede stehenden Zeiträume auch tatsächlich ermittelt. Die hierfür notwendigen Erkenntnisse ergaben sich aus entsprechenden Auskünften der Melderegister.

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Die Vorschrift lässt sich auch vom Sinn und Zweck her nicht anders auslegen, denn die Zuständigkeit kann nicht davon abhängen, wie intensiv eine Behörde die Ermittlungen des gewöhnlichen Aufenthaltes betreibt. Das Ergebnis wäre regelmäßig dem Zufall überlassen und nachträglich meist schwer überprüfbar. Wäre der Zeitpunkt der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes maßgeblich, könnte dieser Zeitpunkt beliebig durch Nichtaufnahme der Ermittlungen zulasten des Jugendamtes verschoben werden, dass zuständig ist, solange diese Feststellung nicht getroffen wurde.

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Wenn darüber hinaus innerhalb eines Jahres der gewährten Hilfe der Aufenthalt der für die Zuständigkeit maßgeblichen Person in regelmäßigen Abständen unter Kontrolle gehalten wird, kann auch die Einhaltung der Frist gemäss § 111 SGB X gewährleistet werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 n. F. VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.