Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung: Mehrere Auftraggeber, § 7 RVG, Vorsteuerabzug
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin ein. Streitpunkt war die Berechnung der erstattungsfähigen anwaltlichen Vergütung, weil der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig war (§ 7 RVG) und bereits Zahlungen aus einer Kostenfestsetzung erhalten hatte. Das Gericht änderte den Beschluss teilweise und setzte die von der Antragsgegnerin zu erstattende Vergütung auf 1.879,02 EUR nebst Zinsen fest. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG und eine Dokumentenpauschale wurden abgelehnt; Umsatzsteuer war wegen Vorsteuerabzugsberechtigung nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Erinnerung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin teilweise erfolgreich; Vergütung auf 1.879,02 EUR festgesetzt, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
War ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, entstehen die Gebühren nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal; insgesamt kann nicht mehr als dieser Gesamtbetrag verlangt werden.
Nach § 7 Abs. 2 RVG schuldet jeder Auftraggeber die Gebühren und Auslagen grundsätzlich so, als sei der Rechtsanwalt nur in dessen Auftrag tätig geworden; eine Mehrforderung über den Gesamtanspruch hinaus ist ausgeschlossen.
Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG setzt eine Identität oder Teilidentität der Ansprüche bzw. eine gesamtschuldnerische Haftung der vertretenen Auftraggeber voraus.
Eine Dokumentenpauschale ist im Vergütungs-/Kostenfestsetzungsverfahren nur berücksichtigungsfähig, wenn ihre Entstehung und Berechtigung substantiiert dargelegt und nachvollziehbar belegt ist.
Ist der Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt, ist Umsatzsteuer im Rahmen der Kosten-/Vergütungsfestsetzung regelmäßig nicht erstattungsfähig, weil sie keinen erstattungsfähigen Vermögensnachteil darstellt.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 595/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Juni 2018 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert:
Die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattende Vergütung wird auf 1.879,02 Euro (eintausendachthundertneunund siebzig 2/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19. Dezember 2017 festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die fristgerecht gegen den Beschluss vom 20. Juni 2018 eingelegte Erinnerung hat nur zum Teil Erfolg.
Bei der Festsetzung der von der Antragsgegnerin dem Antragsteller geschuldeten Vergütung anlässlich des Rechtsstreits 19 K 200/13 war § 7 RVG zu beachten, denn der Antragsteller wurde in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig. Der Umstand, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Tätigkeit ein Klageverfahren betraf und inhaltlich es um einen Vergütungsanspruch ging, an dem der Antragsteller als Beklagter zu 2. neben der Antragsgegnerin aufgrund einer Abtretung desselben beteiligt war.
Hiervon ausgehend erhält der Rechtsanwalt die Gebühren für seine Tätigkeit nur einmal, nach § 7 Abs. 2 RVG schuldet jedoch jeder der Auftraggeber die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrage tätig geworden wäre. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
Nach § 7 Abs. 1 RVG ergab sich für das Verfahren erster Instanz folgender Anspruch:
Gegenstandswert gem. § 22 GKG 45.031,58 Euro
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 1.359,80 €
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 1.255,20 €
Post- und Telekommunikation, Pauschale, Nr. 7002 VV 20,00 €
Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Nr. 7003, 7005 VV 118,00 €
Zwischensumme 2.753,00 €
Mehrwertsteuer, 19 %, Nr. 7008 VV RVG 523,07 €
Gesamt 3.276,07 €
Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 VV um 0,3 war nicht gegeben, da hinsichtlich der gegen den Antragsteller als Beklagten zu 2. und die Antragsgegnerin als Beklagte zu 1. keine Gesamtschuldnerschaft vorlag, also keine Identität oder Teilidentität der Ansprüche gegeben war. Ebenso war die Dokumentenpauschale in Höhe von 24,00 € abzusetzen, da deren Berechtigung nicht dargelegt wurde und auch aus der Gerichtsakte nicht ersichtlich ist.
Bei einer Vertretung nur der Antragsgegnerin bzw. Beklagten zu 1. in der ersten Instanz wären als Gebühren angefallen:
Gegenstandswert: 30.351,58 Euro
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 1.079,00 €
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 996,00 €
Post- und Telekommunikation, Pauschale, Nr. 7002 VV 20,00 €
Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Nr. 7003, 7005 VV 118,00 €
Zwischensumme 2.213,00 €
Mehrwertsteuer, 19 %, Nr. 7008 VV RVG 420,47 €
Gesamt 2.633,48 €
Der Gebührenanspruch des Antragstellers für seine eigene Vertretung stellt sich wie folgt dar:
Gegenstandswert: 14.679,75 Euro
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 735,80 €
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 679,20 €
Post- und Telekommunikation, Pauschale, Nr. 7002 VV 20,00 €
Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Nr. 7003, 7005 VV 118,00 €
Zwischensumme 1.553,00 €
Mehrwertsteuer, 19 %, Nr. 7008 VV RVG 295,07 €
Gesamt 1.848,07 €
Unstreitig erhielt der Antragsteller als Prozessbevollmächtigter von der Klägerin aufgrund der Kostenfestsetzung einen Betrag in Höhe von 1.900,40 € auf die Anwaltshonorare erstattet, der auf die vorgenannten Honorare zu verrechnen ist.
Da der Antragsteller und Beklagte zu 2. vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er im Rahmen der Kostenfestsetzung lediglich das anwaltliche Honorar ohne Mehrwertsteuer ersetzt erhalten, da die Mehrwertsteuer kein „Schaden“, sondern nur durchlaufender Posten ist.
Mithin verbleibt nach Abzug des Netto-Honorars in Höhe von 1.553,00 € aus der Zahlung der Klägerin eine Betrag in Höhe von 347,40 € auf die Honoraransprüche gegen die Antragsgegnerin/Beklagte zu 1.
Da der Gebührenanspruch des Antragstellers und Beklagten zu 2. ganz erfüllt wurde, verbleibt nach § 7 RVG zu Lasten der Antragsgegnerin/Beklagten zu 1. für das Verfahren erster Instanz lediglich ein Anspruch in Höhe von:
3.276,07 €
Honorar, Antragsteller „gegen sich selbst“ 1.848,07 €
Zwischensumme 1.428,00 €
Verrechnung vereinnahmter Restbetrag
aus Kostenfestsetzung gegen Klägerin 347,40 €
Verbleibender Gebührenanspruch 1. Instanz 1.080,60 €
Zu den Betrag in Höhe von 1.080,60 € sind die Gebühren nebst Mehrwertsteuer für die Tätigkeit des Antragstellers im Verfahren 2. Instanz, welches nur für die Antragsgegnerin geführt wurde, 794,92 € sowie die Auslagen für Zustellung in Höhe von 3,50 € hinzuzusetzen, so dass sich ein festzusetzender Betrag in Höhe von 1.879,02 € ergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 RVG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.