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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 18786/17·15.03.2018

Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das Gericht verweist auf die im gleichgelagerten Verfahren dargelegten Gründe. Es enthält Hinweise zur Anfechtbarkeit, Frist und elektronischer Einreichung der Beschwerde.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2

Beschlüsse, die Prozesskostenhilfe bewilligen, sind unanfechtbar; Ablehnungsbeschlüsse sind nur dann unanfechtbar, wenn ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint werden.

3

Gegen sonstige Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zu.

4

Die Beschwerde im Verfahren der Prozesskostenhilfe kann elektronisch nach Maßgabe des § 55a VwGO eingereicht werden; im Beschwerdeverfahren ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten nicht zwingend erforderlich.

Relevante Normen
§ 55a VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung aus den im Verfahren gleichen Rubrums19 L 5701/17 im Beschluss vom 8. Februar 2018 dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Rubrum

1

beschlossen:

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung aus den im Verfahren gleichen Rubrums19 L 5701/17 im Beschluss vom 8. Februar 2018 dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Rechtsmittelbelehrung

4

Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.

5

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

6

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.