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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 M 87/04·12.09.2004

Antrag auf Ersatzzwangshaft abgelehnt wegen Nichtnachweis der Uneinbringlichkeit und Rechtswidrigkeit der Verfügung

Öffentliches RechtPolizeirechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vollstreckungsgläubiger beantragt die Anordnung von Ersatzzwangshaft nach § 61 VwVG NRW. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab, weil nicht dargelegt wurde, dass das Zwangsgeld uneinbringlich ist und widersprüchliche Zustellungsangaben vorliegen. Zudem ist die zugrundeliegende Verfügung rechtswidrig, da ein mehrmonatiges Aufenthaltsverbot nicht von der Ordnungsbehörde erlassen werden kann. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft abgewiesen; Zwangsmittelvoraussetzungen nicht dargelegt und zugrundeliegende Verfügung rechtswidrig; Kosten trägt der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung von Ersatzzwangshaft nach § 61 VwVG NRW setzt voraus, dass das festgesetzte Zwangsgeld als uneinbringlich nachgewiesen ist und der Betroffene bei Androhung auf die Möglichkeit der Ersatzhaft hingewiesen wurde.

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Zur Annahme der Uneinbringlichkeit sind widerspruchsfreie, substantielle Anhaltspunkte vorzulegen; entgegenstehende Zustellungs- oder Wohnsitzangaben stehen der Feststellung der Uneinbringlichkeit entgegen.

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Maßnahmen, die durch eine spezielle Polizeiermächtigung (z. B. § 34 Abs. 2 PolG NRW) geregelt sind, dürfen nicht kraft allgemeiner Ordnungsbehördenbefugnisse erlassen werden; mehrmonatige Aufenthaltsverbote stehen der Ordnungsbehörde nach Gesetzesänderung nicht zu.

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Die Kostenentscheidung in solchen Fällen richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO: Trifft das Gericht den Antrag nicht, hat der Antragsteller die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 61 VwVG NRW§ 34 Abs. 2 PolG NRW§ 14 OBG NRW§ 24 Nr. 13 OBG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Nach § 61 VwVG NRW kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und der Betroffene bei Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Die Voraussetzungen der Zwangshaft liegen nicht vor. Der Vollstreckungsgläubiger hat bereits nicht dargelegt, dass das festgesetzte Zwangsgeld nicht beitreibbar ist. Der Angabe des „A" vom 20. Juli 2004, der Vollstreckungsschuldner sei seit dem 20. April 2004 unbekannten Aufenthalts, stehen die Angaben des zustellenden Behördenbediensteten in der Zustellungsurkunde vom 3. Juni 2004 entgegen, die voraussetzen, dass der Vollstreckungsgläubiger unter der angegebenen Anschrift auch wohnte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, würde es an einer wirksamen Zustellung der Festsetzung fehlen.

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Im Übrigen ist die der Zwangsmittelfestsetzung zu Grunde liegende Verfügung auch rechtswidrig.

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Denn die allgemeine Ordnungsbehörde ist nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes vom 8. Juli 2003 (GV NRW S. 410) nicht mehr zum Erlass eines mehrmonatigen Aufenthaltsverbots befugt. Nach § 34 Abs. 2 PolG NRW kann einer Person (durch die Polizei) für maximal drei Monate verboten werden, einen Bereich zu betreten oder sich in ihm aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in diesem örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird. Die Ordnungsbehörde kann eine vergleichbare Maßnahme nicht auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 OBG NRW stützen. Dem stehen die besonderen Anforderungen des § 34 Abs. 2 PolG NRW entgegen. Zudem hat der Gesetzgeber § 24 Nr. 13 OBG NRW dahingehend modifiziert, dass die in § 34 Abs. 2 PolG NRW vorgesehene Spezialermächtigung für die Ordnungsbehörden nicht gilt (GV NRW 2003, S. 413). In der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 24 Nr. 13 OBG NRW heißt es: „Durch die Neufassung des § 24 Nr. 13 wird klargestellt, dass die Neuregelung des § 34 Abs. 2 PolG NRW nicht für die Ordnungsbehörden gelten soll. Die Anordnung dieses erweiterten Platzverweises soll der Polizei überlassen bleiben." (LT NRW Drucks. 13/2854, S. 60 )

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.