Bestätigung der Beschlagnahme von HDJ-Materialien und PC als Beweismittel
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt die bei einer Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände (u. a. Schriften, Hefte, Kalender, rechte Liedtexte, PC) als richterlich bestätigt. Zentrales Problem war, ob die Gegenstände als Beweismittel dafür von Bedeutung sind, dass die Zwecke oder Tätigkeiten des Vereins HDJ den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Das Gericht sah hierfür hinreichende Anhaltspunkte und hielt die Beschlagnahme auch hinsichtlich der bereits herausgegebenen Hardware wegen der Datenkopien für fortwirkend.
Ausgang: Antrag auf richterliche Bestätigung der Beschlagnahme von HDJ-Schriften, Kalendern, Liedtexten und PC als Beweismittel stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO ist zu erteilen, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel für strafrechtswidrige Zwecke oder Tätigkeiten eines Vereins von Bedeutung sind.
Die Herausgabe eines physischen Datenträgers steht der Fortwirkung einer Beschlagnahme nicht entgegen, wenn die Beschlagnahme die Anfertigung von Kopien der auf dem Datenträger gespeicherten Daten erfasst; die Beschlagnahme der Daten bleibt damit wirksam.
Publikationen, Vereinshefte, Kalender, Liedtexte und elektronische Datenträger können, soweit ihr Inhalt entsprechende Indizien liefert, als Beweismittel für die Verfolgung strafrechtlicher Verstöße im Zusammenhang mit einer Vereinstätigkeit herangezogen werden.
Eine gerichtliche Bestätigung bezieht sich auf die im Tenor ausdrücklich bezeichneten Gegenstände; von der Entscheidung nicht erfasste Gegenstände bleiben unberücksichtigt.
Tenor
Die Beschlagnahme folgender anlässlich der Durchsuchung der Wohnung von Frau X., U.-straße 00, Y, beschlagnahmten Gegenstände wird bestätigt:
41.4.2.1 Schriftstück, 3 Seiten (HDJ-Unterlagen)
41.4.2.3 Heft „Freundeskreis“
41.4.2.4 Heft „Warum wir Adolf Hitler ...“
41.4.2.5 Doppelband „Ein anderer Hitler“
41.4.2.6 rechte Liedtexte
41.4.2.7 6 Kalender der HDJ
41.4.2.8 „Funkenflug“
41.4.2.9 PC Tower Marke HSA
Gründe
Einleitend weist das Gericht darauf hin, dass nur die im Tenor genannten Gegenstände von dem Antrag erfasst sind. Das unter Punkt 41.4.2.2 erwähnte Buch „Schwarzer Adler“ ist nach der von dem Antragsteller dem Gericht gegenüber abgegebenen Klarstellung nicht Gegenstand des Antragsverfahrens.
Hinsichtlich der im Tenor aufgeführten Gegenstände wird die von dem Antragsteller vor Ort vorgenommene Beschlagnahme gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 Vereinsgesetz i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO richterlich bestätigt.
Nach den von dem Antragsteller vorgetragenen Bewertungen der Relevanz der beschlagnahmten Gegenstände bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Gegenstände als Beweismittel dafür von Bedeutung sind, dass die Zwecke oder die Tätigkeit des Vereins „Heimattreue Deutsche Jugend e.V. (HDJ)“ den Strafgesetzen zuwiderlaufen.
Der Umstand, dass der unter Punkt 41.4.2.9 aufgeführte PC bereits am 4. Dezember 2008 herausgegeben worden ist, steht der richterlichen Bestätigung nicht entgegen; denn die insofern durchgeführte Beschlagnahme stellt die Grundlage für die Anfertigung von Kopien der auf dem Datenträger gespeicherten Daten dar, was wiederum als Beschlagnahme der Daten zu qualifizieren ist, und wirkt insofern rechtlich trotz Herausgabe des Computers weiter fort,
vgl. zu dieser Problematik OVG NW, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 5 E 1514/08 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 14 I 11/09 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 15. Mai 2009 – 3 I 6/09.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt einzureichen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen
Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.