Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 940/09·16.07.2009

Eilantrag auf Weiterbeschulung an Förderschule (Geistige Entwicklung) abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Weiterbeschulung im Schuljahr 2009/2010 an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch nach § 19 Abs. 4 SchulG NRW nicht glaubhaft gemacht sei. Nach den pädagogischen Stellungnahmen seien die schulischen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft und der Übergang in die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) angezeigt. Aus Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention folge kein Anspruch auf Schulbesuch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unabhängig von den landesrechtlichen Voraussetzungen.

Ausgang: Eilantrag auf Verpflichtung zur vorläufigen Weiterbeschulung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus.

2

Der Anspruch auf weiteren Besuch einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung nach erfüllter Schulpflicht gemäß § 19 Abs. 4 SchulG NRW besteht nur, wenn die Schülerin oder der Schüler durch den weiteren Schulbesuch dem Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden kann.

3

Für die Prognose, ob ein weiterer Schulbesuch dem Bildungsziel dient, können pädagogische Beurteilungen der Schule (insbesondere Klassenkonferenz und Lehrkräfte) maßgeblich herangezogen werden, wenn ihnen keine substantiellen Einwendungen entgegengesetzt werden.

4

Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention regelt die konkreten Modalitäten und die Dauer des Schulbesuchs nicht und begründet insbesondere keinen Anspruch auf Beschulung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unabhängig von nationalen Anspruchsvoraussetzungen.

5

Ergibt die fachliche Einschätzung, dass schulische Fördermöglichkeiten ausgeschöpft sind und der Übergang in eine Werkstatt für behinderte Menschen den Bildungszielen besser entspricht, ist ein Anspruch auf Verlängerung der Beschulung regelmäßig nicht glaubhaft gemacht.

Relevante Normen
§ SchulG § 19 Abs 4§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 19 Abs. 4 SchulG NRW§ 33 Abs. 5 AO-SF§ 37 Abs. 3 SchulG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500, Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Der Antrag,

2

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin im Schuljahr 2009/2010 vorläufig weiter zu beschulen,

3

ist nicht begründet.

4

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

5

Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Als rechtliche Grundlage kommt lediglich § 19 Abs. 4 Schulgesetz NRW (SchulG) in Betracht. Danach sind Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden können. Ziel des Bildungsganges in der Berufspraxisstufe, in der sich die Antragstellerin zuletzt befand, ist es nach § 33 Abs. 5 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF), die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Arbeitswelt vorzubereiten.

6

Zwar hat die am 0.00.1986 geborene Antragstellerin, deren Schulpflicht zum Besuch der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung nach § 37 Abs. 3 SchulG erfüllt ist, ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass die oben genannten weiteren Voraussetzungen für einen Verbleib in der Förderschule vorliegen. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin durch ein weiteres Schuljahr in der Förderschule dem Ziel des Bildungsganges - das Konzept der Abschlussklasse umfasst neben der Arbeitslehre im engeren Sinn auch die Vorbereitung auf die Erwachsenenwelt einschließlich der Loslösung aus dem Elternhaus - näher gebracht werden kann.

7

Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen spricht vielmehr alles dafür, dass die Entwicklung von S auf der Förderschule stagniert und die dortigen Möglichkeiten zur Förderung weitgehend erschöpft sind. Hierzu heißt es in dem Beschluss der Klassenkonferenz vom 26. Mai 2009:

8

"S konnte im Schuljahr 2008/09 die Schule weiter besuchen, da in der S1er Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aus personellen, räumlichen und organisatorischen Gründen kein adäquates Arbeits- und Förderangebot für S vorhanden war [...] Diese Situation hat sich in Laufe des aktuellen Schuljahres geändert. S absolviert seit dem Ende der Herbstferien (14.10.2008) ein Tagespraktikum in der WfbM S1. Zu Beginn des Kalenderjahres 2009 ist die Umstrukturierung in der WfbM erfolgt, so dass S ihr Tagespraktikum seitdem erfolgreich in der neu strukturierten Arbeitsgruppe absolviert, in welche sie nach Beendigung des Schuljahres 2008/09 auch direkt aufgenommen werden kann.

9

Bereits die Klassenkonferenz vom 15.05.2008 hatte festgestellt, dass ein Wechsel in die WfbM für S dringend erforderlich ist, da S einerseits kein Interesse mehr an schulischen Angeboten zeigt und ihr Lernzuwachs in der Schule stagniert, sie aber andererseits einen Motivationsschub sowie Zuwachs an Selbstbewusstsein durch den Wechsel in die WfbM gewinnt. Diese Einschätzung können wir aus den Erfahrungen des Schuljahres 2008/09 teilen.

10

[...]

11

S ist im Schuljahr 2008/09 in Kooperation mit der WfbM ein optimaler Einstieg in den Arbeitsplatz Werkstatt ermöglicht worden, da sie seit dem Ende der Herbstferien ein Tagespraktikum in der WfbM absolvieren kann. S geht an einem Tag in der Woche (Dienstag) nicht in den Unterricht, sondern in die WfbM. S äußert regelmäßig am Dienstag, ihrem Praktikumstag, und oft auch schon am Montag, dass sie sich auf ihr Praktikum freut und berichtet am Tag danach immer ‚Werkstatt schön’ oder ‚Werkstatt gut’. Seit etwa zwei bis drei Wochen spricht S sehr viel häufiger auch an anderen Tagen von der WfbM, wodurch deutlich wird, dass sie gerne in die WfbM gehen möchte. Dieses Verhalten ist für eine junge erwachsene Frau nicht verwunderlich, S findet in der WfbM Strukturen vor, die ihren Bedürfnissen als erwachsener Mensch mehr entgegen kommen, als die in der Schule der Fall ist [...] Auf Grund der hauptsächlich an die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen angepassten schulischen Strukturen sind die Möglichkeiten, selbst in der Berufspraxisstufe, S in ihrer Entwicklung als selbstbestimmte junge Frau zu fördern, nicht so optimal wie in der WfbM mit ihrem von Erwachsenen geprägten Umfeld. Der Übergang zwischen Schule und WfbM ermöglicht den Schülern/Schülerinnen sich bewusst von den Kindern und Jugendlichen abzugrenzen und sich als Erwachsene weiterzuentwickeln. S in dieser Entwicklung zu behindern, indem sie in der Schule weiterhin ‚Kind’ bleiben soll, kann gravierende Folgen für Ss gesamte Entwicklung haben.

12

[...]

13

S zeigt in der Schule sehr deutlich, dass sie eine erwachsene junge Frau ist, die bereit dafür ist, in das Arbeitsleben einzutreten. S wird vermutlich stets eine Betreuung brauchen, da ihrer selbständigen Lebensführung durch ihre Behinderung Grenzen gesetzt sind. Diese Grenzen müssen respektiert werden [...] Zudem lassen sich diese behinderungsbedingten Grenzen nicht durch eine längere Beschulung überwinden [...] "

14

In dem Protokoll der Klassenkonferenz ist unter Top. 1 unter anderem festgehalten:

15

"Frau M und Frau B stellen fest, dass S durch das (seit dem Ende der Herbstferien) durchgeführte Tagespraktikum bestens auf den Wechsel in die WfbM vorbereitet ist. S geht gerne in die WfbM, fühlt sich in ihrer Gruppe sehr wohl und äußert immer häufiger, dass sie in die WfbM gehen möchte. S zeigt sich zunehmend schulmüde, sie äußert bei schulischen Angeboten wie z.B. dem Schwimmunterricht immer öfter, dass sie ‚keine Lust’ oder ‚keinen Bock’ hat. Insgesamt hat Ss Bereitschaft, schulische Angebote anzunehmen, sehr nachgelassen. S hat im Laufe ihrer Schulzeit wertvolle Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickelt. Diese befähigen S, eine Tätigkeit in der WfbM aufzunehmen. Die schulischen Fördermöglichkeiten sind erschöpft. S hat das Ziel der Berufspraxisstufe erreicht [....] "

  • "Frau M und Frau B stellen fest, dass S durch das (seit dem Ende der Herbstferien) durchgeführte Tagespraktikum bestens auf den Wechsel in die WfbM vorbereitet ist. S geht gerne in die WfbM, fühlt sich in ihrer Gruppe sehr wohl und äußert immer häufiger, dass sie in die WfbM gehen möchte.
  • S zeigt sich zunehmend schulmüde, sie äußert bei schulischen Angeboten wie z.B. dem Schwimmunterricht immer öfter, dass sie ‚keine Lust’ oder ‚keinen Bock’ hat. Insgesamt hat Ss Bereitschaft, schulische Angebote anzunehmen, sehr nachgelassen.
  • S hat im Laufe ihrer Schulzeit wertvolle Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickelt. Diese befähigen S, eine Tätigkeit in der WfbM aufzunehmen. Die schulischen Fördermöglichkeiten sind erschöpft. S hat das Ziel der Berufspraxisstufe erreicht [....] "
16

Ergänzend wird in der bei Gericht am 9.Juli 2009 eingegangenen pädagogischen Beurteilung der Klassenlehrerin Frau M (Anlage zur Antragserwiderung vom 6. Juli 2009) ausgeführt:

17

"Seit fünf Jahren ist S in der Berufspraxisstufe unterrichtet worden; Bildungsziel ist hier in erster Linie die Vorbereitung auf den Übergang in die Arbeitswelt. S hat dieses Bildungsziel im Verlauf der beiden letzten Schuljahre, also 2007/08 und 2008/09 im Rahmen ihrer Möglichkeiten erreicht. Ein Fortschritt bzw. Lernzuwachs hat sich in diesem Schuljahr nicht mehr ergeben. Aufgrund der abnehmenden Motivation der Schülerin konnte mit Mühe das bisher Erreichte erhalten, aber nicht weiter entwickelt werden.

18

Insgesamt lässt sich von schulischer Seite nicht erkennen, dass S im Schuljahr 2008/09 etwas hinzugelernt hat, obwohl S optimale Rahmenbedingungen vorfand: [... wird ausgeführt ...]

19

Nach einiger Zeit verweigerte S in jedem schulischen Arbeitsbereich ihre Mitarbeit zunehmend. Bei allen Anforderungen zeigte sie durch anhaltendes Schreien (‚Nein’, ‚Will nicht’), oder erhebliches selbstverletzendes Verhalten, ihren Unmut. Hierzu einige konkrete Beispiele: [... wird ausgeführt ...]

20

S hat im Verlauf des Schuljahres 2008/09 deutlich und zunehmend ihre Unlust gezeigt, sich auf schulische Tätigkeiten einzulassen. Immer wieder war Ss Ablehnung und selbstverletzendes Verhalten so massiv, dass sie nur noch ‚malen’ konnte. ‚Malen’ ist für S eine Tätigkeit, bei der sie Aggressionen abbaut. Im Gegensatz zu ihrer - stetig abnehmenden - Motivation, in der Schule zu arbeiten, zeigte sie sich in ihrem Tagespraktikum zunehmend arbeitswilliger und kaum verhaltensauffällig. S zeigte an den Dienstagen, in denen sie ihr Tagespraktikum absolvierte, ein anderes Verhalten, als an den Schultagen. Sie kam morgens sehr viel zielstrebiger in die Schule, erinnerte immer wieder daran, dass sie in die WfbM gehe, und arbeitete in ihrem Praktikum zügig und motiviert.

21

Im Sozialverhalten lassen sich deutliche Rückschritte erkennen. S zeigte sich in vielen alltäglichen Situationen weniger flexibel als in den Schuljahren zuvor. [... wird ausgeführt ...]

22

S ist in der WfbM in eine neu strukturierte Arbeitsgruppe eingearbeitet worden, in welcher sie sowohl mit den auszuführenden Tätigkeiten als auch mit dem sozialen Umfeld gut zurechtkommt und sich wohlfühlt. S ging sehr gerne in ihr Tagespraktikum, die Vorfreude war ihr stets anzumerken, und auch noch an den Tagen nach ihrem Praktikum sprach sie immer wieder mit deutlicher Begeisterung von der ‚Werkstatt’. Die ruhigen, für einen Außenstehenden wenig abwechslungsreichen Tätigkeiten in der WfbM geben S, wie sich immer wieder gezeigt hat, Sicherheit und verstärken ihre Motivation und Arbeitszufriedenheit. Ihre guten Leistungen gaben zudem ihren Betreuern immer wieder Anlass zu Lob und Bestätigung, was Ss Selbstwertgefühl sichtlich verbesserte. Zunehmend wurden deshalb die Arbeitsformen der WfbM auch in die Schule übertragen, um S überhaupt noch zu irgendeiner Mitarbeit zu bewegen.

23

Am 16.06.2009 ist S offiziell im Beisein ihrer Mutter und ihrer Schwester entlassen worden. Bei der feierlichen Entgegennahme ihres Entlassungszeugnisses rief S fröhlich und freudestrahlend ‚Werkstatt, Werkstatt gehen". S erlebt ihre Schullaufbahn als abgeschlossen; sie ist bereit, in die WfbM zu wechseln und drückt diesen Wunsch auch immer wieder sprachlich verständlich aus.

24

[ ... ]

25

Die bei S beobachtbare Verweigerungshaltung ist in früheren Schuljahren nicht aufgetreten. Die Häufung selbstverletzenden Verhaltens in den letzten Wochen zeigt gemeinsam mit Ss schulischem Verweigerungsverhalten deutlich, dass die Schule nicht mehr der geeignete Förderort für S sein kann. In der WfbM verhält S sich deutlich entspannter, Verweigerung oder selbstverletzendes Verhalten treten nicht auf. Die Tatsache, dass sich bei Schüler/innen ein Entwicklungssprung vollzieht und aus der Schulmüdigkeit resultierende Verhaltensauffälligkeiten aufgegeben werden, wenn sie den Wechsel in die WfbM vollziehen, ist uns aus unserer Erfahrung heraus bestens bekannt. [ ... ] "

26

Die oben wiedergegebenen Feststellungen der Klassenkonferenz bzw. Klassenlehrerin betreffend das schulische Verhalten der Antragstellerin, deren Richtigkeit von ihrem Vater als Betreuer nicht substanziiert in Frage gestellt wird, tragen in tatsächlicher Hinsicht die Annahme, dass die Antragstellerin zwar einerseits nach wie vor Lern- und Entwicklungsdefizite hat, diese aber andererseits behinderungsimmanent sind und von der Schule nicht (mehr) verringert werden können. Der Betreuer räumt ein, dass die Antragstellerin eine regelrechte "Schulphobie" entwickelt hatte. Der von ihm hervorgehobene Umstand, dass sich im letzten Schuljahr die Situation in der Schule gebessert hat, spiegelt sich in den detaillierten Ausführungen der Klassenkonferenz und der Klassenlehrerin, in denen wiederholt von Schulmüdigkeit der Antragstellerin die Rede ist, nicht wider. Soweit der Betreuer gleichwohl meint, eine Entspannung der Situation konstatieren zu können, liegt ein Zusammenhang mit dem seit Herbst 2008 stattgefundenen Praktikum in der Werkstatt für behinderte Menschen nahe, das der Antragstellerin offenbar neue Horizonte eröffnet hat und von ihr als durchweg positiv empfunden wurde. Dass es sich auf ihr Verhalten in der Schule günstig auswirkt, wenn sie jede Woche einen Praktikumstag hat, auf den sie sich besonders freut, hält das Gericht für zumindest nachvollziehbar. Letztlich kommt es darauf jedoch für die hier zu treffende Entscheidung nicht an. Ungeachtet der Frage, ob die "Schulphobie" im letzten Schuljahr noch in gleicher Weise bestand, fehlt der Annahme, die Antragstellerin könne durch einen weiteren Schulbesuch dem Bildungsziel - Vorbereitung auf den Übergang in die Arbeitswelt - näher gebracht werden, eine hinreichende Grundlage. Vielmehr spricht nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der oben auszugsweise wiedergegebenen fachlichen Äußerungen der Pädagogen Überwiegendes dafür, dass eine weitere Verlängerung der Beschulung auf ein bloßes "Verwahren" der Antragstellerin in der Institution Schule und auf ein unnötiges Hinauszögern des - von ihr selbst offenbar herbeigesehnten - nächsten Entwicklungsschrittes hinauslaufen würde.

27

Eine abweichende Beurteilung lässt sich nicht auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (von Deutschland ratifiziert durch Gesetz vom 21. Dezember 2008, BGBl. II 2008, 1419), auf das der Betreuer der Antragstellerin sich beruft, stützen. Zwar folgt aus Art. 24 des Übereinkommens das Recht behinderter Menschen auf Bildung. In der konkreten Situation der Antragstellerin, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Schulpflicht bereits übererfüllt ist und allein um die Frage gestritten wird, ob die Förderschule "nur" 15 Jahre oder noch ein weiteres Jahr besucht werden kann, führt diese völkerrechtliche Gewährleistung indessen nicht weiter. Die konkreten Modalitäten des Schulbesuchs eines behinderten Menschen werden von Art. 24 des Übereinkommens nicht geregelt. Insbesondere lässt sich ihm nicht entnehmen, dass behinderte Menschen einen Anspruch auf Schulbesuch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs haben. Die Ausgestaltung des Rechts auf Bildung obliegt dem nationalen Gesetzgeber. Es ist nicht erkennbar, dass dieser seinem Auftrag nicht gerecht wird, wenn er den Schulbesuch behinderter Menschen nach Erfüllung der Schulpflicht davon abhängig macht, dass die Schülerin oder der Schüler dem Ziel des Bildungsgangs näher gebracht werden kann. Abgesehen davon gewährleistet das Übereinkommen in Art. 27 auch das Recht behinderter Menschen auf Arbeit und Beschäftigung. Dies verdeutlicht, dass Teilhabe an der Gesellschaft, wie der Betreuer sie für seine Tochter zu Recht einfordert, nicht durch einen möglichst langen Schulbesuch ermöglicht wird. Die durch Schule vermittelte Bildung ist wesentliche Voraussetzung für jede Form von Teilhabe. Als solche ist sie kein Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck. Der Schulbesuch dient dem Interesse der Schülerinnen und Schüler sowie der Allgemeinheit an der Vorbereitung auf einen leistungs- und altersgemäßen Übergang in die Erwachsenenwelt. Gerade dadurch wird Teilhabe des behinderten Menschen verwirklicht. Im Fall der Antragstellerin stellt sich die Situation aus der fachlichen Sicht der mit ihr befassten Lehrerinnen und Lehrer - und nicht zuletzt auch aus ihrer eigenen Sicht - so dar, dass der Zeitpunkt des Übergangs in die neue Lebensphase erreicht ist. Dem hat der Betreuer nichts Konkretes entgegen gesetzt.

28

Sollte die Antragstellerin entgegen den Prognosen der Lehrerinnen und Lehrer der I-Schule in der Werkstatt für behinderte Menschen einen völligen Leistungsabfall erleben und sich dort entgegen den bisherigen Erfahrungen nicht mehr zurechtfinden, bestünde sicherlich die Notwendigkeit, entsprechend § 19 Abs. 4 SchulG über einen Schulbesuch an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung bis zur höchstzulässigen Dauer erneut nachzudenken; derzeit ist ein solcher Anspruch jedoch nach vorstehenden Darlegungen nicht glaubhaft gemacht.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt den nur vorläufigen Charakter einer einstweiligen Anordnung.