Eilantrag auf weiteren Besuch der Förderschule (Geistige Entwicklung) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, die Behörde zu verpflichten, ihn ab August 2008 weiter an der Förderschule für Geistige Entwicklung zu unterrichten. Entscheidend war, ob ein weiteres Schuljahr dem Ziel des Bildungsgangs (§19 Abs.4 SchulG NRW) dienen würde. Das Gericht wies den Antrag ab: die Schule belegte Stagnation, externe Bescheinigungen waren spekulativ; auch das hilfsweise Begehren blieb unbestimmt und PKH wurde versagt.
Ausgang: Antrag auf Verpflichtung zur weiteren Teilnahme am Unterricht der Förderschule abgewiesen; PKH abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf weiteren Besuch einer Förderschule nach § 19 Abs. 4 SchulG NRW besteht nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schüler durch ein weiteres Schuljahr dem Ziel des Bildungsganges nähergebracht werden kann.
Bei streitigen Prognosen über Förderfähigkeit und Lernfortschritte kommt der pädagogischen Einschätzung der besuchenden Schule und ihren Unterrichtsbeobachtungen besonderes Gewicht zu.
Für die Fortsetzung des Schulbesuchs sind hinreichende Lernmotivation und nachweisbare Lernfortschritte darzulegen; anhaltende Stagnation oder „Schulmüdigkeit" können den Anspruch ausschließen.
Hilfsweise gestellte Anträge sind hinreichend bestimmt zu formulieren; unklar formulierte Hilfsbegehren können vom Gericht mangels Bestimmbarkeit unbeachtlich bleiben.
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,--€ festgesetzt.
Rubrum
Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm, den Antragsteller, bis auf weiteres mit Wirkung ab August 2008 die Teilnahme am Unterricht des Schuljahres 2008/2009 der Sschule, Städtische Schule für geistig Behinderte, zu ermöglichen,
hilfsweise eine andere sachdienliche einstweilige Anordnung zu erlassen,
hat keinen Erfolg; denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 ZPO).
Nach § 19 Abs. 4 Schulgesetz NRW (SchulG) sind Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden können. Ziel des Bildungsganges in der Berufspraxisstufe, in der sich der Antragsteller derzeit befindet, ist es nach § 33 Abs. 5 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF), die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Arbeitswelt vorzubereiten.
Zwar befindet sich der am 24. September 1985 geborene Antragsteller, der seine Schulpflicht zum Besuch der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung nach § 37 Abs. 3 SchulG schon erfüllt hat, noch nicht im 25. Lebensjahr, jedoch liegen die oben genannten weiteren Voraussetzungen für einen Verbleib in der Förderschule nicht vor; denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein weiteres Schuljahr dort dem Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden könnte.
Nach der detaillierten Stellungnahme des Schulleiters der Sschule (Städtische Schule für Geistigbehinderte), die der Antragsteller besucht hat, war festzustellen, dass die schulische Entwicklung des Antragsteller in wesentlichen Bereichen der schulischen Förderung stagnierte. Wörtlich wird hierzu ausgeführt:
"Aus unserer Sicht stagniert die Lernentwicklung allerdings deutlich bereits in diesem Schuljahr. So konnten wir eine Erweiterung der kommunikativen Mittel – auch mit Hilfe elektronischer Kommunikationshilfen – nicht erreichen. Trotz intensiver Förderung, u.a. in einer besonderen Kommunikationsförderung – verzichtet Herr E darauf, ein Kommunikationsgerät in alltäglichen Bereichen einzusetzen. Er verwendet stattdessen seine gewohnte Sprache, die v.a. von seinen Eltern gut verstanden wird. Daneben hat Herr E trotz intensiver Förderung erhebliche Probleme mit der Bedienung einer Kommunikationshilfe.
Die relative Stagnation in der schulischen Entwicklung bezieht sich auch auf andere schulische Bereiche und das Verhalten des Schülers. So sind Lernfortschritte im Bereich des Schriftspracherwerbs und im Umgang mit Mengen und Zahlen nicht zu erreichen. Herr E zeigt hier wie in anderen Unterrichtsbereichen wenig Interesse an Inhalten, er wirkt zunehmend gedanklich abwesend. Im Verhaltensbereich hat er Schwierigkeiten, sich an vereinbarte Regeln zu halten. Hier zeigt er seit längerem wenig Ansätze zu verantwortungsbewusstem Handeln und zur Handlungsplanung im Sinne schulischer Zielsetzungen. Dies betrifft beispielsweise die Mobilität mit dem Rollstuhl. Hier entwickelt er trotz zahlreicher Trainingsmaßnahmen und Erinnerungen keine Einsicht, sein Verhalten zu verändern und umsichtiger zu fahren.
Ein wichtiger Aspekt für oder gegen die Verlängerung der Schulzeit über die Schulpflicht hinaus ist in der Frage begründet, ob ein Schüler ausreichend Willen und Motivation zum Lernzuwachs zeigt. Bei Herrn E zeigt sich unserer Ansicht nach eine gewisse "Schulmüdigkeit", die in dem beschriebenen Lernverhalten zum Ausdruck kommt. Hier dürfte auch eine Rolle spielen, dass Herr E mit bislang mehr als 15 Schulbesuchsjahren deutlich älter ist als seine Mitschüler mit maximal 14 Schulbesuchsjahren. Am Ende dieses Schuljahres würde sich der Altersabstand noch einmal vergrößern, da alle Schülerinnen und Schüler unserer Schule mit 14 Schulbesuchsjahren entlassen werden. Dazu gehört auch ein Schüler, zu dem Herr E eine Beziehung aufgebaut hat."
Neben dieser festgestellten Stagnation im Unterricht war jedoch innerhalb der Arbeitsgruppe und auch während des Praktikums in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung eine gänzlich andere Motivation bei dem Antragsteller festzustellen. So wird hierzu seitens der Schule Folgendes ausgeführt:
"E ist ein sehr handlungsorientierter Schüler. Um Inhalte zu begreifen und über einen längeren Zeitraum (hier: mehr als 5 Minuten) konzentriert zu sein, benötigt er Eigenaktivität/Handlungen im Unterricht. Innerhalb der Arbeitsgruppe (Arbeitsgruppe Ton) und auch während seines Praktikums in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung zeigte er laut seiner Arbeitsgruppenleiterin Fr. I und den Mitarbeitern der Werkstatt sehr große Aufmerksamkeit und Motivation zur Arbeit. Im Gegensatz dazu schafft er es in anderen unterrichtlichen Angeboten kaum sich zu konzentrieren und den Inhalten zu folgen. Diese Beobachtungen führten bei den Kollegen der Berufspraxisstufe wesentlich zu dem Beschluss der Schulentlassung. Zum einen kann sich E im Umfeld der Werkstatt als erwachsener junger Mann begreifen und sich an den anderen Mitarbeitern orientieren. Zum anderen kann er durch das Handeln und produktive Arbeiten in der Werkstatt eine zufriedenstellende Arbeit für sich finden und wird so auch in vielen anderen Förderbereichen (Grob- und Feinmotorik, Selbstwahrnehmung, erwachsene Kommunikation, u.a.) Fortschritte machen."
Soweit seitens des Antragstellers vorgetragen wird, dass der Antragsteller im Bereich der Kommunikation und der Einsetzbarkeit der technischen Kommunikationshilfe einer schulischen Unterstützung bedarf, vermag das seinem Begehren auf weiteren Verbleib in der Schule nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn wie der Schulleiter der Sschule hierzu ausführt, hat der Antragsteller im Sinne der Wortschatzentwicklung innerhalb der isolierten Übungssituation U in den letzten Jahren vor allem gelernt, wie er bestimmte Wörter auf der Kommunikationshilfe findet und zum Teil welche Bedeutung sie haben. Im Anschluss daran hat er gelernt, die einzelnen Wörter zu kombinieren und zwar ausschließlich im schulischen Kontext. Nun wäre die dritte Stufe (Wörter sozial in Alltagssituationen zu verwenden) vorrangiger Förderbedarf. Dieses ist jedoch, wie der Schulleiter nachvollziehbar darlegt, in einer isolierten Übungssituation wie der U nicht mehr sinnvoll. Für den Antragsteller sind hingegen interaktive Zusammenhänge wichtig, welche seinem Alter und Interessen entsprechen. Diese sind im Sinne der anderen Bedarfe des Antragstellers in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung am ehesten gegeben.
Die Befürchtungen der Antragstellerseite, das Personal in einer solchen Werkstatt verfüge weder über die erforderlichen Kenntnisse noch über den zeitlichen Rahmen, um dem Antragsteller im vorgenannten Sinn weitere Förderung im Umgang mit der Kommunikationshilfe zukommen zu lassen, wird durch nichts und keinerlei Erfahrung belegt. Dem gegenüber gibt der Schulleiter aus seiner Erfahrung heraus an, dass auch die Mitarbeiter der Werkstatt den Antragsteller in der Verwendung der Kommunikationshilfe unterstützen werden, wobei nach seinen Angaben ein neues Umfeld sogar sehr motivierend wirken und zu großen Fortschritten führen kann.
Die von dem Antragsteller zur Unterstützung seines Begehrens vorgelegten Bescheinigungen der Wklinik E1 vom 15. Mai 2008 und des Vereins Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung H und C vom 9. Mai 2008 vermögen ebenfalls keinen Anspruch auf Besuch eines weiteren Schuljahres in der Sschule zu begründen. Die Bescheinigung vom 15. Mai 2008, in der der Antragsteller für lernfähig und weiter bildbar sowie auch hoch motiviert gehalten wird, steht nicht im Gegensatz zu der Einschätzung des Schulleiters der Sschule; denn auch dieser hält eine Weiterentwicklung des Antragstellers bei handwerklicher Betätigung für möglich. Er sieht nur – was die Unterzeichnerin der ärztlichen Bescheinigung vom 15. Mai 2008 aus eigener Kenntnis jedoch nicht beurteilen kann – eine Stagnation auch und gerade im Bereich des Einsatzes der Kommunikationshilfe im Unterrichtsalltag der Schule.
In gleicher Weise für die vorliegende Rechtsproblematik nur eingeschränkt brauchbar ist die Stellungnahme vom 9. Mai 2008. Soweit dort angegeben wird, dass der Antragsteller durch eine noch intensivere Anleitung und Hilfestellung eine höhere Kommunikationsbereitschaft erzielen könnte, ist das allein spekulativ und durch keinerlei Erfahrungswerte im schulischen Alltag belegt, während hingegen die Einschätzungen und Prognosen des Schulleiters der Sschule sich an Beobachtungen im Unterricht und an den dort gemachten Erfahrungen orientieren. So enthält die Bescheinigung vom 9. Mai 2008 auch die einleitende Erklärung, dass "eine pädagogische Stellungnahme über die Aktivitäten und die Lernbereitschaft" des Antragstellers im "Bzentrum" erfolgt.
Sollte der Antragsteller entgegen den Prognosen des Schulleiters der Sschule in der Werkstatt für behinderte Menschen einen völligen Leistungsabfall erleben, bestünde sicherlich die Notwendigkeit, entsprechend § 19 Abs. 4 SchulG erneut über einen Schulbesuch an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung bis zum höchstzulässigen Zeitpunkt nachzudenken; derzeit ist ein solcher Anspruch jedoch nach den vorstehenden Darlegungen nicht glaubhaft gemacht.
Auch das hilfsweise Begehren hat keinen Erfolg. Denn es erschließt sich schon nicht, was damit gemeint sein soll.
In Anbetracht der dargelegten Rechtslage war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt den nur vorläufigen Charakter dieses Verfahrens.