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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 828/10·18.07.2010

Aufschiebende Wirkung gegen Untersagung des Mitführens von Graffiti-Utensilien

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizeirecht/OrdnungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhielt Prozesskostenhilfe und wurde anwaltlich beigeordnet; Raten wurden festgesetzt. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung wieder her und ordnete zugleich die Aussetzung der Zwangsgeldandrohung an. Die Verfügung ist voraussichtlich rechtswidrig, weil das Mitführverbot zur Verhinderung von Graffiti ungeeignet und leicht umgehbar ist. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe; materielle Entscheidung offen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist wiederherzustellen, wenn bei Abwägung der Interessen die aufschiebende Wirkung wegen offenkundiger Mängel der Maßnahme überwiegt.

2

Eine präventive Untersagung einer Vorbereitungshandlung ist nur geeignet, wenn zwischen der untersagten Handlung und dem Eintritt des missbilligten Erfolgs eine hinreichende Kausalbeziehung besteht.

3

Ein Mitführverbot von Utensilien ist ungeeignet, wenn die Betroffenen die Vorbereitungshandlung durch Dritte oder zeitliche Verlagerung leicht ausgleichen können.

4

Die Androhung eines Zwangsgeldes teilt die rechtliche Bewertung der zugrunde liegenden Grundverfügung und ist bei deren Erfolgsprognose gleichermaßen zu berücksichtigen.

5

Prozesskostenhilfe nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO ist zu bewilligen, wenn die Rechtverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und der Antragsteller die Kosten nur in Raten aufbringen kann.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 Satz 1 ZPO§ 115 Abs. 2 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO§ 8 Satz 1 AG VwGO NRW

Tenor

1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozess-kostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C aus E beigeordnet. Es werden monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro festgesetzt.

Die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für die Be-willigung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet aus den Gründen zu 2. hinreichende Aus-sicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Ferner kann der An-tragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-sen die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen. Nach dem Abzug des Freibetrags für die Partei (395,00 Euro), des Freibe-trags für Erwerbstätige (180,00 Euro) und der Kosten für Unterkunft und Heizung (285,00 Euro) verbleibt von dem deklarierten Nettoein-kommen in Höhe von 1.003,00 Euro (320,00 Euro Erwerbseinkommen, 184,00 Euro Kindergeld und 559,00 Euro Ausbildungsförderung abzüglich 60,00 Euro Rentenversicherungsbeitrag) ein einzusetzen-des Einkommen in Höhe von 143,00 Euro. Aus der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO ergibt sich hierfür eine Monatsrate von 45,00 Euro.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3360/10 gegen die Ord-nungsverfügung des Antragsgegners vom 23. April 2010 wird wie-derhergestellt bzw. - hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung - an-geordnet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Ab-wägung des Aufschubinteresses des Antragstellers mit dem Interes-se der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung

- mit der dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollzie-hung und Androhung eines Zwangsgeldes von 500,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung für die Dauer eines Jahres untersagt worden ist, im Stadtgebiet X von montags bis freitags in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ganztägig Farbspraydosen, Farbstifte, Farb¬dosen, Pinsel, Eddingstifte, Filzmarker, Vorlage(n), Vorlagen-Skizze(n), Kratz- und Ritzwerkzeuge, Gesichtsmasken und Einweg-handschuhe mitzuführen -

wird sich im Klageverfahren voraussichtlich wegen fehlender Eig-nung als rechtswidrig erweisen. Zur Begründung verweist das Ge-richt zunächst auf seine Hinweisverfügung vom 28. Mai 2010. Die dort dargelegten erheblichen Bedenken gegen die Geeignetheit der Ordnungsverfügung werden durch die Klageerwiderung vom 14. Juni 2010 nicht ausgeräumt. Nach wie vor ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die getroffenen Maßnahmen tatsächlich daran gehindert wird, Graffitis auf öffentliche und private Flächen an-zubringen. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Antragsgegners, die Anbringung als solche könne nicht präventiv untersagt werden, da sie bereits als Sachbeschädigung mit Strafe be-droht sei, zutrifft. Die Vorverlagerung des präventiven Tätigwerdens durch Untersagung einer Vorbereitungshandlung - hier das Mitführen von Graffiti-Utensilien - ist jedenfalls nur dann zur Erreichung des er-strebten Erfolgs geeignet, wenn die Vorbereitungshandlung nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Schadenseintritt hier die Verunstaltung durch Graffitis - entfällt oder wesentlich erschwert wird. Eine derartige Kausalbeziehung zwischen Untersagung einer bestimmten Handlung und Nichteintritt des missbilligten Erfolgs, die ausweislich der Klageerwiderung auch der Antragsgegner für erfor-derlich hält, lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Es spielt für den Eintritt des Schadens keine Rolle, ob der Antragsteller - nur auf die-sen bezieht sich die Untersagungsverfügung - oder eine ihn beglei-tende Person die für die Anbringung der Graffitis benötigten Utensi-lien trägt. Da nicht erkennbar ist, dass es für den Antragsteller ein ins Gewicht fallendes Problem wäre, die Gegenstände von einem „Kum-pel“ zum Tatort bringen zu lassen, zumal es nach den Erfahrungen des Antragsgegners häufig vorkommt, dass „Sprayer“ zu zweit un-terwegs sind, lässt sich der Schadenseintritt durch das Mitführungs-verbot nicht verhindern. Eine weitere Möglichkeit, die Ordnungsver-fügung zu umgehen, ergibt sich daraus, dass die Untersagung sich an Werktagen auf die Nachtstunden beschränkt. Dies bedeutet, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, tagsüber die benötigten Gegenstände an einer Stelle zu deponieren, an der er nachts seine „Tags“ anzubringen beabsichtigt. Angesichts der Offensichtlichkeit der fehlenden Eignung spricht vieles dafür, dass die Ordnungsverfü-gung tatsächlich gar nicht bezweckt, die Anbringung von Graffitis gegen den Willen des Betroffenen, d.h. nötigenfalls im Wege des Verwaltungszwangs, zu verhindern. Vielmehr scheint es wie auch die Klageerwiderung zum Ausdruck bringt - darum zu gehen, den ju-gendlichen „Sprayern“ und deren Eltern die Sozialschädlichkeit des Verhaltens vor Augen zu führen und Einsicht herbeizuführen. Die Be-troffenen, die nicht konsenswillig sind- auf diese ist bei der Frage der Eignung abzustellen -, dürften dagegen mit der Ordnungsverfügung schwerlich zu einer Änderung ihres Verhaltens veranlasst, sondern eher angespornt werden, die Umgehungsmöglichkeiten zu nutzen.

Die Zwangsgeldandrohung, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NRW), teilt das rechtliche Schicksal der Grundverfügung, weshalb insoweit die auf-schiebende Wirkung der Klage anzuordnen war.

Der Antragsgegner trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG). Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO war der gesetzliche Auffang-wert um die Hälfte zu reduzieren.