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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 810/12·09.05.2012

Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen Rückkehrverbot (§ 34a PolG NRW)

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen ein polizeiliches Rückkehrverbot mit Zwangsgeldandrohung nach § 34a PolG NRW. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil die Verfügung in der summarischen Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Entscheidungsrelevant sind die zuvor erfolgte Anhörung, die Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei und Anhaltspunkte für alkoholbedingte Gefährdung. Die sofortige Vollziehbarkeit und das Schutzinteresse der Beigeladenen überwiegen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen polizeiliches Rückkehrverbot mit Zwangsgeldandrohung abgewiesen; sofortige Vollziehbarkeit bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder das Interesse des Antragstellers die öffentlichen Schutzinteressen überwiegt; die Interessenabwägung erfolgt summarisch.

2

Bei polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach § 34a PolG NRW dürfen die zuständigen Beamten auf der Grundlage der vor Ort vorgetragenen Umstände ein Rückkehrverbot und Zwangsgeld androhen, wenn diese zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich erscheinen.

3

Im vorläufigen Rechtsschutz sind tatsächliche Streitfragen nicht vertieft aufzuklären; gegenüber den ursprünglichen Angaben gegenüber der Polizei sprechende Umstände können im summarischen Verfahren besonderes Gewicht haben.

4

Das staatliche Schutzgebot (Art. 2 Abs. 2 GG) kann nicht durch die verletzte Person wirksam aufgegeben werden; der Wunsch des Opfers auf Rückkehr in die Wohnung entbindet die Behörde nicht von der Gefahrenabwehrpflicht.

5

Die Höhe eines angedrohten Zwangsgeldes ist im vorläufigen Rechtsschutz auf ihre Verhältnismäßigkeit gegenüber dem angestrebten Vollziehungszweck zu prüfen; ein sachgerechter Betrag ist nicht bereits deshalb unverhältnismäßig, weil er die beabsichtigte Rechtsfolge erzwingen soll.

Relevante Normen
§ 65 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW§ 34a PolG NRW§ Art. 2 Abs. 2 GG§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Tenor

Frau H, X Straße 1 , E, wird beigeladen, weil sie durch die Entschei-dung im vorliegen¬den Verfahren in ihren rechtlichen Interessen be-rührt wird (§ 65 VwGO).

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3807/12 gegen die Polizeiverfügung vom 7. Mai 2012 anzuordnen, wird abgelehnt. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzu¬nehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden Ver-fahren nur möglichen sum¬marischen Prüfung der Sach- und Rechts-lage erweist sich die an¬gefochtene Verfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller ist vor ihrem Erlass von den handeln-den Polizeibeamten ordnungsgemäß angehört worden, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Die Beamten durften auch davon ausgehen, dass die getroffenen Maßnahmen (Rückkehrverbot und Zwangsgeldan-drohung) zur Abwehr einer von dem Antragsteller ausgehenden ge-genwärtigen Gefahr für die Beigeladene i.S. des hier maßgeblichen § 34a des Poli¬zeigesetzes des Landes Nordrhein-West¬falen (PolG NRW) notwendig waren. Denn der Antragsteller hatte die Poli¬zei selbst davon in Kenntnis gesetzt, dass er am Abend des 0.0.2012 seine Lebensgefährtin geschlagen habe.

Soweit er nunmehr unter Übersendung eidesstattlicher Versicherun-gen (auch der Beigeladenen) den Vorfall abweichend schildert und behauptet, er habe lediglich die Arme der Beigeladenen ergriffen und sie zurückgedrängt, da er geglaubt habe, sie wolle ihn schlagen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Im Rahmen des Ver¬fahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann der Sachverhalt nicht weiter geklärt werden; eine Aufklärung muss, falls erforderlich, dem Hauptsache¬verfahren vorbehalten bleiben. Für die Richtigkeit der ur-sprünglichen Angaben spricht jedenfalls, dass nicht ersicht¬lich ist, aus welchen Gründen der Antragsteller sich gegenüber der Polizei zu Unrecht hätte belasten sollen. Offenbar handelte es sich hierbei auch nicht um eine spontane Überreaktion; vielmehr hielt der Antragsteller die bei der telefonischen Benachrichtigung der Polizei gemachten Angaben auch noch aufrecht, als die Beamten vor Ort erschienen waren.

Die von den einschreitenden Polizisten getroffene Gefahrenprognose ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller unter Alkoholeinfluss zu Aggressionen neigt. So erklärte die Beigeladene gegenüber den Beamten, der Antrag-steller zeige in alkoholisiertem Zustand aggressives Verhalten; dies sei in letzter Zeit öfter der Fall gewesen; sie gehe mittlerweile von dem Vorliegen eines Alkoholproblems aus.

Der Wunsch der Beigeladenen, der Antragsteller möge in die ge-meinsame Wohnung zurückkehren, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, weil die Beigeladene auf den grundgesetz¬lich garan-tierten staatlichen Schutzauftrag (Art. 2 Abs. 2 GG) nicht verzichten kann. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich selbst für schutzbe-dürftig hält.

Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht sich angesichts des ge-setzlichen Regelvorrangs der sofortigen Vollziehbarkeit von Maß-nahmen von Polizeivollzugsbeamten (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht veranlasst, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Belastungen, die mit dem Ausschluss aus der Wohnung verbunden sind, sind Folge der gesetzgeberischen Entscheidung nach § 34a PolG NRW und vom Gesetzgeber daher gewollt. Greifbare Anhalts-punkte dafür, dass im Fall des Antragstellers das Rückkehrverbot zu einer besonderen Härte führt, bestehen nicht. Nach eigenen Angaben hat er vorübergehende Unterkunft bei seinen Eltern gefunden.

Auch im Hinblick auf die ebenfalls kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW) sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung liegt kein Grund vor, dem Interesse des An-tragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage Vorrang ge-genüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven

Gefahrenabwehr zukommen zu lassen. Die Höhe des angedrohten Zwangs¬geldes von 1.000,00 Euro ist mit Blick auf den angestrebten Zweck nicht unangemessen. Abgesehen davon hat der Antragsteller es in der Hand, die Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes zu ver¬meiden, indem er sich bis zum Ablauf des Rückkehrverbots am Ende des 17. Mai 2012 von der gemeinsamen Wohnung fernhält.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet (§§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO).

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG). Zu einer Minderung des gesetzli-chen Auffangstreitwertes besteht kein Anlass, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.