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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 794/02·13.03.2002

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung

Öffentliches RechtOrdnungsrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung vom 18.2.2002. Das Gericht führt eine summarische Prüfung durch und stellt fest, dass die materielle Rechtmäßigkeit offen bleibt. Nach Abwägung der Interessen überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse. Die aufschiebende Wirkung wird daher wiederhergestellt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt in Betracht, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder nach Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.

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Im einstweiligen Rechtsschutz beschränkt sich die gerichtliche Prüfung regelmäßig auf eine summarische Würdigung; über die materielle Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung kann meist erst im Hauptsacheverfahren abschließend entschieden werden.

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Zur Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinn einer Ermächtigungsgrundlage bedarf es hinreichender Tatsachen, die eine konkrete Beeinträchtigung rechtfertigen; bloße mögliche Verwechselung reicht nicht ohne Weiteres für sofortige Vollziehung aus.

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Bei drohenden wirtschaftlichen Nachteilen durch Vollziehung (z.B. verspätete Herausgabe von Druckerzeugnissen mit erheblichen Schadensersatzrisiken) kann dieses Interesse die Aufhebung der sofortigen Vollziehung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 14 OBG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2002 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2002 wiederherzustellen,

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hat Erfolg.

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Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kommt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse eines Antragstellers an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist.

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Angesichts der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kann über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung keine tragfähige Aussage getroffen werden (1.). Die unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus (2.).

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1. Ob die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2002 in materieller Hinsicht rechtmäßig oder rechtswidrig ist, vermag die Kammer bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend zu beurteilen. Es muss offen bleiben, ob der auf § 14 OBG NRW gestützte Bescheid des Antragsgegners von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist oder nicht. Dabei muss dem Hauptsacheverfahren die Klärung vorbehalten bleiben, ob mit Mitteln des Ordnungsrechts gegen einen Verlag vorgegangen werden kann, der gemeinsam mit der E GmbH Herausgeber und Verleger verschiedener Telekommunikationsverzeichnisse ist, wenn dieser Eintragungsanträge Privater druckt und in den Verzeichnissen zu veröffentlichen beabsichtigt, die eine Verwechselungsgefahr mit einer Verwaltungsbehörde bergen. Die in diesem Zusammenhang zu stellende Frage, ob nicht in erster Linie (zivil-)rechtliche Schritte gegen eine solche private oder juristische Person einzuleiten wären, erlaubt keine schon bei summarischer Prüfung zu gebende Antwort. Ebenso wenig ist das Eilverfahren zur Beantwortung der Frage geeignet, ob der vom Antragsgegner angeführte Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrsamtes der Stadt P die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW rechtfertigt oder nicht. Es liegt zumindest nicht auf der Hand, dass auf Grund der auf Seite 2 der Ordnungsverfügung wiedergegebenen Eintragungsanträge eine Verwechselungsgefahr mit der Straßenverkehrsbehörde besteht, zumal die Eintragung „J GmbH" eher den Rückschluss auf einen privaten Anbieter zulässt. Schließlich lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht zweifelsfrei klären, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen geschriebenes Recht angenommen werden kann, wenn - wie hier - lediglich Verletzungen privatrechtlicher Normen geltend gemacht werden.

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2. Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens danach offen, ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung geboten. Das Interesse der Antragstellerin, einstweilen von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, überwiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren Durchsetzung. Die vom Antragsgegner zur Begründung seiner Ordnungsverfügung angeführte Verwechselungsgefahr mit der Straßenverkehrsbehörde der Stadt P besteht zwar möglicherweise; sie ist aber aus den vorstehenden Gründen jedenfalls nicht so erheblich, dass die Telekommunikationsverzeichnisse schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens ohne jene Eintragungen herausgegeben werden müssten. Soweit Bürger in der irrigen Annahme, es handele sich um die Straßenverkehrsbehörde der Stadt P, jene Telefonnummern anwählen, werden sie unschwer feststellen, dass es sich gerade nicht um die Behörde handelt. Die zutreffende Verbindung zur Straßenverkehrsbehörde wird sich für jeden Bürger problemlos durch Anwahl der Zentrale der Stadtverwaltung und Weiterverbindung zur Straßenverkehrsbehörde herstellen lassen. Demgegenüber hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, im Falle der verspäteten Ausgabe der Telefonbücher für den Bereich P mit erheblichen Schadensersatzansprüchen von Inserenten rechnen zu müssen. Da die Ausgabe der Telefonbücher auf den 18. März 2002 festgelegt ist und damit unmittelbar bevorsteht, könnte bei Vollziehung der Ordnungsverfügung die Herausgabe nur unter veränderter Drucklegung und damit verspätet erfolgen. Hinter diesem erheblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Interesse muss das Interesse des Antragsgegners, mögliche Verwechselungsgefahren von vornherein zu verhindern, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückstehen. Dies gilt umso mehr, als offenbar bereits in der Vergangenheit Telefonverzeichnisse mit dem in Rede stehenden Inhalt erschienen sind. Vor diesem Hintergrund kann das Erscheinen weiterer Verzeichnisse mit jenen Eintragungen zunächst hingenommen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Auffangstreitwertes von 4.000,-- Euro.