Eilrechtsschutz gegen Plakatbeseitigung und Ersatzvornahme nach kommunaler OBV abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entfernung von im Stadtgebiet angebrachten Plakaten sowie gegen die Androhung der Ersatzvornahme. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab. Die Vollziehungsanordnung genüge formell § 80 Abs. 3 VwGO; zudem seien Beseitigungsaufforderung und Ersatzvornahmeandrohung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. § 4 OBV i.V.m. § 14 OBG sei tragfähige Rechtsgrundlage; das Plakatierungsverbot diene u.a. dem Schutz des Stadtbildes und privater Eigentumsrechte und sei hinreichend bestimmt sowie mit Art. 14 GG und Art. 12 GG vereinbar.
Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Plakatbeseitigung und Ersatzvornahme abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden, in der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich zu berücksichtigen sind.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn besondere, auf den Einzelfall bezogene Gründe für den Sofortvollzug schriftlich und optisch abgesetzt dargelegt werden; eine inhaltliche Tragfähigkeit dieser Gründe ist erst im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung zu bewerten.
Ein kommunales Werbe- und Plakatierungsverbot in einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann auf §§ 25, 27 ff. OBG gestützt werden, wenn es der Abwehr einer abstrakten Gefahr für die öffentliche Sicherheit dient, insbesondere dem Schutz des Stadtbildes und privater Eigentumsrechte vor unkontrollierter Inanspruchnahme.
Eine ordnungsbehördliche Verordnung ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 OBG, wenn verwendete Begriffe auslegungsfähig sind und für Normadressaten durch Legaldefinitionen oder objektive Abgrenzungskriterien verlässlich bestimmbar bleiben.
Ein stadtweit generalisiertes Verbot bestimmter Werbeformen kann mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 12 GG vereinbar sein, wenn es legitimen Gemeinwohlzwecken dient und den Betroffenen zumutbare Ausweichmöglichkeiten verbleiben (etwa durch Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Rubrum
Gründe
- Gründe
Der am 2. März 2026 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem sinngemäßen Begehren,
die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2122/26 hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2026 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2026 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere steht dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Denn die Ordnungsverfügung hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch keine Erledigung gefunden. Zum einen sind ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 10. März 2026 weiterhin noch nicht sämtliche vom Antragsteller angebrachten Plakate im Stadtgebiet B. beseitigt worden, sodass der Zweck der Beseitigungsaufforderung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2026 weiterhin erreicht werden kann. Zudem bildet die Beseitigungsaufforderung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung auch die Grundlage für die angedrohte Zwangsvollstreckung, die die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Stellungnahme vom 10. März 2026 in Entsprechung der gerichtlichen Eingangsverfügung noch nicht eingeleitet hat.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier die Antragsgegnerin in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2026 - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, und die kraft Gesetzes nicht bestehende aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anordnen - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2026 -. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.
Gemessen an diesen Maßstäben war die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2122/26 hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2026 nicht wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2026 nicht anzuordnen.
Zunächst begegnet die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2026 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsaufforderung (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) formal keinen rechtlichen Bedenken; sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insoweit bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Diesen Anforderungen wurde vorliegend Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat - optisch getrennt von den übrigen Erwägungen und bezogen auf den Einzelfall - dargelegt, warum es aus ihrer Sicht geboten ist, die Beseitigungsaufforderung schon vor deren Bestandskraft zu befolgen. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich (auch inhaltlich) rechtfertigen und ob die insoweit angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2009 - 8 B 1549/09.AK -, juris, Rn. 45 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 18 L 896/23 -, juris, Rn. 11 f.
Dies ist keine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, sondern der vom Gericht nach den obigen Grundsätzen eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung.
Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Denn im Rahmen der durch das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägungsentscheidung erweisen sich nach summarischer Prüfung sowohl die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung angeordnete Verpflichtung zur unverzüglichen Entfernung der durch den Antragsteller im Stadtgebiet angebrachten Plakate bis spätestens fünf Tage nach Zustellung der Ordnungsverfügung als auch die für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Beseitigungsaufforderung angedrohte Ersatzvornahme in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung voraussichtlich als rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Klage- bzw. Antragserwiderung vom 4. März 2026 nebst der ergänzenden Stellungnahme des Ordnungsamtes vom 3. März 2026 Bezug genommen, denen sich das Gericht nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung in der Sache anschließt.
Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Anders als der Antragsteller meint, findet die streitgegenständliche Ordnungsverfügung eine ausreichende rechtliche Grundlage in § 4 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt B. vom 18. Dezember 1998 in der Fassung der 7. Änderung der Verordnung vom 11. Juli 2019 (im Folgenden: OBV) i.V.m. § 14 Abs. 1 OBG. § 4 OBV fußt ihrerseits auf §§ 25 Satz 1, 27 ff. OBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV.NW.2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994. Danach sind ordnungsbehördliche Verordnungen die auf Grund der Ermächtigung in den §§ 26 und 27 OBG erlassenen Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind (§ 25 Satz 1 OBG). Die Ordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen (§ 27 Abs. 1 OBG). Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein (§ 29 Abs. 1 Satz 1 OBG). Sie dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern (§ 29 Abs. 1 Satz 2 OBG). Zuständig für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung ist auf kommunaler Ebene die Vertretung (§ 27 Abs. 4 Satz 1 OBG), mithin der Rat der Antragsgegnerin. Weitere Formerfordernisse regelt § 30 OBG.
Diesen Anforderungen wird die in Rede stehende Vorschrift des § 4 OBV nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung gerecht.
Vgl. ebenso zu einer ähnlichen ordnungsbehördlichen Bestimmung VG München, Beschluss vom 18. September 2017 - M 22 E 17.4282 -, juris, Rn. 31.
Der zuständige Rat der Antragsgegnerin hat mit § 4 OBV eine Regelung in der Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung in der Annahme einer abstrakten Gefahr mit dem Ziel ihrer Abwehr geschaffen.
Vgl. Heusch, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl., OBG, § 25 Rn. 8.
Eine abstrakte Gefahr wird bei einer Sachlage angenommen, bei der im einzelnen Fall nach allgemeiner Lebenserfahrung in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintritt. Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose. Es ist darauf abzustellen, ob es sich um eine Sachlage handelt, bei der typischerweise mit dem Eintritt einer konkreten Gefahrensituation gerechnet werden kann; mit dem Begriff umschrieben ist mithin das erhöhte Schadenseintrittsrisiko in einer großen Anzahl vertypter Sachverhalte.
Vgl. Schönenbroicher, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl., OBG, § 1 Rn. 36, Fn. 98, 101 und 102, jeweils m.w.N.
Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die Unverletzlichkeit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen und Veranstaltungen und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.
Vgl. Schönenbroicher, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl., OBG, § 1 Rn. 43.
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Rat der Antragsgegnerin im Falle des unkontrollierten Plakatierens im Stadtgebiet zu Recht eine abstrakte Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit angenommen.
Das in § 4 Abs. 1 und 2 OBV normierte Werbe- und Plakatierungsverbot bezieht sich zunächst auf Werbematerial wie Plakate, Druckschriften, Veranstaltungshinweise etc., mithin nicht auf ortsfeste (Werbe-)Anlagen. Die Zulässigkeit ortsfester Werbeanlagen bestimmt sich vielmehr allein nach den einschlägigen bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen.
Das Werbe- und Plakatierungsverbot dient ausweislich des Normtextes (vgl. § 4 Abs. 2 OBV: „in sonstiger Weise zu verunstalten“, § 4 Abs. 3 Satz 2 OBV: „dass sie verunstaltet wirken“) u.a. dem legitimen Ziel, eine Verunstaltung des Stadtbildes durch eine störende Häufung von unkontrolliert angebrachtem Werbematerial, das weder bauaufsichtsrechtlich oder sonst genehmigt wurde (etwa durch Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW), im Stadtgebiet zu verhindern. Das in § 4 Abs. 1 und 2 OBV normierte Werbe- und Plakatierungsverbot bezweckt mithin primär den Schutz der Pflege und Erhaltung des Stadtbildes und soll einer Verunstaltung desselben entgegenwirken, um die Stadt für alle Einwohner lebenswert zu erhalten. Die Pflege und Erhaltung des Stadtbildes ist - soweit es sich nicht um bauliche Anlagen handelt, die der bauaufsichtsrechtlichen Kontrolle unterliegen und ihrerseits dem Verunstaltungsverbot des § 9 BauO NRW sowie ggf. den Anforderungen der „Satzung der Stadt B. über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer im Bereich des Stadtumbaugebietes Innenstadt B.“ genügen müssen - originär kommunale Aufgabe und dient der Daseinsvorsorge. Zugleich dient die Regelung dem Schutz des Privateigentums (Art. 14 GG) der Einwohner der Stadt B. vor einer unberechtigten Inanspruchnahme ihres Grundstücks bzw. der darauf angebrachten Anlagen (etwa Grenzzäune, Mauern, Wände, Garagen) durch Dritte. Durch die Möglichkeit eines unkontrollierten Anbringens von verunstaltend wirkendem Werbematerial an im Privateigentum Dritter stehender Anlagen und Gebäudeteilen besteht unzweifelhaft eine abstrakte Gefahr für die vorgenannten Schutzgüter und damit eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Anders als der Antragsteller meint, ist das in § 4 OBV normierte Werbe- und Plakatierungsverbot auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 OBG. Ein Verordnungsgeber darf - ebenso wie der Gesetzgeber - auslegungsbedürftige Begriffe verwenden, um eine Vielzahl von Sachverhalten erfassen zu können. Soweit sich das in § 4 Abs. 1 OBV normierte Werbe- und Plakatierungsverbot auf „Verkehrsflächen“, „Anlagen“ und „dem öffentlichen Nutzen dienende Flächen“ bezieht, sind diese Begriffe in § 1 Abs. 1 und 2 OBV legaldefiniert und damit für den insoweit maßgeblichen Normadressaten in einer Weise bestimmbar, dass dieser sein Verhalten danach ausrichten kann.
Vgl. hierzu Heusch, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl., OBG, § 29 Rn. 3, Fn. 4 mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung des BVerfG.
Soweit der Antragssteller moniert, § 4 OBV greife in unzulässiger Weise in Art. 14 Abs. 1 GG der ggf. vom Werbe- und Plakatierungsverbot betroffenen Grundstückseigentümer ein, verfängt auch dieser Einwand nicht. Das Recht eines Grundstückseigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu nutzen, ist durch das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) geschützt. Eigentum soll als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein.
Vgl. nur BVerfG, Senatsurteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 - juris, Rn. 216 m.w.N.
§ 4 Abs. 1 und 2 OBV tangiert dieses Recht, da das Anbringen von Werbematerial u.a. an auf Privatgrund befindlichen, jedoch an öffentliche Straßen- und Wegeflächen angrenzenden Wänden, Grenzzäunen, Einfriedungen etc. verboten und die Nutzung von Grundstücken zu Werbezwecken damit in gewissem Umfang beschränkt wird. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind Inhalt und Schranken des Eigentums vom Gesetzgeber zu bestimmen. Dabei ist das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus der verbindlichen Aussage des Art. 14 Abs. 2 GG über die Verpflichtung des Eigentums ergeben. Die sich in § 4 Abs. 1 und 2 OBV konkretisierende Sozialpflichtigkeit des Eigentums berührt dessen Substanz umso weniger, als das Gestaltungsbelieben des Eigentümers nicht durch Werbeverbote grundsätzlich eingeschränkt, sondern nur hinsichtlich der Art und Gestaltung der Werbung beschränkt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 44/76 -, juris, Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. April 2011 - 8 S 1213/09 -, juris, Rn. 23; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2017 - 4 K 2698/17 -, juris, Rn. 19 f.; vgl. zum Fremdwerbeverbot in einer Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14. Juli 2020 - 2 A 272/19 -, juris, Rn. 15 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 2 A 271/20 -, juris.
Dass vorliegend in § 4 Abs. 1 und 2 OBV ein das gesamte Stadtgebiet betreffendes generalisierendes Werbe- und Plakatierungsverbot normiert wurde, genügt im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin ein legitimes öffentliches Interesse an der Erhaltung ihres Stadtbildes im gesamten Stadtgebiet hat, nach summarischer Prüfung noch den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG.
Vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2017 - 4 K 2698/17 -, juris, Rn. 23 m.w.N.
Dies gilt umso mehr, als es den Grundstückseigentümern weiterhin unbenommen ist, ihr Grundstück auf den nicht unmittelbar an die in § 4 Abs. 1 OBV genannten Flächen (z.B. Verkehrsflächen) angrenzenden Grundstücksflächen nach ihrem Belieben zu nutzen und dort ggf. auch Werbematerial anzubringen.
Die gleichen Maßstäbe gelten auch, soweit der Antragsteller einen unzulässigen Eingriff in seine Berufsfreiheit aus Art. 12 GG moniert, dessen Schutzbereich ebenfalls eröffnet ist, da § 4 Abs. 1 und 2 OBV sich auch auf die gewerbliche Betätigung von Werbeunternehmern wie dem Antragsteller auswirkt, denen es verwehrt wird, Werbeplakate an den streitbefangenen Anlagen anzubringen.
Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2017 - 4 K 2698/17 -, juris, Rn. 24 unter Hinweis auf Bay. VerfGH, Entscheidung vom 23. Januar 2012 - Vf. 18-VII-09 - juris, Rn. 108 ff.
Nach summarischer Prüfung ist aber bereits zweifelhaft, ob das in § 4 Abs. 1 und 2 OBV normierte Werbe- und Plakatierungsverbot eine berufsregelnde Tendenz hat und damit überhaupt geeignet ist, einen verfassungsrechtlich relevanten Eingriff in die Berufsfreiheit zu begründen. Eine berufsregelnde Tendenz ist anzunehmen, wenn eine staatliche Maßnahme entweder final auf die Regelung eines Berufs abzielt (subjektiv) oder sich trotz neutraler Zielsetzung unmittelbar und mit einigem Gewicht, d.h. nicht nur unbeabsichtigt auf die Berufsausübung auswirkt.
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, NVwZ 2025, 328 (335), Rn. 73; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2025 - 14 B 889/25 -, juris, Rn. 19.
Diese Frage bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Bewertung. Denn jedenfalls macht das in § 4 Abs. 1 und 2 OBV normierte Werbe- und Plakatierungsverbot es den betroffenen Unternehmern nicht unmöglich, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Gefährdung der beruflichen Existenz unmittelbare Folge des Werbe- und Plakatierungsverbots ist und nicht auch auf anderen Ursachen wie etwa einer unwirtschaftlichen Betriebsführung oder unterlassenen Ausweichmöglichkeiten beruht.
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, NVwZ 2025, 328 (335), Rn. 73; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2025 - 14 B 889/25 -, juris, Rn. 19.
Eine derartige berufsregelnde Tendenz hat das Werbe- und Plakatierungsverbot des § 4 OBV indes nicht; denn für Werbeunternehmer wie den Antragsteller bestehen hinreichende Ausweichmöglichkeiten, die einer Gefährdung der beruflichen Existenz entgegenwirken. So ist es Werbeunternehmern wie dem Antragsteller ohne Weiteres möglich und zumutbar, bei der Antragsgegnerin eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW zu beantragen, um ihr Werbematerial an den dafür im Stadtgebiet vorgesehenen Anschlagsflächen anzubringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 Satz 1 und 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.