Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Auflage zur Versammlung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine beschränkende Auflage des Polizeipräsidiums vom 23.2.2015. Zentral war, ob das Interesse an der Durchführung der angemeldeten Versammlung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt (§ 80 Abs. 5 VwGO) und ob die Auflage die Religionsausübung Dritter vollständig vereitelt. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung wieder her und erklärte die Auflage für rechtswidrig, weil die Polizei nicht dargetan hat, dass der Schutz der Moschee nicht durch gezielte Sicherungsmaßnahmen erreichbar wäre. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die beschränkende Auflage stattgegeben; Auflage als rechtswidrig aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist abzuwägen, ob das Interesse an der Durchführung einer angemeldeten Versammlung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten oder mit Auflagen versehen, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist.
Versammlungsrechtliche Auflagen dienen der Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen Versammlungsfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern; hierzu sind absehbare Gefahrenquellen einzubeziehen.
Eine Auflage ist rechtswidrig, wenn die Behörde nicht substantiiert darlegt, dass ohne die Auflage Schutzmaßnahmen der Polizei (z. B. Sicherung von Zugängen) die Gefährdung nicht beseitigen könnten und dadurch die Religionsausübung Dritter faktisch unmöglich würde.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 1399/15 gegen die beschränkende Auflage zu Ziffer 1 der Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 23. Februar 2015 wird wiederhergestellt.
Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Antragstellerin, die von ihr angemeldete öffentliche Versammlung wie angemeldet durchführen zu können, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auflage.
Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten, oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsrechtliche Auflagen sind ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Bei der Einschätzung, unter welchen Bedingungen die Polizei zum effektiven Schutz einer Versammlung sowie der an ihr nicht beteiligten Dritten in der Lage ist, sind absehbare Gefahrenquellen einzubeziehen.
Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Auflage rechtswidrig.
Soweit in der angefochtenen Auflage zu Ziffer 1 darauf verwiesen wird, dass dem Antragsgegner am 20. Februar 2015 zur Kenntnis gelangt ist, dass in der Marokkanisch-Islamischen Gemeinde auf der B.----straße in E. , die sich am Aufzugweg der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung befindet, neben dem um 18.00 Uhr stattfindenden Abendgebet noch ab ca. 19.30 Uhr ein Nachtgebet abgehalten wird, dessen Endzeitpunkt auf Grund der individuellen Ausgestaltung durch die Gläubigen nicht abzuschätzen sei, und diese durch die Durchführung des Aufzuges über die B.----straße an der Moschee vorbei einen vollständigen Rechtsverlust für ihre Religionsausübung hinnehmen müssten, während den Versammlungsteilnehmern durch die angefochtene Auflage nur eine Teilbeschränkung auferlegt werde, trägt dieses Argument nicht.
Ausweislich der Verfügung vom 23. Februar 2015 beabsichtigt die Antragstellerin in der Zeit von 19.00 Uhr bis ca. 19.30 Uhr eine Auftaktkundgebung am Sammelort X.--ringer Straße/Ecke G. -F. -Straße abzuhalten und ab 19.30 Uhr einen Aufzug von dort aus über die G. -F. -Straße links in die L.---straße , den T.---------platz , die T1.-------straße , links in die B.----straße bis zum N.------platz weiter über die I.-------straße , die H. -B1. -Straße, den L1. -B2. -Platz und die X.-- Straße zurück zum Sammelort durchzuführen. Aus diesem Zeitablauf ist nicht ersichtlich, dass es den Gläubigen durch den Aufzug verwehrt würde, zu dem um 19.30 Uhr beginnenden Nachtgebet in der B.----straße zu gelangen und dort ungestört ihre Religion ausüben zu können. Der Antragsgegner hat zudem nicht dargetan, dass es ihm mit seinen Polizeikräften nicht möglich ist, die Zugänge zu der Moschee während des Vorbeizuges des von der Antragstellerin angemeldeten Aufzuges, wobei es sich nach den Teilnehmerzahlen der vergangenen Wochen nur um einen kurzen Zeitraum handeln dürfte, so zu sichern, dass es weder zu Übergriffen der Versammlungsteilnehmer gegenüber den zu diesem Zeitpunkt die Moschee verlassenden Gläubigen noch zu Übergriffen dieser gegenüber den Versammlungsteilnehmern kommt. Den Gläubigen ist es zuzumuten, nach Abschluss ihrer Religionsausübung, während des kurzen Zeitraumes des Vorbeizuges der Aufzugteilnehmer ggfs. in der Moschee zu verweilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Streitwert wird gem. §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.