Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen befristeten Unterrichtsausschluss abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Eltern des Schülers beantragten, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen befristeten Unterrichtsausschluss wegen E‑Shisha‑Rauchens anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hielt den Eilantrag für zulässig, aber unbegründet, da der Ausschluss bei summarischer Prüfung nicht rechtswidrig erschien. Anhörung und materielle Rechtfertigung (Gesundheits‑ und Erziehungsauftrag) waren gegeben.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen befristeten Unterrichtsausschluss als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im Eilverfahren ist zu versagen, wenn bei summarischer Prüfung das angegriffene Verwaltungsakt nicht voraussichtlich rechtswidrig ist und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Ein befristeter Unterrichtsausschluss nach landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage (z. B. § 53 SchulG NRW) ist zulässig, wenn das rechtliche Gehör gewahrt wurde und die Tatbestandsvoraussetzungen durch taugliche Feststellungen der Schule belegt sind.
Die unmittelbare Einlassung des Schülers gegenüber Lehrkräften kann im Eilverfahren tragfähig sein; ein späteres Bestreiten ist ohne Anhaltspunkte für eine Beeinflussung unbeachtlich.
Das Rauchen von E‑Shishas durch minderjährige Schülerinnen und Schüler kann wegen Gesundheitsgefahr, Passivwirkung und Erziehungsauftrags einen Verstoß gegen schulrechtliche Pflichten darstellen und disziplinarische Maßnahmen rechtfertigen.
Bei vorherigen Ordnungsmaßnahmen und dem Gesamtsachverhalt ist die Verhältnismäßigkeit einer befristeten Suspendierung zu prüfen; wiederholte oder jüngst erfolgte Vorkommnisse sprechen gegen Unverhältnismäßigkeit.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,‑ Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 20. Februar 2015 eingegangene Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Eltern des Antragstellers gegen den Bescheid der Leiterin der Städtischen Realschule M.-----straße vom 11. Februar 2015, mit dem der Antragsteller vom 17. Februar 2015 bis zum 2. März 2015 vom Unterricht ausgeschlossen worden ist, anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Bei summarischer Prüfung erweist sich der befristete Unterrichtsausschluss als nicht rechtswidrig, weshalb das öffentliche Vollzugsinteresse hier überwiegt, § 80 Abs. 5 VwGO.
Ermächtigungsgrundlage der Maßnahme ist § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem Antragsteller und seinen Eltern im Rahmen der persönlichen Anhörung durch die Teilkonferenz eröffnet worden, welches Verhalten des Antragstellers durch die beabsichtigte Ordnungsmaßnahme geahndet werden sollte.
Auch materiell ist die Maßnahme voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die Schulleiterin hat auf der Teilkonferenz festgestellt, dass der Antragsteller, Schüler der 5. Klasse ihrer Realschule, eine E‑Shisha geraucht habe. Dies habe der Antragsteller gegenüber ihr und einer weiteren Lehrerin eingeräumt. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner ersten Aussage unsachlich beeinflusst worden sein könnte, ist sein späteres Bestreiten nicht erheblich.
Durch das Rauchen einer E‑Shisha auf dem Schulgelände als Schüler einer 5. Klasse hat der Antragsteller gegen Vorschriften des Schulgesetzes verstoßen. Insoweit kann dahin stehen, ob das Rauchen von E‑Shishas tatbestandlich durch das Nichtraucherschutzgesetzes für das Land Nordrhein‑Westfalen erfasst wird.
Verneinend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. November 2014, ‑ 4 A 775/14 ‑, juris
Denn ausweislich der im Internet veröffentlichten Stellungnahme des Deutschen Krebsforschungszentrums in der Helmholtz‑Gesellschaft
http://www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/download/Publikationen/FzR/FzR_Informationen_fuer_Schulen_E_Zigaretten_und_E_Shishas.pdf
an deren wissenschaftlicher Qualität Zweifel nicht bestehen, ist das E‑Shisha‑Rauchen nach der Art und Weise der Aufnahme von Stoffen in den Körper durch das Einatmen verdampfter Stoffe in Gestalt von (zumeist) Propylenglykol (als Trägerstoff) und von Aromen jedenfalls ungesund, auch wenn sich dies noch nicht in allen Kreisen der Bevölkerung Deutschlands herumgesprochen hat. Die Folgen eines längeren und intensiven Konsums sind noch nicht hinreichend erforscht. Darüber hinaus kann auch eine Gefährdung der Gesundheit durch Passivrauchen nicht ausgeschlossen werden. Zudem besteht die dringende Gefahr der Verharmlosung des Rauchens von Nikotin und gefährlicheren Stoffen. Das Rauchen von E-Shishas kann naheliegend einen Einstieg in späteren Nikotin‑Konsum erleichtern, wenn nicht sogar bewirken. Es entspricht aber dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag der Schule, nicht nur minderjährige Schüler an einer Selbstgefährdung mit allen Mitteln zu hindern, sondern auch einer negativen Vorbildwirkung entgegen zu wirken. Das Rauchen von E‑Shishas in der Schule durch minderjährige Schüler verstößt daher auch ohne ausdrücklich hierauf bezogenes Verbot mindestens gegen den Erziehungsauftrag in § 2 Abs. 6 Nr. 8 SchulG NRW, wonach Schüler insbesondere lernen sollen, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben.
Dass der Antragsteller insoweit auch ein Unrechtsbewusstsein hatte, ergibt sich daraus, dass er die E‑Shisha heimlich geraucht hat. Es kann daher dahin stehen, ob die Maßnahme in der Schärfe auch allein aus Gründen der Abschreckung hätte verhängt werden können.
Zuletzt sind mit Rücksicht auf frühere Ordnungsmaßnahmen gegen den Antragsteller aus jüngster Vergangenheit keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ersichtlich.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Streitwert ist gem. der §§ 53, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt worden (halber Auffangwert).