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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 4957/02·07.01.2003

Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Schulentlassung abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schüler beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine von der Lehrerkonferenz beschlossene Entlassung. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, da die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Wiederholte, schwere Täuschungen (u. a. Urkundenfälschung) rechtfertigen die Entlassung; die Verhältnismäßigkeit und Ermessensausübung wurden bejaht.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) abgewiesen, da Entlassung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und öffentliches Interesse überwiegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder nach Abwägung das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

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Der Antragsgegner hat ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO substantiiert schriftlich zu begründen; eine derartige Begründung kann das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des Schulfriedens bejahen.

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Nach Schulrecht ist die Entlassung von der Schule zulässig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt; eine Entlassung ohne vorherige Androhung ist nur in besonders schweren Fällen gerechtfertigt.

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In summarischen Prüfungen (§ 80 Abs. 5 VwGO) ist die gerichtliche Kontrolle der Ordnungsmaßnahme auf die Prüfung offensichtlicher Rechtswidrigkeit und Ermessensfehler beschränkt; belegte wiederholte schwere Täuschungen können die Maßnahme rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 26 Abs. 5 Nr. 5 Schulverwaltungsgesetz i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 ASchO§ 19 Abs. 4 Satz 1 ASchO§ 19 Abs. 1 ASchO§ 3 Abs. 4 Nr. 3 ASchO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag hat keinen Erfolg.

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Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der Hauptsache gem. § 80 Abs. 5 VwGO kommt nach übereinstimmender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist, oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten wäre. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (§ 80 Abs. 3 VwGO) schriftlich in ausreichender Weise damit begründet, dass und warum das öffentliche Interesse der Schule, den durch den Antragsteller gestörten Schulfrieden wiederherzustellen und generalpräventiv tätig zu werden, das private Interesse des Antragstellers, die Schule weiter besuchen zu dürfen, überwiegt.

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Der Beschluss der Lehrerkonferenz vom 18. Dezember 2002 (bekannt gegeben mit Bescheid vom folgenden Tag) ist nicht offensichtlich rechtswidrig.

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Formelle Fehler sind nicht ersichtlich.

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Auch in materieller Hinsicht ist bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Ordnungsmaßnahme, den Antragsteller von der Schule zu entlassen, gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 5 Schulverwaltungsgesetz i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 ASchO gegeben sind.

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Die Entlassung von der Schule ist zulässig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat (§ 19 Abs. 4 Satz 1 ASchO). Da dies zugleich die Voraussetzungen für die Androhung der Entlassung von der Schule sind, die gemäß § 19 Abs. 1 ASchO in der Regel der Entlassung vorausgehen soll, kommt eine Entlassung ohne eine vorherige Androhung nur in besonders schweren Fällen im Sinne des § 19 Abs. 4 ASchO in Betracht.

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Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller die schriftliche Bekanntgabe der von der Lehrerkonferenz am 25. September 2002 beschlossenen Androhung der Entlassung von der Schule zugegangen ist, wofür allerdings nach Aktenlage, die auf ein grundlegend gestörtes Verhältnis des Antragstellers zur Wahrheitspflicht schließen lässt, alles spricht. Denn die Entlassung von der Schule dürfte auch ohne vorhergegangene Androhung zulässig sein, weil alles dafür spricht, dass der Antragsteller durch wiederholtes schweres Fehlverhalten die durch § 19 Abs. 4 Satz 1 ASchO geschützten Rechtsgüter ernstlich gefährdet hat.

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Nach Aktenlage ist nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller sich bei der Anfertigung von Arbeiten wiederholter schwerer Täuschungen schuldig gemacht hat.

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Die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte erstmalige Täuschung in einer im Schuljahr 1999/2000 angefertigten Mathematikarbeit ist schon nach der Stellungnahme des Fachlehrers nicht ernstlich zweifelhaft und im übrigen inzident erwiesen durch die diesbezügliche Ausführung in dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 26. September 2002 (Seit 3, 4. Absatz, Klammerzusatz). Ebenfalls bewiesen ist die im Schuljahr 2000/2001 im Fach Englisch begangene, mit einem Tadel geahndete Täuschung. Die zweite Täuschung aus dem Schuljahr 2000/2001 im Fach Spanisch ist offensichtlich. Die Einlassung des Antragstellers, er habe den Text gekannt und auswendig gelernt, aber nicht benutzt, stellt eine bloße Schutzbehauptung dar, weil er die Änderung der Namen hätte bemerken müssen, wenn er nicht von einer Vorlage abgeschrieben hätte. Die belegte und vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellte Täuschung bei der Klausur im Fach Sozialwissenschaften ist damit die (nachgewiesene) vierte innerhalb von etwa zwei Jahren.

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Sämtliche Täuschungen stellen auch jeweils für sich gesehen einen schwer wiegenden Verstoss dar. Sie gehen über das Maß möglicherweise noch hinnehmbarer Pfuschereien wie Abschreiben o.ä. hinaus, denen, wenn diese überhaupt auffallen, mit entsprechenden Noten und/oder ggfs. mit Erziehungsmaßnahmen begegnet werden könnte. Nach Aktenlage hat demgegenüber der Antragsteller eine wesentlich weiter gehende erhebliche Energie aufgewandt. So hat er die Benotung des Lehrers geändert (Schuljahr 1999/2000) und damit zugleich eine Urkundenfälschung begangen. Bei den anderen Täuschungen hat er fremdes Wissen als sein eigenes darzustellen versucht bzw. vorbereitete Unterlagen verwendet, was jeweils, anders als z.B. beim Abschreiben, den Nachweis der Täuschungshandlung grundsätzlich erschwert, weshalb seinem Verhalten eine über das vielleicht noch als normal zu bezeichnende Maß übersteigende Unredlichkeit und auch, der Einschätzung des Antragsgegners entsprechend, Dreistigkeit zukommt. Damit hat er über das dokumentiert moralische Fehlverhalten hinaus zugleich grundlegend und in nicht mehr nachzusehender Weise bewiesen, dass er nicht bereit ist, seine ihm als Schüler durch § 3 Abs. 4 Nr. 3 ASchO auferlegte Pflicht zu erfüllen.

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Das gesamte Fehlverhalten des Antragstellers gefährdet auch die Aufgaben der Schule. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragserwiderung Bezug genommen.

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Nach allem hat das Fehlverhalten ein Ausmaß erreicht, das über das für die Androhung der Entlassung Erforderliche weit hinausgeht.

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Die Ordnungsmaßnahme ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner aus den bisherigen Täuschungshandlungen keine schulordnungsrechtlichen Konsequenzen gezogen hat. Dies ist, wie der Verwaltungsvorgang belegt, teilweise auf vom Antragsgegner nicht zu vertretende organisatorische Schwierigkeiten, teilweise aber auch darauf zurückzuführen, dass das Lehrerkollegium dem Antragsteller offensichtlich trotz allem lange Zeit noch äußerst wohl wollend gesonnen gewesen ist. Jedenfalls konnte sich dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt der Eindruck aufdrängen, der Antragsgegner werde auf Dauer sein Verhalten nicht ordnungsrechtlich ahnen. Dies gilt schon im Hinblick auf das Alter des Antragstellers und die deshalb grundsätzlich zu erwartende Einsichtsfähigkeit in alle denkbaren Folgen seines Fehlverhaltens und schließlich auch deshalb, weil offenkundig ist, dass der Antragsteller die Grenzen des Tolerierbaren in keinesfalls mehr tragbarer Weise von Mal zu Mal weiter überschritten hat. Zu Recht hat der Antragsgegner auch darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Einstellung des Antragstellers in Anbetracht seines gezeigten Verhaltens und seiner Uneinsichtigkeit nicht zu erwarten ist.

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Die Ordnungsmaßnahme steht auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum Verhalten des Schülers (§ 15 ASchO). Sie ist geeignet, den Zweck einer Ordnungsmaßnahme - Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu erfüllen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ASchO). Dem Antragsteller wird damit nachdrücklich klar gemacht, dass sein Verhalten nicht (mehr) zu dulden ist. Die Maßnahme ist auch erforderlich, da andere Ordnungsmaßnahmen nicht ausreichend erscheinen, dem Antragsteller, zumal dieser sich bislang als uneinsichtig gezeigt hat, die Schwere seines Fehlverhaltens deutlich zu machen. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d. h. sie steht nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck.

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Unter diesen Umständen fällt auch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse daran, einen geordneten Schulbetrieb aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen sowie den Schulfrieden nicht zu beeinträchtigen und zu diesen Zwecken einer - wie hier - aus pädagogischen Gründen gebotenen Schulordnungsmaßnahme sofort und wirksam Effektivität zu verleihen, ist höher zu bewerten als das private Interesse des Antragstellers daran, vor der Vollziehung der Maßnahme ein Hauptsacheverfahren durchlaufen zu können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; der Streitwert ist gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 73 GKG festgesetzt worden.