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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 4590/02·26.11.2002

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Wohnungsverweisung (§34a PolG NRW) abgewiesen

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine polizeiliche Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot vom 23.11.2002. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Gefahrenprognose durch frühere Einsätze und unbestrittene Feststellungen gestützt wird. Der Wunsch der Geschützten auf Aufhebung ist rechtlich unerheblich; die polizeiliche Schutzaufgabe nach §34a PolG NRW rechtfertigt den Sofortvollzug.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei Personen zur Abwehr einer von ihnen ausgehenden gegenwärtigen Gefahr aus einer Wohnung verweisen und ihnen die Rückkehr untersagen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Gefahrenabwehr vorliegen.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels in Eilverfahren kommt nur in Betracht, wenn die sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine im summarischen Verfahren feststellbare Interessenabwägung ausnahmsweise zugunsten des Antragstellers ausfällt.

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Im summarischen Eilverfahren ist die Prüfungsbefugnis der Gerichte beschränkt; eine dokumentierte Serie polizeilicher Einsätze und unangegriffene Tatsachenfeststellungen rechtfertigen regelmäßig die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr.

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Ein von der zu schützenden Person erklärter Verzicht auf polizeiliche Schutzmaßnahmen ist rechtlich unerheblich, weil die Aufgabe der Gefahrenabwehr originäre staatliche Aufgaben beinhaltet und dem Schutzauftrag des Gesetzgebers dient.

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Bei der Abwägung überwiegen regelmäßig die Schutzinteressen der potenziell Gefährdeten gegenüber den mit einer Wohnungsverweisung verbundenen Unannehmlichkeiten des Verwiesenen; Einschränkungen grundrechtlicher Positionen können durch den gesetzgeberischen Regelungsauftrag gerechtfertigt sein.

Relevante Normen
§ 65 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 34a PolG NRW§ 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW§ 34a PolG§ Art. 2 GG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Der Beschluss wird dem Antragsteller nach telefonischer Benachrichtigung gegen Empfangsbekenntnis und dem Antragsgegner per Fax zugestellt.

Gründe

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Frau X1 ist beizuladen, weil sie als die Person, zu deren Schutz die polizeiliche Anordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom 23. November 2002 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird, § 65 VwGO.

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Der am 25. November 2002 bei Gericht zur Niederschrift aufgenommene Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. November 2002 gegen die polizeiliche Anordnung des Antragsgegners vom 23. November 2002 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der Hauptsache kommt nach übereinstimmender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur in Betracht, wenn eine kraft Gesetzes - hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abweichend vom gesetzlichen Regelfall gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise als vorrangig zu bewerten wäre. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Bei der in Eilverfahren regelmäßig und auch in Verfahren der vorliegenden Art

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vgl. dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Februar 2002, 1 BvR 300/02

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allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass die auf § 34a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (PolG NRW) gestützte Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit.

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Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner verfügte Wohnungsverweisung liegen vor.

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Von dem Antragsteller ging zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Polizeieinsätze eine gegenwärtige Gefahr für - zumindest- die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen aus. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jederzeit erfolgen kann oder wenn ein Schaden schon eingetreten ist und durch den eingetretenen Zustand weitere Schäden drohen. Diese Voraussetzungen waren erfüllt.

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Nach der von dem Antragsgegner zur Gerichtsakte übersandten Dokumentation über drei polizeiliche Einsätze bei häuslicher Gewalt vom 23. November 2002 bestehen keine Zweifel daran, dass der Antragsteller, insbesondere unter Alkoholeinfluss, dazu neigt, mit körperlicher Gewalt gegen die Beigeladene vorzugehen. Den tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners ist der Antragsteller weder in seinem Widerspruch noch im vorliegenden Eilverfahren entgegengetreten.

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Der vorliegende tatsächliche Befund stützt die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose.

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Lagen demnach zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot aus der ehelichen Wohnung vor, so ist die dementsprechende Entscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden.

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Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich nicht daraus, dass die Beigeladene sinngemäß um Aufhebung der Maßnahmen bittet, mithin auf die zu ihrem Schutz getroffenen Anordnungen des Antragsgegners verzichten will. Dies ist schon deshalb unerheblich, weil diesem Wunsch nichts anderes als - offensichtlich begründete - Angst zu Grunde liegt, vor der sie nach dem Willen des Gesetzgebers gerade, wenn auch nur vorübergehend, geschützt werden soll. Einer etwaigen erneuten Aussöhnung misst der Einzelrichter kein Gewicht bei. Bereits nach dem ersten Einsatz hat - offensichtlich im Beisein der Bediensteten des Antragsgegners - eine Aussöhnung zwischen den Eheleuten stattgefunden. Wie der weitere Ablauf mit zwei nachfolgenden Polizeieinsätzen zeigt, hat sich der Antragsteller nach dem Abzug der Polizeikräfte davon jedoch nicht beeindrucken lassen, sondern hat vielmehr erneut versucht, mit Gewalt gegen die Beigeladene vorzugehen. Diese erhebliche Gefahr zum Nachteil der Beigeladenen ist nach wie vor zu besorgen, insbesondere dann, wenn der Antragsteller wiederum dem Alkohol zusprechen sollte.

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Abgesehen hiervon kann aber der Ehepartner auch aus Rechtsgründen auf die Wohnungsverweisung nicht verzichten. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des § 34a PolG in Fällen häuslicher Gewalt seinen auf Art. 2 und Art. 6 des Grundgesetzes (GG) beruhenden Schutzauftrag wahrgenommen hat.

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BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002, a.a.O.

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Deshalb ist die Anwendung der genannten Bestimmung eine originäre und unverzichtbare Aufgabe der Polizeibehörden, über die der Bürger, mithin auch der Ehepartner, nicht verfügen kann.

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Ist nach allem die angefochtene Maßnahme - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Begrenzung - rechtlich nicht zu beanstanden, geht auch die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. In Anbetracht des gesetzlichen Regelvorrangs des Sofortvollzuges kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass eine Wohnungsverweisung und ein - befristetes - Rückkehrverbot einen Eingriff in Grundrechte - u.a. Art 13 GG - des von ihm Betroffenen beinhalten. Dies ist eine Konsequenz, die der Gesetzgeber gesehen und im Interesse höherrangiger Rechtsgüter hingenommen hat. Die mit einer Wohnungsverweisung für den Verwiesenen verbundenen Unannehmlichkeiten sind unter Abwägung mit den Interessen der vor körperlichen Übergriffen zu schützenden Person regelmäßig zu vernachlässigen. Dass der geäußerte Wunsch der Beigeladenen, die Anordnung solle aufgehoben werden, rechtlich unerheblich ist, ist bereits begründet worden. Er kann deshalb auch keine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers begründen.

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Im Hinblick auf die zugleich erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die verfügte Maßnahme in Höhe von 300,- Euro gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit spricht in erster Linie vieles für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, wobei aus Sicht des Einzelrichters die Höhe des konkret angedrohten Betrages im Licht der betroffenen Rechtsgüter den unteren Bereich markiert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten, weil sie keinen Antrag gestellt und sich deshalb nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG), berücksichtigt den ab 1. Januar 2002 geltenden Auffangwert und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird,

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vgl. OVG NRW, a.a.O.

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Die Zwangsmittelandrohung ist streitwertmäßig nicht berücksichtigt worden.