Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Aufenthaltsverbots
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Polizeiverfügung, die ihm ein dreimonatiges Aufenthaltsverbot für das Stadtgebiet H1 auferlegt. Das VG Düsseldorf lehnt den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorliegen. Die Verfügung stützt sich auf § 34 Abs. 2 PolG NRW und erscheint nach summarischer Prüfung verhältnismäßig und nicht offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere rechtfertigen die geschilderten Gefährdungssituationen sowie gefundene Tatmittel die Maßnahme.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Polizeiverfügung wegen fehlender Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder nach einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Nach § 34 Abs. 2 PolG NRW kann die Polizei einer Person für bestimmte Zeit das Betreten oder Verweilen in einem örtlichen Bereich verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen wird; Wohnsitz und berechtigte Interessen sind Ausnahmen.
Bei summarischer Prüfung reicht eine unsubstantiierte Bestreitung der in den Verwaltungsunterlagen dargestellten Sachverhalte nicht aus, um die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme zu begründen; Angaben Dritter, vor Ort festgestellte Umstände und vorgefundene gefährliche Gegenstände können die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten stützen.
Die Ermessenserwägung ist auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen; eine zeitliche Höchstdauer von drei Monaten sowie räumliche Beschränkungen und Ausnahmen (z. B. Arbeitsstätte und direkter Weg) können die Maßnahme als geeignet und erforderlich erscheinen lassen und eine unangemessene Belastung des Betroffenen vermeiden.
Tenor
Frau Q und Frau Q1, beide wohnhaft H-Str. 0, 00000 H1 werden beigeladen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.000,-- festgesetzt.
Gründe
Frau Q und Q1 sind beizuladen, weil sie als Personen, zu deren Schutz die polizeiliche Anordnung über das Aufenthaltsverbot vom 24. November 2003 in erster Linie ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt werden, § 65 VwGO.
Der am 2. Dezember 2003 gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom selben Tag gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 24. November 2003 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gerichtlichen Entscheidung stand zunächst nicht entgegen, dass der Antragsteller sich in der Antragsschrift weiteren Vortrag bis nach Akteneinsichtnahme vorbehalten hat, denn ein ausdrücklicher Antrag auf Akteneinsicht wurde nur beim Antragsgegner im Widerspruchsschreiben vom 2. Dezember 2003 gestellt. Damit blieb dem Antragsteller bis zum heutigen Zeitpunkt mehr als ausreichend Zeit zur Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners. Falls der Antragsgegner die beantragte Akteneinsicht verwehrt hat - wovon hier nichts bekannt ist - stand es dem Antragsteller frei, bei Gericht Akteneinsicht zu nehmen. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller auch in seinem letzten Schriftsatz an das Gericht vom 10. Dezember 2003 keinen Antrag auf Akteneinsicht bei Gericht gestellt hat, ist aber davon auszugehen, dass entweder die Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners nicht mehr begehrt wird oder diese erfolgt ist und keinen Anlass zu weiterem Vortrag gegeben hat.
Die Voraussetzungen für die von dem Antragsteller erstrebte gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind nicht gegeben. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Polizeiverfügung kommt nur dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der angegriffenen Maßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Anordnung des dreimonatigen Aufenthaltsverbots für das Stadtgebiet H1, ausgenommen die Arbeitsstätte des Antragstellers beim RWE G sowie der direkte Weg dorthin, ist auch in materieller Hinsicht nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für die Rechtmäßigkeit der Polizeiverfügung des Antragsgegners.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 Satz 1 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in Form der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV NRW S. 441). Nach dieser Vorschrift kann die Polizei einer Person für eine bestimmte Zeit verbieten, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich darin aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird oder zu ihrer Begehung beitragen wird, es sei denn, die Person hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Nach Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift ist ein örtlicher Bereich im Sinne der Vorschrift ein Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde.
Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW liegen hier vor. Der Antragsgegner hat auf Grund von Tatsachen rechtsfehlerfrei angenommen, der Antragsteller werde im Gemeindegebiet der Stadt H1 eine Straftat begehen. Solche Tatsachen ergeben sich vorliegend aus den in dem Beiblatt zur Strafanzeige gegen den Antragsteller vom 24. November 2003 und in dem Beiblatt zur Festnahmeanzeige des Antragstellers vom selben Tag dargestellten Geschehnissen. Danach ist der Antragsteller am 24. November 2003 gegen den Willen seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, der Beigeladenen zu 1., in deren Wohnung eingedrungen, hat sie dort mit einem Küchenmesser bedroht, für einen längeren Zeitraum am Verlassen der Wohnung gehindert und angekündigt, sie sowie ihre Tochter aus erster Ehe, die Beigeladene zu 2., umzubringen. Nach den weiteren Angaben der Beigeladenen zu 1. hat der Antragsteller sie entgegen einer gerichtlichen Verfügung von Mai 2002 mehrfach telefonisch mit ihrer Tötung und der ihrer Tochter bedroht und sich ihr wiederholt auf weniger als 110 Meter genähert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten, in den vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgängen enthaltenen Dokumente verwiesen. Ausgehend von dieser Sachverhaltsdarstellung spricht einiges dafür, dass der Antragsteller unter anderem die Straftatbestände der Freiheitsberaubung, der Bedrohung und des Hausfriedensbruchs verwirklicht haben dürfte. Zwar behauptet der Antragsteller, es sei am 24. November 2003 zu keinen Bedrohungs- oder Körperverletzungsdelikten gekommen, jedoch spricht gegen diese unsubstantiierte und nicht weiter ausgeführte Behauptung und für die Richtigkeit der Schilderung der Ereignisse in den oben genannten Unterlagen, dass der Antragsgegner durch eine dritte unbeteiligte Person, nämlich die Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 1., alarmiert worden war, die die Beigeladene zu 1. während der konkreten Bedrohungssituation in ihrer Wohnung telefonisch kontaktiert hatte. Zudem haben die vor Ort tätigen Beamten des Antragsgegners erklärt, vor ihrem Eindringen in die Wohnung der Antragstellerin sei eine flehende und weinende Frau zu hören gewesen, die von dem Antragsteller deutlich bedroht worden sei. Auf Grund dieser Tatsachen durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass es - insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsteller offenbar mehrfach ausgesprochenen Drohungen und das konkrete Ereignis vom 24. November 2003 - auch zukünftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu der Verwirklichung der oben genannten oder ähnlicher Straftatbestände zum Nachteil der Beigeladenen kommen werde. Eine weitere Stütze findet diese Vermutung des Antragsgegners in den im KFZ des Antragstellers aufgefundenen Gegenständen (Baseballschläger und Butterflymesser), denn diese pflegen typischerweise zu Bedrohungs-, Körperverletzungs-, Freiheitsberaubungsdelikten etc. eingesetzt zu werden.
Von der demnach gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW gegebenen Befugnis zum Einschreiten hat der Antragsgegner auch ermessensfehlerfrei in nicht unverhältnismäßiger Weise Gebrauch gemacht. Die Anordnung des Aufenthaltsverbots für das gesamte Stadtgebiet H1 mit Ausnahme der Arbeitsstätte und dem direkten Weg dorthin für die Dauer von drei Monaten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Bereits vom Gesetzgeber ist die Erstreckung des Aufenthaltsverbots gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW auf das Gemeindegebiet oder einen Gebietsteil vorgesehen worden, wobei nach Satz 3 dieser Vorschrift die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken ist; gemäß § 34 Abs. 2 Satz 4 PolG NRW beträgt die Höchstdauer der Maßnahme drei Monate. Diese Vorgaben hat der Antragsgegner bei der Festlegung des örtlichen und zeitlichen Geltungsbereiches seiner Verfügung berücksichtigt. Zunächst ist das Aufenthaltsverbot nicht für einen unverhältnismäßig großen Bereich angeordnet, denn die Beigeladene lebt im Gegensatz zu dem in Essen wohnhaften Antragsteller in H1. Dementsprechend ist die Erstreckung des Aufenthaltsverbots auf das gesamte Gemeindegebiet zur Straftatverhütung erforderlich, denn die Beigeladene ist jedenfalls hinsichtlich ihrer privaten Erledigungen, Einkäufe etc. auf einen gefahrlosen Aufenthalt in diesem Gebiet angewiesen. Insbesondere aus den Angaben der Beigeladenen zu 1. folgt, dass der Antragsteller sich offenbar nicht darauf beschränkt, diese in ihrer Wohnung aufzusuchen, sondern ihr und ihrer Tochter auch anderweitig nachstellt, zum Beispiel auf dem Schulweg. Ein möglichst effektiver Schutz der Beigeladenen zu 1. und ihrer Tochter gebietet daher ein Aufenthaltsverbot, das für den gesamten regelmäßig zu vermutenden Aufenthaltsbereich der durch die Verfügung zu schützenden Personen gilt. Eine unangemessen starke Belastung des Antragstellers ist hiermit nicht verbunden, denn seine berechtigten, in § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW ausdrücklich genannten Interessen hat der Antragsgegner in ausreichendem Umfang berücksichtigt, indem er die Arbeitsstätte des Antragstellers und den Weg dorthin von dem Aufenthaltsverbot ausgenommen hat. Eine weitere Einschränkung des Aufenthaltsverbots aus Gründen berechtigter Interessen des Antragstellers ist nicht angezeigt. Zwar beruft sich der Antragsteller darauf, sein Lebensmittelpunkt liege am Ort seines früheren Wohnsitzes in H1. Es ist indes fraglich, ob dies angesichts der von ihm ausgehenden Gefährdung elementarer Rechtsgüter der Beigeladenen überhaupt geeignet sein kann, zu einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs der Verfügung führende berechtigte Interessen im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW zu begründen. Unabhängig davon sind jedenfalls diese Gesichtspunkte vom Antragsteller nicht näher substantiiert worden. Die Wahl seines früheren Wohnsitzes könnte ebenso gut auf die Nähe zu seiner Arbeitsstätte beim RWE in G zurückzuführen sein. Hierfür spricht jedenfalls, dass der Antragsteller inzwischen seinen Wohnsitz in einiger Entfernung von H1 in F genommen hat, sodass sein Lebensmittelpunkt schwerlich in H1 liegen dürfte.
Auch gegen die zeitliche Geltungsdauer der Verfügung ist rechtlich nicht zu erinnern. Die Ausnutzung der gesetzlich höchstzulässigen Geltungsdauer von drei Monaten erscheint angesichts der Intensität und der im Hinblick auf die genannte zivilgerichtliche Verfügung von Mai 2002 offenbar schon länger andauernden Behelligungen der Beigeladenen durch den Antragsteller nicht unangemessen lange. Die vom Antragsteller hierdurch bewiesene Ausdauer spricht vielmehr dafür, dass eine den zeitlichen Rahmen von drei Monaten unterschreitende Verfügung der Beigeladenen nur unzureichend Schutz gewähren würde.
Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie beruht auf §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2, 53, 56 PolG NRW, deren Voraussetzungen bei summarischer Prüfung gegeben sind. Insbesondere steht die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 500,- Euro nicht außer Verhältnis zu seinem Zweck, nämlich Gefährdungen von Freiheit und körperlicher Unversehrtheit anderer Personen vorzubeugen.
Unter den gegebenen Umständen fällt auch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Polizeiverfügung ist angesichts des Vorfalls am 24. November und angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr höchstwertigster Rechtsgüter der Beigeladenen höher zu bewerten als das private Interesse des Antragstellers daran, vorerst auch weiterhin seinen - wie ausgeführt - nicht näher dargelegten privaten Interessen in H1 nachzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten, weil sie sich mangels eigener Antragstellung nicht am Kostenrisiko beteiligt haben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, wobei im Hinblick auf den in diesem Verfahren nur vorläufig möglichen Rechtsschutz der Betrag halbiert wurde.