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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 4221/25·09.01.2026

Eilrechtsschutz gegen Schulausschluss: Sofortvollzug der Entlassung rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Entlassung von einer Gesamtschule. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil der Widerspruch nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleibt. Die Ordnungsmaßnahme beruhe auf §§ 53, 42 SchulG NRW, sei formell ordnungsgemäß beschlossen und materiell wegen schwerer körperlicher Übergriffe verhältnismäßig. Einwände (Notwehr/Provokation, Erkrankung, Schulweg) griffen nicht durch; das öffentliche Interesse am Schulfrieden und Schutz Dritter überwog.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofort vollziehbare Schulentlassung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO richtet sich die Entscheidung nach einer Interessenabwägung, in der die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich zu berücksichtigen sind.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert eine einzelfallbezogene Begründung des besonderen öffentlichen Interesses; ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug materiell tragen, ist Gegenstand der gerichtlichen Interessenabwägung.

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Die Entlassung eines schulpflichtigen Schülers von der Schule nach § 53 Abs. 4 SchulG NRW setzt schweres oder wiederholtes Fehlverhalten voraus, das die Aufgabenerfüllung der Schule oder Rechte Dritter ernstlich gefährdet oder verletzt, und bedarf der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde.

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Bei der Auswahl von Ordnungsmaßnahmen steht der Schule ein pädagogisch geprägter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; mildere Maßnahmen können bei entsprechender Schwere des Fehlverhaltens übersprungen werden, sofern die Maßnahme verhältnismäßig ist.

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Eine behauptete Provokation oder eine freiwillige Beteiligung anderer Schüler entlastet den betroffenen Schüler nicht, wenn sein eigenes Fehlverhalten als individuelle Pflichtverletzung zurechenbar und als schwerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit Dritter festzustellen ist.

Relevante Normen
§ SchulG NRW § 53 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 5, Abs. 4§ SchulG NRW § 42 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1§ SchfKVO NRW §§ 13 Abs. 3, 16 Abs. 2§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der am 10. Dezember 2025 sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Dezember 2025 gegen die mit Bescheid vom 0. Dezember 0000 bekannt gegebene Ordnungsmaßnahme der Gesamtschule X. (Entlassung von der Schule) wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.

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Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, war nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederherzustellen.

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Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung (noch) den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach wurde das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme (Entlassung von der Schule) noch in ausreichendem Maße begründet. Mit den in einem getrennten Absatz befindlichen Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid der Gesamtschule X. vom 0. Dezember 0000, wonach die fortbestehende Anwesenheit des Antragstellers an der Schule nach Einschätzung der Teilkonferenz eine weiterhin erhebliche Gefährdung für die Sicherheit und das Wohlbefinden anderer Schülerinnen und Schüler darstellen und der Schulfrieden erheblich gestört sein würde, wird der erforderliche Ausnahmecharakter der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung und der notwendige Einzelfallbezug (gerade noch) ausreichend herausgestellt. Die Teilkonferenz hat im Übrigen ausweislich des in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Protokolls vom 0. Dezember 0000 weiter ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung erforderlich sei, weil die besonders gravierenden körperlichen Übergriffe des Antragstellers, die Beobachtung durch zahleiche Mitschüler und die anschließende Verbreitung der Gewaltanwendungen in sozialen Netzwerken zu einer anhaltenden Verunsicherung in der Schülerschaft führten.

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Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich (auch inhaltlich) rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dies ist vielmehr eine Frage der vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung.

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Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme (Entlassung von der Schule) das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Denn der von dem Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Dezember 2025 erhobene Widerspruch dürfte nach derzeitiger Aktenlage keinen Erfolg haben. Die am 0. Dezember 0000 durch die Teilkonferenz ausgesprochene und den Eltern des Antragstellers mit Bescheid vom 0. Dezember 0000 bekannt gemachte Entlassung des Antragstellers von der Gesamtschule X. erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig.

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Ermächtigungsgrundlage für die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ord­nungsmaßnahme der Entlassung von der Schule sind die §§ 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG NRW. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dienen erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt (Satz 2). Die Entlassung von der Schule ist gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Zugleich bedarf die Entlassung von der Schule bei Schulpflichtigen - wie dem Antragsteller - der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann (§ 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW).

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Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Sie wurde gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW von der zuständigen Teilkonferenz beschlossen, die ordnungsgemäß i.S.d. § 53 Abs. 7 Satz 3 bis 5 SchulG NRW besetzt war. Auch ist dem Antragsteller und seinen Eltern gemäß § 53 Abs. 8 Satz 1 SchulG NRW vor der Beschlussfassung der Teilkonferenz, zu der ordnungsgemäß eingeladen worden war, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Anders als der Antragsteller meint, sind belastbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich nur um eine - wie von ihm behauptete - „Scheinanhörung“ gehandelt habe, in der der Antragsteller bzw. seine Eltern nicht zu Wort gekommen wären, nicht ersichtlich. Ausweislich des Protokolls der Teilkonferenz vom 0. Dezember 0000 sowie der Widerspruchskonferenz vom 00. Dezember 0000 wurde dem Antragsteller bzw. seinen Eltern ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und wurde deren Sicht auch im Protokoll der Teilkonferenz vom 0. Dezember 0000 schriftlich festgehalten. Der Einladung zur Teilkonferenz mit Schreiben vom 24. November 2025 ist darüber hinaus eine detaillierte Beschreibung der dem Antragsteller vorgeworfenen Pflichtverletzungen sowie der Erlass von Schulordnungsmaßnahmen als Rechtsfolge zu entnehmen, sodass insofern auch eine hinreichende Vorbereitung möglich gewesen war. Der schriftliche Bescheid vom 8. Dezember 2025 weist zudem eine noch ausreichende Begründung der Maßnahme im Sinne der Regelungen der § 53 Abs. 9 SchulG NRW und § 39 Abs. 1 VwVfG NRW auf. Eine Bestätigung der Entlassung von der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW ist mit Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. Dezember 2025 ausweislich des Verwaltungsvorgangs ebenfalls erfolgt.

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Auch materiell-rechtlich ist die Entlassung von der Schule im Rahmen der hier einzig möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Mit dem für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Maß an Gewissheit ist auf der Grundlage der Ausführungen der Beteiligten, des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners sowie der zur Gerichtsakte gereichten Videos nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller durch schweres Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule und die Rechte anderer i.S.d. § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ernstlich gefährdet und auch verletzt hat.

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Zunächst ist - anders als der Antragsteller meint - nichts dafür ersichtlich, dass die Entlassung auf einem unzutreffenden oder nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt beruht. Die hinreichende Sachverhaltsermittlung, insbesondere ob die Schule ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.

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Vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - 7 B 11.2651 -, juris, Rn. 20; VG München, Urteil vom 21. April 2021 - M 3 K 17.5634 -, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2025 - 18 L 1171/25 -, juris, Rn. 12 f.

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Eine ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung ist vorliegend erfolgt. Das die Ordnungsmaßnahme (Entlassung von der Schule) auslösende Ereignis - zwei Schlägereien des Antragstellers mit zwei Mitschülern jeweils in den Treppenhäusern der Schule während der Schulzeit - ist unstreitig. Der Tathergang und die Tatbeteiligung des Antragstellers werden auf den eingereichten Videos dokumentiert, die sowohl der Teilkonferenz der Schule vor ihrer Entscheidung vorlagen als auch dem Gericht vorliegen. Der Antragsteller hat ausweislich des Protokolls der Teilkonferenz vom 0. Dezember 0000 auch ausdrücklich eingeräumt, dass er die beiden Mitschüler geschlagen hat, auch wenn er die Geschehnisse in ihrer rechtlichen Einordnung als „Notwehr“ bzw. Reaktion auf eine Provokation bewertet. Die Vorfälle werden zudem durch verschiedene Zeugen bestätigt, deren schriftliche Angaben im Verwaltungsvorgang enthalten sind. Hiernach soll der Antragsteller zunächst von dem Mitschüler T. am 00. November 0000 in der ersten großen Pause angesprochen worden sein, weil es zwischen dem Antragsteller und einem mit dem Mitschüler T. befreundeten, weiteren Schüler einen Konflikt um 50 Euro gegeben habe. Dieser Betrag habe demjenigen ausgezahlt werden sollen, der bei einem „verabredeten Kampf“ verlieren würde. Dieser zuvor erfolgte „verabredete Kampf“ im Treppenhaus ist durch die eingereichten Videoaufnahmen eindrücklich dokumentiert. Danach hat der Antragsteller während dieses „Kampfes“ im blauen Treppenhaus den weiteren Schüler ausweislich der Tonspur des Videos immer weiter zu Übergriffen angestachelt und ihm sodann mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf getreten, wobei sich der geschädigte Schüler danach für kurze Zeit an der Wand festhalten musste. Im Anschluss hat der Antragsteller mehrfach mit der Faust gegen den Kopf des Mitschülers geschlagen. Ein massiver Faustschlag gegen den Kopf des Mitschülers hat insofern dazu geführt, dass sich dieser erneut an der Wand festhalten musste, und hat offenbar Nasenbluten verursacht. Der Mitschüler T., der sodann dazwischen gegangen ist und den Antragsteller auf den Konflikt mit dem Schüler angesprochen hat, sah sich angesichts der Schwere der Gewalteinwirkungen gegen den Kopf des Mitschülers veranlasst, einzuschreiten, um weitere körperliche Übergriffe abzuwehren. Der Antragsteller hat ausweislich der Videoaufzeichnungen insoweit zunächst nicht reagiert, sondern zu einer Tanzbewegung angesetzt. Nach den Angaben weiterer Mitschüler habe der Antragsteller im Anschluss auf den ihn ansprechenden Mitschüler T. aggressiv reagiert und diesen attackiert. Danach sei es zunächst zu einem weiteren Vorfall auf der Jungentoilette gekommen, bei dem der Antragsteller versucht habe, den Mitschüler T. zu erreichen, wobei er „in Kampfbereitschaft“ bereits seine Brille anderen umherstehenden Mitschülern gegeben habe, aber von einem anderen, weiteren Mitschüler davon abgehalten worden sei, weiter zu dem Mitschüler T. vorzudringen. Insoweit ist er mittels eines lauten Wortgefechts abgehalten, aber gleichzeitig auch zu weiteren körperlichen Übergriffen angestachelt worden. Dieser Vorgang ist ebenfalls durch die dem Gericht vorliegenden Videoaufzeichnungen dokumentiert, war indes ausdrücklich nicht Gegenstand der Beratung der Teilkonferenz. Im Anschluss ist es im gelben Treppenhaus zwischen dem Antragsteller und dem Mitschüler T. sodann zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Dabei hat der Antragsteller dem Mitschüler T., der in dieser Situation wehrlos auf dem Boden lag, mit beiden Fäusten mehrfach ins Gesicht geschlagen haben, wobei der Antragsteller im Nachgang bedrohlich und weiterhin aggressiv auf den Mitschüler zugegangen ist. Auch dieser Vorgang ist durch die eingereichten Videoaufnahmen eindrücklich aus verschiedenen Perspektiven dokumentiert.

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Damit liegt - wie es die Teilkonferenz zutreffend angenommen hat - unzweifelhaft ein „schweres Fehlverhalten“ des Antragstellers i.S.d. § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vor, das die Rechte einer anderen Person, namentlich der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der beiden Mitschüler, ernstlich gefährdet und auch verletzt hat. Zugleich hat der Antragsteller hierdurch die Erfüllung der Aufgaben der Schule i.S.d. § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ernstlich gefährdet und i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW seine schulischen Pflichten gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW verletzt, an der Erfüllung der Aufgaben der Schule mitzuarbeiten. Gemäß § 42 Abs. 1 SchulG NRW begründet das zwischen den Schülern und der Schule bestehende öffentlich-rechtliche Schulverhältnis wechselseitige Rechte und Pflichten. Die die Schülerinnen und Schüler treffenden schulischen Pflichten sind in § 42 Abs. 3 SchulG NRW normiert. Danach obliegt den Schülerinnen und Schülern u.a. die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (Satz 1). Vorliegend hat der Antragsteller seine Pflichten gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW dadurch verletzt, dass er während der Schulzeit im Schulgebäude zwei Mitschüler massiv körperlich angegriffen hat mit der Folge, dass in den darauffolgenden Tagen der Schulfrieden und die geordnete Unterrichtsarbeit der Schule erheblich beeinträchtigt wurden. Eine Beeinträchtigung des Schulfriedens sowie der geordneten Unterrichtsarbeit folgt dabei insbesondere aus dem Umstand, dass zahlreiche Mitschüler und Mitschülerinnen die Schlägereien in den Treppenhäusern beobachtet und gefilmt haben sowie die Videoaufzeichnungen auf sozialen Netzwerken veröffentlicht worden sind. Der erforderliche schulische Bezug liegt unzweifelhaft vor, weil die körperlichen Übergriffe durch den Antragsteller im Treppenhaus der Schule gegenüber Mitschülern erfolgt sind.

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Soweit - wie der Antragsteller vorträgt - die beiden geschädigten Mitschüler sowie ein weiterer Mitschüler auf der Jungentoilette ihn am 00. November 0000 „provoziert“ hätten bzw. die beiden geschädigten Mitschüler sich an dem „verabredeten Kampf“ freiwillig beteiligt hätten, diesen gegenüber aber - wie der Antragsteller meint - „willkürlich“ bzw. in Ungleichbehandlung zu ihm keine Schulordnungsmaßnahme erfolgt sei, kann er hieraus zu seinen Gunsten nichts herleiten. Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW setzt jede Ordnungsmaßnahme gegen einen Schüler tatbestandlich voraus, dass dieser Schüler eine Pflichtverletzung zu verantworten hat. Diese Pflichtverletzung muss ihm zudem, wie Satz 5 zeigt, individuell zurechenbar sein.

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Vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 2025 - 18 K 3206/24 -, n.v., S. 6 des Entscheidungsabdrucks.

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Dies ist hier nach dem Vorstehenden der Fall.

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Die Entlassung des Antragstellers erweist sich nach summarischer Prüfung schließlich als verhältnismäßig (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW) und ist auch im Übrigen unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

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Die Teilkonferenz war insbesondere nicht gehalten, wegen des Fehlverhaltens des Antragstellers eine andere, aus seiner Sicht weniger belastende Ordnungsmaßnahme oder gar nur eine erzieherische Maßnahme zu wählen. Die Entscheidung über die Art der Ordnungsmaßnahme und ihren Umfang hat die Schule bzw. die Teilkonferenz in Ausübung des ihr obliegenden pädagogischen Ermessens je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit zu treffen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 19 B 679/14 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 19 B 306/07 -, juris, Rn. 5.

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In § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sind die schulischen Ordnungsmaßnahmen, beginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes, abgestuft in der Reihenfolge ihrer Belastung für die Schüler aufgeführt. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass dem betroffenen Schüler gegenüber die am wenigsten in seine Rechte eingreifende Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist, die noch geeignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW normierten Zwecke von Ordnungsmaßnahmen zu erreichen, nämlich die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten. Hieraus folgt umgekehrt aber auch, dass die Schule im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu einer den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahme greifen darf.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2020 - 19 B 264/20 -, 19 E 139/20 -, juris, Rn. 6, vom 23. Februar 2007 - 19 B 306/07 -, juris, Rn. 5, und vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2025 - 18 L 1171/25 -, juris, Rn. 23 f.

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Der Schule - bzw. hier der Teilkonferenz - ist bei der Auswahl und Anwendung von Schulordnungsmaßnahmen sowie der Einschätzung der Erforderlichkeit der Maßnahme ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum eröffnet, weil die Entscheidung sich maßgeblich an pädagogischen Gesichtspunkten orientiert.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 19 A 1080/14 -, n.v., S. 3 des Entscheidungsabdrucks; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. April 2025 - 18 L 1171/25 -, juris, Rn. 25 f. und vom 17. Januar 2023 - 18 L 92/23 -, juris, Rn. 19.

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Eine Entlassung von der Schule erfordert dabei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich eine vorherige Androhung i.S.d. § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchulG NRW,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, juris, Rn. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2025 - 18 L 1171/25 -, juris, Rn. 27,

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die hier gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid der Schule vom 0. Januar 0000 erfolgt ist.

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Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die mit sofortiger Wirkung verfügte Entlassung des Antragstellers von der Schule angesichts des objektiven Schweregrades der Pflichtverletzung nach summarischer Prüfung als verhältnismäßig.

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Die Entlassung ist zunächst geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck - namentlich die Sicherstellung des Schutzes der Schülerschaft sowie die Verhinderung weiterer Gefährdungen und damit die Fortsetzung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule - zu fördern.

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Die Entlassung des Antragstellers aus der Schule erweist sich auch als erforderlich. Es ist keine mildere Maßnahme ersichtlich, die gleichermaßen effektiv den Belangen der Schulgemeinschaft gerecht werden könnte. Die sofortige Entlassung des Antragstellers stellt vielmehr das einzig sichere Mittel dar, um weiteres Fehlverhalten des Antragstellers und vor allem Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitschüler auszuschließen sowie den Schulfrieden einschließlich der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule wiederherzustellen. Mildere Maßnahmen - erzieherische Einwirkungen und Schulordnungsmaßnahmen i.S.d. § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SchulG NRW - sind nicht gleich geeignet, weil bereits zuvor erlassene Maßnahmen erkennbar wirkungslos geblieben sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Vorfall nicht um den ersten körperlichen Übergriff des Antragstellers auf andere Personen im schulischen Kontext gehandelt und die in der Vergangenheit gegen ihn aus diesem Grund verhängte Ordnungsmaßnahme mithin augenscheinlich nicht die bezweckte positive Verhaltensänderung bei ihm bewirkt hat. So ist dem Antragsteller bereits mit Bescheid der Schule vom 0. Januar 0000 die Androhung der Entlassung ausgesprochen worden. Dem lag maßgeblich ein Vorfall am 00. Dezember 0000 zugrunde, wonach der zum damaligen Zeitpunkt die 6. Klassenstufe besuchende Antragsteller in der Jungentoilette einen wehrlosen Mitschüler aus der 5. Klassenstufe körperlich attackiert habe, indem er seinen Kopf in die Toilette gedrückt und sodann die Toilettenspülung betätigt habe. Darüber hinaus soll er ausweislich der Berichte von Mitschülern und Mitschülerinnen seiner 6. Klasse auch diese bedroht und attackiert haben. Im Übrigen wurde ausweislich des ergänzend übersandten Verwaltungsvorgangs offenbar bereits zuvor eine Ordnungsmaßnahme gegen den Antragsteller ausgesprochen, weil er „Vapes“ verkauft habe, dies aber stets abgestritten habe. Mit weiterem Bescheid vom 0. Juni 0000 wurde der Antragsteller zudem vorübergehend vom 00. Juni 0000 bis zum 00. Juni 0000 vom Unterricht ausgeschlossen. Dieser Schulordnungsmaßnahme lag ein Sachverhalt vom 00. Mai 0000 zugrunde, wonach der Antragsteller sich zunächst im Unterricht einer weiblichen Lehrkraft gegenüber respekt- und distanzlos verhalten habe, indem er unangemessene private Inhalte mitteilte und die Lehrkraft wiederholt zu ihrem privatem Beziehungsleben und ihrer Unterwäsche befragte, wodurch sich die Lehrkraft belästigt fühlte. Eine weitere Lehrkraft, die sich im Klassenraum befand, hatte Teile des Gesprächs mitgehört. Der Antragsteller bestritt in einem anschließenden Gespräch mit der Klassenleitung den Vorfall. Nach Schulschluss am selben Tag habe sich der Antragsteller im Schulbus sodann erneut in herabwürdigender Weise über die Lehrkraft geäußert, indem er gesagt habe, die Lehrkraft habe „richtig große Titten“. Selbst der Umstand, dass gegenüber dem Antragsteller bereits zuvor die Entlassung von der Schule mit Bescheid der Schule vom 0. Februar 0000 ausgesprochen worden war, der indes mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4. September 2024 wieder aufgehoben worden war, hat offensichtlich nicht dazu geführt, dem Antragsteller sein Fehlverhalten so deutlich vor Augen zu führen, dass seinerseits eine Verhaltensänderung stattgefunden hätte. Auslöser dieser bereits zuvor ausgesprochenen und mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2024 aufgehobenen Entlassung von der Schule sei gewesen, dass der zum damaligen Zeitpunkt die 6. Klassenstufe besuchende Antragsteller am 00. Januar 0000 einer Fünftklässlerin im Bereich der Cafeteria zunächst 20 Euro entwendet und danach weggerannt sein. Auf Nachfrage habe der Antragsteller den Vorfall abgestritten, drei Mitschüler angestiftet, Falschaussagen zu seinen Gunsten zu tätigen sowie die Fünftkässlerin unter Druck gesetzt, um zu bewirken, dass diese ihre Aussage zurückziehe. Des Weiteren habe der Vorwurf im Raum gestanden, dass der Antragsteller zudem in der Sporthalle einem Mitschüler Geld entwendet habe. Berichte, die hierzu angefertigt worden seien, habe der Antragsteller aus Unterlagen der Lehrkräfte herausgesucht und abfotografiert, um den Mitschüler sodann unter Druck zu setzen. All diese Ordnungsmaßnahmen einschließlich der pädagogischen Maßnahmen bewirkten insofern erkennbar nicht die mit ihnen bezweckte nachhaltige positive Verhaltensänderung des Antragstellers.

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In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Erziehungsauftrag der Schule - der gemäß §§ 42 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unter anderem darin besteht, die Achtung vor der Würde des Menschen und die Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken - es erfordert, auf derart anhaltende Grenzüberschreitungen, die nunmehr in massiven körperlichen Übergriffe zu Lasten zweier Mitschüler gegipfelt sind, in einer für den Schüler tatsächlich spürbaren Weise zu reagieren. Dem Antragsteller ist zum Schutz der körperlichen und psychischen Integrität seiner Mitschüler und generell aller Mitmenschen mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass sein Verhalten in keiner Weise tolerabel ist und konsequente schulische Maßnahmen nach sich zieht. Denn dieses Verhalten hat bereits zu einer massiven Beeinträchtigung des Schulfriedens geführt, der nach nicht zu beanstandender Einschätzung der Teilkonferenz einzig durch die Ordnungsmaßnahme der Entlassung wiederhergestellt werden kann.

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Die Entlassung erweist sich auch als angemessen. Sie steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck, den Schutz der Schülerschaft sicherzustellen sowie weitere Gefährdungen zu verhindern und damit eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu gewährleisten.

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Die Entlassung erweist sich zunächst insbesondere angesichts einer - wie von dem Antragsteller vorgetragenen - etwaigen vorherigen Provokation als angemessen. Ausweislich der eingereichten Videoaufnahmen sowie der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Zeugenaussagen ist insofern - anders als der Antragsteller meint - nicht von einer gezielten Provokation seinerseits durch die Mitschüler, sondern vielmehr davon auszugehen, dass die körperlichen Übergriffe des Antragstellers im Rahmen von zwei „verabredeten Kämpfen“, d.h. absichtlicher, körperlicher Übergriffe, erfolgt sind. Selbst wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang seinerseits zu weiteren „Reaktionen“ provoziert wurde, ist insofern aufgrund der übereinstimmenden Angaben weiterer Mitschüler im Verwaltungsvorgang sowie der eingereichten Videoaufzeichnungen davon auszugehen, dass der Antragsteller sich bewusst einen „abgesprochenen Kampf gegen Geld“ im Treppenhaus jeweils mit den beiden geschädigten Mitschülern lieferte. Der Gesamtschau der übermittelten Videoaufzeichnungen lässt sich insofern entnehmen, dass der Antragsteller bei beiden Schlägereien in den Treppenhäusern jeweils aktiv auf die beiden anderen, geschädigten Mitschüler zugegangen, diese körperlich angegriffen und selbst zu weiteren „Kampfhandlungen“ aufgefordert hat. Vor diesem Hintergrund kann von einer Notwehrsituation, in der der Antragsteller - wie er vorgibt - Angriffe auf ihn nur abgewehrt habe, schon im Ansatz nicht ausgegangen werden. Ungeachtet des Umstands, dass bereits die Verabredung zu körperlichen Gewaltanwendungen in Form eines „verabredeten Kampfes gegen Geld“ bzw. eines „Spaßkampfes“ mit Mitschülern in der Schule bereits für sich genommen eine erhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW darstellt, rechtfertigt diese Situation in keiner Weise die erfolgten massiven körperlichen Übergriffe des Antragstellers in Form eines Tritts gegen den Kopf eines Mitschülers sowie die mehrfachen Faustschläge gegen den Kopf der beiden Mitschüler, wobei einer der Mitschüler währenddessen bereits am Boden lag. Von einem 15-jährigen Jugendlichen wie dem Antragsteller kann erwartet werden, dass er sich bereits zu keinen Gewaltanwendungen mit Mitschülern gegen Geld verabredet, jedenfalls aber erkennt, dass ein Tritt gegen den Kopf mit dem beschuhten Fuß sowie mehrfache, ungebändigte Faustschläge auf einen am Boden liegenden Mitschüler nichts mehr mit einer „Treppenhausrangelei aus Spaß“ unter Mitschülern zu tun haben. Angesichts dessen konnte von dem Antragsteller erwartet werden, dass er sich in einer solchen Situation nicht derart eskalativ verhält und - nachdem dieser bereits am Boden liegt - hemmungslos auf den Kopf eines Mitschülers einschlägt bzw. mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf eines Mitschülers tritt und damit schwerste Verletzungen in Kauf nimmt. Ein derartiges Verhalten ist hier durch nichts zu rechtfertigen, und zwar weder durch eine vorhergehende Tatprovokation im Einzelnen noch durch einen - wie auch immer gearteten - vorab verabredeten „Spaßkampf“.

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Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, bei der Entscheidung sei seine diagnostizierte und der Schule seit dem Jahr 2019 bekannte hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) nicht angemessen berücksichtigt worden, greift dieser Einwand nicht durch. Bei Kindern mit einem entsprechenden Erkrankungsbild (ICD-10 F90.1) ist grundsätzlich anzunehmen, dass diese bei Anwendung grundlegender Erziehungsregeln im Allgemeinen ihr Verhalten steuern, also auch durch erzieherische Einwirkungen oder durch Ordnungsmaßnahmen beeinflussbar sein können.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 19 B 1530/09 -, juris, Rn. 21.

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Anhaltspunkte dafür, dass dies im Falle des Antragstellers anders zu sehen ist, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Dafür, dass die Teilkonferenz im Hinblick auf die bestehende Erkrankung sachfremde Erwägungen angestellt hätte, sind ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

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Vor dem Hintergrund der erfolgten Sachaufklärung und -dokumentation lässt sich insoweit auch nicht die von dem Antragsteller geltend gemachte Voreingenommenheit der Schule feststellen. Insofern sind ausweislich der eingereichten Videoaufzeichnungen, der dokumentierten Angaben der Mitschüler zu den Geschehnissen, der Einladung zur und des Protokolls der Teilkonferenz vom 0. Dezember 0000 sowie des Protokolls der Widerspruchskonferenz vom 00. Dezember 0000 keinerlei tragfähige Anhaltspunkte ersichtlich, dass die zur Entscheidung berufene Teilkonferenz entsprechend der Behauptung des Antragstellers die erforderliche Objektivität habe vermissen lassen. Bei dieser Sachlage waren weitere behördliche oder gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen nicht veranlasst.

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Eine Unzumutbarkeit der ausgesprochenen Entlassung von der Gesamtschule X. ergibt sich schließlich auch nicht etwa mit Blick auf den Schulweg zu der aufnahmebereiten U.-P.-Gesamtschule in X.. Ein regelmäßiger Schulweg ist erst dann nicht zumutbar - wie auch § 13 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfKVO NRW) zum Ausdruck bringt -, wenn dieser auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder der Antragsteller überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss.

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Vgl. VG Köln, Beschluss vom 7. April 2025 - 10 L 746/25 -, juris, Rn. 12 ff.; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2025 - 19 B 427/25 -, juris, Rn. 6 f.; vgl. allg. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2024 - 18 L 1403/24 -, juris, Rn. 57; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2024 - 19 B 726/24 -, juris; so auch VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 - 9 L 522/22 -, juris, Rn. 51; VG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2023 - 10 L 1055/23 -, juris, Rn. 17; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2023 - 19 B 737/23 -, juris, Rn. 9.

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Eine Unzumutbarkeit des Schulwegs in diesem Sinne hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch ist diese sonst ersichtlich. Ausweislich einer gerichtlichen Recherche bei google.maps sowie der Fahrplanauskunft der K. Verkehrsbetriebe ist die U.-P.-Gesamtschule von der Wohnanschrift des Antragstellers aus unter Anlegung der günstigsten Verkehrsverbindung in einfacher Fahrt in 1 Stunde und 3 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Mit dem Pkw beträgt die Fahrtstrecke je nach Verkehrsaufkommen lediglich ca. 18 bis 28 Minuten. Vor diesem Hintergrund wird der von § 13 Abs. 3 SchfKVO NRW vorgegebene Zeitrahmen (Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden) nicht erreicht, geschweige denn überschritten. Dass der Antragsteller überwiegend vor sechs Uhr das Haus verlassen müsste, ist weder substantiiert dargelegt noch ist angesichts der genannten Schulweglängen hierfür sonst etwas ersichtlich. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Eltern grundsätzlich für die Beförderung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule verantwortlich und hierzu auch verpflichtet sind, was § 16 Abs. 2 SchfKVO NRW voraussetzt.

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Erweist sich die Entlassung von der Schule danach als rechtmäßig, ist auch im Übrigen kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegeben. Das öffentliche Interesse an einer ungestörten Fortsetzung des Schul- und Unterrichtsbetriebs überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, weiterhin die Gesamtschule X. zu besuchen. Dies beruht insbesondere angesichts der Intensität des körperlichen Übergriffs durch den Antragsteller auf dem Erfordernis, die physische Unversehrtheit insbesondere seiner Mitschüler, aber auch von Lehrern zu schützen, sowie den gestörten Schulfrieden wiederherzustellen. Demgegenüber hat das Interesse des Antragstellers - dem die Fortsetzung und Beendigung seiner Schullaufbahn auf einer anderen Gesamtschule (hier der U.-P.-Gesamtschule in X.) möglich ist, da diese sich zur Sicherstellung des Schulbesuchs bereit erklärt hat - zurückzutreten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (halber Auffangstreitwert).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

50

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.