Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen Wohnungsverweisung (§ 34a PolG NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine polizeiliche Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab, da die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist und das Schutzinteresse der Beigeladenen überwiegt. Feststellungen zu früheren Gewalttaten stützen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr. Ein Verzicht der Schutzberechtigten auf die Maßnahme ist rechtlich ohne Belang.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im Eilverfahren kommt nur in Betracht, wenn eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die Interessenabwägung ausnahmsweise das Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegt.
Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung verweisen und ihr die Rückkehr untersagen; hierfür genügen konkrete Anhaltspunkte, die weitere Übergriffe wahrscheinlich erscheinen lassen.
Der Schutzauftrag des § 34a PolG NRW dient höherrangigen Rechtsgütern; der Wille der geschützten Person, auf die Schutzmaßnahme zu verzichten, kann die Anwendung und Durchsetzung der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbots nicht hemmen.
Bei der summarischen Überprüfung im Eilverfahren sind Strafanzeigen, Vernehmungsprotokolle und sonstige dienstliche Feststellungen geeignet, die Einschätzung der Polizei zu stützen, sofern keine ernsthaften Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Frau B1 und ihr minderjähriger Sohn H, beide wohnhaft Cstraße , N1, werden beigeladen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Frau B1 und ihr Sohn sind beizuladen, weil sie als die Personen, zu deren Schutz die polizeiliche Anordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom 28. April 2002 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt werden, § 65 VwGO.
Der am 22. Oktober 2002 bei Gericht eingegangene Antrag,
die aufschiebende Wirkung des noch einzulegenden Widerspruchs des Antragstellers gegen die polizeiliche Anordnung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2002 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der Hauptsache kommt nach übereinstimmender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur in Betracht, wenn eine kraft Gesetzes - hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abweichend vom gesetzlichen Regelfall das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise vorrangig zu bewerten wäre. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Bei der in Eilverfahren regelmäßig und auch in Verfahren der vorliegenden Art
vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002, 1 BvR 300/02
allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass die auf § 34a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (PolG NRW) gestützte Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner verfügte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot liegen jedenfalls bezogen auf die Beigeladenen vor.
Von dem Antragsteller ging zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Polizeieinsatzes eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen und ihres zum Familienverband gehörenden Sohnes aus erster Ehe aus. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jederzeit erfolgen kann oder wenn ein Schaden schon eingetreten ist und durch den eingetretenen Zustand weitere Schäden drohen. Diese Voraussetzung war erfüllt. Nach dem Inhalt der von dem Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge, insbesondere der darin enthaltenen Strafanzeige und Vernehmungsprotokolle soll der Antragsteller die Beigeladene in der Vergangenheit mehrfach vergewaltigt und auch im Übrigen, zuletzt am 18. Oktober 2002, körperlich misshandelt sowie bedroht haben. Zwei bereits erstattete Strafanzeigen wegen zweier Vergewaltigungen innerhalb von zwei Wochen im Sommer dieses Jahres hatte die Beigeladene ihrer Aussage zufolge aus Angst vor dem Antragsteller zurückgezogen, nachdem dieser sie bedroht hatte, sie werde ansonsten ihr blaues Wunder" erleben. Zudem hat der Antragsteller den Beigeladenen in der Vergangenheit mehrfach, ebenfalls zuletzt am 18. Oktober 2002, körperlich misshandelt, indem er ihn verprügelt und seinen Kopf gegen die Wand geschlagen hat.
An der Richtigkeit der Einschätzung der Polizeibeamten, dass in Anbetracht dessen auch zukünftig mit weiteren Übergriffen zu rechnen ist und mithin die Voraussetzungen für die Verweisung aus der den Lebensmittelpunkt jedenfalls der beiden Beigeladenen sowie des Antragstellers bildenden Wohnung und das Rückkehrverbot vorgelegen haben, bestehen in der Gesamtschau keine ernsthaften Zweifel. Dies gilt auch deshalb, weil die Angaben der Ehefrau des Antragstellers zu den erlittenen Misshandlungen im Wesentlichen von ihrer Schwester bestätigt worden sind.
Lagen nach allem zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot aus der gemeinsamen Wohnung vor, so ist die dementsprechende Entscheidung des Antragsgegners - auch hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung - rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach dem Erlass der Verfügung hat sich nichts ergeben, was eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen könnte. Insbesondere die in der über den Antragsteller geführten Kriminalakte enthaltenen Merkblätter betreffend gegen ihn geführte Verfahren wegen versuchten Totschlags, Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzungen, Bedrohung und sexuellen Missbrauchs von Kindern passen in das Bild, das sich aus den Schilderungen der Beigeladenen ihres Ehemannes wie auch aus den Schilderungen ihrer Schwester ergibt. Danach ist er ein Mensch, der ohne jegliche soziale Verantwortung den Anspruch seiner Mitmenschen auf körperliche Unversehrtheit und freie Willensbestimmung in grober Weise zu missachten bereit ist. Vor diesem Hintergrund kommt der von ihm erstatteten Strafanzeige gegen die Beigeladene, derzufolge diese ihn regelmäßig schlagen soll, keine Bedeutung zu. Zum einen drängt sich diese durch keine Tatsachen belegte Behauptung in Anbetracht des übrigen Akteninhalts geradezu als Schutzbehauptung auf. Zum anderen stünde die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung auch dann nicht fest, wenn die Beigeladene den Antragsteller tatsächlich wiederholt geschlagen haben sollte. Denn hieraus ergäbe sich nicht im Umkehrschluss, dass die von der Beigeladenen geschilderten, noch dazu strafrechtlich wesentlich relevanteren Übergriffe durch den Antragsteller, die er im Übrigen bisher selbst nicht bestritten hat, nicht stattgefunden haben.
Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich schließlich nicht daraus, dass die Beigeladene nach dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift seiner Rückkehr in die eheliche Wohnung zugestimmt hat, mithin auf die zu ihrem Schutz getroffene Anordnung des Antragsgegners offenbar verzichten will. Der Partner, dessen Schutz die genannte Bestimmung zu dienen bestimmt ist, kann nämlich aus Rechtsgründen auf die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot nicht verzichten. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des § 34a PolG in Fällen häuslicher Gewalt seinen auf Art. 2 und Art. 6 des Grundgesetzes beruhenden Schutzauftrag wahrgenommen hat.
BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002, aaO.
Deshalb ist die Anwendung und Durchsetzung der genannten Bestimmung eine originäre und unverzichtbare Aufgabe der Polizeibehörden, über die der Bürger, mithin auch der Lebensgefährte, nicht verfügen kann.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2002 - 18 L 1170/02 -.
Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass es rechtlich unerheblich ist, wenn die Beigeladene ihrer Ankündigung gemäß die Strafanzeige zurücknehmen sollte. Vielmehr drängt sich die Besorgnis auf, dass dieser Absicht wie schon in der Vergangenheit Drohungen des Antragstellers zugrundeliegen.
Die noch vorzunehmende Interessenabwägung geht zum Nachteil des Antragstellers aus. In Anbetracht des gesetzlichen Regelvorrangs des Sofortvollzuges kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass eine Wohnungsverweisung und ein - befristetes - Rückkehrverbot einen Eingriff in Grundrechte - u.a. Art 13 des Grundgesetzes - des von ihm Betroffenen beinhalten. Dies ist eine Konsequenz, die der Gesetzgeber gesehen und im Interesse höherrangiger Rechtsgüter hingenommen hat. Im Übrigen ist nichts für ein Interesse des Antragstellers ersichtlich, das in rechtlich schützenswerter Weise dem Sofortvollzug entgegensteht. Dass der Wille der Beigeladenen an seiner Rückkehr in die Wohnung unerheblich ist, ist bereits begründet worden. Er kann deshalb auch keine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers begründen.
Die Anordnung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist aus den zuvor genannten Gründen nicht zu beanstanden. Da auch die Zwangsmittelandrohung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 8 AGVwGO NRW), dürfte das angedrohte Zwangsgeld bereits festzusetzen sein; denn der Antragsteller hat nach den Feststellungen des Antragsgegners bereits gegen das Rückkehrverbot verstoßen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten, weil sie keinen Antrag gestellt und sich deshalb nicht am Kostenrisiko beteiligt haben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG), berücksichtigt den ab 1. Januar 2002 geltenden Auffangwert und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.