Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung (§30 Abs.3 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen Ziffer 5 des BAMF-Bescheids, der eine Abschiebungsandrohung enthielt. Das VG Düsseldorf ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil ernstliche Zweifel an der Stützung des Offensichtlichkeitsurteils auf § 30 Abs. 3 AsylG bestehen. Das Bundesamt habe die Voraussetzungen nur pauschal genannt und keine konkrete, besonders schwerwiegende Mitwirkungsverletzung dargelegt. Der Antragsteller hatte im Anhörungstermin ausführlich vorgetragen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wurde stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Fortführung des Rechtsstreits das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt und zugleich nach § 36 Abs. 4 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 36 Abs. 4 AsylG liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass der angegriffene Verwaltungsakt einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Ein Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 3 AsylG setzt eine besonders schwerwiegende Verletzung von Mitwirkungspflichten voraus und bedarf konkreter Darlegung und Prüfung dieser Voraussetzungen.
Die bloße pauschale Zitierung der gesetzlichen Voraussetzungen im Bescheid ohne konkrete Begründung substantiierten Vorbringens genügt nicht zur Stützung eines Offensichtlichkeitsurteils nach § 30 Abs. 3 AsylG; eine materielle Umwertung der Begründung durch das Gericht scheidet im Eilverfahren grundsätzlich aus.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 8673/15.A gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. November 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 00. Dezember 2015 gestellte und im Sinne eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 00. November 2015 auszulegende Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung überwiegt. Dabei ist die in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthaltene Einschränkung zu beachten, wonach die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn „erhebliche Gründe“ dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 (680).
Derartige Zweifel sind hier hinsichtlich der in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes erlassenen Abschiebungsandrohung gegeben. Die Voraussetzungen für deren Erlass liegen nicht vor.
Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers, der - wie hier der Antragsteller - keinen Aufenthaltstitel besitzt, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid das Offensichtlichkeitsurteil sowohl hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes auf die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützt. Diese Vorschrift trägt den Ausspruch indes nicht.
Nach § 30 Abs. 3 AsylG ist ein unbegründeter Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn einer der in den Nrn. 1 bis 7 genannten Tatbestände erfüllt ist. Angesichts der in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angeordneten weitreichenden Folgen, die mit der Einordnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylG verbunden sind,
vgl. zur isolierten Aufhebung des auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsurteils VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 27 K 7938/10.A -,
bedarf die Anwendung dieser Norm der besonderen Sorgfalt und Darlegung.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. Januar 2012 - 24 L 2056/11.A -; vom 11. Januar 2012 - 27 L 1922/11.A -; vom 25. Februar 2012 - 24 L 241/12.A; vom 27. März 2012 - 24 L 514/12.A -; vom 28. März 2012 - 24 L 491/12.A -.
Die Einschätzung des Bundesamts, die Voraussetzungen des Offensichtlichkeitsurteils gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG lägen vor, begegnet ernstlichen Zweifeln. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Dabei genügen bloße Unwahrscheinlichkeiten oder Unglaubhaftigkeiten eines Tatsachenvortrages für sich genommen nicht aus, um ein Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu rechtfertigen.
VG München, Beschluss vom 22. November 2011 - M 25 S 11.30485 -, Juris.
Denn anders als § 30 Abs. 1 und 2 AsylG, die das Offensichtlichkeitsurteil an materielle Voraussetzungen knüpfen, ist die Grundlage des Offensichtlichkeitsurteils nach § 30 Abs. 3 AsylG die besonders schwerwiegende Verletzung von Mitwirkungspflichten. § 30 Abs. 3 AsylG normiert mithin eine Sanktion für die Verletzung von Mitwirkungspflichten.
Vgl. Marx, AsylG, § 30 Rn. 131, 138 f.; Dienelt, in Gemeinschaftskommentar (GK), AsylG, § 30 Rn. 50; Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. Januar 2012 - 24 L 2056/11.A -; vom 11. Januar 2012 - 27 L 1922/11.A -; vom 25. Februar 2012 - 24 L 241/12.A; vom 27. März 2012 - 24 L 514/12.A -; vom 28. März 2012 - 24 L 491/12.A -.
Gemessen daran kann das Offensichtlichkeitsurteil hier nicht auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützt werden. Das Bundesamt hat die Ablehnung des Antrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG überhaupt nicht begründet, sondern lediglich die vom Gesetz für einen solchen Fall normierten Voraussetzungen genannt (Siehe S. 8 des Bescheides). An anderer Stelle des Bescheides (S. 7) wird ausgeführt, die pauschalen und vagen Angaben führten zu der Konsequenz, dass dem gesamten Vorbringen des Antragstellers kein Glauben geschenkt werden könne. Der Asylantrag sei daher in Anbetracht der Ungereimtheiten des gesamten Sachvortrages als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Diese Erwägungen machen deutlich, dass das Bundesamt das Offensichtlichkeitsurteil eigentlich an materielle Voraussetzungen anknüpft. Denn dass das Vorbringen des Antragstellers gemessen an den rechtlich einschlägigen Maßstäben unergiebig bleibt oder unglaubhaft ist, ist ein inhaltliches Problem und rechtfertigt ggf. eine Heranziehung des § 30 Abs. 1 oder 2 AsylG, nicht aber eine Sanktion für mangelnde Mitwirkung nach § 30 Abs. 3 AsylG.
Vgl. hierzu auch Urteil der 27. Kammer des Gerichts vom 27. Oktober 2011 - 27 K 7938/10.A - und Beschluss des Gerichts vom 6. Januar 2012 - 24 L 2056/11.A -; Beschluss der 27. Kammer des Gerichts vom 11. Januar 2012 - 27 L 1922/11.A -.
Im Übrigen ist eine besonders schwerwiegende Verletzung von Mitwirkungspflichten im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylG auch sonst nicht ersichtlich. So hat der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 00. Juli 2015 ausführlich und zusammenhängend zu seinem Verfolgungsschicksal vorgetragen. Dieser Vortrag nimmt - ohne von Zwischenfragen des Anhörenden unterbrochen zu sein - Text in einer Länge von einer Seite in Anspruch.
Eine Auswechselung der das Offensichtlichkeitsurteil tragenden Begründung des Bundesamtsbescheides durch das Gericht - hier im Hinblick auf die Frage, ob ggf. die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 oder 2 AsylG erfüllt sind - scheidet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Gesetzgeber eine besondere, durch Vorgabe einer Entscheidungsfrist von einer Woche für den Richter (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 5 – 7 AsylG) gesetzlich dokumentierte Eilbedürftigkeit zuerkannt hat, grundsätzlich aus.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 27 L 1922/11.A -; s. ferner: VG Frankfurt, Beschluss vom 5. Februar 1999 - 5 G 50072/99.A(3) - InfAuslR 1999, 481; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Dezember 2011 - 22 L 1883/11.A -; vom 6. Januar 2012 - 24 L 2056/11.A -; vom 27. März 2012 - 24 L 514/12.A -; vom 28. März 2012 - 24 L 491/12.A -; Dienelt, in Gemeinschaftskommentar (GK), AsylG (Dezember 1998), § 30 Rn. 163; a. A., aber mit dem Hinweis auf das Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs: Hailbronner, AuslR, B2, § 36, Rn. 87 ff, 89, Stand 2005, (Roth) und § 30 Rn. 97, Stand 2006, (Schaeffer); Funke-Kaiser in GK, AsylG (2008), § 36 Rn. 48, m.w.N.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Eine Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist entbehrlich. Bei der hier getroffenen Entscheidung entstehen dem Antragsteller für das Verfahren 18 L 4109/15.A keine Kosten.