Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung insoweit wieder her, da die Anordnung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. Maßgeblich war, dass Identifizierungsinformationen bereits vorlagen und keine Anhaltspunkte für eine künftige Tatbegehung bestehen; andere Teile des Antrags erwiesen sich als erledigt oder wurden abgelehnt.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die erkennungsdienstliche Behandlung wiederhergestellt; übriger Antrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b StPO (2. Alt.) setzt voraus, dass gegen die betroffene Person ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig war oder ist (Beschuldigter).
Die Erforderlichkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich unter Berücksichtigung kriminalistischer Erfahrung nach Art, Schwere und Begehensweise der Straftaten, der Persönlichkeit des Betroffenen sowie des Zeitraums der strafrechtlichen Erscheinung; sie ist sowohl beim Erlass als auch bei der tatsächlichen Durchführung zu prüfen.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass der Betroffene künftig oder anderswo als Verdächtiger in Betracht kommt, und ist seine Identifizierung bereits auf anderem Wege möglich, kann die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen entfallen.
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden, wenn die Maßnahme einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt und bei summarischer Prüfung eine voraussichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme überwiegt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des mit Schriftsatz vom 13. Februar 2001 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Vorladungsbescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2001 angeordnete, für sofort vollziehbar erklärte erkennungsdienstliche Behandlung (Tagebuch-Nr. V 1320/01/1897) wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des mit Schriftsatz vom 13. Februar 2001 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragsgegners vom 26. Januar 2001 wiederherzustellen,
hat Erfolg, soweit er sich gegen die angeordnete, für sofort vollziehbar erklärte erkennungsdienstliche Behandlung (Tagebuch-Nr. V 1320/01/1897) richtet.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerseite aus. Der die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers anordnende Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2001 ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach zu Unrecht ergangen.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf § 81 b 2. Alternative Strafprozessordnung (StPO) gestützt. Nach dieser Bestimmung dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, sofern dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Bestimmung schließt die Befugnis der Polizeibehörde ein, den Betroffenen zur Aufnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen vorzuladen.
Voraussetzung für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher zunächst, dass der Betroffene Beschuldigter ist oder war, d.h. ein Ermittlungs- oder ein Strafverfahren gegen ihn schwebt oder geschwebt hat. Diese Voraussetzung ist mit dem bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal unter dem Aktenzeichen 732 Js 491/01 geführten Ermittlungsverfahren erfüllt.
Unerheblich ist, welchen Verfahrensstand das aktuelle Ermittlungsverfahren derzeit aufweist (hier: Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zu Maßnahmen nach § 81 b 1. Alternative StPO, die der Ermittlung in einem gegen den Betroffenen als Beschuldigten gerichteten Strafverfahren dienen, sind die nach § 81 b 2. Alternative StPO gewonnenen Unterlagen ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren dazu bestimmt, vorsorgend sächliche Hilfsmittel für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben bereitzustellen, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Deshalb folgt aus dem Begriff Beschuldigter im Sinne des § 81 b 2. Alternative StPO lediglich, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen oder zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen darf, sondern durch ein gegen den Betroffenen als Beschuldigten gerichtetes Strafverfahren veranlasst sein muss.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE), Band (Bd.) 66, S. 192 ff.
Die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers war zum Zeitpunkt ihrer Anordnung aber nicht notwendig. Sie ist es darüber hinaus auch gegenwärtig nicht. Für die Beurteilung der Notwendigkeit kommt es - auch - auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, weil § 81 b 2. Alternative StPO nicht nur auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahmen abstellt;
BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982, a.a.O.
Im Anwendungsbereich von § 81 b 2. Alt. StPO bemisst sich die Notwendigkeit einschlägiger Maßnahmen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Verfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenziell Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten,
vgl. BVerwG, a.a.O.
Gemessen an diesen Grundsätzen drängt sich nicht auf, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers notwendig im Sinne von § 81 b 2. Alt. StPO ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu Straftaten neigt, für deren Ermittlungen erkennungsdienstliche Unterlagen überhaupt förderlich sein könnten. Denn nach dem Ermittlungsergebnis in dem inzwischen eingestellten Anlassverfahren hat der Antragsteller auf Verlangen einer der Geschädigten seine Anschrift zurückgelassen; ferner war bereits vorher seine Rufnummer bekannt. Unter diesen Umständen, die eine namentliche Identifizierung des Antragstellers ohne weiteres ermöglichten, kann nicht angenommen werden, dass zur Ermittlung zukünftiger Straftaten Identifizierungsmaßnahmen durch Rückgriff auf vom Antragsteller gewonnene erkennungsdienstliche Unterlagen erforderlich bzw. notwendig sein könnten. Zudem fehlt ein kriminalistisches Interesse an der Gewinnung von erkennungsdienstlichen Unterlagen des Antragstellers auch deshalb, weil nach Einschätzung des erkennenden Gerichts das Anlassverfahren keinen konkreten Anhaltspunkt dafür bietet, dass der Antragsteller erneut in vergleichbarer Weise in Erscheinung treten könnte.
In Anbetracht der aufgezeigten Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers überwiegt wegen des mit einer solchen Maßnahme verbundenen schwer wiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht sein privates Interesse daran, vorläufig von der erkennungsdienstlichen Behandlung verschont zu bleiben.
Seinem Wortlaut nach erstreckt sich das Begehren des Antragstellers auch auf die mit der Anordnung verbundene Vorladung. Insoweit war der Aussetzungsantrag abzulehnen, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Diese Maßnahme hat sich - ebenso wie die an die Vorladung anknüpfende, vom Antragsbegehren allerdings nicht umfasste sinngemäße Androhung der zwangsweisen Vorführung - inzwischen durch Ablauf des in dem Vorladungsbescheid genannten Zeitpunktes erledigt, vgl. § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NW (VwVfG NW). Das Gericht hat davon abgesehen, die Beteiligten insoweit zur Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen aufzufordern, weil sich dieser Teil des angefochtenen Bescheides weder kosten- noch streitwertmäßig auswirkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG, wobei der danach vorgesehene Auffangwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.