Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot (§34a PolG NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die schriftliche Bestätigung einer Polizeiverfügung (Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot nach §34a PolG NRW). Das Verwaltungsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil das private Aussetzungsinteresse überwiegt und die Maßnahme bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. Es fehlten Anhaltspunkte für eine Gewaltbeziehung oder eine derart schwere Einzeltat; zudem war die Auswahl des als Störer Getroffenen nicht ausreichend begründet.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot nach §34a PolG NRW stattgegeben, Maßnahme erscheint offensichtlich rechtswidrig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach §34a PolG NRW setzt entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen oder eine erstmalige Gewalttat von solcher Intensität voraus, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung zu rechnen ist.
Im summarischen Rechtsschutz nach §80 Abs. 5 VwGO ist aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse überwiegt und die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig erscheint.
§34a PolG NRW dient ausschließlich der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit und nicht der Lösung von Beziehungsproblemen.
Die Auswahl des als Störer Betroffenen durch die Polizei muss in der Verfügung bzw. dem Verwaltungsvorgang hinreichend substantiiert erläutert sein; unterbleibt eine nachvollziehbare Störerauswahl, ist die Maßnahme voraussichtlich rechtswidrig.
Tenor
Frau O. L. , wohnhaft G.--------straße 000, 00000 W. , wird beigeladen.
Die aufschiebende Wirkung der beabsichtigten Klage gegen die schriftliche Bestätigung der mündlichen Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 6. November 2016 (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW) wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Der Tenor dieser Entscheidung soll dem Antragsteller vorab telefonisch bekannt gegeben werden.
Gründe
Frau O. L. war gemäß § 65 VwGO beizuladen, weil sie durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird.
Der am 10. November 2016 gestellte Antrag mit dem aus dem Tenor zu 2. ersichtlichen Begehren hat Erfolg.
Bei der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Die vom Antragsgegner am 6. November 2016 ausgesprochene und schriftlich bestätigte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot erweist sich bei summarischer Prüfung derzeit als offensichtlich rechtswidrig.
Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt eine Wohnungsverweisung bzw. ein Rückkehrverbot grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist,
OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2014, - 5 E 1202/14 -, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, in: juris (Rn. 5).
Diese Voraussetzungen liegen nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht vor. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen der Beigeladenen durch den Antragsteller vor. Dass es in der Vergangenheit überhaupt bereits zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass auf Grund der Intensität eines Angriffs des Antragstellers auf die Beigeladene oder der Schwere von Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Ausweislich der Ausführungen des Antragstellers, der Beigeladenen sowie der Tochter der Beigeladenen haben die beiden Konfliktparteien jeweils mit Gegenständen geworfen. Es sei - je nach Schilderung - zu einer „Backpfeife“ zulasten der Beigeladenen bzw. zu einem Schlag in das Gesicht (mit der flachen Hand oder der Faust) des Antragstellers gekommen. Nach Angaben der Tochter der Beigeladenen schlugen sich der Antragsteller und die Beigeladene gegenseitig. Zu äußeren Verletzungen ist es nach den Feststellungen der eingesetzten Polizeibeamten nicht gekommen. Vor diesem Hintergrund - der in tatsächlicher Hinsicht im Rahmen des hiesigen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter aufgeklärt werden kann - trägt die von der Polizei vorgenommene Gefahrenprognose, es sei mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen, voraussichtlich nicht. Soweit diese Prognose darauf gestützt wird, dass die Konfliktparteien ihre bisherige Wohnung räumen müssen und hieraus Streit entsteht, ist darauf zu verweisen, dass § 34a PolG NRW allein der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person dient; eine Grundlage zur Lösung von Beziehungsproblemen stellt die Vorschrift hingegen nicht dar.
Es ist schließlich auch im Hinblick auf die Störerauswahl nicht ersichtlich, auf Grund welcher Erwägungen die Wohnungsverweisung gerade zulasten des Antragsstellers ausgesprochen worden ist. Ausweislich der Angaben der beiden Konfliktparteien handelte es sich wohl um eine wechselseitige körperliche Auseinandersetzung, wobei - auch nach Angaben der Tochter der Beigeladenen - unklar ist, wer zuerst zuschlug. Entsprechend hat selbst der Antragsgegner in der Gefahrenprognose darauf abgestellt, dass zu erwarten sei, dass sich „beide Personen erneut schlagen und angreifen“. Welche Erwägungen der eingesetzten Polizeibeamten dazu führten, den Antragsteller - der selbst die Polizei unter Verweis auf eine Gefahr für sein Leben alarmierte - und nicht die Beigeladene als Störer heranzuziehen, ist weder aus dem Bescheid noch aus dem übrigen Verwaltungsvorgang mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Ziffer 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Zu einer Minderung des Wertes besteht kein Anlass, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.