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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 3724/03·15.12.2003

Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Auflage nach GastG (Auflage 8)

Öffentliches RechtGaststättenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung mit der Auflage, nach Ladenschluss kein Flaschenbier mehr über die Straße abzugeben. Das Gericht sieht erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auflage, insbesondere mangels konkreter Feststellungen zur Zurechenbarkeit der Störungen und wegen möglicher Überschreitung der Erlaubniswirkung. Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung und zum Verbot der Zwangsvollstreckung (Zwangsgeldandrohung).

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung hinsichtlich Auflage 8 und Zwangsgeldandrohung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Auflage nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist nur zulässig, wenn die störenden Verhaltensweisen der Kunden dem Gastwirt in einem Umfang zugerechnet werden können, der die Maßnahme rechtfertigt.

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Eine Auflage setzt voraus, dass die Störungen dadurch verursacht werden, dass die Gaststätte über die erteilte Bau- oder Betriebserlaubnis hinaus genutzt wird.

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Regelungen, die inhaltlich eine Beschränkung oder Entziehung der Schankerlaubnis bewirken, sind nicht als bloße Auflage zu qualifizieren; in solchen Fällen ist vielmehr ein Widerruf der Erlaubnis zu prüfen.

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Bei erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme überwiegt im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das private Interesse an der Fortwirkung des bisherigen Zustands; dem Widerspruch ist aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Zwangsvollstreckung ist bis zur Klärung zu untersagen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG§ Bundes-Immissionsschutzgesetz§ 15 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG§ 7 Abs. 2 Nr. 2 GastG§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. August 2003 wird hinsichtlich der nachträglich erteilten Auflage "8" wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag ist zulässig und begründet.

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Dies gilt zunächst bezüglich der Auflage, die der Antragsgegner dem Antragsteller durch die angefochtene Ordnungsverfügung erteilt hat. Erhebliche Anhaltspunkte sprechen dafür, dass diese Auflage rechtswidrig ist, weshalb die im vorliegenden Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausgeht.

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Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können Gewerbetreibenden jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. Eine nach dieser Bestimmung grundsätzlich zulässige Auflage setzt zunächst voraus, dass sich der Gastwirt das störende Verhalten seiner Kunden außerhalb der Gaststätte zurechnen lassen muss.

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Vgl. u.a. Hess. VGH, Beschluss vom 27. Januar 1984 - 8 TH 74/83 -, GewArch 1984, S. 167.

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Ist für einen Gaststättenbetrieb mit der erlaubten Betriebsart - so wie hier für die Trinkhalle - eine Bauerlaubnis erteilt, muss es sich wegen der Bindungswirkung, die die Bauerlaubnis auch für das gaststättenrechtliche Verfahren entfaltet, zudem um Beeinträchtigungen handeln, die dadurch verursacht werden, dass die Gaststätte über die Erlaubnis hinaus genutzt wird.

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Vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, Kommentar, 14. Auflage 2003, § 4, Rdnr. 62.

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Zudem ist erforderlich, dass die von der Behörde gewählte Auflage geeignet ist, zukünftig die Störungen zu vermeiden, denen durch sie begegnet werden soll.

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Unabhängig von Vorstehendem liegt in einer Regelung unbeschadet ihrer Bezeichnung dann keine Auflage, wenn sie eine inhaltliche Beschränkung der Erlaubnis darstellt.

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Vgl. Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O, § 3, Rdnr. 32.

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Gemessen an diesen Voraussetzungen begegnet die angefochtene Auflage erheblichen rechtlichen Bedenken.

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Es steht bereits nicht fest, dass dem Antragsteller die Missstände, denen der Antragsgegner durch die erteilte Auflage begegnen will, jedenfalls in einem Ausmaß zugerechnet werden können, das diese Verfügung rechtfertigen könnte. Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Kurzmeldungen des Ordnungs- und Servicedienstes über vielfache Kontrollen im Bereich der B1kirche in der Zeit vom 1. März bis zum 10. Juni 2003 geben für einen Bezug zu der Trinkhalle des Antragstellers nichts her. Weiteren Kurzmeldungen zufolge kauften zwar Angehörige der sog. Randgruppen am 11., 15. und 19. Juni 2003 beim Antragsteller Flaschenbier. In keinem Fall ist demgegenüber festgestellt bzw. festgehalten worden, dass der Kauf des Bieres (mit)ursächlich für die Personenansammlungen gewesen ist, und dass das Bier auch im näheren Bereich der Trinkhalle getrunken worden ist. Ob dies an der starken Präsenz der Ordnungskräfte gelegen hat, kann dahin stehen. Denn es fehlten und fehlen auch derzeit noch jedenfalls die für die Rechtmäßigkeit der Auflage unverzichtbaren, konkreten Feststellungen,

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vgl. dazu u.a. Hess.VGH, Beschluss vom 27. Januar 1984, a.a.O.,

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dass der Antragsteller durch den Verkauf von Flaschenbier über die Straße, noch dazu nach Eintritt der gesetzlichen Ladenschlusszeit, einen maßgeblichen Beitrag dazu geleistet hat, dass sich die unerwünschten Personengruppen gerade auch wegen der Nähe der Trinkhalle in deren Umfeld angesammelt haben. Hieraus folgt zugleich, dass in hohem Maße zweifelhaft ist, ob sich die Menschen, deren Aufenthalt nicht mehr geduldet werden soll, einen anderen Aufenthaltsort suchen werden, wenn der Antragsteller das Verbot beachtet. Hiergegen sprechen im Übrigen auch die Beobachtungen des Antragstellers, die er mit unwidersprochen gebliebenem Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 mitgeteilt hat.

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Nicht festgestellt ist nach Vorstehendem zugleich, dass der Antragsteller dazu übergegangen ist, die Trinkhalle abweichend von der ihm im Januar 1999 erteilten Baugenehmigung zu nutzen, weshalb die Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarlichen Belangen in bau- wie auch gaststättenrechtlicher Hinsicht nach wie vor feststeht und dem Erlass der auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützten Auflage ebenfalls entgegenstehen dürfte.

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Schließlich bestehen Bedenken, ob die Auflage nicht deshalb rechtswidrig ist, weil sie nach ihrem Regelungsgehalt im Rechtssinne keine Auflage, sondern vielmehr eine inhaltliche Beschränkung der dem Antragsteller erteilten Schankerlaubnis darstellt. Hierfür spricht, dass ihm mit der Untersagung, nach Eintritt der gesetzlichen Ladenschlusszeit Flaschenbier an Jedermann über die Straße abzugeben, teilweise ein Recht genommen wird, das ihm auf Grund von § 7 Abs. 2 Nr. 2 GastG von Gesetzes wegen zusteht und ihm auch durch die Schankerlaubnis vom 30. Juli 1999 ausdrücklich und uneingeschränkt zugestanden worden war. Hinzu kommt, dass diese Berechtigung für den Betreiber einer Trinkhalle gerade nach Eintritt der Ladenschlusszeit von erheblicher Bedeutung sein dürfte, weil ab diesem Zeitpunkt ein Verkauf von Flaschenbier über die Straße gerade nur noch aus einer Trinkhalle möglich ist. Dieser Gesichtspunkt ist umso gewichtiger, wenn sich die Trinkhalle - so wie hier - im Herzen der Altstadt befindet, die sich gerade ab Ladenschluss füllt, und deren Besucher sich - wie aus der Presse allgemein bekannt ist - zunehmend in Trinkhallen mit u.a. Bier versorgen, weil sie die hohen Getränkepreise, die in Schankwirtschaften verlangt werden, nicht mehr bezahlen wollen oder können. Deshalb spricht zumindest Einiges dafür, dass das ausgesprochene Verbot aus Rechtsgründen keine Auflage, sondern vielmehr einen teilweisen Widerruf der erteilten Schankerlaubnis darstellt. Eine Umdeutung käme in diesem Zusammenhang nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der §§ 15 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG für einen Erlaubniswiderruf ersichtlich nicht vorliegen.

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In Anbetracht der nach allem bestehenden erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten Auflage überwiegt das private Interesse des Antragstellers daran, seine Trinkhalle vorläufig im bisherigen Umfang weiter betreiben zu dürfen ohne Weiteres das öffentliche Interesse daran, das Verbot gleichwohl sofort durchzusetzen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die allgemein bekannten Missstände - auch im Bereich um die B1kirche - der Abhilfe bedürfen. Der Antragsteller dürfte indessen, wie ausgeführt, insoweit nicht der richtige Adressat sein.

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Ist nach allem die von dem Antragsgegner verfügte Auflage nicht (mehr) sofort vollziehbar, hat der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers nunmehr aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO); ihre Durchsetzung mit Zwangsmitteln ist deshalb derzeit nicht zulässig (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW). Deshalb war insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.