Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 372/12·03.04.2012

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Zwangsgeld und Vorführung abgelehnt

Öffentliches RechtPolizeirechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Polizeipräsidiums (Festsetzung eines Zwangsgelds von 250 EUR und Androhung unmittelbaren Zwangs). Das VG Düsseldorf hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar für zulässig, aber unbegründet. Die Maßnahmen sind bei summarischer Prüfung rechtmäßig: der zugrunde liegende Bescheid ist bestandskräftig, das unentschuldigte Fernbleiben begründet das Verwirken des Zwangsgelds, und der Wechsel zu unmittelbarem Zwang liegt im Ermessen der Polizei. Der Antrag wird abgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Zwangsgeld/Androhung unmittelbaren Zwangs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist möglich, setzt aber voraus, dass die angegriffenen Maßnahmen bei summarischer Prüfung rechtswidrig sind.

2

Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung (z. B. Festsetzung eines Zwangsgelds, Androhung unmittelbaren Zwangs) haben nach § 80 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 112 JustizG NRW grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; eine Aussetzung kommt nur bei erkennbarer Rechtswidrigkeit in Betracht.

3

Ein Verwaltungsakt, der nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist mit der zulässigen Klage angegriffen wird, wird bestandskräftig und bleibt vollstreckbar; ein nachfolgender unstatthafter Widerspruch verhindert die Vollstreckung nicht.

4

Der Wechsel von Zwangsmitteln (z. B. von Zwangsgeld zu unmittelbarem Zwang) liegt im Ermessen der Behörde und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; unentschuldigtes Nichterscheinen kann den Wechsel rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 112 Satz 1 JustizG NRW§ PolG NRW§ 80 Abs. 5 VwGO§ 53 Abs. 1 PolG NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.625,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der am 25. Februar 2012 eingegangene Antrag mit dem aus dem Schreiben vom 1. März 2012 erkennbarem, dem Antragsteller zuvor als sachdienlich nahegelegten Begehren,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 18 K 2220/12 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums E vom 14. Februar 2012 (Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,- EUR wegen des Nichterscheinens zur erkennungsdienstlichen Behandlung und Androhung unmittelbaren Zwangs bei erneutem Nichterscheinen) anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

5

Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage erstmals anordnen, wenn diese kraft Gesetz ausnahmsweise entfallen ist. Die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 14. Februar 2012 hat abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetz keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 JustizG NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Bei den im Bescheid vom 14. Februar 2012 angeordneten Maßnahmen "Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 53 Abs. 1 PolG NRW" und "Androhung unmittelbaren Zwangs gem. § 55 Abs. 1 PolG NRW" handelt es sich um solche in der Verwaltungsvollstreckung, weil die Ermächtigungsgrundlagen im vierten, mit "Zwang" überschriebenen Abschnitt des PolG NRW geregelt sind.

6

Der mithin als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers ist unbegründet, weil sich die angegriffenen Maßnahmen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen. Deshalb kommt die Aussetzung der Vollziehung entgegen der bejahenden gesetzlichen Vorbewertung des Vollzugsinteresses nicht in Betracht.

7

1. Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 250,- Euro beruht auf § 53 Abs. 1 PolG NRW und ist rechtmäßig. Zwangsmittel sind anzudrohen, § 51 Abs. 2 PolG NRW. Dies ist hier geschehen. Das Polizeipräsidium E hat mit Bescheid vom 30. Dezember 2011 die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers in dem mit Anhörungsschreiben vom 14. Dezember 2011 erläuterten Umfang angeordnet. Gleichzeitig ist der Antragsteller zur Behandlung auf den 16. Januar 2012 vorgeladen worden und ist ihm bei Nichterscheinen ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR angedroht worden. Dieser dem Antragsteller am 6. Januar 2012 zugestellte Bescheid ist bestandskräftig, weil er nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit dem allein statthaften Rechtsbehelf der Klage angegriffen worden ist, und darf daher auch vollstreckt werden, vgl. § 50 Abs. 1, 1. Alt PolG NRW. Dass der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 12. Januar 2012 bei dem Polizeipräsidium Widerspruch gegen den Bescheid erhoben hat, hindert den Eintritt der Bestandskraft nicht. Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 1. März 2012 die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, also die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, bezweifelt, kann er hiermit schon wegen des Eintritts der Bestandskraft nicht mehr gehört werden. Ungeachtet dessen wäre der Bescheid vom 30. Dezember 2011 aus den dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 erläuterten Gründen auch rechtmäßig. Die Unschuldsvermutung würde durch die erkennungsdienstliche Behandlung nicht berührt, weil diese keine verbindliche Aussage über Schuld oder Unschuld des Betreffenden trifft.

8

Ständige, von der Kammer geteilte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt Beschluss vom 5. Juli 2011, - 5 A 1056/11 -, n.V.

9

Die im Bescheid zutreffend erläuterte Notwendigkeit erneuter erkennungsdienstlicher Behandlung ergäbe sich daraus, dass das alte über den Antragsteller einliegende Material sich im jüngsten Ermittlungsverfahren als nicht mehr brauchbar herausgestellt hat. Ein anderweitig Verfolgter konnte den Antragsteller auf dem ihm vorgelegten Lichtbild "nicht eindeutig" als seinen Dealer erkennen. Mit einem aktuellen Lichtbild wäre dies aber zu erwarten.

10

Unschädlich ist, dass die Zwangsgeldfestsetzung falsche Bezugsdaten nennt. Der Antragsteller ist nicht mit Bescheid vom 14. Februar 2012, sondern mit Bescheid vom 30. Dezember 2011 zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen worden, und auch nicht auf den 13. Januar 2012, 8:30 Uhr, sondern auf den 16. Januar 2012, 08:30 Uhr. All dies sind aus Sicht des Empfängers, also desjenigen, der sowohl den Bescheid vom 30. Dezember 2011 als auch den Bescheid vom 14. Februar 2012 erhalten hat, offenbare Unrichtigkeiten, die weder die Rechtmäßigkeit noch die Vollziehbarkeit des Bescheides vom 14. Februar 2012 berühren und die der Antragsgegner jederzeit berichtigen kann, vgl. § 42 Satz 1 VwVfG NRW, ohne dass der Antragsteller aus dem Umstand der noch ausstehenden Berichtigung etwas für sich herleiten könnte.

11

Der Antragsteller hat durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der erkennungsdienstlichen Behandlung am 16. Januar 2012 das angedrohte Zwangsgeld verwirkt. Dem steht nicht entgegen, dass die sofortige Vollziehung der Grundverfügung nicht angeordnet worden ist. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung war mit ihrer Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam geworden (vgl. §§ 43, 41 VwVfG NRW) und damit auch in ihrem Tenor zu befolgen. Zwar hätte eine innerhalb der Rechtsmittelfrist erhobene Klage den Antragsteller von der Pflicht zum Erscheinen am 16. Januar 2012 auch rückwirkend

12

vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO § 80 Rn. 54 m.w.N.

13

befreien können. Eine solche Klage hat der Antragsteller jedoch weder innerhalb der Rechtsmittelfrist noch danach erhoben, obwohl er mit der auch sonst zutreffenden und daher die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO auslösenden Rechtsbehelfsbelehrung auf das abstrakt statthafte Rechtsmittel "Klage" hingewiesen worden ist. Der an den Polizeipräsidenten gerichtete Widerspruch war und ist abstrakt der unstatthafte Rechtsbehelf. Gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Grundlage von § 81b 2. Alt StPO ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW kein Widerspruch, sondern unmittelbar die Anfechtungsklage eröffnet. Ein abstrakt unstatthafter Rechtsbehelf ist gleichzeitig auch immer offensichtlich unzulässig. Der mangels Statthaftigkeit offensichtlich unzulässige Rechtsbehelf ist ungeeignet, eine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO herbeizuführen.

14

Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 26. Juni 2001, - 24 ZS 01.1385 -, Juris und Kopp/Schenke ebenda Randziffer 50 m.w.N. und

15

Ungeachtet dessen hat sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, er sei wegen des Widerspruchs vom 12. Januar 2012 berechtigt gewesen, den für den 16. Januar 2012 anberaumten Termin nicht wahrzunehmen.

16

2. Ebenfalls rechtmäßig ist die Androhung unmittelbaren Zwangs durch Vorführung des Antragstellers auf der Dienststelle der Polizei bei zukünftigem Nichterscheinen.

17

Die Maßnahme hat sich zunächst nicht dadurch erledigt, dass der Antragsteller am 13. März 2012 wohl nicht zur erkennungsdienstlichen Behandlung erschienen ist. Denn dies ist allein der in dem vorliegenden Verfahren an den Polizeipräsidenten gerichteten Bitte um Aufschub geschuldet. Ein Nichterscheinen am 13. März berührt die dem Grunde nach aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 30. Dezember 2011 fortbestehende Verpflichtung, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, nicht. Der Polizeipräsident E wird dem Antragsteller zur gegebenen Zeit eine neue, angemessene Frist setzen.

18

Gem. § 55 Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Ob die Polizei im Rahmen der Vollstreckung von einem Zwangsmittel (Zwangsgeld) zu einem anderen Zwangsmittel (unmittelbarer Zwang) wechselt, steht gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW, wonach Zwangsmittel solange wiederholt und gewechselt werden können, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist, in ihrem Ermessen, welches das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur beschränkt überprüfen kann. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Eine nähere Ermessensbegründung, warum hier vom Zwangsgeld zum unmittelbaren Zwang gewechselt wird, ist im vorliegenden Zusammenhang entbehrlich, weil es sich aufdrängt, einen zur erkennungsdienstlichen Behandlung Verpflichteten, der eine zwangsgeldbedrohte Aufforderung ignoriert, nunmehr durch unmittelbaren Zwang heranzuziehen. Das unentschuldigte Nichterscheinen des Antragstellers am 16. Januar 2012 indiziert hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass auch eine erneute Androhung eines erhöhten Zwangsgelds keinen Erfolg darin verspricht, den Willen des Antragstellers zu beugen. Andere Zwangsmittel kommen nicht in Betracht, da es sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung um eine höchstpersönliche Verpflichtung handelt.

19

3. Weitere im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überprüfbare oder ggfls. nach § 123 Abs. 1 VwGO durch Erlass einer einstweiligen Anordnung abwendbare Maßnahmen sind durch das Polizeipräsidium E bislang nicht ergriffen. Soweit der Bescheid vom 14. Februar 2012 am Ende ausführt, es werde geprüft, den Antragsteller im polizeilichen Fahndungssystem auszuschreiben, sodass dieser ggf. bei einer polizeilichen Überprüfung mit einer Vorführung zur nächsten Polizeidienststelle zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung rechnen müsse, kann dahin stehen, ob es sich insoweit um einen Verwaltungsakt handeln würde, da bisher nur angekündigt ist, den Erlass der Maßnahme zu prüfen, nicht aber, diese auch zu ergreifen. Sollte das Polizeipräsidium E zukünftig hiervon Gebrauch machen wollen, so bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Antragsteller hiervon nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt, um diesem die Möglichkeit zu gewähren, dem durch Erscheinen oder durch Rechtsmittel vorzubeugen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Für das festgesetzte Zwangsgeld wäre im Hauptsacheverfahren der volle Betrag des Zwangsgeldes anzusetzen, § 52 Abs. 3 GKG, also 250,- EUR. Für die Androhung unmittelbaren Zwangs durch zwangsweise Vorführung auf der Polizei wäre im Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert, also 5000,- EUR, anzusetzen, vgl. § 52 Abs. 2 GKG. Insoweit kommt eine Minderung wegen der bei Zwangsgeldern sonst üblichen Unterscheidung zwischen Androhung (halber Wert) und Festsetzung (voller Wert) schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Festsetzung bei unmittelbarem Zwang nicht stattfindet, vgl. §§ 56 und 61 PolG NRW. An die Stelle der Festsetzung tritt vielmehr die Anwendung. Die sich mithin ergebende Summe von 5.250,- EUR für das Hauptsacheverfahren ist wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens zu halbieren.