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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 3602/02·15.09.2002

Abgelehnt: Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Versetzungsentscheidung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass sein Widerspruch gegen die Versetzungsentscheidung aufschiebende Wirkung habe bzw. ihm vorläufig die Wiederholung der Klasse 6 zu gestatten sei. Das Verwaltungsgericht hielt das Begehren für nicht statthaft nach § 80 Abs. 5 VwGO und verwies auf den Weg der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Die hilfsweise gestellten Anträge wurden abgewiesen, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde und die Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz nicht als fehlerhaft erkennbar war.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung und auf einstweilige Gewährung der Wiederholung der Klasse 6 abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ist die Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen, kommt vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern allenfalls in Form einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht.

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Ein Anspruch auf Wiederholung der Erprobungsstufe (Klasse 6) besteht nur, wenn die Versetzungskonferenz aufgrund der Leistungsfähigkeit und Gesamtentwicklung eine positive Prognose stellt; die Durchsetzung erfolgt regelmäßig durch Verpflichtungsklage.

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Die gerichtliche Kontrolle prognostischer und pädagogischer Entscheidungen der Versetzungskonferenz ist wegen des Einschätzungs- und Bewertungsvorrechts der Lehrkräfte nur eingeschränkt möglich und beschränkt sich auf Fälle von Verfahrensfehlern, Rechtsfehlern, unrichtigen Sachverhalten, Verletzung allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe oder sachfremden Erwägungen.

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; dies umfasst insbesondere die Darlegung, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiederholung der Klasse bei prognostischer Prüfung voraussichtlich erfüllt würden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 123 Abs. 5 VwGO§ 5 aSchVG§ 2 Abs. 2 AO-SI§ 11 Abs. 2 AO-SI§ 123 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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festzustellen, dass sein Widerspruch gegen den Beschluss der Versetzungskonferenz über den Übergang an eine Realschule aufschiebende Wirkung hat,

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hat keinen Erfolg.

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Dieser Antrag, der als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach behaupteter „faktischer Vollziehung" zu werten ist, ist nicht statthaft; denn angesichts des Umstandes, dass das Begehren im Hauptsacheverfahren nicht mit einer Anfechtungs-, sondern mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre, kommt hier kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern gemäß § 123 Abs. 5 VwGO in Form des Begehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Das ergibt sich aus Folgendem:

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Inhaltlich wendet sich der Antragsteller dagegen, dass er das bisher besuchte Gymnasium verlassen und zu einer Realschule übergehen soll, ohne ihm zuvor die Möglichkeit einzuräumen, die Klasse 6 am Gymnasium zu wiederholen. Inhalt der Entscheidung der Versetzungskonferenz ist zwar auch die Beendigung seines Schulverhältnisses zu der von ihm besuchten Schule - insoweit beinhaltet die getroffene Entscheidung ein unselbstständiges belastendes Teilelement. Es ist aber keiner Anfechtungsklage zugänglich, weil sein konkretes Begehren nicht - allein - auf den Fortbestand des Schulverhältnisses zu dem bislang besuchten Gymnasium, sondern damit untrennbar weiter gehend auf Einräumung der Möglichkeit der Wiederholung der Klasse 6, das heißt eines Teiles der Erprobungsstufe zielen muss. Dieses Begehren kann in der Hauptsache zulässigerweise nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage verfolgt werden; die bloße Anfechtung der Entscheidung über die Beendigung des Schulverhältnisses zu der bislang besuchten Schule allein genügt vor dem Hintergrund von Aufbau und Funktion der Erprobungsstufe nicht,

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vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 1999 - 1 L 2968/99 -.

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Nach § 5 aSchVG hat die am Gymnasium mit der Klasse 6 endende Erprobungsstufe das Ziel, in einem Zeitraum der Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten die Entscheidung der Schule über die Eignung des Schülers für die gewählte Schulform sicherer zu machen. Die Erprobungsstufe will es ermöglichen, dass Entscheidungen, die nach dem 4. Schuljahr getroffen wurden und sich als verfrüht herausgestellt haben, auf der Basis neu gewonnener Erkenntnisse und Erfahrungen korrigiert werden können. In der Regel dauert die Erprobungsstufe 2 Jahre, wobei die beiden Klassen eine pädagogische Einheit bilden (vgl. § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I - AO - S I). Am Ende der Erprobungsstufe hat die weiterführende Schule eine abschließende Entscheidung zu treffen über die Eignung des Schülers für die zuvor von den Eltern gewählte Form der weiterführenden Schule. Schüler, die die Voraussetzungen für eine Versetzung in die Klasse 7 nicht erfüllen, können zwar nach § 13 Abs. 4 Satz 1 AO - S I die Klasse 6 der besuchten Schulform wiederholen, wenn dadurch die Höchstverweildauer in der Erprobungsstufe nicht überschritten wird; dies gilt aber nur dann, wenn die Versetzungskonferenz feststellt, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung die Versetzung erreicht werden kann. Kommt demnach eine Wiederholung der Klasse 6 nach der in den schulrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Konzeption nur nach einer positiven Entscheidung der Versetzungskonferenz in Betracht, müssen Eltern in einem Fall, in dem die Schule die Möglichkeit zur Wiederholung der Klasse 6 nicht eröffnet, das von ihnen beanspruchte Recht auf Wiederholung durch Widerspruch und gegebenenfalls anschließender Verpflichtungsklage weiterverfolgen. Diesen auf Verpflichtung der Schule zielenden Rechtsbehelfen kommt allerdings keine aufschiebende Wirkung zu; einstweiliger Rechtsschutz kann daher auch nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesucht werden.

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Aus den zuvorigen Gründen hat auch der hilfsweise gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung anzuordnen und den Antragsteller als vorläufig berechtigt anzusehen, am Unterricht in der Klasse 6 des Schuljahres 2002/2003 teilzunehmen,

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keinen Erfolg.

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Auch der weiter gestellte Hilfsantrag,

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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Wiederholung der Klasse 6 zu gestatten,

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ist unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

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Eine Wiederholung der Klasse 6 kommt nur in Betracht, wenn nach Einschätzung der zuständigen Versetzungskonferenz voraussichtlich zu erwarten steht, dass nach einer solchen Wiederholung die Eignung des Schülers für das Gymnasium festgestellt und dieser nach Ablauf des Wiederholungsschuljahres in die Klasse 7 versetzt werden kann (§ 13 Abs. 4 Satz 1 AO - S I). Die abschließende Beurteilung der Eignung eines Schülers für eine bestimmte Schulform beruht inhaltlich auf der Einschätzung seines nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SchOG allein massgeblichen Leistungsvermögens durch die Lehrkräfte. Wegen des den Lehrern eingeräumten Einschätzungs- und Bewertungsvorrechts, das auch im Rahmen prognostischer Eignungsentscheidungen besteht, ist die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Versetzungskonferenz, dem Antragsteller keine Wiederholungsmöglichkeit der Klasse 6 zu eröffnen, nur eingeschränkt zulässig. Der Bewertungsspielraum bei einer mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpften Wertung der vorliegenden Art ist nur dann überschritten, wenn Schule bzw. Lehrer Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

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Derartige Fehler sind hier nicht erkennbar. Die Noten, die der Antragsteller zum Abschluss der Erprobungsstufe erhalten hat, verdeutlichen die - gemessen an den Leistungsanforderungen eines Gymnasiums - vorhandenen erheblichen Leistungsdefizite. In den Fächern Deutsch, Geschichte, Französisch (als erste Fremdsprache), Physik und Biologie - mithin den Kernfächern und sonstigen zentralen Fächern - sind die Leistungen des Antragstellers mit „mangelhaft" bewertet worden. In den übrigen Fächern hat er durchgehend ein „ausreichend" erzielt. Vor diesem Hintergrund sind keine Zweifel an der Prognose der Versetzungskonferenz angebracht, dass der Antragsteller nicht in der Lage sein wird, auch bei Wiederholung der Klasse 6 eine Versetzung zu erzielen. Soweit mit Schriftsatz vom 26. Juli 2002 Widerspruch gegen die Noten in den Fächern Deutsch, Französisch, Geschichte, Biologie und Physik eingelegt worden ist, ist das ohne inhaltliche, auf die Notenfindungen im Einzelnen zielende Begründung erfolgt; der Widerspruch ist daher nicht geeignet, die Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz auch nur ansatzweise zu erschüttern. Im Übrigen belegen die auf Grund des erhobenen Widerspruchs eingeholten und im Verwaltungsvorgang enthaltenen Stellungnahmen der Fachlehrer überdeutlich die bei dem Antragsteller vorhandenen Defizite. Gründe, die im Einzelnen zu der Annahme führen könnten, der Antragsteller könne die vorhandenen Defizite bei Wiederholung der Klasse 6 beheben, sind nicht aufgezeigt worden. Der alleinige Hinweis auf den hohen Intelligenzquotienten des Antragstellers reicht hierzu nicht aus, da auch die ihm attestierte Intelligenz bisher nicht ausgereicht hat - wie die in dem Abschlusszeugnis aufgeführten Noten in für den Antragsteller negativer Weise eindrucksvoll belegen -, den Anforderungen der Klasse 6 auch nur annähernd zu genügen.

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Dass der Antragsteller samstags die japanische Schule mit großem Erfolg absolviert, ist ebenfalls kein Indiz dafür, die Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz als fehlerhaft zu werten; denn auch der Besuch dieser Schule erfolgte bereits während des laufenden Schuljahres. Ob, wie im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 6. September 2002 ausgeführt wird, gerade der Besuch der japanischen Schule und der Umgang mit der japanischen Sprache eine Bindung seiner Leistungskapazitäten bedingt und daraus seine Schwierigkeiten bei dem Besuch des Gymnasiums resultieren, kann nach den vorstehenden Ausführungen dahinstehen; jedenfalls ist der erfolgreiche Besuch der japanischen Schule in Würdigung der Gesamtumstände kein Anlass, die Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz in Frage zu stellen.

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Soweit der Antragsteller auf eine Mobbingsituation in der Schule hinweist, die sich angeblich leistungshemmend auf ihn ausgewirkt haben soll, bleibt das ohne substanzielle Begründung und kann schon von daher unabhängig von der Frage, ob ein solcher Vorwurf geeignet wäre, eine für den Antragsteller günstigere Prognose bei Wiederholung der 6. Klasse zu stellen, keine Beachtung finden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG erfolgt.