Einstweilige Anordnung: Keine Ausnahmegenehmigung für Waffenbörse nach § 38 Abs. 2 WaffG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren eine vorläufige Ausnahmegenehmigung nach § 38 Abs. 2 WaffG für den Vertrieb und das Überlassen von Waffen und Munition auf einer Waffenbörse sowie hilfsweise die Feststellung fehlender Genehmigungspflicht. Das VG Düsseldorf verneinte einen Anordnungsanspruch, weil die Veranstaltung als Marktverkehr/Spezialmarkt dem Handelsverbot des § 38 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unterfällt und keine Mustermesse ist. Eine bindende Zusicherung lag nicht vor; zudem sei die Erteilung von Ausnahmen aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen (u.a. Sicherheitsbelange) ausgeschlossen. Der Antrag wurde daher abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten, der Streitwert wurde auf 2.700 EUR festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Ausnahmegenehmigung nach § 38 Abs. 2 WaffG abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zulässig.
Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen oder Munition sowie von Hieb- und Stichwaffen im Marktverkehr unterfällt dem Handelsverbot des § 38 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, sofern keine Mustermesse vorliegt.
Eine Mustermesse liegt nur vor, wenn der Markt auf den Großhandel ausgerichtet ist und im Wesentlichen Muster vorgeführt werden, ohne dass Waren zur sofortigen Übergabe bereitgehalten und ohne dass sich die Veranstaltung an das allgemeine Publikum richtet.
Eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 VwVfG NRW erfordert eine an den Betroffenen gerichtete, hinreichend bestimmte und verbindliche Erklärung der zuständigen Behörde; unverbindliche Hinweise unter Vorbehalt weiterer Voraussetzungen genügen nicht.
§ 38 Abs. 2 WaffG eröffnet behördliches Ermessen erst, wenn öffentliche Interessen der Ausnahme nicht entgegenstehen; stehen öffentliche Interessen entgegen, ist die Erteilung einer Ausnahme rechtlich ausgeschlossen und gerichtlich voll überprüfbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.700,- Euro festgesetzt.
Der Beschluss wird den Beteiligten per Fax zugestellt.
Gründe
Der am 9. September 2002 bei Gericht eingegangene Antrag,
1. den Antragsgegner im Wege der einstweilige Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine vorläufige Ausnahmegenehmigung nach § 38 Abs. 2 WaffG für den Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen und Munition, erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition sowie von Hieb- und Stichwaffen auf der Waffenbörse S vom 00. November 2002 bis zum 0. Dezember 2002 zu erteilen,
2.
3. hilfsweise festzustellen, dass der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen und Munition, erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition sowie Hieb- und Stoßwaffen auf der als "Waffenbörse S" bezeichneten Verkaufsveranstaltung keiner Ausnahmegenehmigung nach § 38 Abs. 2 WaffG bedarf,
4.
hat insgesamt keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung von Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht,
vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000 § 123 Rdnr. 14.
Zumindest für letzteres besteht kein Anlass, weil es der Antragstellerin nicht gelungen ist, den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).
Das Gericht erlaubt sich, im Rahmen seiner Entscheidung die Reihenfolge der gestellten Antragsbegehren umzustellen, weil die Frage der Genehmigungspflicht logisch vorrangig ist. Denn sollte eine Genehmigungspflicht nicht bestehen, bedarf es auch keiner Genehmigung.
Dies voraus geschickt, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die von der Antragstellerin ins Auge gefasste Betätigung dem Anwendungsbereich von § 38 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) unterliegt. Denn sie unterfällt dem Handelsverbot des Abs. 1 Nr. 2 WaffG, von dem die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen kann. Das Handelsverbot umfasst den Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen oder Munition sowie von Hieb- und Stichwaffen im Marktverkehr mit Ausnahme der Mustermessen. Bei der Veranstaltung "Waffenbörse S" handelt es sich nicht um eine von den Handelsverboten ausgenommene Mustermesse. Darunter fallen die für den Großhandel bestimmten Märkte, bei denen nicht über den Ladentisch mit Ware aus einem bereitgehaltenem Warenlager gehandelt wird, sondern bei denen nur Proben (Muster) vorgeführt und hiernach Bestellungen und Aufträge von (Waffen- )Gewerbetreibenden, gewerblichen Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern oder Großabnehmern entgegengenommen werden,
Steindorf, Waffenrecht, 7. Auflage 1999, Rdnr. 6 zu § 38 WaffG. Vgl. auch die Legaldefinition des Begriffs "Messe" in § 64 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).
Die geplante Veranstaltung "Waffenbörse S" fällt schon deshalb nicht darunter, weil eine grundsätzliche Beschränkung des Publikums auf gewerblich orientierte Personenkreise nicht vorgesehen ist.
Auch bestehen unter Berücksichtigung des summarischen Prüfungsmaßstabes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Bedenken im Hinblick auf die Annahme, bei der geplanten "Waffenbörse S" handele es sich um einen Marktverkehr im Sinne der waffenrechtlichen Verbotsnorm. Entgegen der Bezeichnung handelt es sich bei der geplanten Veranstaltung nicht um eine Börse im Rechtssinne, die nicht dem Marktrecht unterfiele. Darunter versteht man die organisierte, regelmäßig in verhältnismäßig kurzen Zeitabständen stattfindende Zusammenführung von Angebot und Nachfrage in vertretbaren, typischerweise nicht zur Stelle gebrachten Gegenständen nach grundsätzlich einheitlichen Geschäftsbedingungen mit dem Ziel, Vertragsabschlüsse zwischen im Regelfall allein zum Handel zugelassenen Kaufleuten zu ermöglichen; kennzeichnend ist ein organisiertes Handelssystem ohne individuelle Kontakte zwischen Käufer und Verkäufer,
Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 6. Auflage 1999, vor § 64 Rdnr. 9.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auf der Waffen"börse" S sollen nach Aktenlage vorwiegend individuell bestimmte Waren angeboten werden, wobei nicht nur Kaufleute zugelassen sind; zudem sollen Geschäftsabschlüsse ohne Zwischenschaltung eines Handelssystems unmittelbar von Käufer und Verkäufer getätigt werden.
Bei der Waffenbörse S handelt es sich auch nicht um einem von den Bestimmungen des Marktverkehrs ausgenommenen Privatmarkt. Darunter fällt insbesondere ein nicht nach § 69 GewO festzusetzender Flohmarkt,
vgl. BayObLG, Urteil vom 13. Juli 1993 - 4 St RR 70/93 -, DÖV 1994, S. 75.
Dessen Erscheinungsbild ist von nichtgewerblichen Anbietern geprägt. Das trifft auf die geplante Waffenbörse S gerade nicht zu. Zudem will der Veranstalter für die Waffenbörse S gerade auch die Marktprivilegien in Anspruch nehmen, was sich insbesondere aus seinem Antrag auf Festsetzung eines Spezialmarktes ergibt, Bl. 25 der Gerichtsakte. Das Gericht kommt zu dem vorläufigen Ergebnis, dass hier ein sog. Spezialmarkt veranstaltet werden soll. Nach § 68 Abs. 1 GewO handelt es sich dabei um eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbieten. Dem übermittelten Verwaltungsvorgang und dem Vortrag der Antragstellerin lassen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Waffenbörse in S als Ersatz für die entfallene Waffenbörse in E dienen soll (Bl. 32 der Verwaltungsakte, Heft 1; Bl. 31 der Gerichtsakte), welche nach Angaben der Antragstellerseite bereits seit 31 Jahren existiert (Bl. 22 und 31 der Gerichtsakte). Auf der Veranstaltung in S sollen auch von zahlreichen Ausstellern bestimmte Waren, nämlich Waffen im Sinne des WaffG, feilgeboten werden. Die Ware wird feilgeboten, wenn sie zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird,
Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 6. Auflage 1999, § 55 Rdnr. 29.
Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die von der Antragstellerin in ihrem an den Antragsgegner gerichteten Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom 16. August 2002 aufgeführten Gegenstände sollen nämlich vertrieben werden, Bl. 1 der Verwaltungsakte, Heft 1.
Unterfällt demnach die von der Antragstellerin geplante Betätigung auf der vorgesehenen "Waffenbörse S" dem Handelsverbot aus § 38 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, kann die zuständige Behörde nach Abs. 2 eine Ausnahme zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Ungeachtet dieser gesetzlichen Vorgaben besteht ein strikter Anspruch auf die Erteilung einer solchen Ausnahme im vorliegenden Fall nicht schon auf Grund einer Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Der von der Antragstellerseite insoweit bemühte Schriftsatz der Gegenseite vom 6. August 2002 an die Firma KreMess Agentur (Bl. 6 der Gerichtsakte) erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Erforderlich ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Der Schriftsatz des Antragsgegners richtet sich schon nicht an die Antragstellerin, sondern an eine davon abweichende Firma. Ferner fehlt ein erkennbarer Wille auf Seiten des Antragsgegners, sich schon jetzt selbst verbindlich zur Erteilung von Ausnahmen gemäß § 38 Abs. 2 WaffG zu verpflichten, weil ja gerade noch verschiedene Voraussetzungen angesprochen worden sind, von denen die Erteilung abhängig gemacht werden sollte. Darüber hinaus - und insoweit dürfte es am gesetzlichen Merkmal der "Bestimmtheit" fehlen - war am 6. August 2002 der Kreis der Aussteller bzw. Händler noch gar nicht überschaubar. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich unerheblich, dass der Veranstalter, die Firma L, in der Vergangenheit vom Antragsgegner bereits Ausnahmen gemäß § 38 Abs. 2 WaffG für mehrere Aussteller entgegengenommen hat, Bl. 49-63 der Gerichtsakte. Denn in diesen Fällen stand der Personenkreis jeweils konkret fest.
Selbst wenn man die Rechtsansicht der Antragstellerin zu Grunde legen und eine Zusicherung annehmen würde, läge jedenfalls eine nachträgliche Änderung der Rechtslage vor, die nach § 38 Abs. 3 VwVfG NRW dazu führen würde, dass der Antragsgegner daran nicht mehr gebunden wäre. Die nachträgliche Änderung der Rechtslage ergibt sich aus dem an alle Polizeibehörden gerichteten Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2002, Bl. 25 der Verwaltungsakte, Heft 1. In diesem für den Antragsgegner verbindlichen Erlass ist vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit in einigen Fällen die Ausnahmevorschrift des § 38 Abs. 2 WaffG zur Regel geworden ist, die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen eingeschränkt worden.
Schließlich kann die Antragstellerin die begehrte Ausnahme auch nicht auf der Grundlage von § 38 Abs. 2 WaffG verlangen. Anders als das Verwaltungsgericht Leipzig in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2002 - 3 K 983/02 - ausführt, wird das in dieser Vorschrift vorgesehene Ermessen nicht insoweit eingeschränkt, als öffentliche Interessen bei der Zulassung von Ausnahmen nicht entgegenstehen dürfen. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Tatbestandsmerkmal, welches überhaupt erst das behördliche Ermessen eröffnet. Stehen öffentliche Interessen entgegen, ist es der zuständigen Behörde von Gesetzes wegen verwehrt, Ausnahmen zu erteilen. Ob solche Interessen der Zulassung von Ausnahmen entgegenstehen, ist gerichtlich voll überprüfbar. In der Sache hält es das Gericht für geboten, die jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Amoklauf von Erfurt zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Ausmaß so wie die Art und Weise der Ausführung dieser Tat einerseits und dem Umstand der "problemlosen" Beschaffung der Tatwaffen andererseits besteht ein überragendes öffentliches Interesse, möglichst wenigen Personen Anreiz zu geben, sich mit Waffen und Munition zu versehen. Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, es handele sich bei der "Waffenbörse S" um eine historische Waffen- und Militariabörse, auf der zeitgemäße Waffen kaum auftauchen, Bl. 14 der Verwaltungsakte, Heft 1 und Bl. 23 der Gerichtsakte. Denn die beschriebene Gefahr des Anreizes kann auch durch historische Waffen hervorgerufen werden. Außerdem mögen zeitgemäße, d.h. moderne Waffen in der Minderzahl dargeboten werden, sie bleiben jedoch nicht ganz ausgeschlossen.
Vom Rechtsstandpunkt des Gerichts aus bedarf es keiner Ausführungen mehr zur Frage der Ermessensausübung. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass ein Vertrauensschutz auf Grund jahrelanger Zulassung von Ausnahmen wohl nicht anzuerkennen ist. Dies wäre mit der dem WaffG innewohnenden Restriktion nicht vereinbar. Bei der Regelung des § 38 WaffG handelt es sich zum einen um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt; zum anderen verneint die Rechtsprechung einen Vertrauensschutz z. B. bei der Erteilung eines Waffenscheines auch dann, wenn in der Vergangenheit bereits ein Waffenschein erteilt worden ist (vgl. nur Bayer. VGH vom 2. November 1988 - 21 B 88.00505 -, GewArch 1989, S. 37 m.w.N.). Es liegen keine sachlichen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, bei der Zulassung von Ausnahmen gemäß § 38 Abs. 2 WaffG davon abweichend einen Vertrauensschutz zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Anlehnung an II Nr. 14.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 1996, abgedruckt in DVBl. 1996, S. 605. Für das Antragsbegehren zu Ziff. 2 ergibt sich danach bei einer geplanten Dauer der Waffenbörse S von einer Woche ein Gesamtwert von gerundet 1.800,- Euro. Das Feststellungsbegehren zu Ziff. 1. bewertet das Gericht zusätzlich mit der Hälfte des vorgenannten Betrages. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Streitwertes angenommen.