Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Aufenthaltsverbot und Zwangsmittelandrohung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung vom 12.10.2004. Streitgegenstand war ein Aufenthaltsverbot nebst Androhung von Zwangsmitteln. Das VG Düsseldorf stellte die aufschiebende Wirkung für das Aufenthaltsverbot wieder her und ordnete sie auch für die Zwangsmittelandrohung an. Das Gericht bejahte durchgreifende Zweifel an der Rechtsgrundlage und verwies auf den Vorrang der spezialgesetzlichen Regelung in § 34 Abs. 2 PolG NRW gegenüber der Generalklausel des § 14 OBG NRW.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung hinsichtlich Aufenthaltsverbot und Zwangsmittelandrohung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwischen dem Schutzinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse abzuwägen; überwiegen durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Eine ordnungsbehördliche Maßnahme kann nicht auf die Generalklausel gestützt werden, soweit eine vorrangige Spezialermächtigung in einem anderen Gesetz besteht.
Spezialnormen der Polizeigesetze, die bestimmte Maßnahmen ausdrücklich der Polizei vorbehalten, schließen eine gleichartige Ermächtigung der Ordnungsbehörden über die Generalklausel aus.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann sich auch auf die Androhung von Zwangsmitteln erstrecken, sofern die Voraussetzungen der Interessenabwägung erfüllt sind.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2004 wird hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes wieder hergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2004 hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes wieder herzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
ist begründet.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbots durch den Antragsgegner bestehen durchgreifende Bedenken. Es spricht alles dafür, dass sich der Antragsgegner nicht auf § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) berufen kann. Die Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW kann ein ordnungsbehördliches Verhalten dann nicht stützen, wenn vorrangige spezialgesetzliche Regelungen bestehen. Eine solche Regelung liegt hier mit § 34 Abs. 2 PolG NRW vor. Danach kann die zuständige Polizeibehörde Aufenthaltsverbote von bis zu drei Monaten anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird.
Die Ordnungsbehörde kann eine vergleichbare Maßnahme nicht auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 OBG NRW stützen. Dem stehen die besonderen Anforderungen des § 34 Abs. 2 PolG NRW entgegen. Zudem hat der Gesetzgeber § 24 Nr. 13 OBG NRW dahingehend modifiziert, dass die in § 34 Abs. 2 PolG NRW vorgesehene Spezialermächtigung für die Ordnungsbehörden nicht gilt (GV NRW 2003, S. 413). In der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 24 Nr. 13 OBG NRW heißt es: Durch die Neufassung des § 24 Nr. 13 wird klargestellt, dass die Neuregelung des § 34 Abs. 2 PolG NRW nicht für die Ordnungsbehörden gelten soll. Die Anordnung dieses erweiterten Platzverweises soll der Polizei überlassen bleiben." (LT NRW Drucks. 13/2854, S. 60 ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.